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Geschäftsnummer: VB.2014.00550  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.01.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffeneinziehung


Waffeneinziehung Für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG erfüllt sein (E. 2.2). Gestützt auf die aktenkundigen Vorfälle kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung seitens des Beschwerdeführers vorliegt (E. 3.2.2). Gestützt auf die Akten kann nicht beurteilt werden, ob der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der definitiven Einziehung bzw. im heutigen Zeitpunkt (nicht gelöschte) Einträge aufweist (E. 3.3.2). Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärungen an den Beschwerdegegner zurückweisen, der zunächst gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug zu entscheiden hat, ob ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vorliegt. Liegt kein solcher Hinderungsgrund vor, ist für die Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG eine unabhängige sachverständige Begutachtung anzuordnen (E. 3.4). Teilweise Gutheissung, Rückweisung.
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
DRITTGEFÄHRDUNG
GUTACHTEN
HINDERUNGSGRUND
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
STRAFREGISTER
WAFFE
WAFFENEINZIEHUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. II lit. b WG
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 8 Abs. II lit. d WG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00550

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 15. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 13. August 2013 verfügte das Statthalteramt Bezirk B die definitive Beschlagnahme der für die Dauer des Verfahrens sichergestellten Waffen von A samt Zubehör. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt, um die Waffen und das -zubehör zu verwerten. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist würden die Waffen und die Munition der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffenbelange, zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung übergeben.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom 6. September 2013 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich, der mit Entscheid vom 20. August 2014 abgewiesen wurde.

III.  

Dagegen erhob A am 26. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid sowie die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks B vom 13. August 2013 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich beantragte namens des Regierungsrats mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Oktober 2014 schloss auch das Statthalteramt auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.  

Der Beschwerdeführer führt aus, die definitive Einziehung der Waffen sei nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. c und lit. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG), mit welchen die Vorinstanzen die definitive Einziehung begründet hätten, seien nicht erfüllt.

2.1 Die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 WG geregelt.

Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).

Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).

2.2 Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf „beschlagnahmte Gegenstände“. Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, die Möglichkeit der definitiven Einziehung sei im Waffengesetz durch das Parlament in den Gesetzestext eingeführt worden, wobei es deren Voraussetzungen – von den einzelnen präziser abgefassten Tatbeständen der Beschlagnahmung abweichend – in einer Generalklausel ("Gefahr missbräuchlicher Verwendung") umschrieben habe (AB 1996 S. 525 und 1997 N 50). Trotz dieser Diskrepanz widerspräche es Sinn und Zweck von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen).

3.  

Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind.

3.1 Ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, kann vorliegend ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer das 18. Altersjahr vollendet hat und nicht unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.

3.2 Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).

Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 7. Juni 2000, E. 2b/aa, in: ZBl 103/2002, S. 167).

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

3.2.1 Bei der Prognose, ob die Waffe künftig missbräuchlich verwendet wird, sind vorliegend insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

Der 69-jährige Beschwerdeführer sammelt seit 50 Jahren Waffen. In seiner Wohnung wurden 66 Waffen beschlagnahmt. Gegen den Beschwerdeführer liegen eine Strafverfügung und drei Strafbefehle vor, die teilweise bereits längere Zeit zurückliegen. Es handelt sich dabei um eine Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons D vom 24. Oktober 2002 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz, einen Strafbefehl des Stadtrichteramts B vom 10. Mai 2010 wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls sowie einen solchen derselben Behörde vom 13. September 2010 wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Belästigen und Erschrecken von Personen. Weiter liegt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 23. Januar 2012 vor wegen Irreführung der Rechtspflege.

Folgende dieser Strafverfügung bzw. den Strafbefehlen zugrunde liegenden Vorfälle können auf eine Drittgefährdung hindeuten: Im Jahr 2002 führte der Beschwerdeführer unberechtigterweise einen Dolch in seinem Personenfahrzeug mit. Im Jahr 2010 störte er die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Belästigen und Erschrecken von Personen. Anlässlich der Einvernahme bei der Stadtpolizei C am 22. Dezember 2011 gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem letztgenannten Vorfall als Motiv für das entsprechende Deponieren einer in Alufolie eingewickelten Bierflasche vor dem Sozialamt mit dem Absender „Ex-Waffenhändler“ an, dass ihm das Sozialamt kein Geld mehr gegeben und nicht mehr auf seine Briefe geantwortet habe. Schliesslich kann dem Strafbefehl vom 23. Januar 2012 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Frust darüber, sein Waffenerwerbsgesuch werde voraussichtlich abgelehnt, wissentlich und willentlich wahrheitswidrig die Mitteilung des erfolgten Erwerbs einer Ex-Polizeiwaffe gemacht habe.

3.2.2 Gestützt auf diese Vorfälle kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung vorliegt. Aus diesem Grund ist vorliegend eine unabhängige sachverständige Begutachtung anzuordnen, sofern der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht erfüllt ist (vgl. dazu E. 3.3). Die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1. bzw. 8. September 2010 (PPGV) ist zur Bestimmung eines geeigneten Sachverständigen analog anzuwenden. Für die zu erstellende Verhaltensprognose sind dieselben fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit einzuhalten, insbesondere ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.

3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG bestehen zwei voneinander zu unterscheidende Hinderungsgründe: Zum einen ein Eintrag im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Zum anderen ein Eintrag im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen. Bei der ersten Variante müssen die Behörden konkret beurteilen, ob die einer Person vorgeworfene Handlung eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. In der zweiten Variante ist der Hinderungsgrund entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt; es ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren bzw. ob die betreffende Person noch die Gewähr für einen korrekten Umgang mit Waffen bietet; Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ist insoweit nicht entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden. Der Hinderungsgrund ist auch erfüllt, wenn es sich bei den beiden im Strafregister eingetragenen Vergehen um solche gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt (BGr, 29. September 2011, 2C_158/2011, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

3.3.1 Die Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts D vom 24. Oktober 2002 sowie die Strafbefehle des Stadtrichteramts B vom 10. Mai 2010 und 13. September 2010 sind im Strafregister gelöscht und daher gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht mehr zu berücksichtigen. Weiter liegt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 23. Januar 2012 vor wegen Irreführung der Rechtspflege. Die darin festgehaltene zweijährige Probezeit ist am 23. Januar 2014 abgelaufen. Gemäss Art. 371 Abs. 3bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) erscheint ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.

3.3.2 In den Akten liegen lediglich ein Strafregisterauszug vom 8. November 2011 sowie ein Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 30. August 2012. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 23. Januar 2012 hat in diesen Strafregisterauszug somit noch nicht einmal Eingang gefunden. Der Informationsbericht datiert vom 30. August 2012. Seit dessen Einholung war somit im Zeitpunkt der Verfügung auch rund ein Jahr vergangen. Gestützt auf diesen Auszug sowie den Informationsbericht kann nicht beurteilt werden, ob der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der definitiven Einziehung bzw. im heutigen Zeitpunkt (nicht gelöschte) Einträge aufwies bzw. aufweist.

Dies ist insofern massgebend, als mit der Beschlagnahme und der definitiven Einziehung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition vorgebeugt werden soll (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Im Zusammenhang mit einer definitiven Einziehung wurde vom Bundesgericht denn auch festgehalten, dass diese voraussetze, dass die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung weiterhin bestehe (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6). Das Institut der Beschlagnahme und definitiven Einziehung haben somit einen rein präventiven Charakter (ohne pönale Komponente). Aufgrund dieser Zwecksetzung des Gesetzes erscheint sogar fraglich, ob die Löschung eines Strafregistereintrags während eines Rechtsmittelverfahrens nicht berücksichtigt werden müsste, sofern eine definitive Einziehung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre. Aufgrund des präventiven Charakters der Einziehung erscheint es nicht als sinnvoll, eine Präventionsmassnahme in einem Zeitpunkt zu bestätigen, in welchem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erstinstanzliche Anordnung nicht mehr erfüllt sind. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offenbleiben, da vom Statthalteramt im erstinstanzlichen Verfahren ohnehin ein aktueller Strafregisterauszug bzw. zumindest ein aktueller Informationsbericht hätte eingeholt werden müssen. Die Sache ist daher zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärungen an das Statthalteramt zurückweisen, das anschliessend erneut erstinstanzlich gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug zu entscheiden hat.

3.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärungen an das Statthalteramt des Bezirks B zurückweisen ist, das zunächst gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug zu entscheiden hat, ob ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vorliegt. Liegt kein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vor, ist für die Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG eine unabhängige sachverständige Begutachtung anzuordnen.

4.  

Eine Rückweisung zur erneuten Entscheidung mit offenem Prozessausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei zu behandeln – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.3). Dem Beschwerdegegner sind bei diesem Verfahrensausgang somit die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend hat der Beschwerdegegner dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. MWST) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer kein besonderer Aufwand entstanden, weshalb ihm dafür keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

5.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2014 sowie die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks B vom 13. August 2013 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Statthalteramt des Bezirks B zurückgewiesen.

2.    Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.     100.--           Zustellkosten,
Fr. 1'600.--           Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekursverfahren eine Parteienentschädigung von Fr. 800.- (inkl. MWST) zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtli­chen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …