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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00557
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1. A AG,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gerichtskosten,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Verfügung vom 28. Februar 2014 auferlegte die Gebäudeversicherung des Kantons
Zürich der A AG die ABC-Einsatzkosten in Höhe von Fr. 8'571.20 für
einen Öl-/Chemiewehreinsatz, nachdem durch ein Fahrzeug, dessen Fahrer B
gewesen sei, eine grössere Ölspur verursacht worden war.
B. Dagegen
erhob B durch den von ihm mandatierten Rechtsvertreter am 28. März 2014
Einsprache bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich und beantragte die
kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der Verfügung vom
28. Februar 2014. Er machte geltend, er habe das Fahrzeug, welches die
Ölspur verursacht habe, nicht gefahren, weshalb er auch nicht belangt werden
könne.
C. Mit
Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 trat die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich auf die Einsprache nicht ein und erwog, dass der Rechtsvertreter
gemäss eingereichter Vollmacht nur B als Privatperson vertrete und davon
auszugehen scheine, dass die betreffende Verfügung gegenüber B ergangen sei,
dieser jedoch nicht Adressat sei und zudem durch diese Verfügung weder berührt
noch ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es
fehle somit an der Legitimation und damit an einer Prozessvoraussetzung.
D. Daraufhin
liess der Rechtsvertreter von B der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich mit
E-Mail vom 26. Juni 2014 eine Vollmacht der A AG zukommen und bat, es
sei auf den Einspracheentscheid zurückzukommen und dieser sei materiell zu
behandeln. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich teilte mit E-Mail vom
3. Juli 2014 mit, sie halte am Nichteintretensentscheid vom 5. Juni
2014 fest.
II.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 rekurrierte der
Rechtsvertreter im Namen und Auftrag der A AG und B beim Baurekursgericht
des Kantons Zürich gegen die Verfügung der Gebäudeversicherung des Kantons
Zürich vom 5. Juni 2014. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich habe auf die Einsprache einzutreten
und diese materiell zu behandeln.
Mit Entscheid vom 3. September 2014 trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs der A AG nicht ein und wies den Rekurs von
B ab. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von
Fr. 2'500.- sowie Zustellkosten in Höhe von Fr. 60.-, wurden zu 1/3
der A AG und zu 2/3 B auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden
für den ganzen Betrag. Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
Dagegen gelangten die A AG und B mittels ihres
gemeinsamen Rechtsvertreters mit Beschwerde vom 30. September 2014 ans
Verwaltungsgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts vom
3. September 2014 sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Gebühr des
vorinstanzlichen Verfahrens sei durch das Verwaltungsgericht selbst neu festzusetzen
oder eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Gebühren an das Baurekursgericht
zurückzuweisen, unter Kostenfolgen gemäss Verfahrensausgang sowie unter
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an die A AG und B. Das
Baurekursgericht des Kantons Zürich beantragte am 22. Oktober 2014 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
1.2 Zur
Anfechtung des Kostenentscheids legitimiert sind – unter den Voraussetzungen
von § 21 VRG – all jene, denen Verfahrenskosten auferlegt wurden, was
vorliegend auf beide Beschwerdeführenden zutrifft. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz begründete die Höhe der Gerichtsgebühr damit, dass ein Verfahren
ohne bestimmbaren Streitwert vorgelegen habe, weshalb die Gerichtsgebühr unter
Verweis auf § 338 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) und § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) in der Regel
Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.- betrage und demnach die Gerichtsgebühr
auf Fr. 2'500.- festzusetzen sei.
2.2 Die
Beschwerdeführenden verlangen die Herabsetzung der Gerichtsgebühr des vorinstanzlichen
Verfahrens. Da es um die Eintretensfrage betreffend einer ABC-Kostenverfügung
gegangen sei, sei der Streitwert des Verfahrens konkret anhand des verfügten
Betrages zu eruieren. Da sich dieser auf Fr. 8'571.20 belaufe, richte sich
die Gerichtsgebühr nach diesem Streitwert und betrage folglich zwischen
Fr. 500.- und Fr. 1'000.- gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr
respektive unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 GebV VGr zwischen
Fr. 100.- und Fr. 1'000.-. Die Vorinstanz habe, indem sie auf eine
nicht streitige Angelegenheit geschlossen habe, den kantonalen Tarif verletzt.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Streitwert sei im Verfahren
vor der Vorinstanz nicht bestimmbar gewesen, da es nur um die Frage gegangen
sei, ob sie zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei. Die
Gerichtsgebühr habe sich deshalb nicht nach den verfügten ABC-Kosten zu
richten, da es nicht um deren materielle Beurteilung gegangen sei.
3.
3.1 Die
Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten nach § 13 VRG erfolgt von Amtes
wegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [KommentarVRG], § 13
N. 7). Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen
Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel
ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Entsprechend diesem weiten Ermessen
prüfen die Rechtsmittelinstanzen die Bemessung von Verfahrenskosten mit einer
gewissen Zurückhaltung, selbst wenn sie zur Ermessenskontrolle befugt sind (Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 24 mit weiteren Hinweisen und N. 95 f.).
3.2 Gemäss
§ 338 Abs. 1 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach
seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert
oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der
Regel zwischen Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (§ 338 Abs. 2
PBG). Die Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe (vgl. § 337a
Abs. 1 lit. b PBG) finden sich in der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts, nach deren § 1 Abs. 1 unter anderem die vom
Baurekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten geregelt werden, wobei die
gleichen Bemessungsfaktoren wiederholt werden (§ 2 GebV VGr).
3.3 Die
Gebührenverordnung unterscheidet zwischen Verfahren mit bestimmbaren und ohne
bestimmbaren Streitwert (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 GebV VGr). Ist
ein Streitwert nicht direkt bestimmbar, so richtet sich die Gebühr vielmehr
nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 GebV VGr). Auch bei Fällen
ohne bestimmbaren Streitwert ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühr vor
allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache von Bedeutung.
Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand abhängig (VGr,
24. Oktober 2013, VB.2013.00467, E. 7.1).
3.4 Die
Erhebung einer Gerichtsgebühr nach dem Streitwert setzt das Vorliegen einer
Streitigkeit mit bestimmbarem Streitwert voraus, d. h. einer Streitigkeit, die unmittelbar vermögensrechtlicher
Natur ist bzw. bei der es um bezifferbare finanzielle Interessen geht. Die
direkten finanziellen Interessen müssen gegenüber allfälligen ideellen
Interessen im Vordergrund stehen. Ein Streitwert besteht zudem nicht nur, wenn
direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon
dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder
mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann. Es genügt, wenn die
gesuchstellende Person eine Massnahme verlangt, deren Finalität in der Verteidigung
ihrer Vermögensrechte besteht. Bei der Bemessung des Streitwerts sind alle
geldwerten Vorteile zu berücksichtigen, die eine Gutheissung der Begehren für
die beschwerdeführende Partei bewirken würde (Plüss, Kommentar VRG, § 65a
N. 13 f.).
3.5 Die Verfahrenskosten
sind zu reduzieren, wenn die Begehren materiell nicht geprüft werden, etwa wenn
auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann. Die Gebühr kann in solch
einem Fall bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn der
Entscheid einer Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung nahekommt (§ 4
Abs. 2 GebV VGr; vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 37). Der
Streitwert darf zwar grundsätzlich auch bei Nichteintretensentscheiden ein
relevantes Bemessungskriterium bilden. Erfordert ein Nichteintretensentscheid
aber einen äusserst geringen Erledigungsaufwand – etwa wenn der Kostenvorschuss
nicht rechtzeitig bezahlt wurde –, so ist die Gerichtsgebühr in erster Linie
nach dem Zeitaufwand zu bemessen (Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 11).
4.
4.1 Für die
Beschwerdeführenden bzw. im erstinstanzlichen Verfahren primär für den Beschwerdeführer 2
ging es in erster Linie darum, dass Letzterer sich nicht als Verursacher der
Öl-Spur sah, demzufolge ihm die Kosten gemäss ABC-Verfügung nicht aufzuerlegen
wären. Die Einsprache sei gemäss dem Rechtsvertreter denn auch im Einverständnis
der Beschwerdeführerin 1 erfolgt, jedoch wurde sie nicht in deren Namen
und ohne deren Vollmacht erhoben. Auch wenn es vor der Vorinstanz deshalb nur
darum ging, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers 2 eingetreten ist, so hatten beide Beschwerdeführenden
eigentlich das primäre Ziel, dass auf die ABC-Verfügung materiell
zurückgekommen wird. Die Beschwerdeführerin 1 als Fahrzeughalterin, der als
Verfügungsadressatin die Kosten auferlegt wurden, hatte mit Erhebung des Rekurses
ebenso ein finanzielles Interesse wie der Beschwerdeführer 2, auf welchen
allenfalls Regress genommen würde. Sie hatten somit beide ein finales
finanzielles Interesse an der Vermeidung einer Kostenauflage.
Grundsätzlich wurde von den Beschwerdeführenden die
Berechtigung der Kostenauflage bestritten, dies konnte jedoch aufgrund des auf
die Eintretensfrage beschränkten Rekursverfahrens nicht mehr Prozessthema sein.
Da das vorinstanzliche und auch das vorliegende Verfahren nur dadurch
verursacht wurden, dass die Beschwerdeführerin 1 es unterlassen hatte, eine
Einsprache in ihrem Namen zu erheben, obwohl sie materiell gegen die ABC-Verfügung
hätte vorgehen wollen, hat der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen.
Eine Gutheissung der materiellen Beurteilungsbegehren hätte einen geldwerten Vorteil
von Fr. 8'571.20 für die Beschwerdeführenden darstellen können, sodass sie
mit den Rechtsmitteln in Bezug auf das Nichteintreten letztlich ihre
Vermögensrechte verteidigten. Es ist folglich von einer Streitigkeit mit einem
bestimmbaren Streitwert auszugehen, auch wenn sich keine direkten materiellen
Fragen in Bezug auf die Kostenauflage gemäss ABC-Verfügung stellten. Es kann
mittelbar ein Streitwert beziffert werden, der in den auferlegten Kosten der
ABC-Verfügung bestand und als Ausgangslage für die Bemessung der Gerichtsgebühr
hätte herangezogen werden müssen. Die Vorinstanz hätte folglich von § 3
Abs. 1 GebV VGr ausgehen müssen, wonach gemäss dem vorliegenden Streitwert
eine Gerichtgebühr zwischen Fr. 500.- bis Fr. 1'000.- festzulegen gewesen
wäre.
Zudem sind vorliegend die Schwierigkeit des Falles und der
Aufwand zu dessen Erledigung als noch gering einzustufen, was ebenfalls in die
Bemessung der Gerichtsgebühr hätte einfliessen müssen. Es ist ferner aus dem
Entscheid der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die Reduktionsmöglichkeit
gemäss § 4 Abs. 2 GebV VGr berücksichtigt wurde, obwohl der Rekurs
der Beschwerdeführerin 1 nicht materiell geprüft werden musste und die
Abweisung des Rekurses des Beschwerdeführers 2 einer Verfahrenserledigung
ohne Anspruchsprüfung nahekommt.
4.2 Die
Beschwerdeführenden beantragen in erster Linie die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche
Verfahren sei vom Verwaltungsgericht neu festzusetzen; eventualiter sei die
Sache zur Neufestsetzung der Gerichtsgebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung
auf, entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG), wobei es auch einen
Ermessensentscheid treffen kann (Donatsch, Kommentar VRG, § 3 N. 18).
Es kann die Angelegenheit aber auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen ist
vorliegend dem Antrag der Beschwerdeführenden folgend die Gerichtsgebühr neu
festzusetzen. Nach obigen Erwägungen ist diese in einem Rahmen von
Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- festzusetzen (§ 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe
von Fr. 8'571.20, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls sowie
der Entscheidung ohne materielle Anspruchsprüfung ist die Gerichtsgebühr für
das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 850.- festzulegen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin als
unterliegende Partei erscheint unbillig, zumal diese im Verfahren vor der
Vorinstanz vollumfänglich obsiegte. Da im Beschwerdeverfahren nur die Kostenhöhe
angefochten war und dieser Entscheid – ungeachtet seines Ausgangs – ohne jede
Konsequenz für die Beschwerdegegnerin ist, wäre es unangemessen, ihr die
Gerichtskosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Billigkeitsüberlegungen dürfen
beim Entscheid über die Kostenauflage berücksichtigt werden (Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 63). Demzufolge sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
Dieselben Überlegungen sind in
Bezug auf die von den Beschwerdeführenden verlangte Parteientschädigung anzustellen
(vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 28). Es wäre unbillig, die
Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten,
nicht zuletzt auch, weil das lediglich die Eintretensfrage betreffende Rekursverfahren
auf die Einsprache des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist. Zudem wäre
vorliegend auch mangels schwieriger Rechtsfragen und besonderen Aufwands keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer III.
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. September 2014 wird die Gerichtsgebühr
auf Fr. 850.- festgesetzt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …