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Geschäftsnummer: VB.2014.00547  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Abwassergebühren


(Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Zusprechung einer Parteientschädigung an den überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner, da dieser als Gemeinwesen keinen Anspruch darauf habe.) Grundlagen zur Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 2.1). Die mögliche Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entspricht im Rahmen von § 17 Abs. 2 VRG dem Willen des Gesetzgebers; nach ständiger Praxis besteht diese jedoch nur ausnahmsweise. Unterscheidung zwischen kleineren und grösseren Gemeinwesen in Bezug auf die Entschädigungsberechtigung. Grösseren Gemeinden wird grundsätzlich nur eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, die über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (E. 2.2). Vorliegen einer schwierigen Rechtsfrage im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG (E. 4.2). Vorliegend war der Beschwerdegegner aufgrund der Komplexität des Streitfalls und seiner beschränkten personellen Ressourcen berechtigt, einen Rechtsbeistand beizuziehen (E. 4.3). Auch bei überwiegendem teilweisem Obsiegen besteht nach der Rechtsprechung der Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (E. 4.5). Keine Billigkeitsgründe vorliegend, welche gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung sprechen (E. 4.6.). Bemessung der Parteientschädigung; keine Festlegung nach generell-abstrakt festgelegten Tarifen (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG
ANGEMESSENHEIT
ANGEMESSENHEIT DER PARTEIENTSCHÄDIGUNG
BILLIGKEIT
EINZELFALLGERECHTIGKEIT
ENTSCHÄDIGUNGSBERECHTIGUNG
GEBÜHREN
GEBÜHRENBERECHNUNG
GEMEINWESEN
KOMPLEXITÄT
OBSIEGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSBEISTAND
RECHTSFRAGE
RECHTSMITTELVERFAHREN
RESSOURCEN
RÜCKERSTATTUNG
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. III BGG
§ 8 GebV VGr
§ 17 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 50 Abs. II VRG
§ 91 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00547

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 8. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Abwassergebühren,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG stellte Ende 2012 fest, dass bei den Wasserablesungen von Hauptwasser- und Nebenwasserzähler in ihrer Siedlung in der Gemeinde C seit über 10 Jahren Doppelverrechnungen erfolgt waren. Der Rückforderungsanspruch wurde vom Ausschuss für Bauten und technische Betriebe für die letzten fünf Jahre anerkannt, die A AG forderte jedoch die Rückzahlung für die letzten zehn Jahre. Die A AG verlangte aufgrund dieser Uneinigkeit eine anfechtbare Verfügung oder vergleichsweise die Rückvergütung der zu viel bezahlten Gebühren auf die Dauer von zehn Jahren. Mit Beschluss vom 16. September 2013 sprach der Gemeinderat C der A AG eine Rückvergütung der doppelt verrechneten Wasser- und Abwassergebühren für die Dauer der letzten fünf Ableseperioden (gemäss Zusammenstellungen im Entscheid total Fr. 38'393.95) zu.

II.  

Dagegen rekurrierte die A AG am 24. Oktober 2013 beim Bezirksrat E und beantragte in teilweiser Aufhebung des Beschlusses die Rückerstattung der in den Ableseperioden 2001/2002 bis 2011/2012 zu viel bezahlten Wasser- und Abwassergebühren (total Fr. 79'643.45) zzgl. Zinsen. Die zu viel bezahlten Gebühren sowie die Zinsen seien durch die Rekursinstanz festzustellen, eventualiter sei die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 27. August 2014 hiess der Bezirksrat E den Rekurs teilweise gut und hob Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 16. September 2013 auf. Die Gemeinde C wurde verpflichtet, der A AG einen Betrag von Fr. 45'325.95 (exkl. MWST) zzgl. 3 % Zins ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung der einzelnen Gebührenrechnungen zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden zu 4/5 der A AG und zu 1/5 der Gemeinde C auferlegt. Die A AG wurde verpflichtet, der Gemeinde C eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (exkl. MWST) zu bezahlen.

 

III.  

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 26. September 2014 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Bezirksrats E aufzuheben und der Gemeinde C sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Parteientschädigung zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST auf die Parteientschädigung) zulasten der Gemeinde C. Letztere erstattete mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der A AG. Der Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 auf eine Vernehmlassung, unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegte Parteientschädigung, weshalb der Streitwert sich nach deren Höhe bemisst. Da diese unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte oder wenn die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren. Eine Parteientschädigung wird zudem nur auf entsprechenden Antrag hin ausgesprochen.

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG erfüllt, steht der obsiegenden Partei entgegen der Kann-Formulierung in der genannten Vorschrift ein Anspruch zu; eine Verweigerung dieses Anspruchs rechtfertigt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 14).

2.2 Die mögliche Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens im Rahmen von § 17 Abs. 2 VRG entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Das obsiegende Gemeinwesen hat jedoch nach ständiger Praxis zu § 17 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise eine Entschädigungsberechtigung. In der Regel entfällt diese, weil die Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigt (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 f.).

Die Zurückhaltung gegenüber einer Entschädigung des Gemeinwesens trägt insoweit zur Verbesserung des Rechtsschutzes der beteiligten Privaten bei, als sich dadurch deren Prozessrisiko im Fall des Unterliegens verringert. Behörden kleinerer Gemeinden dürften allerdings ohne die Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert sein. Weil sich diese Gemeinden das erforderliche Fachwissen anderweitig beschaffen müssen, ist es gerechtfertigt, ihnen einen Anspruch auf Parteientschädigung zuzubilligen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 20).

Die Praxis unterscheidet daher in Bezug auf die Entschädigungsberechtigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG zwischen kleineren und grösseren Gemeinwesen. Grösseren Gemeinwesen – als solche werden in der Regel Gemeinden ab 10'000 Einwohnern eingestuft – wird eine Parteientschädigung nur relativ selten zugesprochen. Kleinere Gemeinwesen werden hingegen häufiger als entschädigungsberechtigt eingestuft. Dies wird in der Regel damit begründet, dass das Verfahren für die Gemeinde einen grossen Aufwand bedeutet habe, so dass sie – angesichts der beschränkten personellen Ressourcen und der kurzen Dauer laufender Fristen – gezwungen gewesen sei, das unabdingbare Fachwissen anderweitig zu beschaffen. Grösseren Gemeinden wird grundsätzlich nur eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, die über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 53 f.). Ansonsten wird davon ausgegangen, dass es zum normalen Aufgabenkreis der Verwaltungsbehörden gehört, Rechtsmittel zu erheben bzw. zu beantworten, wofür es nicht zu entschädigen ist.

3.  

3.1 Streitig ist vorliegend zunächst die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner als Gemeinwesen. Die Beschwerdeführerin erachtet es als unbegründet, vom Grundsatz abzuweichen und dem Gemeinwesen eine Parteientschädigung zuzusprechen, da der Beschwerdegegner insbesondere nicht vollständig und nur in Bezug auf eine Rechtsfrage obsiegt habe. Der Beschwerdeführerin sei zudem ein erheblicher Aufwand bezüglich der Sachverhaltsfeststellung erwachsen, da es nur so möglich gewesen sei die Forderung zu substanziieren.

3.2 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Gemeinde C sei bestenfalls eine Gemeinde mittlerer Grösse und die im fraglichen Amt tätigen drei zu zweieinhalb Arbeitspensen angestellten Mitarbeiter verfügten über keinen juristischen Background. Darüber hinaus verfüge die Gemeinde nicht über die personellen und fachlichen Ressourcen, um Fälle wie den vorliegenden vor den Rechtmittelinstanzen selbst zu bearbeiten.

4.  

4.1 Im Rekursverfahren war in erster Linie die Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen im öffentlichen Recht strittig. Es ist zu prüfen, ob es sich um derart schwierige Rechtsfragen handelte, welche besonderen Aufwand erforderten oder die der Beschwerdegegner nicht ohne rechtliche Unterstützung hätte beantworten können.

4.2 Wann von einer schwierigen Rechtsfrage auszugehen ist, muss anhand der Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der Betroffenen beurteilt werden. In der Regel gelten Rechtsfragen als schwierig, wenn sie auch rechtskundige Personen nicht ohne Weiteres beantworten können, insbesondere weil eine klare gesetzliche Regelung fehlt, die Praxis der Behörden widersprüchlich oder die relevante Frage in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 38).

Bei der von der Vorinstanz behandelten Rechtsfrage bezüglich der Verjährung von irrtümlicherweise zu viel bezogener Gebühren lag keine klare Rechtslage vor, zumal zu deren Beurteilung sowohl einschlägige juristische Literatur als auch die Rechtsprechung konsultiert werden mussten. Der Entscheid der Vorinstanz legt denn auch die Problematik des Fehlens einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung betreffend Verjährung im zu beurteilenden Fall eingehend begründet dar. Es war somit auch einer rechtskundigen Person nicht möglich, die Frage ohne Weiteres zu beantworten. Die Erarbeitung der rechtlichen Grundlagen sowie die Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes sind somit insbesondere für einen juristischen Laien als komplex zu bezeichnen.

4.3 Der erstinstanzliche Entscheid, welcher aufgrund des Begehrens der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung erging, wurde vom Beschwerdegegner erlassen. Der Beschwerdegegner hatte jedoch bereits vor dessen Erlass rechtliche Abklärungen von einer juristischen Fachperson – konkret einem Rechtsanwalt – eingeholt, welcher die vermeintlich einfache Fragestellung als rechtlich komplex erachtet hatte. Die vorgängige Einholung einer juristischen Einschätzung durch eine Fachperson deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner personellen Ressourcen diese Aufgabe nicht ohne Hilfe hätte wahrnehmen und zugleich seine Interessen genügend wahren können. Nicht zuletzt handelt es sich bei dieser rechtlichen Fragestellung auch nicht um ein Rechtsgebiet, in welchem das Gemeinwesen – insbesondere wohl auch nicht der hier involvierte Ausschuss für Bauten und technische Betriebe – gegenüber den beteiligten Privaten über einen Wissensvorsprung verfügt hätte.

Es ist somit vorliegend aufgrund der Komplexität des Streitfalles davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner berechtigt war, juristische Unterstützung in Form eines Rechtsbeistandes beizuziehen.

4.4 Die Gemeinde C mit ihrer Einwohnerzahl von ca. 9'000 (Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 2013, Bundesamt für Statistik, Wohnbevölkerung) liegt nur knapp unter der von der Praxis definierten Grenze von 10'000 Einwohnern zu einer grossen Gemeinde. Ob allein daraus zu schliessen wäre, dass der Beizug eines Rechtsvertreters nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist, kann vorliegend offenbleiben. Die Beantwortung der komplexen Rechtsfrage konnte das Gemeinwesen durch seine eigenen Ressourcen offenbar nicht ausreichend wahrnehmen, da das Verfassen der Rechtsschriften rechtliche Erfahrung erforderte. Dafür dass das Gemeinwesen vorliegend – ungeachtet seiner Einwohnerzahl – zur Bestreitung des Rekursverfahrens nicht genügend organisatorisch eingerichtet war, spricht zudem die oben erwähnte Tatsache, dass das Gemeinwesen bereits von Beginn an rechtlichen Rat eingeholt hatte.

4.5 Der Beschwerdegegner obsiegte vor der Vorinstanz nur teilweise, jedoch vom Streitwert ausgehend zum überwiegenden Teil von 4/5. Die Vorinstanz ging dazu von folgender Berechnung aus: Die Beschwerdeführerin habe einen Gesamtbetrag von Fr. 79'643.45 zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Erstinstanzlich seien Fr. 38'393.95 anerkannt worden. Im Rekursverfahren sei von der strittigen Differenz in der Höhe von Fr. 41'249.50 der Betrag von Fr. 6'932.- zugesprochen worden. Nach Addition der im Rekursverfahren zugesprochenen Zinsen in Höhe von Fr. 5'441.40 ergebe dies einen Gesamtbetrag von Fr. 12'373.40, womit der Beschwerdeführerin rund 20 % des im Streit liegenden Gesamtbetrags von Fr. 56'456.50 (Fr. 41'249.50 strittige Differenz plus Fr. 15'207.- total verlangter Zins) zugesprochen worden sei, was einem Unterliegen von 4/5 (rund 80 %) entspreche.

Es gibt keine Rechtfertigung, einer Partei bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ihr aber bei überwiegendem Obsiegen eine Parteientschädigung zu verweigern. Demnach ist einer Partei nach der Rechtsprechung auch bei überwiegendem Obsiegen – vorbehältlich besonderer Umstände des Einzelfalls – eine im Umfang des Unterliegens reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Bestimmungen, wie der Streitwert berechnet werden soll. Im Verfahren vor dem Bundesgericht sieht Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) vor, dass Zinsen bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht fallen. Auch im Zivilprozess werden gemäss Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) die Zinsen zum Streitwert nicht hinzugerechnet. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsordnung wären diese Grundsätze auch vorliegend heranzuziehen. Das Obsiegen wird jedoch grundsätzlich danach gemessen, mit welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt. Im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei – zum Nachteil der Gegenpartei – eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51). In diesem Sinn berücksichtigte die Vorinstanz die zugesprochenen Zinsen nicht zur direkten Streitwertberechnung, sondern zur Ermittlung des Obsiegensanteils, was nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren überwiegend obsiegte, war die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung auch unter diesem Aspekt zulässig.

4.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die konkreten Umstände dieses Falls seien zu berücksichtigen, da das Verfahren neben der Nachlieferung von Sachverhaltselementen im Rekursverfahren durch die unrichtige Installation der Wasserzähler, für welche die Gemeinde zuständig sei, verursacht worden sei. Es erscheine überdies als unbillig, wenn dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen würde.

Im erstinstanzlichen Entscheid wird festgehalten, die Ursache der doppelten Wasserablesungen könne zu diesem Zeitpunkt nicht vollumfänglich nachvollzogen werden. Zudem sei nicht abschliessend nachvollziehbar, wer zu welchem Zeitpunkt den Zähler versetzt und wer welche Aufträge erteilt habe. Dies wurde im Entscheid der Vorinstanz nicht weiter thematisiert und kann auch in diesem Verfahren nicht überprüft werden. Auch wenn im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit Billigkeitsgründe dafür sprechen können, dass der unterliegenden Partei nicht die vollen Kosten aufzuerlegen sind (Plüss, VRG Kommentar, § 13 N. 64), und diese Überlegungen auch sinngemäss in Bezug auf eine Parteientschädigung gemacht werden können, so sind dennoch in diesem Fall keine Absicht oder kein nachgewiesenes Verschulden des Beschwerdegegners ersichtlich, welche unter dem Aspekt der Billigkeit zu berücksichtigen wären. Zudem wurde der grundsätzliche Rückerstattungsanspruch vom Beschwerdegegner ohne Weiteres anerkannt und eingeräumt, dass der Fehler durch die Organe der Wasserversorgung hätte erkannt werden müssen. Auch das Erheben der Verjährungseinrede kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, nahm er doch damit lediglich ein jedem Verfahrensbeteiligten zustehendes Verteidigungsmittel wahr.

Dass der Beschwerdeführerin ein erheblicher Aufwand entstanden sei, weil unterschiedliche Berechnungen der Parteien betreffend den Gesamtbetrag vorgelegen hätten, wird dadurch relativiert, dass der Beschwerdegegner seine Berechnungsgrundlagen bereits in der Ursprungsverfügung dargelegt hatte und die zusammenfassende Abrechnungstabelle mit seiner ersten Eingabe im Rekursverfahren vorlegte, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Rekursschrift ihre Nachrechnung dargelegt hatte, welche zu anderen Beträgen als im Beschluss des Gemeinderats vom 16. September 2013 geführt hatte.

4.7 Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, wenn im konkreten Fall aufgrund der zu beurteilenden Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands des Beschwerdegegners von der Vorinstanz eine aufgrund des teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wurde.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin macht (eventualiter) geltend, die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- sei herabzusetzen.

5.2 Im Beschwerdeverfahren prüft das Verwaltungsgericht Rechtsfragen und die Feststellung des Sachverhalts frei. Dies schliesst eine Kontrolle von Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung ein; die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch grundsätzlich unzulässig (§ 50 Abs. 2 VRG). Weil die Bemessung Parteientschädigung einen Ermessensentscheid darstellt, ist die Befugnis des Verwaltungsgerichts, über deren Höhe zu befinden, eingeschränkt. Dem Gericht steht keine freie Ermessensüberprüfung zu; es kann nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.

Die Behörde, welche über die Verpflichtung zur Zusprechung einer Parteientschädigung zu urteilen hat, hat diesen Entscheid nach Würdigung aller Verhältnisse zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die Schwierigkeit des Falles sowie Zeit- und Arbeitsaufwand (vgl. § 8 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr); VGr, 26. Februar 2004, VB.2003.00296, E. 4.2 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung einer angemessenen Entschädigung sind die objektiv notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess entstanden sind. Die angemessene Parteientschädigung fällt in der Regel allerdings tiefer aus als die notwendigen Kosten der entschädigungsberechtigten Partei. Die verwaltungsprozessuale Parteientschädigung wird grundsätzlich nicht nach generell-abstrakt festgelegten Tarifen bemessen. Die Höhe hängt massgeblich davon ab, wie hoch der notwendige Verfahrensaufwand der Partei war. Die notwendigen Auslagen einer Partei bilden zudem den maximalen Betrag, der ihr im Rahmen einer Parteientschädigung zugesprochen werden kann (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63 ff.).

5.3 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdegegner eine dem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu, was sie damit begründete, dass diese zu 4/5 obsiegt habe, was sich aus den im Rekursverfahren im Streit gelegenen Anträgen ergebe (vgl. E. 4.5). Der Entscheid über Kosten und Entschädigung bedarf dann keiner weiteren Begründung, wenn sie dem Verfahrensausgang entsprechend angeordnet werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 87).

Eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- entspricht bei einem Obsiegen von 4/5 einer vollen Entschädigung von Fr. 4'166.66 (Fr. 2'500.- : 3 x 5). Im vorliegenden Fall kann für die Bemessung der Parteientschädigung nicht nur vom Streitwert ausgegangen werden. Da vor der Vorinstanz drei Schriftenwechsel erfolgten, deren Rechtsschriften des Beschwerdegegners (zwei Rechtsschriften à je zehn Seiten ohne Deckblatt), mit Ausnahme der letzten Stellungnahme zur Stellungnahme zur Duplik (Rechtsschrift à drei Seiten ohne Deckblatt), ohne Weiteres in Bezug auf das Verfahren als umfangreich und rechtlich anspruchsvoll bezeichnet werden können, erweist sich die Höhe der reduzierten Parteientschädigung mit Fr. 2'500.- bzw. einer vollen mit Fr. 4'166.66 im Verhältnis zum entstandenen Aufwand als angemessen. Dieser Betrag berücksichtigt die massgebenden Bemessungsfaktoren, weshalb kein rechtsverletzender Ermessensfehler vorliegt. Es ist zudem aus den Akten der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im Rekursverfahren eine Honorarnote eingereicht oder Angaben zum Arbeitsaufwand gemacht hätte, sodass die Vorinstanz über einen erweiterten Ermessensspielraum verfügte (RB 1998 Nr. 6 E. 3a). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung den Vertretungsaufwand des Beschwerdegegners schätzen und gestützt auf eine solche Schätzung wie vorliegend eine angemessene, reduzierte Parteientschädigung festsetzen.

5.4 Der vom Beschwerdegegner gemachte Vergleich der zugesprochenen Parteientschädigung mit derjenigen, welche in einem Zivilprozess mit diesem Streitwert gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zugesprochen würde, kann hier nicht zur Begründung der Angemessenheit herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht zieht diese Tarife für die Bemessung der Parteientschädigung nur ausnahmsweise – in Steuerstreitigkeiten mit bestimmten oder bestimmbaren Streitwert – als Richtlinie heran (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 66). Die Rekursbehörden sind auch nicht zu einer analogen Anwendung dieser Vorschriften verpflichtet. Sie haben in ihrem Zuständigkeitsbereich lediglich für eine rechtsgleiche und einheitliche Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG zu sorgen (VGr, 8. Mai 2003, VB.2002.00424, E. 2d).

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragte auch im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung. Er kann indessen in diesem Verfahren keine Parteientschädigung für sich beanspruchen, denn die Streitsache war vergleichsweise mit den Rechtsfragen aus dem vorinstanzlichen Verfahren einfach, und die Beschwerde konnte ohne besonderen Aufwand beantwortet werden (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…