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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00554
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1955, wird seit Februar 2014 von den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der
Mietzins für seine 2½-Zimmer-Wohnung beträgt seit 1. April 2014 Fr.
1'401.- pro Monat, davor belief sich der Mietzins auf Fr. 1'527.-. Mit
Entscheid vom 23. Januar 2014 verfügten die Sozialen Dienste, der Mietzins
von Fr. 1'527.- werde längstens bis 30. September 2014 im
Unterstützungsbugdet berücksichtigt und A werde aufgefordert, bis zum 30. Mai
2014 eine günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal
Fr. 1'100.- (Wohnung) respektive maximal Fr. 900.- (Zimmer mit
Küche/Bad/WC nur zur Mitbenützung) zu suchen. Bei nicht fristgemässer
Auflagenerfüllung könne der monatliche Mietzins per 1. Oktober 2014 auf
diese Beträge gekürzt werden.
B. Dagegen erhob A Einsprache bei der Sonderfall-
und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und
beantragte, es sei der bisherige Mietzins von Fr. 1'527.- respektive ab
1. April 2014 Fr. 1'401.- solange weiterhin zu übernehmen, bis er
eine Anstellung habe. Die SEK hiess die Einsprache mit Entscheid vom
10. April 2014 insoweit gut, als die Verpflichtung zur Suche eines Zimmers
mit Mitbenützung von Küche/Bad/WC aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die
Einsprache abgewiesen.
II.
A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 12. Mai 2014
beim Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei der bisherige Mietzins von
Fr. 1'401.- weiterhin solange zu übernehmen, bis er eine Anstellung habe.
Mit Beschluss vom 4. September 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 29. September
2014 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Mietzins von
Fr. 1'401.- zu übernehmen, bis er eine Anstellung habe. Mit Schreiben vom
8. Oktober 2014 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung,
während die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Eingabe gleichen Datums die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm von der Sozialbehörde Frist zur
Suche einer günstigeren Wohnung angesetzt wurde. Bei dieser Anordnung handelt
es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten
werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Der
Beschwerdeführer macht geltend, er könne derzeit keine günstigere Wohnung
beziehen, womit die behördliche Weisung zur Wohnungssuche für ihn unzumutbar
sei. Damit legt er sinngemäss auch dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde,
wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen
Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung
der Weisung erlangt der Beschwerdeführer nämlich erst Gewissheit darüber, ob er
sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser
Gewissheit hat er es letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen
Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bildet die
umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014,
VB.2013.00552, E. 1.2).
Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung
verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die
wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher
Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr
Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an
dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr,
25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2).
1.3 Obwohl
demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht
die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf
diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die
angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als
streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete
Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst
(VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 1.3).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;
VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 1.2). Der Beschwerdeführer
verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses für die Dauer, bis er eine
Anstellung erhalten habe, was jedoch zeitlich unbestimmt ist. Es ist deshalb von einer vorliegend streitigen
Mietzinsreduktion in der Höhe von Fr. 301.- pro Monat bzw.
Fr. 3'612.- pro Jahr auszugehen. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die
Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die
Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG
grundsätzlich nicht überprüfen kann.
2.2 Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
2.3 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin
ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der
Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen.
Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt
danach Fr. 1'100.- pro Monat, wie aus der Rubrik
"Antworten auf häufige Fragen", "Wie teuer dürfen die Wohnungen
von Sozialhilfebeziehenden sein" hervorgeht (www.stadt-zuerich.ch/sozialhilfe,
besucht am 5. November 2014). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind
lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden
keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen
demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien
entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch],
Kap. 7.2.03, Version vom 31. Januar 2013, www.sozialhilfe.zh.ch; vgl.
auch VGr, 10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2).
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der
Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die
Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert
werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 25. Mai 2007,
VB.2007.00204, E. 4). Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien sind nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen
gestattet sind (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 3.2; VGr,
25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6; VGr, 18. August 2011,
VB.2011.00331, E. 2.5).
2.4 Lebt eine
Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall
genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.
Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap. B.3; VGr,
6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 4.4; VGr, 25. September 2014,
VB.2014.00426, E. 2.4).
2.5 Die
wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die
Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als
verhältnismässig erweist. Zudem ist bei voraussichtlich kurzfristiger Unterstützung
Zurückhaltung angebracht (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187; VGr, 6. März
2014, VB.2014.00032, E. 3.1; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568,
E. 5.2).
2.6 Weigern sich
unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere
Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre
(SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet eine Person während der gesetzten
Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie
sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.
Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin
bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden
Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der
Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04,
Version vom 26. April 2013; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,
E. 2.6.; VGr, 8. Februar 2011, VB.2010.00726, E. 2.1).
3.
Die Vorinstanz erachtete die Weisung an den Beschwerdeführer,
sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, als zulässig. Sie erwog, es lägen
keine besonderen Umstände vor, welche es geboten hätten, einen das Mietzinsmaximum
von Fr. 1'100.- überschreitenden Mietzins zu übernehmen, und ein
Wohnungswechsel sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Weder die gesundheitlichen
Beschwerden, die berufliche Situation oder die Verwurzelung im Quartier noch
andere Gründe würden die Weisung als unverhältnismässig erscheinen lassen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine aktuellen Wohnkosten die Mietzinsrichtlinie
um Fr. 301.- überschreiten. Er beantragt jedoch, diese Kosten seien
weiterhin solange zu übernehmen, bis er eine Anstellung gefunden habe, wobei er
davon ausgehe, über eine solche bis Ende Jahr zu verfügen. Er beantragt
sinngemäss, der aktuelle Mietzins sei befristet zu übernehmen bzw. die Weisung
zur Suche einer günstigeren Wohnung sei aufzuheben.
4.2 Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er benötige aus medizinischen
Gründen ein separates Schlafzimmer sowie eine wohnungsinterne Toilette. Er
leide unter Apnoe, weshalb er ein Beatmungsgerät habe, sowie unter einer
Hausstaub- und Milbenallergie. Die gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers sind nicht durch ärztliches Zeugnis belegt, ein solches lag
denn auch vor keiner Instanz vor. Selbst wenn diese belegt wären, scheint die
Suche einer günstigeren Wohnung unter Berücksichtigung gewisser
gesundheitlicher Einschränkungen durchaus zumutbar, wenngleich der Beschwerdeführer,
wie auch von der Vorinstanz anerkannt, im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern
mehr Schwierigkeiten haben wird, ein für ihn geeignetes Wohnobjekt zu finden.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart
schwerwiegend, dass eine Wohnungssuche nicht zuzumuten wäre. Dem gesundheitlichen
Zustand des Beschwerdeführers wurde zudem durch Aufhebung der Weisung zur Suche
eines Zimmers mit Mitbenützung von Küche/Bad/WC durch die SEK im Einspracheverfahren
Rechnung getragen.
4.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, derzeit in verschiedenen – im Zeitpunkt des Rekurses
bei der Vorinstanz waren es fünf – Bewerbungsverfahren involviert zu sein. Er
sei überzeugt, bis Ende Jahr eine Stelle zu finden, weshalb der höhere Mietzins
nur noch kurzfristig zu übernehmen wäre. Der Beschwerdeführer besitzt eine
Berufsausbildung als …, jedoch ist er seit Januar 2012 ohne Festanstellung.
Gemäss der Beschwerdegegnerin hat er trotz intensiven Bemühungen keine neue
Arbeitsstelle gefunden, wobei er sein Alter als Hinderungsgrund betrachte. Per
31. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer ausgesteuert.
Unter diesen Umständen ist der Einschätzung der
Beschwerdegegnerin beizupflichten, wonach zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns
und Ergehen der Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung eine längere
Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden konnte. Die
berufliche Situation des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die
Weisung. Zudem würde diese sowie eine daraus folgende Kürzung der Wohnkosten
obsolet, sollte der Beschwerdeführer innert der erneut anzusetzenden Frist zur
Wohnungssuche (vgl. nachstehend E. 5.2) eine neue Anstellung finden und
demzufolge von der Sozialhilfe abgelöst werden. Eine
zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich zudem
bereits aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfängern
(VGr, 8. Januar 2008, VB.2007.00501, E. 4.2).
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er benötige
viel Zeit und Ruhe zur Stellensuche, ist mit der Beschwerdegegnerin zu entgegnen,
dass sowohl bei einer 100%-igen als auch bei einer allenfalls aus gesundheitlichen
Gründen auf 50–60% reduzierten Arbeitsfähigkeit neben der Stellensuche genügend
Zeit zur Wohnungssuche verbleibt.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
nachdem er in seiner Kindheit und Jugend oft durch Umzüge entwurzelt worden
sei, habe er nun endlich eine Heimat gefunden, wo er nunmehr seit über zehn
Jahren lebe und sowohl im Haus als auch im Quartier sehr gut vernetzt sei.
Zudem betreue er die alten Leute im Haus. Diesem Vorbringen kann mit der Vorinstanz
insofern beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer nach dieser Dauer im
Haus und im Quartier tatsächlich verwurzelt ist. Der Umstand, dass eine Person
im betreffenden Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht jedoch für
sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das
Mietzinsmaximum überschreitet. Sozialhilfesuchende
Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten
– beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und auch
Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (VGr, 12. September
2014, VB.2014.00381, E. 3.2.3; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004,
E. 3.).
Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und in einem Alter, in
welchem ihm die Suche nach einer günstigeren Wohnung zuzumuten ist. Die
Verbundenheit zu seiner jetzigen Wohnung ist deshalb nicht als derart stark
einzustufen, dass sich die Fortsetzung des Mietverhältnisses angesichts der
Überschreitung des vorgesehenen maximalen Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt
rechtfertigen würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, welche ebenfalls aufgrund zu
hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist. Ein Wohnungswechsel erscheint daher als zumutbar und die
Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als nicht rechtsverletzend.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
vorbringt, er könne aufgrund eines Wohnungswechsels den sozialen Kontakt zu
seinen Neffen und Nichten nicht aufrecht erhalten, so kann daraus nichts
abgeleitet werden, was die Weisung unzumutbar erscheinen liesse, zumal Besuche
und Kontakte auch bei veränderter Wohnsituation weiterhin möglich sein werden.
Die Tatsache, dass allenfalls nicht das gesamte Mobiliar des Beschwerdeführers
in einer neuen Wohnung Platz habe könnte, ist als Konsequenz der
Hilfsbedürftigkeit, welche zwangsläufig Einschränkungen mit sich bringt, in
Kauf zu nehmen. Die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz sind deshalb nicht zu beanstanden.
4.6 Es trifft
zu, dass der Betrag von Fr. 1'100.- für eine Wohnung in der Stadt Zürich,
an welche gewisse Anforderungen (etwa separates Schlafzimmer) gestellt werden,
knapp bemessen ist. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, gestaltet sich die
Suche vermutlich nicht einfach. Nichtsdestotrotz hat er bereits Suchbemühungen
bei einer Immobilienplattform getätigt und dabei acht Mietobjekte mit einem
Mietzins zwischen Fr. 980.- und Fr. 1'090.- eruiert, wobei diese nach
seinen Angaben weniger Wohnfläche haben oder nicht saniert sind. Gewisse
Einschränkungen betreffend Lage und Komfort sind jedoch zumutbar und daher in
Kauf zu nehmen. Es handelt sich folglich nicht um
eine marktferne Festlegung eines tief gehaltenen Wunschpreises, die das
erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmöglicht. Die
Weisung erweist sich auch diesbezüglich als zulässig (VGr, 25. September
2014, VB.2014.00426, E. 5.3; VGr, 6. März
2014, VB.2014.00032, E. 5.2). Bei Schwierigkeiten bei der
Wohnungssuche kann zudem die Sozialbehörde um Unterst ¿zung ersucht werden
(SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
Schliesslich ist der
Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass allfällige Umzugskosten von den
Sozialbehörden übernommen werden, da sie situationsbedingte Leistungen darstellen,
welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder
familiären Lage der unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien,
Kap. C.1; VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343, E. 5).
4.7 Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Es ist
darauf hinzuweisen, dass die Kürzung der Wohnkosten nicht automatisch nach
Ablauf der Frist zur Wohnungssuche erfolgen darf. Die allfällige Wohnkostenkürzung
hat vielmehr in einer neuen Verfügung, die bei weisungswidrigem Verhalten nach
Fristablauf ergeht, zu erfolgen (VGr, 8. Januar 2014, VB. 2013.00552,
E 4.1). Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Kürzungsverfahrens darlegen,
dass er der Weisung, eine Wohnung mit einem Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.- zu
suchen, in genügender Weise nachgekommen ist (vgl. vorstehend E. 2.6).
5.2 Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich hatte dem Beschwerdeführer Frist bis zum
30. Mai 2014 zur Wohnungssuche angesetzt, wobei der bisherige Mietzins
jedoch bis zum 30. September 2014 berücksichtigt würde. Daraus folgt, dass
der Beschwerdeführer somit bis spätestens 30. September 2014 bzw. ab
1. Oktober 2014 eine Wohnung zum Mietzinsmaximum hätte finden sollen. Der
Entscheid der Vorinstanz erging vor Ablauf dieser Frist, weshalb keine
Verlängerung erfolgte. Während der Rechtsmittelfrist für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist die Frist abgelaufen, weshalb es sich rechtfertigt,
eine neue Frist bis 31. März 2015 zur Erfüllung der bestätigten Weisung
anzusetzen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind
diese jedoch massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
7.
Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines
Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann
(vgl. vorstehend E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis am
31. März 2015 gesetzt, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.-
für einen Einpersonenhaushalt) zu suchen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …