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Geschäftsnummer: VB.2014.00540  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

nachträgliche Baubewilligung für einen Parkplatz


Rekursfrist. Schutzwürdiges Interesse. Besucherparkplatz. Zu- und Ausfahrt von Garagenparkplätzen. Verkehrssicherheit.

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen im Rekursverfahren gegeben waren. Die Rekursfrist im vorgehenden Rekursverfahren wurde eingehalten, da die Beschwerdegegner erst Ende Februar 2014 Gewissheit von der Bewilligung des Besucherparkplatzes erhielten (E. 4).

Die Beschwerdegegner hatten im Rekursverfahren ein schutzwürdiges Interesse. Da ihr Garagenvorplatz direkt an den bewilligten Besucherparkplatz grenzt, stehen sie in einer besonderen, nahen Beziehung zum Streitgegenstand und würden einen nicht unerheblichen Nachteil bei der Ein- und Ausfahrt in ihre Garage erleiden (E. 5).

Aus verkehrssicherheitsrechtlichen Gründen ist die Bewilligung des Besucherparkplatzes aufzuheben, da sie den Einlenkerradius, die Ausfahrtsbreite und die Sicht in unzulässiger Weise einschränken würde. Gemäss § 6 der Verkehrssicherheitsverordnung können zwar aufgrund baulicher oder topographischer Verhältnisse Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen zugelassen werden; im vorliegenden Fall sind die örtlichen Verhältnisse aber bereits so eng, dass weitere Ausnahmen als unzulässig erscheinen (E. 6).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESUCHERPARKPLATZ
GARAGENAUSFAHRT
PERSÖNLICHE BETROFFENHEIT
PROZESSVORAUSSETZUNGEN
REKURSFRIST
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 237 Abs. 2 PBG
§ 338a Abs. 1 PBG
Art. 6 Abs. 2 Ziff. b VerkehrssicherheitsV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00540

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 21. Mai 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    C,

 

2.    D,

 

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

 

und

 

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend nachträgliche Baubewilligung für einen Parkplatz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Bauentscheid Nr. 01 vom 8. Januar 2014 erteilte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich A die nachträgliche Baubewilligung für die Erstellung eines Besucherparkplatzes vor dem mittleren der drei Garagenparkplätze der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 am F-Weg 03 in Zürich.

II.  

Hiergegen erhoben C und D mit Eingabe vom 18. März 2014 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 29. August 2014 gutgeheissen.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 2. Oktober 2014 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte den angefochtenen Entscheid aufzuheben, den Beschluss des Amtes für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 8. Januar 2014 zu bestätigten, einen Augenschein sowie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich (Mitbeteiligte) verzichtete am 5. November 2014 schriftlich auf die Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2014 beantragten C und D (Beschwerdegegnerschaft) eine Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Mit Replik vom 8. Januar 2015 hielt A an seinen Anträgen fest, ebenso die Beschwerdegegnerschaft an ihren Anträgen mit Duplik vom 19. Januar 2015. In seiner Stellungnahme zur Duplik vom 2. Februar 2015 bestätigte A nochmals seine gestellten Anträge. C und D liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, der strittige Besucherparkplatz auf dem mittleren der drei Garagenparkplätze am F-Weg 03 stelle bei der Ausfahrt aus ihrer eigenen, nördlich davon liegenden Garage eine grosse Behinderung dar. Im Norden sei ihre Ausfahrt bereits durch eine Mauer beschränkt; mit einen zusätzlichen Besucherparkplatz auf der südlichen Seite würde ein Zu- und Ausfahrt zu ihrer Garage praktisch unmöglich. Die Vorinstanz stützte die Ansicht der Beschwerdegegnerschaft und begründete dies damit, dass eine beidseitige Begrenzung der Aus- bzw. Zufahrt des Garagenparkplatzes der Beschwerdegegnerschaft durch eine Wand auf der nördlichen Seite und einen Besucherparkplatz auf der südlichen Seite unter verkehrssicherheitstechnischen Aspekten nicht vertretbar sei.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen den Entscheid der Vorinstanz eine Reihe von prozessualen und materiellen Einwänden vor. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächliche Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81).

3.2 Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet mit der Begründung, dass sich alle für die Beurteilung der Streitfrage wesentlichen Abmessungen entweder aus den Bauplänen ergeben oder ausreichend exakt mit den Messwerkzeugen des GIS-Browsers (www.gis.zh.ch) messen lassen würden.

Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf einen rechtsfehlerhaften Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins hindeuten. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, dass ein Augenschein zum Zeitpunkt des Verfahrens vor der Vorinstanz durchaus von weiterem Nutzen hätte sein können, um die örtlichen Verhältnisse noch besser abzuklären. Ein eigentlicher Ermessensfehler der Vorinstanz ist jedoch nicht ersichtlich. Zum einen fand noch vor dem Verfahren vor der Vorinstanz am 5. Dezember 2013 ein Augenschein durch die Mitbeteiligte statt, welche die notwendige Tiefe der Garagenvorplätze überprüfte. Zum anderen enthalten die im Verfahren beigelegten Baupläne zusätzlich zu allen notwendigen Vermessungen auch einige Fotos, welche die Situation ausreichend darlegen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerschaft Fotos eingereicht, welche die tatsächliche Situation zusätzlich illustrieren. Aus diesen sowie der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, sodass auf einen Augenschein verzichtet werden kann.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft den Rekurs nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme des – an den Beschwerdeführer gerichteten – Bauentscheids Nr. BE 01 vom 8. Januar 2014 eingereicht hätten. Der Beschwerdeführer habe am 7. Februar 2014 zwei Parkverbotskleber auf dem nördlichen und südlichen Garagentor neben dem mittleren fraglichen Garagenparkplatz angebracht und der Beschwerdegegnerschaft am gleichen Tag auch zur Kenntnis gebracht, dass der Besucherparkplatz auf dem mittleren der drei Garagenplätze bewilligt worden sei. Der Rekurs vom 18. März 2014 sei deshalb verspätet erfolgt. Die Vorinstanz hätte darauf gar nicht eintreten dürfen. Somit liege eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor und sei der Entscheid schon aus diesem Grund aufzuheben.

4.2 Ein rekursberechtigter Nachbar kann die ihm nicht zugestellte Baubewilligung innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme anfechten, sofern er darlegt, dass diese Frist noch nicht abgelaufen ist (RB 1999 Nr. 23; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher PLanungs- und Baurecht, Band 1. 2. A. Zürich 2011, S. 328).

4.3 Dem Bauentscheid 01 vom 8. Januar 2014 liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Mit Bauentscheid Nr. 05 vom 16. August 2006 hielt die Mitbeteiligte erstmals fest, dass der gesamte Garagenvorplatz des mit Bauentscheid Nr. 04 bewilligten Mehrfamilienhauses am F-Weg 03 nicht als Parkplatz genutzt werden dürfe. Begründet wurde dies mit der ungenügenden Tiefe des Garagenvorplatzes im Sinn von § 266 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Dieses Parkverbot auf dem ganzen Garagenvorplatz wurde mit Bauentscheid 06 vom 20. August 2013 bestätigt, als über ein teilweise nachträgliches Baubewilligungsgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden war. Überdies wurde der Entscheid mit der Auflage versehen, den Garagenvorplatz mit einem Parkverbot zu kennzeichnen (Dispositivziffer III.3). Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge mit einem erneuten Baugesuch an die Mitbeteiligte und brachte vor, der Garagenvorplatz weise entgegen bisheriger Annahmen mindestens teilweise eine Tiefe von 5,5 m auf. Der zuständige Baukontrolleur der Mitbeteiligten nahm daraufhin am 5. Dezember 2013 vor Ort die exakten Masse auf. Dabei wurde festgestellt, dass die Vorplatztiefe vor der mittleren der drei Garagen unter Einbezug der Garagentorleibung von 0,22 m zwischen 5,57 und 5,74 m betrage.

Mit dem angefochtenen Bauentscheid vom 8. Januar 2014 erkannte die Vorinstanz, dass die anrechenbaren Geschossflächen der Liegenschaft insgesamt vier Autoabstellplätze zulassen. Da nun auch noch die genügende Vorplatztiefe vor dem mittleren der drei Garagenparkplätze nachgewiesen sei, könne der vor der mittleren Garage projektierte Besucherparkplatz als vierter zulässiger Autoabstellplatz bewilligt werden. Ebenfalls wurde die Auflage erteilt, die Vorplätze neben dem bewilligten Besucherparkplatz dem Abänderungsplan entsprechend mit einem Parkverbot zu bezeichnen.

Im Februar 2014 liess der Beschwerdeführer zwei Parkverbotskleber auf dem südlichen und nördlichen Garagentor anbringen (wobei umstritten ist, ob zumindest zeitweise auch ein dritter solcher Kleber auf dem mittleren Garagentor angebracht war; vgl. sogleich E. 4.5). Mit Schreiben vom 08. Februar 2014 wandte sich die Beschwerdegegnerschaft an die Mitbeteiligte und erkundigte sich nach der Geltung des ursprünglichen Parkverbots auf der gesamten Garagenvorplatzfläche. Der angefochtene Bauentscheid 01 vom 8. Januar 2014 wurde der Beschwerdegegnerschaft am 11. März 2014 zugestellt.

4.4 Das Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00787, E. 2.1). Hat letztere trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (BGE 132 V 93, E. 1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

4.5 Eine Nichteinhaltung der Rekursfrist durch die Beschwerdegegnerschaft ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar legt der Beschwerdeführer dar, er habe die Beschwerdegegnerschaft bereits am 7. Februar 2014 über den bewilligten Besucherparkplatz informiert (Beschwerde vom 2. Oktober 2014, N. 8). Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet dies jedoch und bringt vor, der Beschwerdeführer spreche schon lange nicht mehr mit ihnen und wende sich nur noch mittels eingeschriebenen Briefen an sie (Beschwerdeantwort vom 17. November 2014, N. 7). Ebenso ist umstritten, ob die Parkverbotskleber bereits am 7. Februar 2014 (Beschwerde, N. 8) oder am 27. Februar 2014 (Beschwerdeantwort, N. 6) an den Garagenvorplätzen angebracht wurden. Der Beschwerdeführer legt eine Rechnung der G GmbH vom 7. Februar 2014 bei, wobei daraus nicht klar ersichtlich ist, ob die Rechnung vor oder nach der Montage der Kleber gestellt wurde. Erst am 27. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten die angebrachten Kleber per E-Mail und Foto zur Kenntnis. Weiter sind sich die Parteien nicht einig, ob es sich um zwei Kleber auf den Garagenvorplätzen ohne bewilligte Besucherparkplätze handelt oder ob zumindest zeitweise drei Parkverbotskleber und somit auch ein Kleber auf dem damals bewilligten Besucherparkplatz angebracht waren, was zu zusätzlicher Verwirrung aufseiten der Beschwerdegegnerschaft geführt haben könnte. Der Beschwerdeführer sandte der Mitbeteiligten am 27. Februar 2014 per E-Mail ein Foto mit nur zwei Klebern, während die Beschwerdegegnerschaft ein Foto vom 3. März 2014 mit drei Klebern beilegte.

Entscheidend sind im vorliegenden Fall jedoch nicht diese einzelnen Sachverhaltselemente, sondern das Schreiben der Beschwerdegegnerschaft vom 08. Februar 2014 an die Mitbeteiligte. Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerschaft aufgrund der gesamten Vorgeschichte verschiedener Bauentscheide und dem angespannten Verhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer über die aktuelle rechtliche Lage unsicher sind und um Information bezüglich des Parkverbots bitten. Der Entscheid über die Bewilligung des Besucherparkplatzes vom 8. Januar 2014 wurde ihnen daraufhin nachgewiesenermassen am 11. März 2014 zugestellt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerschaft bereits Mitte Februar aufgrund behaupteter Aussagen des Beschwerdeführers und eventuell vorhandener Parkverbotskleber eine erste Vermutung eines bewilligten Besucherparkplatzes gehabt haben sollte, erscheint es plausibel, dass die Beschwerdegegnerschaft aufgrund der vergangenen Entscheide der Mitbeteiligten und der zerstrittenen und kommunikativ schwierigen Situation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nicht wusste, ob ein rechtlich bewilligter Besucherparkplatz nun auf einmal tatsächlich vorlag. Erst mit Zustellung des Entscheids am 11. März 2014 erhielt die Beschwerdegegnerschaft Gewissheit darüber. Dazu lässt sich auch auf einen früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts verweisen, wonach die Bemühung um Zustellung des damals relevanten Bauentscheids nach erstmaliger Information über die Bewilligung sinngemäss als vorauszusetzende Handlung zur Wahrung der Rekursfrist qualifiziert wurde (RB 1999 Nr. 23).

Der Rekurs vom 18. März 2014 wurde somit fristgerecht eingereicht.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren wie bereits vor der Vorinstanz geltend, auch die Prozessvoraussetzung der persönlichen Betroffenheit der Beschwerdegegnerschaft im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG sei im Rekursverfahren nicht erfüllt gewesen. Aus dem benachbarten Besucherparkplatz erwachse der Beschwerdegegnerschaft kein erheblicher Nachteil. Zudem seien sie bei Kauf ihrer Eigentumswohnung am 31. Oktober 2007 aufgrund des Inhalts des Kaufvertrags selbst von geplanten Besucherparkplätzen auf dem Garagenvorplatz ausgegangen und könnten sich jetzt nicht auf einmal auf einen daraus erwachsenden Nachteil berufen. Die Vorinstanz hätte auch deshalb nicht auf den Rekurs eintreten dürfen und ihr Entscheid sei aus diesem Grund aufzuheben.

5.2 Wie im Fall der zuvor dargelegten Rekursfrist hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren und den Entscheid der Vorinstanz bei Nichtvorhandensein einer Voraussetzung aufzuheben (VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00787, E. 2.1).

Gemäss § 338a PBG sind Personen zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch eine angeordnete Anordnung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung haben. Ein solches Interesse liegt regelmässig vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der genannten Personen durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden könnte, sie einen praktischen Nutzen erlangen bzw. einen Nachteil abwenden könnten, den die angefochtene Bewilligung für sie zur Folge hätte (BGr, 29. August 2011, 1C_270/2011, E. 3.2; Bertschi, § 21 N. 15). Dies gilt insbesondere auch für Nachbarn. Der Nachteil, welchen der Nachbar erleidet, muss zudem von gewisser Erheblichkeit sein. Verstösst die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, so fehlt der betroffenen Person bzw. dem Nachbarn ebenfalls das schutzwürdige Interesse (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 441).

5.3 Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegnerschaft ein schutzwürdiges Interesse fehlen sollte. Als unmittelbare Nachbarin des fraglichen Garagenvorplatzes steht sie in naher, besonderer Beziehung zum Streitgegenstand. Ein benachbarter freier Parkplatz führt bei einer bereits engen Garage und bei einem auf der anderen Seite durch eine Mauer begrenzten Garagenvorplatz offenkundig zu einer deutlich leichteren Zu- und Ausfahrt als ein belegter Nachbarsparkplatz. Durch ein entsprechendes Besucherparkplatzverbot auf dem benachbarten Garagenvorplatz würde die Beschwerdegegnerschaft somit zweifelsfrei einen praktischen Nutzen erlangen, der nicht unerheblich ist.

Ebenfalls liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Beschwerdegegnerschaft bei Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2007 ursprünglich einmal davon ausging, dass die Garagenvorplätze Besucherparkplätzen dienen könnten. Dies bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass sie durch einen benachbarten Besucherparkplatz nicht in ihrer eigenen Zu- und Ausfahrt beschwert gewesen wären. Des Weiteren war die Beschwerdegegnerschaft nach Erwerb ihrer Wohnung über die Bauentscheide Nr. 05 vom 16. August 2006 und Nr. 06 vom 20. August 2013  vom bis dahin geltenden baurechtlichen Parkverbot auf den Vorplätzen informiert und akzeptierte diese trotz Widerspruch zu ihrem Kaufvertrag auch ohne Weiteres. Von einem widersprüchlichen Verhalten in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Einschränkung in ihrer Zu- und Ausfahrt kann deshalb nicht gesprochen werden. Auch die Prozessvoraussetzung der persönlichen Betroffenheit der Beschwerdegegnerschaft war im Rekursverfahren somit erfüllt.

6.  

6.1 Zu prüfen bleibt somit, ob der vorgesehene Besucherparkplatz den baurechtlichen Anforderungen standhält. Der Beschwerdeführer macht geltend, die baurechtlichen Anforderungen seien grösstenteils erfüllt. Dort, wo sie nicht gegeben seien, beruft sich der Beschwerdeführer auf zulässige Ausnahmen aufgrund der örtlichen Verhältnisse. Die Vorinstanz habe sich zudem in ihrer Prüfung der verkehrssicherheitsrechtlichen Anforderungen des Parkplatzes auf Rechtsgrundlagen gestützt, mit welchen er nicht gerechnet habe und welche vor der Mitbeteiligten nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien.

6.2 Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Rekursinstanz und das Verwaltungsgericht von Amtes wegen die Übereinstimmung des Besucherparkplatzes mit den einschlägigen baurechtlichen bzw. verkehrssicherheitsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen haben. Es besteht kein Anspruch der Parteien, mit gewissen Normen "nicht zu rechnen", ebenso wenig eine Verpflichtung der beiden Gerichte, die Parteien auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hinzuweisen, welche sie ihren Entscheiden zugrunde legen (BGE 130 III 35, E. 5).

Das Planungs- und Baugesetz hält ausdrücklich fest, dass Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein müssen (§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG).

Über die an Zugänge zu stellenden Anforderungen hat der Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG Zugangsnormalien im Sinn von § 360 PBG erlassen (Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 [ZN]). Der Anhang der Zugangsnormalien legt verschiedene Zugangsarten fest und regelt die technischen Anforderungen. Die einzelnen Zugangsarten hängen von der zu erbringenden Erschliessungsleistung ab; ihre Zuordnung im Einzelfall richtet sich nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der zu erschliessenden Wohneinheiten. Andere Nutzungen werden in Wohneinheiten umgerechnet (§ 6 Abs. 1 ZN).

Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i PBG die Verordnung über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern vom 15. Juni 1983 (Verkehrssicherheitsverordnung [VSiV]) erlassen. Deren Anhang legt – je nach der verkehrstechnischen Bedeutung der ineinander mündenden Verkehrsanlagen – die technischen Anforderungen an Ausfahrten fest (insbesondere Ziff. 1). Auch beim Anhang der VSiV handelt es sich um Normalien im Sinn von § 360 PBG.

Schliesslich existiert eine Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleuchte (VSS) über die Anordnung und Geometrie von Parkierungsanlagen (SN 640 291a), welche als fachmännische Richtlinie in der Praxis starke Beachtung findet. Für die Stadt Zürich hält Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1996 (Parkplatzverordnung) ausdrücklich fest, dass sich die Anordnung und Abmessung von Abstellplätzen in der Regel nach den einschlägigen VSS-Normen richte.

6.3 Der nur von der H-Strasse aus zugängliche F-Weg erschliesst die fünf bestehenden Gebäude F-Weg 03, 07, 08, 09 und 10 sowie dereinst das Gebäude F-Weg 11, insgesamt also maximal sechs Liegenschaften, worunter vornehmlich Einfamilienhäuser. Der F-Weg hat deshalb die verkehrstechnische Bedeutung eines Zufahrtsweges, allenfalls einer Zufahrtstrasse im Sinn von § 5 ZN. Eine Ausfahrt von einem einzelnen Abstellplatz (respektive vorliegend einem Garagenparkplatz) auf einen Zufahrtsweg (bzw. gegebenenfalls eine Zufahrtsstrasse) stellt eine Ausfahrt des Typs A im Sinn der Ziff. 1 des Anhangs VSiV dar. Entsprechend hat die Ausfahrt aus dem Garagenparkplatz der Beschwerdegegnerschaft grundsätzlich den für den Ausfahrtstyp A genannten Mindestanforderungen zu genügen, um als verkehrssicher zu gelten. Im Sinn von § 6 Abs. 2 lit. b VSiV sind Ausnahmen von den Mindestanforderungen zulässig, sofern bei Ausfahrten in Zufahrtswege und Zufahrtsstrassen besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Anforderungen gemäss ZN, VSiV und SN 640 291a auch dann erfüllt sind, wenn vor dem mittleren Garagenparkplatz ein Besucherparkplatz angeordnet wird.

6.4 Der Ausfahrtstyp erfordert gemäss Ziff. 1 des Anhangs VSiV einen Einlenkerradius von mindestens 4 m.

Von der Mitte des nördlichen Garagenplatzes aus gemessen war dieser minimale Einlenkerradius nach Norden bereits bislang nicht gegeben, weil nördlich eine Mauer verläuft, die bis an den F-Weg reicht. Dieser Umstand wurde offenbar bei der Bewilligung der Garage unter Berücksichtigung der besonderen ortsbaulichen Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 lit. b VSiV noch als zulässig erachtet.

Der Beschwerdeführer kann sich jedoch nun nicht darauf berufen, dass sich die Verhältnisse unabhängig vom bewilligten Besucherparkplatz bereits schwierig gestalten und Ausnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 lit. b VSiV an dieser Stelle ohnehin zu gestatten sind. Zunächst einmal macht es für die Aus- und Zufahrt einen deutlichen Unterschied, ob der Einlenkerradius auf nur einer Seite oder auf beiden Seiten stark eingeschränkt ist. Bisher bestand aufgrund des benachbarten Parkplatzverbots ein auf südlicher Seite genügender Einlenkerradius, was die – durch die vorbestehende nördliche Mauer – enge Situation deutlich erleichterte. Des Weiteren wäre eine zusätzliche sehr starke Einschränkung des Einlenkerradius nach Süden nicht wie bei der Einschränkung des Einlenkerradius nach Norden aufgrund der bestehenden Mauer durch ortsbauliche Verhältnisse oder der Topografie im Sinn der Ausnahmetatbestände gemäss § 6 Abs. 2 lit. b VSiV zu rechtfert-gen. Bei einem Besucherparkplatz handelt es sich nicht wie bei der Mauer um ein vorgegebenes und somit unvermeidbares baurechtliches örtliches bzw. topografisches Verhältnis. Die Einfahrt zum Garagenparkplatz der Beschwerdegegnerschaft könnte bei Einschränkungen auf beiden Seiten nur noch mit mehreren Vor- und Rückwärtsbewegungen auf dem F-Weg vorgenommen werden, was die Situation für die Beschwerdegegnerschaft massgeblich verschlechtern würde und unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nicht mehr zu vertreten ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Argument, es seien bereits früher verbotenerweise Fahrzeuge auf den damals noch parkverbotsbelegten Garagenvorplätzen abgestellt worden, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Aus früheren Missachtungen des Parkverbots ergeben sich keine anderen Kriterien hinsichtlich der zu prüfenden Verkehrssicherheit gemäss § 237 Abs. 2 Satz 1 PBG und § 6 Abs. 2 lit. b VSiV.

Wie die Vorinstanz richtig festhält, lässt sich die Schlussfolgerung der Unzulässigkeit des Besucherparkplatzes auch durch die Norm SN 640 291a unterstreichen. Ausgehend von der "Komfortstufe A" (Ziff. 5 f. der Norm) werden hier minimale Abmessungen von Senkrechtparkfeldern definiert (Tabelle 3), wobei die Zufahrt zum nördlichen Garagenparkplatz der Beschwerdegegnerschaft einem solchen Senkrechtparkfeld mit Parkfeldwinkel 90 Grad gleichkommt, respektive der Garagenparkplatz als rückversetztes Senkrechtparkfeld mit einem schmalen Ausfahrtsbereich von maximal 2,53 m (2,37 m plus 0,16 m) zwischen der Wand und dem besetzten Besucherparkplatz hindurch betrachtet werden kann. Bei diesem engen Mass müsste die Breite der Fahrgasse F (vorliegend des F-Wegs) wenigstens 5,75 m betragen. Aus dem GIS-Browser lässt sich jedoch messen, dass der F-Weg an dieser Stelle nur rund 4,5 m breit ist. Ein Ausschwenken über die Nordostseite des F-Wegs hinaus ist zudem ausgeschlossen, weil dort unmittelbar der steil zur Bahnlinie abfallende Böschungsbereich beginnt.

6.5 Des Weiteren erfordert der Ausfahrtstyp A gemäss Ziff. 1 des Anhangs VSiV eine Ausfahrtsbreite von wenigstens 3 m.

Wie die Vorinstanz richtig festhält, beträgt der Ausfahrtsbereich aus der Garage der Beschwerdegegnerschaft zwischen Wand und besetztem Besucherparkplatz hindurch maximal 2,53 m (2,37 m und 0,16 m). Die mindesterforderliche Ausfahrtsbreite ist damit ebenfalls deutlich unterschritten.

Es trifft nicht zu, wie der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Besucherparkplatz auf die bereits unterschrittene Ausfahrtsbreite aus der Garage keinen Einfluss hat. Zwar ist es richtig, dass der Besucherparkplatz vor allem den Einlenkerradius deutlich beschneidet; jedoch ist auch je nach Grösse und genauer Position des Besucherautos eine Reduktion der Ausfahrtsbreite denkbar. Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass in Zukunft wohl immer nur ein sehr kleines Auto auf dem Besucherparkplatz stehen würde; ein solcher Parkplatz steht grundsätzlich auch grossen Besucherautos offen. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer wiederum nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass offenbar trotz früherem Fahrverbot bereits damals ab und zu verbotenerweise Fahrzeuge auf dem mittleren Garagenvorplatz standen. Eine solch frühere Missachtung des Verbots ändert nichts an der verkehrssicherheitsrechtlichen Beurteilung der Ausfahrtsbreite. Eine zusätzliche potenzielle Verschlechterung bezüglich der Ausfahrtsbreite ist bei den bereits schwierigen Aus- und Zufahrtsverhältnissen aus verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten somit insgesamt nicht mehr vertretbar.

6.6 Schliesslich erfordert Ausfahrtstyp A gemäss Ziff. 1 des Anhangs VSiV eine Sichtweite in Richtung Fahrstreifenmitte des F-Wegs von 40–70 m.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bestand in Richtung Norden aufgrund der bis an den F-Weg reichenden Mauer schon bislang so gut wie keine Sicht. Unter Berufung auf ortsbauliche Verhältnisse bzw. die Topografie im Sinn von § 6 Abs. 2 lit. b VSiV ist diese Situation vertretbar. Gleich wie beim Einlenkerradius erscheint es unter § 6 Abs. 2 lit. b VSiV jedoch nicht als zulässig, auf südlicher Seite zusätzlich einen Besucherparkplatz einzurichten und die Fahrtsicht auch noch Richtung Süden und somit doppelt einzuschränken. Wie gesagt handelt es sich beim Besucherparkplatz nicht um ein mit einer Mauer vergleichbares unvermeidbares ortsbauliches bzw. topografisches Verhältnis. Auch hier kann der Beschwerdeführer somit nichts daraus ableiten, dass aufgrund der gegebenen Verhältnisse bereits eine eingeschränkte Sicht besteht. Die Ausfahrt würde bei beidseitiger Einschränkung zur Ausfahrt aus einer schmalen Gasse, welche unmittelbar und mehr oder weniger blindlings in den F-Weg mündete. Eine derart massive Einschränkung der Verkehrssicherheit ist nicht gerechtfertigt, selbst dann nicht, wenn es sich wie vorliegend um die letzte Liegenschaft am Ende eines Zufahrtsweges handelt.

6.7 Insgesamt ergibt sich somit, dass durch den Besucherparkplatz Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit in und um die Garagenein- bzw. -ausfahrt, welche mit § 237 Abs. 2 PBG nicht mehr vereinbar sind. Bereits jetzt wurden aufgrund der baulichen und topografischen Gegebenheiten Abweichungen von den Mindestanforderungen gemäss § 6 Abs. 2 lit. b VSiV gewährt; weitere Ausnahmen sind unter dieser einschlägigen Rechtsnorm jedoch nicht vertretbar. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.  

Was die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerschaft bezüglich des privatrechtlichen Stockwerkeigentums, Stockwerkeigentümerreglements bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft und allfälliger ebenfalls privatrechtlicher Fragen aus dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung betrifft, so sind diese für das vorliegende baurechtliche Verfahren nicht von Bedeutung. Die Wahrung allfälliger solcher privatrechtlicher Ansprüche richtet sich nach dem Verfahren des Zivilprozessrechts (§ 315 und 317 PBG; Plüss, Kommentar VRG, § 1 N. 38).

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu. Er ist zudem gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1500.- als angemessen erweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--;    Zustellkosten,
Fr. 2'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.    Mitteilung an …