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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2014.00541
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Basil
Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Annullierung
des Führerausweises auf Probe,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt verfügte am 20. März 2014
den Entzug des auf Probe ausgestellten Führerausweises von A wegen
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie mangelnder Aufmerksamkeit im
Strassenverkehr.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid von 22. August 2014 ab.
III.
Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A am
24. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung unter Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin zu beantragen.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 beantragte das
Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Oktober
2014 auf eine Vernehmlassung.
Ebenso verzichtete der Beschwerdeführer am 23. Oktober
2014 auf die Möglichkeit der freigestellten Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.
2.
Am 13. Juni 2012 erhielt der Beschwerdeführer den
Führerausweis für eine Probezeit von zwei Jahren. Mit Verfügung vom 15. Januar
2013 erfolgten die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr sowie ein
einmonatiger Warnentzug des Führerausweises wegen einer durch mangelnde
Aufmerksamkeit verursachten Kollision mit einem Baum, bei welcher der
Beschwerdeführer als Folge mit dem Fahrzeug im benachbarten Bach landete und
sich selbst verletzte. Diese Administrativmassnahme erwuchs in Rechtskraft.
Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 6. Dezember
2013 als der Beschwerdeführer in einem Waldabschnitt von C Richtung D unterwegs
war. Er lenkte um ungefähr 16:30 Uhr einen Personenwagen und rollte
infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die vereisten
Strassenverhältnisse eingangs einer Linkskurve geradeaus, fuhr über den rechten
Strassenrand und kollidierte anschliessend mit einem Baum. Am 21. Januar
2014 erging in dieser Sache ein mittlerweile in Rechtskraft erwachsener
Strafbefehl des Statthalteramts E, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung
einer Busse von Fr. 300.- verpflichtet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist der Entzug des
Führerausweises zu beurteilen, der aufgrund eines erneuten strassenverkehrsrechtlichen
Vorfalls angeordnet wurde. Als Folge der zwei genannten Widerhandlungen gegen
die Strassenverkehrsregeln entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer
den Führerausweis mit Verfügung vom 20. März 2014 und ordnete zudem an,
dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der letzten
Widerhandlung, also am 6. Dezember 2014, bei Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen
Gutachtens erteilt werden könne.
3.
Der Führerausweis auf Probe verfällt gemäss Art. 15a
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in
Verbindung mit Art. 35a der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) mit der zweiten
Widerhandlung, welche zum Entzug des Ausweises führt. Umstritten ist, ob der
Vorfall vom 6. Dezember 2013 in C als eine leichte Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsregeln im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG zu
qualifizieren ist, die für sich alleine genommen bereits einen zeitweisen
Ausweisentzug zur Folge hätte, oder ob die Kollision mit dem Baum eine besonders
leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 4 SVG darstellt, bei welcher
auf jegliche Administrativmassnahme zu verzichten ist. Abhängig davon ist der
angefochtene Ausweisentzug entweder aufzuheben oder der auf Probe ausgestellte
Führerausweis von Gesetzes wegen zu entziehen.
3.1 Bei der
Qualifikation der Schwere der strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlung ist im
Administrativerfahren grundsätzlich auf den Strafentscheid sowie die
Tatsachenfeststellungen des Strafrichters abzustellen, weil das Verwaltungsgericht
gemäss § 1 VRG nur für die Beurteilung öffentlichrechtlicher Angelegenheiten
zuständig ist (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 1 N. 5). Ein Abweichen vom Strafentscheid ist
lediglich zulässig, wenn dem Strafrichter wesentliche Tatsachen unbekannt waren
oder er nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte.
Der Beschuldigte muss Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren
vorbringen und gegebenenfalls die dortigen Rechtsmittel ausschöpfen (VGr, 17. Mai
2011, VB.2011.2008, E. 2.3.1; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00655,
E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Es ist mit Treu und Glauben nicht
vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren
tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu
erheben (BGr, 13. Juni 2014, 1C_95/2014, E. 4.1). Dies gilt umso
mehr, als dass das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer im Schreiben vom
29. Januar 2014 auf die massgebliche Bedeutung des Strafbefehls für das
Administrativverfahren und auf seine im Strafverfahren umfassenden
Verteidigungsrechte hinwies. Der Beschwerdeführer bringt vor, das
Verwaltungsgericht sei nicht an den Strafbefehl des Statthalteramts E gebunden,
weil sein Vater dagegen fristgerecht Einsprache erhob. Da es letzterem
allerdings an der hierfür nötigen Legitimation fehlte, erwuchs der Strafbefehl
in Rechtskraft. Folglich ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden
Administrativverfahren an die tatsächlichen Grundlagen des Strafbefehls, mit
dem der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn
von Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 VZV verurteilt wurde, gebunden.
Wenn eine Gebundenheit des Gerichts an die tatsächlichen
Grundlagen des Strafbefehls bei der gegebenen Konstellation dennoch zu
verneinen wäre, so würde sich – wie die nachfolgenden Erwägungen (3. 4 und
3.5) aufzeigen – am Ergebnis nichts Entscheidendes zugunsten des
Beschwerdeführers ändern.
3.2 Bei der
Auslegung eines besonders leichten Falls im Sinn von Art. 16a Abs. 4
SVG orientiert sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung an denjenigen
Verkehrsregelverletzungen, die gemäss dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni
1970 (OBG) erledigt werden (vgl. BGr, 29. November 2010, 1C_406/2010, E. 4.2).
Die in Art. 1 Abs. 2 OBG vorgesehene Obergrenze für Ordnungsbussen
beträgt Fr. 300.-, wobei der Verordnungsgeber diesen gesetzlichen Rahmen
nicht ausgeschöpft hat und die höchstmögliche Ordnungsbusse auf Fr. 260.-
festsetzte (vgl. Ziff. 303.3.e der Bussenliste im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung
vom 4. März 1996 [OBV]). Die vom Beschwerdeführer akzeptierte Busse beträgt
Fr. 300.- und sprengt damit den Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens
bereits wegen ihrer Höhe. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht.
Er bringt jedoch vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht
überzeugend und das Nichtausschöpfen der gesetzlichen Obergrenze von Fr. 300.-
entspräche einer willkürlichen Normierung des Verordnungsgebers. Eine
Bestimmung ist willkürlich im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt
oder sinn- und zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1). Das Gesetz bezeichnet
die Höchstgrenze für Ordnungsbussen. Diese betrug ursprünglich Fr. 100.-
(vgl. AS 1972 734 ff.; BBl 1969 I 1090 ff.) und wurde mit
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Jahr 1996 auf Fr. 300.- erhöht
(vgl. AS 1996 1075 ff.; BBl 1993 III 769 ff.). Damit räumte der Gesetzgeber
dem Bundesrat bei der Umsetzung des Ordnungsbussenverfahrens auf Verordnungsstufe
einen Beurteilungsspielraum ein, um die Ordnungsbussen periodisch den
Lebenshaltungskosten anpassen zu können (BBl 1993 III 770). Es erscheint vor diesem
Hintergrund nicht willkürlich, wenn der Bundesrat mit Blick auf die
Gesetzesdelegation vom vorgesehenen Beurteilungsspielraum Gebrauch machte und
er den Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens beim Erlass der OBV bislang nicht
bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft hat. Die Höhe der Busse darf nach dem
Gesagten daher als ein Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Verschuldens
einer verkehrsrechtlichen Widerhandlung genommen werden.
3.3 Eine
Verkehrsregelverletzung ist dann als besonders leicht im Sinn von Art. 16a
Abs. 4 SVG zu qualifizieren, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker lediglich
eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn zudem
nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (vgl. hierzu Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG e contrario; BGr, 12. März 2013, 1C_260/2012, E. 2.2;
BGr, 2. Dezember 2005, 6A.52/2005, E. 2.2.3). Dies kann unter Umständen
bei einer Streifkollision mit sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem Parkplatz der
Fall sein (Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG
und ihre Beziehung zum Strafrecht, ZStrR 124/2006, S. 39). Das Bundesgericht
ging bei einer Streifkollision in der blauen Parkzone einer Quartierstrasse mit
geringem Sachschaden indes davon aus, dass sich aufgrund des Rückwärtsfahrens
ein Gefahrenpotential realisiert habe, welches bereits nicht mehr als besonders
leicht zu qualifizieren sei (BGr, 29. November 2010, 1C_406/2010, E. 4.5).
Die Vorinstanz verwies auf einen weiteren Fall, wonach das Bundesgericht das
Verschulden eines Lenkers als mittelschwer erachtete, weil dieser nachts
ausserorts auf einer kurvenreichen, abfallenden Strasse bei starkem Regen die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausfuhr und dabei ins
Schleudern geriet. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz
zitiere offensichtlich nicht einschlägige Entscheide. Er verkennt jedoch, dass
die Vorinstanz den Fall bloss vergleichsweise zu Illustrationszwecken heranzog
und damit keine Rechtsverletzung beging. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesgericht in der Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG mehrfach eine
leichte oder aber eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16a
Abs. 1 bzw. Art. 16b Abs. 1 SVG erblickte (vgl. BGr, 13. Juni
2014, 1C_95/2014, E. 4.2; BGE 135 II 138, E. 2.4).
3.4 Entscheidend
ist, in welchem Ausmass der Lenker durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte
Gefahrensituation für andere schuf (Mizel, S. 39 f.). Nach Ansicht
des Beschwerdeführers darf aus dem Umstand des Unfalls nicht automatisch auf
ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs geschlossen werden, zumal er den grössten
Teil des Waldstücks unfallfrei überwunden habe. Das Abrutschen in der Kurve sei
bei den gegebenen Verhältnissen unvermeidbar gewesen und die Kollision deswegen
als besonders leicht zu qualifizieren. Er macht geltend, infolge des entgegenkommenden
Krankenwagens habe er rechts fahren müssen, um die Gefahr einer Kollision zu
vermeiden.
3.5 Der
Beschwerdeführer war am späteren Nachmittag des 6. Dezember 2013 bei winterlichen
Verhältnissen auf einer kurvigen Strasse in einem abfälligen Waldabschnitt nach
eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 40–45 km/h
unterwegs. Dabei geriet er in einer Kurve vollständig von der Strasse und
prallte in einen Baum. Dass im Winter auf Nebenstrassen Glatteis eintreten
kann, ist allgemein bekannt. Damit ist zu rechnen und dementsprechend ist die
Geschwindigkeit anzupassen. Anhaltspunkte für eine besonders auffällige Vereisung
ähnlich einer Bobbahn (z. B.
bei einem drastischen Temperatursturz nach Regen), wie sie der Beschwerdeführer
nachträglich geltend macht, bestehen nicht und sind insbesondere dem
Polizeirapport nicht zu entnehmen. Es handelt sich vielmehr um eine nicht
glaubhafte Schutzbehauptung. Die Geschwindigkeit ist zufolge Art. 32 Abs. 1
SVG stets den Umständen anzupassen, wozu nicht nur die Verkehrs- und Sichtverhältnisse,
sondern im Winter besonders auch die Witterungsverhältnisse gehören. Der Beschwerdeführer
hätte auf dem besagten Streckenabschnitt – gerade auch als Neulenker mit wenig
Fahrpraxis – besonders achtsam unterwegs sein müssen, um seine Fahrweise entsprechend
anpassen und die Geschwindigkeit weiter reduzieren zu können. Auch kann aus dem
Umstand des auf der Gegenfahrbahn fahrenden Krankenwagens nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden, weil das Rechtsfahren keine Besonderheit
darstellt, sondern vielmehr für alle Verkehrsteilnehmenden obligatorisch ist
(Art. 34 SVG). Bei den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass
der Unfall auf das den Verhältnissen nicht angepasste Fahrverhalten des Beschwerdeführers
zurückzuführen ist. Mit dieser Fahrweise, der sich im Verlust der Kontrolle
über sein Fahrzeug manifestiert hat, war der Beschwerdeführer in einer Art und
Weise unterwegs, die für die anderen Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte
Gefährdung dargestellt hat. Sein Fehlverhalten kann daher nicht mehr als
besonders leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG gewertet
werden. Die Frage, ob es als leichte oder mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsregeln zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben.
Wesentlich ist, dass es sich beim Unfall vom 6. Dezember 2013 zumindest um
eine leichte Widerhandlung handelt, bei welcher der Fahrausweis von Gesetzes
wegen für mindestens einen Monat zu entziehen ist (vgl. Art. 16a Abs. 2
respektive Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
4.
Der Beschwerdeführer beging nach dem Gesagten zum zweiten
Mal eine Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Das Gesetz sieht in
Art. 15a Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 35a
Abs. 1 Satz 1 VZV für eine solche Konstellation vor, dass der
Führerausweis auf Probe verfällt. Vorliegend gilt nichts anderes. Die
Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass der auf Probe ausgestellte
Ausweis des Beschwerdeführers zu annullieren ist und ein neuer Lernfahrausweis
frühestens ein Jahr nach Begehung der zweiten Widerhandlung unter Beibringung
eines positiv ausfallenden verkehrspsychologischen Gutachtens gestützt auf Art. 15a
Abs. 5 Satz 1 SVG erteilt werden kann.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Als unterliegender Partei ist ihm überdies keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…