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Geschäftsnummer: VB.2014.00555  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung


Baubewilligung und Ausnahmebewilligung für die befristete Errichtung eines 90 m hohen Windmessmastes.

Die Beschwerdeführerin 2 hat ihr Rekursrecht - selbst im Fall eines schwerwiegenden Aussteckungsmangels - verwirkt. Das Baurekursgericht ist daher zu Recht nicht auf ihren Rekurs eingetreten (E. 2).

Die Beschwerdeführenden 1 sind durch die Mehrnutzung des Flurwegs, über welchen die Zufahrt zu den Anlagegrundstücken erfolgen soll, direkt in ihrem Gesamteigentum betroffen und damit rechtsmittellegitimiert (E. 3).

Umstritten ist insbesondere die Frage der Erschliessung (Bestehen einer hinreichenden Zufahrt für die betreffende Nutzung), wobei vorliegend zwischen der Erschliessung der Baustelle und der Erschliessung des anschliessenden Betriebs der Anlage unterschieden wird. Prüfung der drei Varianten einer möglichen Erschliessung (E. 5.3.1-5.3.3). Die Erschliessung über Variante 1 scheitert an einer rechtlich gesicherten Zufahrt: Die vom Baurekursgericht gewährte Bewilligung einer betrieblichen Grundstücknutzung ohne rechtlich gesicherte Zufahrt widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 RPG und § 237 Abs. 1 PBG. Eine fehlende Erschliessung kann trotz der nur auf zwei Jahre befristeten Nutzung nicht in Kauf genommen werden; vom Erfordernis der Erschliessung darf weder inner- noch ausserhalb der Bauzonen - auch nicht ausnahmsweise - abgewichen werden (E. 5.3.1). Variante 2 scheidet mangels rechtlicher Sicherung der Zugangsmöglichkeit ebenfalls aus, da die betriebliche Nutzung der Strasse ausserhalb der zugelassenen Nutzungszwecke gemäss Art. 15 WaG, Art. 13 WaV und § 7 Abs. 1 WaldG liegt und eine Ausnahmebewilligung der Gemeinde an den engen Voraussetzungen einer solchen scheitert (E. 5.3.2). Hinsichtlich der infrage kommenden Variante 3 ist anzunehmen, dass die Benützung der Landwirtschaftsstrasse von der Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümer abhängt. Eine solche wurde bisher nicht vorgelegt. Sodann ist äusserst zweifelhaft, ob die Zufahrt intatsächlicher Hinsicht genügen würde (E. 5.3.3). Aufgrund der Akten lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob die Anlagegrundstücke über eine hinreichende Erschliessung verfügen. Dies gilt bereits für den eigentlichen Anlagebetrieb und unabhängig von der Frage, ob mithilfe des Hammerschlagsrechts ein Zugang für die Errichtung des Messmastes, der in Elementen von 3 m Länge und 170 kg Gewicht angeliefert werden soll, erreicht werden kann oder die Anlieferung per Helikopter erfolgt (E. 5.4). Rückweisung an Vorinstanz zur weiteren Prüfung.
 
Stichworte:
AUSSTECKUNG
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG
HAMMERSCHLAGSRECHT
NICHTEINTRETEN
RECHTLICHE SICHERUNG
VERWIRKUNG
ZUFAHRT
Rechtsnormen:
Art. 110 LwG
Art. 111 Abs. I LwG
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
Art. 19 Abs. I RPG
Art. 22 Abs. II RPG
Art. 15 WaG
§ 7 Abs. I WaldG
Art. 13 WaV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00555

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.1  A,

1.2  B,

2.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Bauausschuss E,

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

3.    F AG,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die F AG plant die auf 24 Monate befristete Errichtung eines 90 m hohen Windmess­mastes auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 in E. Die Anlage soll Wind- und Fledermausaktivitäten messen und damit als Entscheidgrundlage für die Erstellung eines allfälligen Windparks dienen. Mit Beschluss vom 22. Januar 2014 erteilte der Bauausschuss E hierfür die baurechtliche Bewilli­gung und eröffnete der Bauherrschaft auch die entsprechende raum­planungsrechtliche Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 13. Dezember 2013. Darin war die Bewilligung befristet bis am 31. Dezember 2015 unter der Auflage erteilt worden, die Anlage rechtzeitig vor Ablauf der Frist vollständig (inklusive der Anlageteile im Erdreich) zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Disp.-Ziff. I.1).

II.  

Gegen beide Bewilligungen wurden insgesamt drei Rekurse erhoben, darunter einer von A und B sowie C. Das Baurekursgericht führte einen Augenschein durch, vereinigte die drei Rekursverfahren und fällte sein Urteil am 20. August 2014. Es trat auf den Rekurs von C nicht ein und wies den Rekurs von A und B sowie die weiteren zwei Rekurse ab, soweit es darauf eintrat (Disp.-Ziff. II Abs. 2 und 3). Gleichzeitig definierte es die in Disp.-Ziff. I.1 der Verfügung der Baudirektion vom 13. Dezember 2013 umschriebene Befristung neu auf 24 Monate ab Baufreigabe (Disp.-Ziff. III).

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A und B sowie C am 29. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sowie die Bewilligungen der Baudirektion und des Bauausschusses E seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht beantragte am 22. Oktober 2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Oktober 2014 beantragte auch die Baudirektion die Beschwerdeabweisung mit Verweis auf einen Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 28. Oktober 2014, das um Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids gebeten hatte. Der Bauausschuss E beantwortete die Beschwerde am 28. November 2014 und schloss ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die F AG beantragte am 12. Dezember 2014, die Rechtsmittel der Beschwerdeführenden seien als unzulässig zu erklären, eventuell seien sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. A und B sowie C hielten in ihrer Replik vom 15. Januar 2015 an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 2 wegen Verwir­kung des Rekursrechts nicht ein. Es erwog, die Frist, um die Zustellung des bau­rechtlichen Entscheids zu verlangen, sei nach der Publikation des Bauvorhabens am 2. August 2014 (recte 2013) abgelaufen, das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 datiere erst vom 17. Sep­tember 2013. Die Beschwerdeführerin 2 habe selbst bei mangelhafter oder gar unterbliebe­ner Aussteckung keinen Anspruch auf Wiederherstellung der versäumten Frist, da sie ihr Gesuch nicht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens am 9. August 2013 eingereicht habe. Zudem habe sie, selbst nachdem der Bauausschuss ein Gesuch der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 um erneute Publikation und Aussteckung am 23. August 2013 abgelehnt hatte, wiederum mehr als 10 Tage zugewartet, um die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen.

Die Beschwerdeführerin 2 macht dagegen geltend, die Verwirkungsfrist habe wegen der untauglichen Aussteckung gar nicht zu laufen begonnen, weshalb auch keine Wiederherstellung der Frist nötig gewesen sei. Das Vorhaben, ein 90 m hoher Mast aus Eisenelementen, mit Betonfundament, auskragenden Messinstrumenten und Abspann­kabeln in einem Radius von 60 m, sei mit einem 5 m hohen Stecken in Form einer Dach­latte ausgesteckt worden und zudem am 12. Juli 2013, dem Beginn der Schulferien, publiziert worden. Sie habe alles Zumutbare zur Wahrung ihrer Interessen unternommen.

2.2 Die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zur Geltendmachung nachbarlicher Ansprüche (§ 315 Abs. 1 und § 316 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Sep­tember 1975 [PBG]), Fristwahrung und Fristwiederherstellung (§ 12 Abs. 2 VRG) wurden im angefochtenen Rekursentscheid richtig wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang einzig streitig, ob die Beschwerdeführerin 2 ihr nachträgliches Zustellbegehren rechtzeitig nach der tatsächlichen Kenntnisnahme des Bauvorhabens eingereicht hat.

2.3 Aussteckung und Publikation eines Bauvorhabens dienen dazu, interessierten Nachbarn einen Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen ihres Interessensbereichs zu geben, damit sie Einsicht in die aufgelegten Pläne nehmen und die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen können. Ist die Aussteckung mangelhaft, so besteht die Gefahr einer unvollständigen oder unrichtigen Information über das betreffende Bauprojekt. Fehlt die Aussteckung ganz oder lässt sie für die Nachbarn überhaupt keine Beeinträchtigung ihres Interessensbereichs erkennen, so darf für sie nach Treu und Glauben mit der öffentlichen Publikation keine Verwirkungsfrist zu laufen beginnen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Gesuchsfrist bei einer späteren tatsächlichen Kenntnisnahme des Bauvorhabens dennoch Wirkung entfaltet. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt nämlich selbst bei einer fehlenden Aussteckung und Publikation, dass sich der anfechtungswillige Nach­bar innert angemessener Frist Zugang zum Verfahren verschafft (VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00423, E. 5, teilweise veröffentlicht in BEZ 2010 Nr. 41; VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00018, E. 2.1 = BEZ 2010 Nr. 31; VGr, 16. Juni 2010, VB.2009.00660, E. 2.1 = BEZ 2010 Nr. 32; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334 E. 2.3; VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 4.1).

Es ist fraglich, ob die Aussteckung im vorliegenden Fall mangelhaft war und ob dieser Mangel einer gänzlich unterbliebenen Aussteckung gleichkommt. Darzustellen war eine auf zwei Jahre befristete Anlage, die im Wesentlichen aus einem 90 m hohen Mast besteht. Dafür eine Aussteckung zu verlangen, die faktisch dem Mast selber entspricht, wie dies den Beschwerdeführenden vorschwebt, wäre sicherlich unverhältnismässig. Ob die hier vorgenommene Kennzeichnung mit einer nur wenige Meter hohen Latte und einer Informationstafel in der Nähe tatsächlich genügte, hängt davon ab, ob die von der Anlage betroffenen Nachbarn daraus genügend auf eine allfällige Beeinträchtigung ihres Interessensbereichs schliessen konnten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Die Beschwerdeführerin 2 erfuhr nach eigener Sachdarstellung nämlich zwischen dem 4. und 9. August 2013 vom Bauvorhaben und davon, dass die mit der Publikation angelaufene zwanzigtägige Frist für das Zustellbegehren bereits abgelaufen war. Selbst wenn ihr aufgrund eines schwerwiegenden Aussteckungsmangels zugestanden werden wollte, dass für sie ab Kenntnis des Bauvorhabens nicht die auf 10 Tage beschränkte Wiederherstellungsfrist, sondern einzig die 20-tägige Frist für das Zustellbegehren lief, versäumte sie diese Frist mit ihrer Eingabe vom 17. September 2013 deutlich. Indem sie trotz Kenntnis der Umstände vorerst abwarten wollte, ob dem Gesuch der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 um erneute Publikation und Aus­steckung stattgegeben würde, tat sie dies auf eigenes Risiko hin. Selbst nach der abschlägigen Antwort des Bauausschusses vom 23. August 2013 liess sie aber wiederum mehr als 20 Tage verstreichen, bis sie im eigenen Namen die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangte. Mit diesem Vorgehen hat sie ihr Rekursrecht selbst im Fall eines schwerwiegenden Aussteckungsmangels verwirkt.

2.4 Das Baurekursgericht ist daher zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten.

3.  

Das Baurekursgericht anerkannte die Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2, die Eigentümer bzw. Bewohner der ca. 660 m vom geplanten Mast entfernten Liegenschaft Kat.-Nr. 03 und zudem Gesamteigentümer des Flurwegs Kat.-Nr. 04 sind, über welchen nach den Angaben der Beschwerdegegnerin die Zufahrt erfolgen soll. Die Beschwerdegegnerin 3 bestreitet wie bereits im Rekursverfahren die Legitimation zur Rekurserhebung.

3.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Vorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 55 ff.).

3.2 Der geplante Mast wird trotz seiner geringen dreieckigen Grundfläche von 40 x 40 x 40 cm infolge seiner Höhe von 90 m und seiner konkreten Platzierung sowohl vom Grundstück Kat.-Nr. 03 als auch vom Flurweg Kat.-Nr. 04 gut sichtbar sein und in der intakten Landschaft auffällig in Erscheinung treten. Ob sich daraus allerdings eine genügende Betroffenheit der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 ableiten lässt, ist fraglich, denn die Beeinträchtigung der Aussicht vom Flurweg selber dürfte für sie angesichts von dessen Zweckbestimmung für eine jeweils nur kurzzeitige Benutzung kaum ins Gewicht fallen, und ihr Wohngebäude befindet sich rund 700 m und damit weit vom Standort entfernt. Da der Zugang zum Mast jedoch nicht nur in der Bau-, sondern auch in der Betriebsphase über den Flurweg Kat.-Nr. 04 erfolgen soll, sind die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 durch den Mast nicht nur in ästhetischer Hinsicht, sondern auch direkt als Anstösser und Gesamteigentümer dieses Flurwegs durch das Bauvorhaben mehr als die Allgemeinheit in ihren schutzwürdigen Interessen berührt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrnutzung des Flurwegs für sie tatsächlich mit wesentlichen Mehrimmissionen verbunden sein wird oder nicht. Im Gegensatz zu Nachbarn, die bei ihrem Grundstück vermehrte Verkehrsimmissionen durch ein weit entferntes Bauvorhaben befürchten und zur Begründung ihrer Betroffenheit darlegen müssen, dass diese Mehrimmissionen auch deutlich wahrnehmbar sind (VGr, 23. Juni 2005, VB.2005.00172, E. 2.2 = RB 2005 Nr. 9 = BEZ 2005 Nr. 9 = ZBl 2005 S. 597), werden die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 durch die Mehrnutzung des Flurwegs direkt in ihrem Gesamteigentum betroffen. Das Baurekursgericht ist auf ihren Rekurs daher zu Recht eingetreten.

4.  

4.1 Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 insoweit nicht ein, als diese eine mangelhafte oder fehlende Aussteckung des Vorhabens gerügt hatten. Unter Berufung auf die Rechtsprechung erwog es, dass ihnen aus einer materiellen Behandlung der Rüge kein praktischer Nutzen erwachsen könne, da sie offenbar Kenntnis von der Baubewilligung gehabt hätten und auch nicht fehlende Einsicht in die Bauakten geltend machen würden. Auf ein allfälliges Interesse Dritter, namentlich allenfalls beschwerdeberechtigter Verbände, könnten sie sich nicht berufen. Die Beschwerdeführenden halten dieser zutreffenden Erwägung nichts entgegen.

4.2 Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 sodann geltend gemacht, es würden Baugesuchsunterlagen wie Umgebungs- und Installationsplan fehlen, was das Baurekursgericht als unbegründet verwarf. Diese Beurteilung wird im Beschwerdeverfahren offenbar anerkannt, jedenfalls verzichten die Beschwerde­führenden 1.1 und 1.2 ausdrücklich und unter Hinweis auf die E. 10 des Rekursentscheids auf die Rüge des fehlenden Umgebungsplans.

4.3 Schliesslich prüfte das Baurekursgericht auch, ob die kommunale Baubehörde die Baubewilligung auf 24 Monate ab Datum der Baufreigabe befristen durfte, nachdem die Baudirektion die Befristung datumsmässig bis zum 31. Dezember 2015 beschränkt hatte. Es bejahte dies und korrigierte den Bewilligungsentscheid der Baudirektion selber in Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids mit einer Befristung von 24 Monaten ab Baufreigabe, da diese Anpassung durch die Rechtsmittelergreifung erforderlich geworden sei. Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 fechten diesen Teil des Rekursentscheids ausdrücklich nicht an.

4.4 Im Streit liegen demnach heute einzig noch die Fragen der Erschliessung, der Einordnung und der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss den Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG).

5.  

5.1 Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Die Baubewilligung setzt voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Nach § 236 Abs. 1 PBG ist ein Grundstück erschlossen, wenn es unter anderem für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist. Dies bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Zufahrten müssen für den bestimmungsgemässen Gebrauch auch rechtlich gesichert sein (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00018, E. 2.2.2; RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1 E. 3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 592). Die rechtliche Sicherung umfasst in erster Linie den Nachweis, dass die Bauherrschaft über dauernde und für die vorgesehene Bewerbung der Baute oder Anlage ausreichende Benützungsrechte an der Zufahrt verfügt oder dass ihr für den Ausbau die nötigen dinglichen Rechte zustehen (VGr, 9. März 2011, VB.2010.00613, VB.2010.00618, E. 3.1; André Jomini in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2000, Art. 19 Rz. 23; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 592, auch zum Folgenden). Der Nachweis kann durch Eigentum oder eine Dienstbarkeit zulasten des berechtigten Eigentümers geleistet werden. Möglich ist auch der Beleg, dass die Zufahrt dem öffentlichen Gebrauch gewidmet ist.

Nach § 110 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) können die Flurwegeigentümer oder Genossenschaftsmitglieder Flurwege unbeschränkt zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke befahren oder begehen, die anderweitige Benützung durch einen Beteiligten bedarf jedoch der Zustimmung der Mehrheit der übrigen Eigentümer oder der Genos­senschaft (Abs. 1 und 2). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Ausbaustand des Wegs für den vorgesehenen Gebrauch genügt und dieser den land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auf­erlegung einer Entschädigung sowie der Kosten eines allfälligen Aus­baus bleiben vorbehalten (Abs. 3). Kommt eine Einigung unter den Flurwegeigentümern nicht zu­stande, entscheidet der Gemeinderat (Abs. 4). Als Dritte sind nur Fussgänger berechtigt, Flurwege ohne besondere Erlaubnis zu benützen (§ 111 Abs. 1 LG). Eigentümer, deren Grundstücke in der Nähe eines Flurwegs liegen, können aber verlangen, dass ihnen gegen angemessene Entschädigung ein land- und forstwirtschaftliches Wegrecht eingeräumt wird (§ 111 Abs. 2 LG). Kommt eine Einigung unter den beteiligten Grundeigentümern nicht zustande, entscheidet der Gemeinderat (§ 111 Abs. 3 LG).

Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) dürfen Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffent­liche Aufgaben (Abs. 1, vgl. Art. 13 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung, WaV]). Die Kantone können sodann zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Art. 15 Abs. 2 WaG). Nach § 7 Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (WaldG) dürfen Waldstrassen, soweit not­wendig, für die Ausübung der Jagd und der Landwirtschaft sowie für den Unterhalt von Gewässern und Versorgungsanlagen befahren werden. Die Gemeinde kann aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmebewilligungen im Einzelfall erteilen.

5.2 Das Baurekursgericht prüfte in seinem Entscheid, ob die Zufahrt vom Weiler G über den Flurweg Kat.-Nr. 04 (Flurweg Nr. 05) und den H-Weg Kat.-Nr. 04 zum Grundstück Kat.-Nr. 02 genüge. Es unterschied dabei zwischen der Erschliessung der Baustelle und der Erschliessung des Betriebs. Zur Ersterwähnten erwog es, dass die erforderliche Zustimmung für das Befahren des Flurwegs und der Grundstücke Kat.-Nrn. 15 und 16 zwar fehle, dass aber § 229 Abs. 1 PBG die vorübergehende Benutzung von Nachbargrundstücken, soweit für die Erstellung von Bauten notwendig, im Rahmen von § 226 Abs. 1 und 2 PBG ausdrücklich erlaube. Dieses sogenannte Hammer­schlagsrecht umfasse auch das Recht, Nachbargrundstücke als Baustellenzufahrt zu benützen. Die derzeit noch fehlende Zustimmung der betroffenen Eigentümer stehe daher der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Für den Messbetrieb seien nur periodische Kontrollen und Manipulationen an den Messgeräten notwendig, da die Daten drahtlos übermittelt würden. Dafür genüge ein blosser Fussgängerzugang ab I-Strasse. Fussgänger dürften nach § 111 Abs. 1 LG auch ohne besondere Erlaubnis Flurwege benützen, das Betreten von Wald und Weide sei nach Art. 699 Abs. 1 ZGB jedermann gestattet. Das Befahren des Flurwegs Kat.-Nr. 04 sei für den nicht land- und forst­wirtschaftlich begründeten Messbetrieb aber nicht gestattet, vorbehalten bleibe die Einräumung eines Notwegrechts nach Art. 694 ZGB.

Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 machen dazu geltend, die Zufahrt über den Flurweg Nr. 05 und den H-Weg genüge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht weder für den Baustellenverkehr noch für den Fahrzeugverkehr zwecks Unterhalt und Betrieb der Anlage. Es sei nicht möglich, die Verbindung mit Fahrzeugen zu nutzen ohne die Zustimmung der Flurwegberechtigten und der Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin der Grundstücke Kat.-Nr. 15 und 16. Da die Baugrundstücke nicht an Flurwege anstossen würden, könnten sie sich auch keine Zustimmung für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung erstreiten. Der Weg weise auch von Süden her keine hinreichende Kofferung oder eine Fahrspur auf, sondern verliere sich im Wiesland. Das Hammerschlagsrecht erlaube nur das Betreten und das vorübergehende Benutzen etwa für die Ablagerung von Baumaterialien, nicht aber eine Zufahrt über mehrere hundert Meter. Die Durchfahrt zur Baustelle könne daher nicht erzwungen werden. Dies würde zudem ein vorgängiges Verfahren und eine Entschädigung voraussetzen und wäre mittels einer entsprechenden Auflage zu sichern gewesen. Während des Anlagebetriebs sei ebenfalls eine hinreichende Zufahrt nötig, davon dürfe auch nicht ausnahmsweise entbunden werden. Das in Art. 699 Abs. 1 ZGB festgelegte Recht, Wald und Weide zu betreten, gelte nur im ortsüblichen Umfang, der regelmässige Zugang zu einer Baute oder Anlage sei vom Zutrittsrecht nicht erfasst. Dies komme gesteigertem Gemeingebrauch gleich und bedürfe der ausdrücklichen Zustimmung der Grundeigentümer. Ein Notwegrecht nach Art. 694 ZGB müsste zuerst privatrechtlich erstritten werden und komme nicht infrage, weil die Baugrundstücke nicht an den Flurweg Kat.-Nr. 04 anstossen würden.

Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, die Anlagegrundstücke seien an die Flurwege Nr. 05, 06 und 07 angeschlossen und dürften diese für die Bewirtschaftung mit­benützen. Der Transport der einzelnen Mastelemente erfolge mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Die Beanspruchung dafür und während des Betriebs sei nicht grösser als bei einer landwirtschaftlichen Nutzung. Der Gemeinderat könne daher eine Bewilligung zur Benützung des Flurwegs für den Betrieb und Unterhalt schon heute in Aussicht stellen.

Die Beschwerdegegnerin 3 zeichnet zwei mögliche Zugangsrouten für die Mastinstallation auf der betroffenen Parzelle auf, eine nördliche über den Flurweg Kat.-Nr. 04 und eine südliche über die J-Strasse, wobei sie die nördliche Route bevorzugt. Es sei beabsichtigt, die Anlageteile in 3 m langen Elementen mit einem Traktor zu transportieren; die Ladung werde weniger Gewicht auf die Waage bringen als ein beladenes landwirt­schaftliches Fahrzeug. Der Antransport und Aufbau könne aber auch per Helikopter gemacht werden. Die Mastmontage daure etwa vier Tage, die Inbetriebnahme einen weiteren Tag. Für die wenigen Wartungsarbeiten, für allfällige Kontroll- oder Reparatur­gänge während des Messbetriebs reiche es aus, wenn 12 Personen mit einem Personenwagen vor Ort führen und die letzte kurze Strecke bis zum Mast wenn nötig zu Fuss zurücklegten.

5.3 Der Windmessmast soll im nördlichen Grenzbereich auf das Grundstück Kat. 01 zu stehen kommen, wobei zwei von sechs Fundamenten für die Abspannkabel auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 geplant sind. Die beiden Grundstücke sind gemäss den Akten und den Informationen aus dem GIS-Browser in drei Varianten über das bestehende Strassen- und Wegnetz erreichbar:

5.3.1 Das Grundstück Kat.-Nr. 02 kann von der I-Strasse (Staatsstrasse) im Bereich des Weilers G über den Flurweg Kat.-Nr. 04 (Flurweg Nr. 05) und im letzten Abschnitt über den H-Weg (Kat.-Nr. 08) erreicht werden. Der H-Weg berührt das Anlagegrundstück Kat.-Nr. 02 jedoch nur in einem Punkt, so dass ein direktes Befahren des Grundstücks ohne Beanspruchung der Nachbargrundstücke Kat.-Nr. 16 und 15, die beide im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 stehen, nicht möglich ist. Der im nordwestlichen Abschnitt als landwirtschaftliche Strasse der Gemeinde ausgeschiedene H-Weg geht auf der Höhe des Grundstücks Kat.-Nr. 02 über in den immer noch als H-Weg bezeichneten Flurweg Kat.-Nr. 09 (Flurweg Nr. 06), danach in den Flurweg Kat.-Nr. 10 (Flurweg Nr. 07), der wiederum auf die I-Strasse zurückführt.

Das Anlagegrundstück Kat.-Nr. 01 gilt gemäss Flurwegverzeichnis als berechtigt am Flurweg Kat.-Nr. 10 (Flurweg Nr. 07) und damit indirekt auch als berechtigt am Flurweg Kat.-Nr. 09 (Nr. 06), nicht aber am Flurweg Kat.-Nr. 04 (Nr. 05), auch nicht indirekt über die Berechtigung am Flurweg Nr. 07. Das für zwei Fundamente vorgesehene Grundstück Kat.-Nr. 02 ist an gar keinem der genannten Flurwege berechtigt, ist aber vom Anlagegrundstück Kat.-Nr. 01 aus erreichbar.

Demgemäss steht der Flurweg Kat.-Nr. 04 nicht als Zufahrt zu den Anlagegrundstücken zur Verfügung, da diese nicht Anstösser an diesen Weg sind und sich als nahe liegende Drittgrundstücke gestützt auf Art. 111 Abs. 2 und 3 LG im besten Fall die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Wegrechts erstreiten können, was aber nicht mit dem Zweck dieser Anlage vereinbar ist. Der Weg kann sodann zwar durch Fussgänger uneinge­schränkt benützt werden. Indessen beinhaltet allein die Zugänglichkeit eines Grundstücks für Fussgänger noch keine genügende Zufahrt im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG und § 237 Abs. 1 PBG. Die vom Baurekursgericht gewährte Bewilligung einer betrieblichen Grund­stücksnutzung ohne rechtlich gesicherte Zufahrt widerspricht dem klaren Wortlaut beider Gesetze, was trotz der nur auf zwei Jahre befristeten Nutzung nicht in Kauf genommen werden kann. Vom Erfordernis der Erschliessung darf weder inner- noch ausserhalb der Bauzonen auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, S. 342; vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungs­gesetz, Bern 2006, Art. 23 N. 567; Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 23 N. 3). Tatsächlich erscheint auch die Annahme der Vorinstanz, die Wartungs­arbeiten am Mast könnten künftig zu Fuss ab I-Strasse erledigt werden, als unrealis­tisch, handelt es sich dabei doch um eine fast einen km lange Wegstrecke. Dies scheint auch die Beschwerdegegnerin 3 zu verkennen, die offenbar nur von einer letzten kurzen Wegstrecke ab dem H-Weg ausgeht.

Bezüglich dieser Zufahrts­variante kann daher offenbleiben, ob sie in tatsächlicher Hinsicht genügen würde, was bestritten ist.

5.3.2 Das Anlagegrundstück Kat.-Nr. 01 liegt sodann auch direkt an einem Ast des H-Wegs, der in diesem südlichen Abschnitt als Waldstrasse Kat.-Nr. 10 ausgeschieden ist. Diese Route führt durch das Harnischholz und weist hier ein grosses Gefälle von schätzungsweise mehr als 20 % auf. Die Zugangsmöglichkeit wurde vom Baurekursgericht gar nicht geprüft. Sie scheidet als solche mangels rechtlicher Sicherung aber ohnehin ebenfalls aus. Die betriebliche Nutzung der Waldstrasse liegt nämlich ausserhalb der eidgenössisch oder kantonal zugelassenen Nutzungszwecke gemäss Art. 15 WaG, Art. 13 WaV und § 7 Abs. 1 WaldG. Eine Ausnahmebewilligung vonseiten der Gemeinde im Sinn von § 7 Abs. 1 WaldG scheitert – selbst wenn eine entsprechende Bereitschaft dazu bestehen sollte – an den engen Voraussetzungen für eine solche. Die beabsichtigte Nutzweise allein vermag jedenfalls keine besonderen, eine Ausnahme rechtfertigende Verhältnisse zu begründen. Die Befugnis der Gemeinden zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen beschränkt sich sodann auf den Einzelfall, worunter spezielle Einzelanlässe wie Waldfeste, Sportveranstaltungen, Pfadfinderlager oder dergleichen zu verstehen sind (vgl. VGr, 23. April 2015, VB.2014.00244, E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]).

Ob der Zugang aus tatsächlichen Gründen überhaupt tauglich wäre (Zustand des Wegs und Gefälle), braucht daher nicht weiter untersucht zu werden.

5.3.3 Schliesslich besteht ein dritter möglicher Zugang zum Grundstück Kat.-Nr. 01 von Süden her ab dem Weiler K über die J-Strasse (Kat.-Nrn. 11, 12 und 13) und alsdann über das landwirtschaftliche Grundstück Kat.-Nr. 14. Auch dieser erst im Beschwerdeverfahren aufgezeigte Zugang wurde vom Baurekursgericht nicht auf sein tatsächliches und rechtliches Genügen hin geprüft.

Da aus den Akten keine Berechtigung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der Benützung der J-Strasse in ihrem westlichen Abschnitt (Kat.-Nr. 13) hervorgeht und das Grundstück auch nicht an diese Landwirtschaftsstrasse anstösst, ist anzunehmen, dass deren Benützung von der Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümer abhängt. Eine solche Zustimmung wurde bisher nicht vorgelegt. Ob die J-Strasse und die anschliessende rund 400 m lange Wegstrecke über die offene Wiese der Grundstücke Kat.-Nrn. 14 und 01 in tatsächlicher Hinsicht als Zufahrt genügen, ist äusserst zweifelhaft. Die private Beschwerdegegnerin selber zieht jedenfalls die nördliche Route als Zufahrt vor, da "die Wege ausgebaut und besser befahrbar" seien. Die Frage wurde bisher nicht weiter untersucht.

5.4 Aufgrund der Akten lässt sich daher heute nicht abschliessend beurteilen, ob die Anlagegrundstücke über eine hinreichende Erschliessung verfügen. Dies gilt bereits für den eigentlichen Anlagebetrieb und unabhängig von der Frage, ob mit Hilfe des Hammerschlagsrechts ein Zugang für die Errichtung des Messmastes, der in Elementen von 3 m Länge und 170 kg Gewicht angeliefert werden soll, erreicht werden kann oder die Anlieferung per Helikopter erfolgt.

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Da der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde, ist die Sache an das Baurekursgericht zur weiteren Prüfung zurück­zuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Über­prüfung der weiteren strittigen Punkte wie Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 ff. RPG und Einordnung.

6.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdegegnerin 3 kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) im Verhältnis von einem Viertel zu drei Vierteln. Beide Parteien haben sodann die Gegenpartei angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1) stellt einen Zwischen­entscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 411 f.). Solche sind nach Art. 93 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 liegt ein Endentscheid vor.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. II Abs. 3, III, IV b und V des Urteils des Baurekursgerichts vom 20. August 2014 werden aufgehoben, soweit diese den Rekurs R3.2014.00030 der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 betreffen, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen; Disp.-Ziff. II Abs. 2, IV a und V des Urteils des Baurekursgerichts vom 20. August 2014 werden bestätigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    300.--     Zustellkosten,
Fr. 4'300.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin 2 und zu drei Viertel der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. MWST), zu bezahlen. Die Parteientschädigungen sind zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …