{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00541_2014-12-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214827&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8439e0ddab205f8d42b6eac6b994acad"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00541"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.12.2014  VB.2014.00541"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.12.2014  VB.2014.00541"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.12.2014  VB.2014.00541"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung des F\u00fchrerausweises auf Probe | Zweimalige Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln; Abgrenzung leichte und besonders leichte Widerhandlung; Annulierung des F\u00fchrerausweises auf Probe. Bei der Qualifikation der Schwere einer strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlung ist im Administrativverfahren auf den Strafentscheid sowie die Tatsachenfeststellungen des Strafrichters abzustellen, da es mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tats\u00e4chlichen Grundlagen erst vor dem Verwaltungsgericht Einw\u00e4nde zu erheben (E. 3.1). Die H\u00f6he der Busse dient im Administrativverfahren als Anhaltspunkt f\u00fcr die Bestimmung der Schwere des Verschuldens (E. 3.2). Eine Verkehrsregelverletzung ist dann als besonders leicht im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG zu qualifizieren, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker lediglich eine besonders geringe Gefahr f\u00fcr die Sicherheit anderer schafft und ihn zudem nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (E. 3.3). Im Winter ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Vereisungen auf Nebenstrassen zu rechnen. Die Geschwindigkeit muss trotz Nichtausfahrens der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit den \u00f6rtlichen Witterungsverh\u00e4ltnissen entsprechend angepasst und n\u00f6tigenfalls weiter reduziert werden. Das Abgleiten von der Fahrbahn und die Kollision mit einem Baum sind zumindest nicht als besonders leichtes Verschulden zu qualifizieren, weil damit eine Gefahrensituation f\u00fcr andere Verkehrsteilnehmende geschaffen wurde (E. 3.5). Der F\u00fchrerausweis auf Probe verf\u00e4llt von Gesetzes wegen bei der zweiten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln, die zum Entzug des Ausweises f\u00fchrt (E. 4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:32:23", "Checksum": "c6fe0c16658dc8211454ed5d4460d15e"}