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Geschäftsnummer: VB.2014.00553  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.02.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. [Der seit knapp 14 Jahren in der Schweiz lebende und von der Elfenbeinküste stammende Beschwerdeführer wurde wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit mehrfach ausländerrechtlich verwarnt, bis ihm aufgrund von letzterem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde. Im vorinstanzlichen Rekursverfahren machte er erstmals geltend, eine Konkubinatsbeziehung zu einer gegenwärtig noch verheirateten Schweizerin zu führen und von dieser ein gemeinsames Kind zu erwarten. Zudem macht er geltend, seit August 2014 auf Sozialhilfe zu verzichten und neu über ein existenzsicherndes Einkommen zu verfügen.] Auf die im vorinstanzlichen Rekursverfahren erstmals behauptete Konkubinatsbeziehung bzw. Vaterschaft des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als diese noch in ausreichend engem Zusammenhang zum Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens steht (E. 1.2 und 2.4.3). Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Art. 62 lit. e AuG wegen Sozialhilfeabhängigkeit: Der Beschwerdeführer hat seit 2006 rund Fr. 250'000.- Sozialhilfe bezogen und unterliegt weiterhin einem erheblichen Sozialhilferisiko. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint vorliegend auch aufgrund des Verschuldens des Beschwerdeführers gerechtfertigt, ist er doch seiner Schadensminderungspflicht in der Vergangenheit nur sehr ungenügend nachgekommen und hat seine Suchbemühungen offenbar erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung intensiviert (E. 2.1-2.3). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und deren Kind fällt gegenwärtig nicht unter dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, zumal der Beschwerdeführer das Kind gegenwärtig weder anerkannt hat noch anerkennen kann und erst seit wenigen Monaten mit seiner nach wie vor mit einem Dritten verheirateten Partnerin zusammenlebt (E. 2.4). Kein Vollzugshindernis infolge der Ebola-Epidemie in mehreren Nachbarländern der Elfenbeinküste (E. 2.4.4). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung UP/URB aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANERKENNUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BIOLOGISCHE ABSTAMMUNG
BIOLOGISCHER VATER
EBOLA
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GEFESTIGTE BEZIEHUNG
GEFESTIGTES KONKUBINAT
KINDESVERHÄLTNIS
KONKUBINAT
RÜCKENLEIDEN
SOZIALES EXISTENZMINIMUM
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STREITGEGENSTAND
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
VATERSCHAFT
VATERSCHAFTSPROZESS
VATERSCHAFTSVERMUTUNG
VOLLZUGSHINDERNISSE
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 83 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 16 Abs. I SHV
§ 16 Abs. II SHV
§ 17 SHV
§ 16 VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Art. 54 VZAE
Art. 255 Abs. I ZGB
Art. 256 Abs. I ZGB
Art. 276 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00553

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA O,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1979 geborene A, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste am 17. Dezember 2000 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Nach Ablauf des Visums verblieb er im Land und ersuchte am 15. März 2001 um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe mit der über 28 Jahre älteren Schweizer Bürgerin B, welche er noch während der Prüfung seines Gesuchs am 12. April 2001 in C heiratete. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm am 25. Mai 2001 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 11. April 2013 verlängert. Am 8. Dezember 2003 zog A im Rahmen des Familiennachzugs seine 1995 geborene und aus einer früheren Beziehung stammende Tochter C nach. Sein ebenfalls aus einer früheren Beziehung stammender und 1998 geborener Sohn E verblieb hingegen in der Heimat. Nachdem die eheliche Gemeinschaft spätestens im Mai 2006 aufgehoben wurde, liess sich A am 31. März 2009 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden.

A wurde während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt straffällig und erwirkte folgende Strafen:

-       Bestrafung mit 14 Tagen Gefängnis und Fr. 500.- Busse gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 2. April 2002 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, versuchter Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Verletzung der Verkehrsregeln;

-       Bestrafung mit 21 Tagen Gefängnis gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 20. Januar 2004 [Eröffnungsdatum] wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens trotz Führerausweisentzugs und Nichtanzeigen eines Fundes;

-       Bestrafung mit 30 Tagen Haft und Fr. 500.- Busse gemäss Strafbefehl der Bezirks­anwaltschaft F vom 14. Mai 2004 wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln;

-       Bestrafung mit einer Busse von Fr. 300.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 19. Januar 2005 wegen Hinderung einer Amtshandlung;

-       Bestrafung mit 7 Tagen Gefängnis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 24. Januar 2006 wegen einfacher und fahrlässiger Körperverletzung gegenüber seiner damaligen Ehefrau;

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-gemäss Strafbefehl vom 19. September 2014 wegen einfacher Körperverletzung.

Wegen seiner wiederholten Straffälligkeit wurde A am 8. Mai 2002 und am 25. Februar 2004 ausländerrechtlich verwarnt.

Seit Juli 2006 wird A von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem ihm für den Fall fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit bereits am 19. Januar 2011 die Überprüfung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden ist, verwarnte in das Migrationsamt am 24. Juli 2012 auch noch wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit.

Da sich A auch nach dieser Verwarnung nicht von seiner Sozial­hilfeabhängigkeit zu lösen vermochte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 9. Juli 2014 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Ausreise­frist bis zum 10. September 2014 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. August 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. September 2014 liess A beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und das Vorverfahren, wobei sein Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer Partei­entschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2014 wurde A dazu aufgefordert, innert 30 Tagen die Verfahrenskosten vorzuschiessen oder im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Überdies wurde ange­merkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Nach fristgerechtem Eingang weiterer Unterlagen zur Belegung der Mittellosigkeit von A wurde die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses am 3. November 2014 abgenommen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwer­de verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessen­heit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2  

1.2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19; RB 1983 Nr. 5).

 

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10 und 17).

1.2.2 Im vorinstanzlichen Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, eine Konkubinatsbeziehung zu einer Schweizer Bürgerin zu führen und mit dieser ein gemeinsames Kind zu erwarten. Am 18. August 2014 gebar die neue Partnerin des Beschwerdeführers einen Sohn.

Weder die vom Beschwerdeführer behauptete Konkubinatsbeziehung noch die Geburt eines angeblich aus dieser Beziehung stammenden Kindes waren Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Vielmehr wurden diese neuen Umstände erstmals im vor­instanzlichen Rekursverfahren angeführt. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs­tätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 1. Dezember 2011, VB.2011.00656, E. 1.2; VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00729, E. 1.4 [jeweils nicht publiziert]). Deshalb ist auf die im vorinstanzlichen Rekursverfahren erstmals behauptete Konkubinatsbeziehung bzw. Vaterschaft des Beschwerdeführers nur insoweit einzugehen, als diese noch in ausreichend engem Zusammenhang zum Streit­gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens steht. Ansonsten ist gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a Abs. 1 VRG nicht auf diesbezügliche Vorbringen einzutreten.

2.  

Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundes­gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem zu widerrufen, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.1  

2.1.1 Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamts für Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen.

2.1.2 Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Juli 2006 von der Sozialhilfe unterstützt und hat bis Mai 2014 rund Fr. 246'000.- bezogen. Darin eingeschlossen sind auch die für seine Tochter C ausbezahlten Beträge, für welche er bis zu deren Volljährigkeit noch zu sorgen hatte. Seit August 2014 bezieht er keine Sozialhilfe mehr.

2.1.3 Die Dauer und der Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs würden nach der bereits zitierten Praxis sogar den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und rechtfertigen damit grundsätzlich auch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Hierbei hat sich der Beschwerdeführer auch die für seine Tochter ausbezahlten Beträge anzurechnen, hat er doch gemäss Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen seiner Möglichkeiten für den gebührenden Unterhalt seines Kindes zu sorgen.

2.2  

2.2.1 Weiter ist zu prüfen, ob eine hinreichend konkrete Gefahr der weiteren Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Hierbei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen, während blosse Bedenken hinsichtlich einer zukünftigen Unterstützungsbedürftigkeit nicht genügen (BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit August 2014 auf Sozialhilfe zu verzichten und inzwischen eine existenzsichernde Arbeit gefunden zu haben. Weiter gibt er an, notfalls von seiner neuen Lebenspartnerin finanziell unterstützt werden zu können. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass er inskünftig wieder Sozialhilfe beziehen müsste.

2.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen Entscheides Sozialhilfe bezogen wird oder nicht. Andernfalls könnte die Ausländerin oder der Ausländer die Wegweisung dadurch verhindern, dass sie bzw. er vorübergehend auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1. Februar 2007, 2A.639/2006, E. 2.2). Vorliegend erging die Verzichtserklärung während hängigem Beschwerdeverfahren und offenkundig erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung.

2.2.4 Der Beschwerdeführer hat bislang kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können. So war er bislang überwiegend und meist nur für kurze Zeit in unbezahlten Praktika und Arbeitsintegrationsprojekten tätig. Bis auf gelegentliche Einsätze als Promotor im Jahr 2011 war er vom Beginn seiner Fürsorgeabhängigkeit im Juli 2006 bis zum August 2014 nie auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Vom 21. Mai 2012 bis zu seiner fristlosen Kündigung am 20. November 2013 war er zudem bei einer Sozialfirma als Mitarbeiter im Recycling angestellt.

Gemäss dem eingereichten Einsatzvertrag der J AG für Temporärangestellte vom 8. August 2014 war der Beschwerdeführer ab 11. August 2014 beim Einsatzbetrieb K AG in L "[u]nbefristet[,] längstens 3 Monate" angestellt. Wie auch in der Beschwerdeschrift eingeräumt wurde, handelte es sich damit um eine befristete Anstellung für maximal 3 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit. Auch im nachgereichten Einsatzvertrag für Temporärangestellte der J AG vom 4. November 2011 ist die Einsatzdauer als "unbefristet[,] längsten[s] 3 Monate" beschrieben, wobei als Einsatzfirma neu die M AG in N angegeben und ein etwas geringerer Stundenlohn und Beschäftigungsgrad vereinbart worden ist. Damit wurde weder die Anstellung im früheren Einsatzbetrieb verlängert noch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen, vielmehr ist auch die Anstellung im neuen Einsatzbetrieb wieder auf längstens drei Monate befristet. Die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers ist damit keineswegs gesichert. Aufgrund seiner bisherigen Misserfolge auf dem ersten Arbeitsmarkt besteht eine hinreichend konkrete Gefahr, dass er keine Anschlussanstellung finden und erneut in die Sozialhilfeabhängigkeit abgleiten wird.

2.2.5 Im Zusammenhang mit der Darlegung seiner Mittellosigkeit für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beziffert der Beschwerdeführer seinen monatlichen Bedarf mit Fr. 2'757.-, wobei er zur Bedarfsberechnung offenbar von einem verheirateten Paar mit einem gemeinsamen Kind gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 ausgeht.

Gemäss § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) wird wirtschaftliche Hilfe gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen. Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss § 16 Abs. 2 SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person sowie von deren Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern diese nicht getrennt leben. Weiter wird in § 17 SHV zur Berechnung des sozialen Existenzminimums auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verwiesen, während das erwähnte Kreisschreiben zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Festlegung des sozialen Existenzminimums keine Anwendung findet.

 

Nach Ziff. F.5.1 und H.10 der SKOS-Richtlinien handelt es sich bei der Wohn­gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner neuen Partnerin sowie deren Sohn um eine in familienähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen­gruppe, in welcher weder der Beschwerdeführer noch dessen neue Partnerin rechtlich zur gegen­seitigen Hilfe verpflichtet sind. Insbesondere bilden diese auch kein stabiles Konkubinat, da hierzu die Konkubinatsbeziehung bereits seit zwei Jahren bestehen oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben müssten (vgl. hierzu auch die Hinweise im vorinstanzlichen Entscheid). Da der Beschwerdeführer rechtlich nicht der Vater des Kindes seiner neuen Partnerin ist, bestehen gegenwärtig keinerlei durchsetzbare Unterstützungs­pflichten und keine Unterstützungsgemeinschaft. Damit vermag auch das Erwerbsein­kommen der neuen Partnerin des Beschwerdeführers dessen Existenzbedarf nicht abzusichern.

2.2.6 Sollte es dereinst tatsächlich zu einer Anerkennung des Kindes und einer Heirat mit der neuen Partnerin durch den Beschwerdeführer kommen, dürfte sich dessen Sozialhilferisiko aufgrund seiner damit einhergehenden Unterstützungspflichten eher noch verschärfen. Gemäss Aktenlage ist die Partnerin des Beschwerdeführers Mutter von einem weiteren minderjährigen Kind (geboren am 25. Oktober 2005). Selbst unter Mitberücksichtigung allfälliger Alimentenzahlungen von dessen Vater dürfte weder das gegenwärtige Einkommen des Beschwerdeführers, noch dasjenige seiner Partnerin alleine ausreichen, eine Familie mit zwei Kindern zu versorgen: Der Beschwerdeführer selbst verdient gemäss eigenen Angaben gegenwärtig rund Fr. 3'000.- netto. Auch die Kindsmutter und Partnerin des Beschwerdeführers verdiente vor der Geburt ihres Sohnes lediglich Fr. 3'600.- brutto. Damit müssten zur Existenzsicherung auch in Zukunft beide Elternteile in einem hohen Arbeitspensum beschäftigt bleiben, ohne die gerade in den ersten Lebensjahren eines Kindes notwendige Betreuung selbst wahrnehmen zu können. Somit erscheint der Existenzbedarf der Familie bei einer Vaterschaftsanerkennung oder Heirat nicht nur aufgrund der unsicheren Anstellungssituation des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund der anstehenden Kinderbetreuungsaufgaben bzw. -kosten nicht gesichert.

Damit besteht sowohl unter Annahme einer Unterstützungsgemeinschaft als auch bei alleiniger Betrachtung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers weiterhin ein erhebliches Sozialhilferisiko.

2.3  

2.3.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt indes nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist vorab, ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit – oder die Sozialhilfeabhängigkeit von Personen, für die er zu sorgen hat – verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängig­keit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung führen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 51 mit Hinweisen; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5).

2.3.2 Der Beschwerdeführer erklärte seinen langjährigen beruflichen Misserfolg mit seiner mangelnden Ausbildung, seinen Betreuungspflichten gegenüber seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Tochter, Rückenbeschwerden, welche einer schweren Arbeit entgegengestanden seien, und der verzögerten Ausstellung seines Ausländerausweises, wodurch er auf dem Arbeitsmarkt massiv benachteiligt gewesen sei.

2.3.3 Bereits im April 2012 stellte die damals für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbeiterin der Sozialhilfebehörde fest, dass dieser der Auflage, seine Arbeitssuche nachzuweisen, nur teilweise nachgekommen ist. Gemäss einem Bericht seiner Sozialarbeiterin vom 28. Mai 2013 wurde ein Integrationsprogramm aufgrund mangelhaften Interesses und Motivation nicht gestartet und ist der Beschwerdeführer einer Auflage, intensiv und nachweislich nach Arbeit zu suchen, nur sehr marginal und unzuverlässig nachgekommen. Als mutmassliche Gründe für seine Misserfolge bei der Stellensuche werden hierbei Faulheit und mangelnde Bereitschaft zum Stellenantritt in als von ihm für "unwürdig" empfundenen Arbeitsbereichen erwogen. Nach Einschätzung der Sozialberatung der Stadt C vom 23. Mai 2014 sind "wirklich grosse Zweifel" an der Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers anzubringen und hat sich dieser hier weder sozial noch beruflich integriert.

In der jüngeren Vergangenheit ist der Beschwerdeführer den Sozialhilfebehörden zudem zunehmend aggressiv und verbal ausfällig gegenübergetreten. Ein Beschäftigungs­programm auf dem zweiten Arbeitsmarkt musste aufgrund von Handgreiflichkeiten des Beschwerdeführers am 20. November 2013 sogar fristlos aufgelöst werden. Entgegen einer Auflage, sämtliche Veränderungen der persönlichen/finanziellen Verhältnisse sofort zu melden, hat er diese fristlose Kündigung den Sozialhilfebehörden gegenüber zunächst verschwiegen. Auch hat er sich offenbar für längere Zeit in seinem Heimatland aufgehalten, ohne dies mit den Sozialhilfebehörden abzusprechen: So ist er zuletzt von Mitte Dezember 2013 bis zum 22. Februar 2014 in die Elfenbeinküste gereist, statt sich in der Schweiz um seine wirtschaftliche Integration zu bemühen. Auch in den Jahren zuvor soll er sich nach plausiblen und im vorliegenden Verfahren zumindest unwidersprochen gebliebenen Vermutungen der Sozialhilfebehörden jeweils zwei bis drei Monate im Jahr in seiner Heimat aufgehalten und hierfür Mittel, die eigentlich für seine Miete zur Verfügung gestellt worden sind, zweckentfremdet haben. Aufgrund seines unkooperativen Verhaltens wurde ihm die Sozialhilfe im Januar und Februar 2014 ganz gestrichen und sodann um 15 % gekürzt.

Der Beschwerdeführer ist damit seiner Schadensminderungspflicht nur sehr ungenügend nachgekommen. Erst ab Juni 2014 hat er – offenbar unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung ­– seine Suchbemühungen intensiviert und sich für mehrere Stellen beworben.

2.3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden werden zwar durch eine ärztliche Bescheinigung vom 17. Juni 2013 bestätigt. Dieser Bescheinigung ist jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Zeitraum er an schwerer körperlicher Arbeit gehindert gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer war zudem trotz seiner angeblichen Rückenleiden sportlich aktiv, wollte als Fussballtrainer arbeiten und beschreibt sich in seinen Bewerbungsschreiben von Juni und Juli 2014 als (sehr) sportlich ("très sportif"), fit und gesund. Sodann gibt er dort auch an, körperlich anstrengende Arbeiten nicht zu scheuen. Seine gesundheitlichen Beschwerden scheinen damit höchstens vorübergehender Natur gewesen zu sein und vermögen weder seine mangelhaften Arbeitsbemühungen vor seinem Rückenleiden, noch seine fehlenden Nachweise von Suchbemühungen in körperlich weniger belastenden Branchen zu erklären.

2.3.5 Soweit der Beschwerdeführer seine Arbeitsmisserfolge auf seine Bewilligungssituation zu schieben versucht, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung sowohl am 14. Januar 2011 (mit Gültigkeit bis zum 11. April 2012) als auch am 31. Juli 2012 (mit Gültigkeit bis zum 11. April 2013) verlängert wurde, ohne dass er sich während dieser Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu etablieren vermochte. Hingegen hatte er es unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs ­– trotz erstinstanzlich nicht verlängerter Bewilligung – geschafft, eine Arbeitsstelle zu finden. Weiter war dem Beschwerdeführer auch während dem laufenden Bewilligungsverfahren eine Erwerbstätigkeit stets erlaubt. Ohnehin vermögen allfällige Benachteiligungen auf dem Stellenmarkt nicht zu erklären, weshalb er lange Zeit nicht einmal seine Stellensuche ausreichend nachzuweisen vermochte.

2.3.6 Auch die Ausbildungsdefizite des Beschwerdeführers stehen Bewerbungen und einer Beschäftigung als unqualifizierte Arbeitskraft nicht entgegen. Zudem hat er es sich selbst anzulasten, dass Arbeitsintegrationsprogramme aufgrund seiner mangelhaften Motivation nicht gestartet werden konnten oder aufgrund von Handgreiflichkeiten seinerseits abgebrochen werden mussten. Er hat sich damit seine schwere Vermittelbarkeit teilweise selbst zuzuschreiben.

2.3.7 Ziff. C.1.3 der SKOS-Richtlinien erachtet bereits nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für den alleinerziehenden Elternteil als prinzipiell zumutbar. Nach der weniger strengen Praxis zum nachehelichen Unterhalt ist es einem alleinerziehenden Elternteil in der Regel zumutbar, halbtags zu arbeiten, sobald das von ihm betreute Kind zehnjährig ist. Eine Vollzeitstelle gilt sodann nach unterhaltsrechtlicher Praxis zumutbar, sobald das Kind das 16. Altersjahr erreicht hat (BGr, 30. April 2009, 5A_6/2009, E. 2.2; vgl. auch André Keller, Gesetzliche Verankerung der Dreijahresregel nach deutschem Vorbild de lege ferenda auch in der Schweiz, FamPra.ch 2014, S. 558 ff.).

Die Tochter des Beschwerdeführers war zu Beginn des Sozialhilfebezugs am 1. Juli 2006 bereits 11 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer nach zitierter Praxis ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumindest Teilzeit zu arbeiten. Spätestens nach­dem seine Tochter im Juni 2011 16 Jahre alt geworden ist, wäre dem Beschwerdeführer selbst nach der weniger rigiden unterhaltsrechtlichen Praxis auch eine Vollzeitstelle zumutbar gewesen. Somit können auch allfällige Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig erklären.

2.3.8 Damit vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe seine mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadensminderungspflicht in der Vergangenheit nicht ausreichend nachgekommen und hat sich nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausländerrechtlich verwarnt wurde, am 24. Juli 2012 auch ausdrücklich wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Damit erscheint es keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz von einem mindestens mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht.

2.4  

2.4.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind sodann insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).

Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch wenn in erster Linie die Kernfamilie, dass heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, geschützt wird, können auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 3.1). Bei Konkubinatspartnern muss die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt werden (gefestigtes Konkubinat). Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1).

Gemäss dem ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Privatleben steht überdies einer Person auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

2.4.2 Der Beschwerdeführer lebt erst wenige Monate mit seiner nach wie vor mit einem Dritten verheirateten Partnerin zusammen. Als Vater von deren im August 2014 geborenen Kind gilt aufgrund der Vermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB deren Ehegatte. Dessen Vaterschaft könnte lediglich durch das (verbeiständete) Kind oder den als Vater eingetragenen Ehegatten selbst angefochten werden (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Hingegen sind weder die Kindsmutter noch Dritte wie der Beschwerdeführer zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt, selbst wenn Letzterer behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu sein (BGE 122 II 289 E. 1.c). Die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers kann und darf damit grundsätzlich nicht abgeklärt werden, solange keine Vaterschaftsklage durch die hierzu aktiv­legitimierten Personen eingeleitet worden ist (vgl. auch Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen vom 8. Oktober 2004 [GUMG]). Vielmehr ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Kindsvater ist.

Damit führt der Beschwerdeführer nach derzeitigem Stand weder ein gefestigtes Konkubinat zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person noch ist er Vater eines hier anwesenheitsberechtigten minderjährigen Kindes. Seine Beziehungen zu seiner neuen Partnerin und deren Kind fallen damit nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Da seine in der Schweiz lebende Tochter bereits volljährig ist und den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen hat, kann er auch hieraus kein Anwesenheitsrecht ableiten.

Auch besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich werden nicht substanziiert geltend gemacht.

2.4.3 Inwiefern sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Heirat oder erfolgreichen Anerkennung seines Kindes inskünftig auf ein Anwesenheitsrecht stützen könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Insbesondere erscheint auch fraglich, inwiefern ein Aufenthaltsrecht, welches vornehmlich auf einer gegenwärtig noch nicht einmal absehbaren Heirat oder Anerkennung basieren würde, noch vom Streitgegenstand dieses Verfahrens gedeckt wäre. Sollte dereinst die Vaterschaft des Beschwerdeführers bestätigt werden, wäre die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem neuen Verfahren zu prüfen. 

2.4.4 Auch die sonstigen persönlichen Verhältnisse der Beteiligten stehen einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen: Zwar ist dem Beschwerdeführer zugutezu­halten, dass er während seines langjährigen Aufenthalts die Landessprache einigermassen erlernt hat, in diversen Fussballvereinen aktiv ist und sich – zumindest im laufenden Bewilligungsverfahren – als Vermittler bei einer Fachstelle für interkulturelle Anliegen engagiert. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer von 14 Jahren ist zudem auch zu erwarten, dass er in der Schweiz über ein Beziehungsnetz verfügt. Ansonsten hat er sich jedoch trotz seines langen Aufenthalts auch ausserhalb des Berufslebens nur mangelhaft integriert: So ist er wiederholt und auch noch während dem laufenden Bewilligungsverfahren strafrechtlich in Erscheinung getreten und verschuldet. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. Oktober 2014 bestehen zahlreiche Beitreibungen und offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 26'000.-. Auch sein unkooperatives, uneinsichtiges, unhöfliches und teilweise sogar aggressives Verhalten gegenüber den Sozialbehörden lässt auf eine mangelhafte Integration schliessen.

Hingegen hat der Beschwerdeführer seine lebensprägenden Jugendjahre in seinem Heimat­land verbracht und ist diesem weiter eng verbunden. So besuchte er dieses regelmässig und hat dort eigenen Angaben zufolge eine Fussballakademie aufgebaut. Weiter leben mehrere Geschwister und sein von dessen Grossvater betreuter Sohn in der Elfenbeinküste. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein funk­tionierendes soziales Netz verfügt, welches ihm die dortige Wiedereingliederung erleich­tern wird. Überdies spielte auch der Beschwerdeführer selbst bis vor Kurzem mit dem Gedanken, nach der Volljährigkeit seiner Tochter in seine Heimat zurückzukehren.

Die Beziehung zu seiner neuen Partnerin und deren Kind kann er vorerst über die Distanz und mit gegenseitigen Besuchsaufenthalten aufrechterhalten. Sollte er dereinst seine Partnerin ehelichen oder deren Kind anerkennen (können), wäre allenfalls in einem neuen Gesuch über eine Bewilligungserteilung zu befinden.

Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfüllt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowohl im Licht der EMRK als auch nach Massgabe von Art. 96 Abs. 1 AuG aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen verhältnismässig.

3.  

Weiter sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich. Rückführungen in die von Ebola-Epidemie besonders betroffenen westafrikanischen Staaten Guinea, Sierra Leone und Liberia werden gegenwärtig auf Gesuch hin in der Regel ausgesetzt. Die benachbarte Elfenbeinküste ist bislang jedoch von der Ebola-Epidemie verschont geblieben (vgl. die entsprechenden Informationen der World Health Organi­zation [WHO, www.who.int] und des Bundesamts für Gesundheit [BAG, www.bag.admin.ch] sowie des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen­heiten [EDA, www.eda.admin.ch]). Die lediglich latente Ausbreitungsgefahr im Heimat­land des Beschwerdeführers stellt kein Vollzugshindernis dar.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und das Gesuch ist auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.). Ohnehin erscheint auch die gegenwärtige Mittellosigkeit des Beschwerdeführers fraglich, wobei hierfür auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …