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Geschäftsnummer: VB.2014.00554  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die sozialhilferechtliche Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Die Mietzinskosten in der Höhe von Fr. 1'401.- übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinien (max. Fr. 1'100.-). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sowie die intensive Stellensuche führen nicht zur Unzumutbarkeit der Wohnungssuche und eines Wohnungswechsels, weshalb die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen hat. Die zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfängern. Der Umstand, dass eine Person seit vielen Jahren im Quartier verwurzelt ist, verleiht noch keinen Anspruch auf Verbleib in einer Wohnung. Sozialhilfesuchende müssen unter Umständen gewisse Härten - beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung - und auch Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (E. 4.3 und 4.4). Ansetzen einer neuen angemessenen Frist zur Erfüllung der bestätigten Weisung, da die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist während der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FRISTANSETZUNG
FÜRSORGE
GESUNDHEITSZUSTAND
KÜRZUNG
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
STELLENSUCHE
VERWURZELUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
WOHNUNGSSUCHE
WOHNUNGSWECHSEL
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 17 SHV
§ 19 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00554

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,  

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1955, wird seit Februar 2014 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Mietzins für seine 2½-Zimmer-Wohnung beträgt seit 1. April 2014 Fr. 1'401.- pro Monat, davor belief sich der Mietzins auf Fr. 1'527.-. Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 verfügten die Sozialen Dienste, der Mietzins von Fr. 1'527.- werde längstens bis 30. September 2014 im Unterstützungsbugdet berücksichtigt und A werde aufgefordert, bis zum 30. Mai 2014 eine günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- (Wohnung) respektive maximal Fr. 900.- (Zimmer mit Küche/Bad/WC nur zur Mitbenützung) zu suchen. Bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung könne der monatliche Mietzins per 1. Oktober 2014 auf diese Beträge gekürzt werden.

B. Dagegen erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und beantragte, es sei der bisherige Mietzins von Fr. 1'527.- respektive ab 1. April 2014 Fr. 1'401.- solange weiterhin zu übernehmen, bis er eine Anstellung habe. Die SEK hiess die Einsprache mit Entscheid vom 10. April 2014 insoweit gut, als die Verpflichtung zur Suche eines Zimmers mit Mitbenützung von Küche/Bad/WC aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

II.  

A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 12. Mai 2014 beim Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei der bisherige Mietzins von Fr. 1'401.- weiterhin solange zu übernehmen, bis er eine Anstellung habe. Mit Beschluss vom 4. September 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 29. September 2014 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Mietzins von Fr. 1'401.- zu übernehmen, bis er eine Anstellung habe. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Eingabe gleichen Datums die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm von der Sozialbehörde Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung angesetzt wurde. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne derzeit keine günstigere Wohnung beziehen, womit die behördliche Weisung zur Wohnungssuche für ihn unzumutbar sei. Damit legt er sinngemäss auch dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt der Beschwerdeführer nämlich erst Gewissheit darüber, ob er sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2).

1.3 Obwohl demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 1.2). Der Beschwerdeführer verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses für die Dauer, bis er eine Anstellung erhalten habe, was jedoch zeitlich unbestimmt ist. Es ist deshalb von einer vorliegend streitigen Mietzinsreduktion in der Höhe von Fr. 301.- pro Monat bzw. Fr. 3'612.- pro Jahr auszugehen. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.2 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'100.- pro Monat, wie aus der Rubrik "Antworten auf häufige Fragen", "Wie teuer dürfen die Wohnungen von Sozialhilfebeziehenden sein" hervorgeht (www.stadt-zuerich.ch/sozialhilfe, besucht am 5. November 2014). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, Version vom 31. Januar 2013, www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch VGr, 10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2).

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 3.2; VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.5).

2.4 Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap. B.3; VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 4.4; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.4).

2.5 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Zudem ist bei voraussichtlich kurzfristiger Unterstützung Zurückhaltung angebracht (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187; VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 3.1; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 5.2).

2.6 Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04, Version vom 26. April 2013; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6.; VGr, 8. Februar 2011, VB.2010.00726, E. 2.1).

3.  

Die Vorinstanz erachtete die Weisung an den Beschwerdeführer, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, als zulässig. Sie erwog, es lägen keine besonderen Umstände vor, welche es geboten hätten, einen das Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.- überschreitenden Mietzins zu übernehmen, und ein Wohnungswechsel sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Weder die gesundheitlichen Beschwerden, die berufliche Situation oder die Verwurzelung im Quartier noch andere Gründe würden die Weisung als unverhältnismässig erscheinen lassen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine aktuellen Wohnkosten die Mietzinsrichtlinie um Fr. 301.- überschreiten. Er beantragt jedoch, diese Kosten seien weiterhin solange zu übernehmen, bis er eine Anstellung gefunden habe, wobei er davon ausgehe, über eine solche bis Ende Jahr zu verfügen. Er beantragt sinngemäss, der aktuelle Mietzins sei befristet zu übernehmen bzw. die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung sei aufzuheben.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er benötige aus medizinischen Gründen ein separates Schlafzimmer sowie eine wohnungsinterne Toilette. Er leide unter Apnoe, weshalb er ein Beatmungsgerät habe, sowie unter einer Hausstaub- und Milbenallergie. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind nicht durch ärztliches Zeugnis belegt, ein solches lag denn auch vor keiner Instanz vor. Selbst wenn diese belegt wären, scheint die Suche einer günstigeren Wohnung unter Berücksichtigung gewisser gesundheitlicher Einschränkungen durchaus zumutbar, wenngleich der Beschwerdeführer, wie auch von der Vorinstanz anerkannt, im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern mehr Schwierigkeiten haben wird, ein für ihn geeignetes Wohnobjekt zu finden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart schwerwiegend, dass eine Wohnungssuche nicht zuzumuten wäre. Dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde zudem durch Aufhebung der Weisung zur Suche eines Zimmers mit Mitbenützung von Küche/Bad/WC durch die SEK im Einspracheverfahren Rechnung getragen.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, derzeit in verschiedenen – im Zeitpunkt des Rekurses bei der Vorinstanz waren es fünf – Bewerbungsverfahren involviert zu sein. Er sei überzeugt, bis Ende Jahr eine Stelle zu finden, weshalb der höhere Mietzins nur noch kurzfristig zu übernehmen wäre. Der Beschwerdeführer besitzt eine Berufsausbildung als …, jedoch ist er seit Januar 2012 ohne Festanstellung. Gemäss der Beschwerdegegnerin hat er trotz intensiven Bemühungen keine neue Arbeitsstelle gefunden, wobei er sein Alter als Hinderungsgrund betrachte. Per 31. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer ausgesteuert.

Unter diesen Umständen ist der Einschätzung der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wonach zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns und Ergehen der Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung eine längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden konnte. Die berufliche Situation des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Weisung. Zudem würde diese sowie eine daraus folgende Kürzung der Wohnkosten obsolet, sollte der Beschwerdeführer innert der erneut anzusetzenden Frist zur Wohnungssuche (vgl. nachstehend E. 5.2) eine neue Anstellung finden und demzufolge von der Sozialhilfe abgelöst werden. Eine zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich zudem bereits aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfängern (VGr, 8. Januar 2008, VB.2007.00501, E. 4.2).

Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er benötige viel Zeit und Ruhe zur Stellensuche, ist mit der Beschwerdegegnerin zu entgegnen, dass sowohl bei einer 100%-igen als auch bei einer allenfalls aus gesundheitlichen Gründen auf 50–60% reduzierten Arbeitsfähigkeit neben der Stellensuche genügend Zeit zur Wohnungssuche verbleibt.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, nachdem er in seiner Kindheit und Jugend oft durch Umzüge entwurzelt worden sei, habe er nun endlich eine Heimat gefunden, wo er nunmehr seit über zehn Jahren lebe und sowohl im Haus als auch im Quartier sehr gut vernetzt sei. Zudem betreue er die alten Leute im Haus. Diesem Vorbringen kann mit der Vorinstanz insofern beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer nach dieser Dauer im Haus und im Quartier tatsächlich verwurzelt ist. Der Umstand, dass eine Person im betreffenden Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht jedoch für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet. Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und auch Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (VGr, 12. September 2014, VB.2014.00381, E. 3.2.3; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.).

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und in einem Alter, in welchem ihm die Suche nach einer günstigeren Wohnung zuzumuten ist. Die Verbundenheit zu seiner jetzigen Wohnung ist deshalb nicht als derart stark einzustufen, dass sich die Fortsetzung des Mietverhältnisses angesichts der Überschreitung des vorgesehenen maximalen Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt rechtfertigen würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, welche ebenfalls aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist. Ein Wohnungswechsel erscheint daher als zumutbar und die Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als nicht rechtsverletzend.

4.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er könne aufgrund eines Wohnungswechsels den sozialen Kontakt zu seinen Neffen und Nichten nicht aufrecht erhalten, so kann daraus nichts abgeleitet werden, was die Weisung unzumutbar erscheinen liesse, zumal Besuche und Kontakte auch bei veränderter Wohnsituation weiterhin möglich sein werden. Die Tatsache, dass allenfalls nicht das gesamte Mobiliar des Beschwerdeführers in einer neuen Wohnung Platz habe könnte, ist als Konsequenz der Hilfsbedürftigkeit, welche zwangsläufig Einschränkungen mit sich bringt, in Kauf zu nehmen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind deshalb nicht zu beanstanden.

4.6 Es trifft zu, dass der Betrag von Fr. 1'100.- für eine Wohnung in der Stadt Zürich, an welche gewisse Anforderungen (etwa separates Schlafzimmer) gestellt werden, knapp bemessen ist. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, gestaltet sich die Suche vermutlich nicht einfach. Nichtsdestotrotz hat er bereits Suchbemühungen bei einer Immobilienplattform getätigt und dabei acht Mietobjekte mit einem Mietzins zwischen Fr. 980.- und Fr. 1'090.- eruiert, wobei diese nach seinen Angaben weniger Wohnfläche haben oder nicht saniert sind. Gewisse Einschränkungen betreffend Lage und Komfort sind jedoch zumutbar und daher in Kauf zu nehmen. Es handelt sich folglich nicht um eine marktferne Fest­legung eines tief gehaltenen Wunschpreises, die das erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmöglicht. Die Weisung erweist sich auch diesbezüglich als zulässig (VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 5.3; VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 5.2). Bei Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche kann zudem die Sozialbehörde um Unterst¿zung ersucht werden (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass allfällige Umzugskosten von den Sozialbehörden übernommen werden, da sie situationsbedingte Leistungen darstellen, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage der unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1; VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343, E. 5).

4.7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5.  

5.1 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kürzung der Wohnkosten nicht automatisch nach Ablauf der Frist zur Wohnungssuche erfolgen darf. Die allfällige Wohnkostenkürzung hat vielmehr in einer neuen Verfügung, die bei weisungswidrigem Verhalten nach Fristablauf ergeht, zu erfolgen (VGr, 8. Januar 2014, VB. 2013.00552, E  4.1). Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Kürzungsverfahrens darlegen, dass er der Weisung, eine Wohnung mit einem Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.- zu suchen, in genügender Weise nachgekommen ist (vgl. vorstehend E. 2.6).

5.2 Die Sozialbehörde der Stadt Zürich hatte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 30. Mai 2014 zur Wohnungssuche angesetzt, wobei der bisherige Mietzins jedoch bis zum 30. September 2014 berücksichtigt würde. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer somit bis spätestens 30. September 2014 bzw. ab 1. Oktober 2014 eine Wohnung zum Mietzinsmaximum hätte finden sollen. Der Entscheid der Vorinstanz erging vor Ablauf dieser Frist, weshalb keine Verlängerung erfolgte. Während der Rechtsmittelfrist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die Frist abgelaufen, weshalb es sich rechtfertigt, eine neue Frist bis 31. März 2015 zur Erfüllung der bestätigten Weisung anzusetzen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

7.  

Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis am 31. März 2015 gesetzt, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.- für einen Einpersonenhaushalt) zu suchen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    500.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …