{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.12.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00553_17-12-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214799&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "55d9d71d507dfe6e57d7cab61d4bfec9"}, "Num": [" VB.2014.00553"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.17.1  VB.2014.00553"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.17.1  VB.2014.00553"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.17.1  VB.2014.00553"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. [Der seit knapp 14 Jahren in der Schweiz lebende und von der Elfenbeink\u00fcste stammende Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen Straff\u00e4lligkeit und Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit mehrfach ausl\u00e4nderrechtlich verwarnt, bis ihm aufgrund von letzterem die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde. Im vorinstanzlichen Rekursverfahren machte er erstmals geltend, eine Konkubinatsbeziehung zu einer gegenw\u00e4rtig noch verheirateten Schweizerin zu f\u00fchren und von dieser ein gemeinsames Kind zu erwarten. Zudem macht er geltend, seit August 2014 auf Sozialhilfe zu verzichten und neu \u00fcber ein existenzsicherndes Einkommen zu verf\u00fcgen.] Auf die im vorinstanzlichen Rekursverfahren erstmals behauptete Konkubinatsbeziehung bzw. Vaterschaft des Beschwerdef\u00fchrers ist nur insoweit einzugehen, als diese noch in ausreichend engem Zusammenhang zum Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens steht (E. 1.2 und 2.4.3). Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers nach Art. 62 lit. e AuG wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit: Der Beschwerdef\u00fchrer hat seit 2006 rund Fr. 250'000.- Sozialhilfe bezogen und unterliegt weiterhin einem erheblichen Sozialhilferisiko. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint vorliegend auch aufgrund des Verschuldens des Beschwerdef\u00fchrers gerechtfertigt, ist er doch seiner Schadensminderungspflicht in der Vergangenheit nur sehr ungen\u00fcgend nachgekommen und hat seine Suchbem\u00fchungen offenbar erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung intensiviert (E. 2.1-2.3). Die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner Partnerin und deren Kind f\u00e4llt gegenw\u00e4rtig nicht unter dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, zumal der Beschwerdef\u00fchrer das Kind gegenw\u00e4rtig weder anerkannt hat noch anerkennen kann und erst seit wenigen Monaten mit seiner nach wie vor mit einem Dritten verheirateten Partnerin zusammenlebt (E. 2.4). Kein Vollzugshindernis infolge derEbola-Epidemie in mehreren Nachbarl\u00e4ndern der Elfenbeink\u00fcste (E. 2.4.4).\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Abweisung UP/URB aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 5).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:55", "Checksum": "013230acd13585ddbb9d23cef13f5d00"}