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Geschäftsnummer: VB.2014.00558  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140014


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber den Kindern

Da beiden Parteien offensichtlich an einer möglichst baldigen Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gemäss der Eheschutzvereinbarung gelegen ist und ein umfassender Fortbestand der angeordneten Schutzmassnahme unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt erscheint, ist das vom Haftrichter verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern – unter der Voraussetzung, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft bereits eingerichtet ist - aufzuheben (E. 4.1.1). Es ist nicht angezeigt, das Kontaktverbot gegenüber den Kindern auch in Bezug auf Anrufe, SMS, Mails etc. aufzuheben (E. 4.1.2). Dem Beschwerdeführer sind aus Billigkeitsgründen keine Kosten aufzuerlegen (E. 5.1). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 5.2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BESUCHSRECHT
EHESCHUTZ
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. II GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00558

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 30. Oktober 2014

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

       vertreten durch Rechtsanwalt B,
substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

D,

vertreten durch Rechtsanwältin E,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Postfach, 8021 Zürich, 

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140014,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und D sind seit 2005 verheiratet. Aus der Ehe gingen die Zwillinge F und G (geb. 2011) hervor.

B. Am 31. August 2014 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in J, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und den Arbeitsort von D in K sowie ein Kontaktverbot gegenüber dieser sowie F und G an.

II.  

A. Mit Eingabe vom 3. September 2014 ersuchte D den Haftrichter des Bezirksgerichts H um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, wobei das Kontaktverbot zu den Kindern solange zu verlängern sei, bis die Behörden eine adäquate Besuchsregelung gefunden hätten. Gestützt auf dieses Gesuch und das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von D fällte der Haftrichter mit Verfügung vom 10. September 2014 einen vorläufigen Entscheid und verlängerte die Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 15. Dezember 2014.

B. Auf eine am 13. September 2014 von A erhobene Einsprache hin hörte der Haftrichter die Parteien am 17. September 2014 getrennt an und verlängerte mit Verfügung desselben Datums die angeordneten Schutzmassnahmen wiederum vollumfänglich bis 15. Dezember 2014. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 1. Oktober 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber seinen Söhnen F und G. Eventualiter sei er für berechtigt zu erklären, diese im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Rahmen von 1–2 Tagen in der Woche sehen zu dürfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D.

B. Am 7. Oktober 2014 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei äusserte sich am 8. Oktober 2014 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Am 13. Oktober 2014 erstattete D die Beschwerdeantwort und beantragte, das Kontaktverbot von A zu seinen beiden Söhnen sei um einen Monat statt um drei Monate zu verlängern und somit insofern aufzuheben, als er für berechtigt zu erklären sei, die beiden Söhne ab Mitte Oktober im Rahmen des öffentlichen Besuchstreffs I zu sehen. Im Weiteren seien die Anträge von A abzuweisen. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

C. Am 17. Oktober 2014 schlossen A und D vor dem Bezirksgericht H eine Eheschutzvereinbarung ab, die die Parteien mit separaten Eingaben desselben Datums dem Verwaltungsgericht zukommen liessen. Die gemeinsamen Kinder sollten für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut von D gestellt werden. Sodann wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft vorgesehen, nach deren Errichtung, frühestens jedoch nach Ablauf der gerichtlich angeordneten Kontaktverbote, A berechtigt ist, die Kinder während vorerst sechs Monaten zweimal im Monat für die Dauer von je vier Stunden in einem begleiteten Besuchstreff zu sehen. Danach soll eine erweiterte Regelung gelten.

D. Während D zur Eingabe der Kantonspolizei Zürich am 21. Oktober 2013 Stellung nahm, liess sich A dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Auf den von der Beschwerdegegnerin beantragten Beizug des Protokolls der Anhörung der Beschwerdeführerin bei der KESB L kann angesichts der zwischenzeitlich getroffenen Eheschutzvereinbarung verzichtet werden.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458, E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutz-massnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 30. August 2014. Der Beschwerdeführer habe die Kinder für ein Geburtstagsfest bei der Beschwerdegegnerin abholen wollen. Als eines der Kinder zu weinen begonnen habe, sei er aggressiv geworden und habe die Beschwerdegegnerin beschimpft, ihr in den Bauch und in die Wange gekniffen, sie verbal mit dem Tod bedroht und ihr mit einem Kinderschuh auf den Kopf geschlagen. Daraufhin sei die Beschwerdegegnerin mit den Kindern und ihrer Schwiegermutter auf den Balkon geflüchtet, von wo aus sie um Hilfe gerufen hätten. Der Beschwerdeführer habe dann die Balkontür abgeschlossen, nach wenigen Minuten aber wieder geöffnet und anschliessend die Wohnung wortlos verlassen.

4.  

4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers einzig das verlängerte Kontaktverbot bezüglich der Kinder.

4.1.1 Während der Beschwerdeführer im Hauptantrag um sofortige und vollumfängliche Aufhebung ersucht, beantragt die Beschwerdegegnerin, das Verbot sei ab Mitte Oktober 2014 nur insofern aufzuheben, als der Kontakt in einem geschützten begleiteten Rahmen und nur zwei Mal pro Monat, mithin im Umfang der am 17. Oktober 2014 getroffenen Eheschutzvereinbarung stattfinde. Diese macht den Beginn des Besuchsrechts wiederum vom Ablauf des gerichtlich angeordneten Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern abhängig, respektive soll das Besuchsrecht erst im Anschluss an die Gewaltschutzmassnahmen in Kraft treten. Das Kontaktverbot gemäss GSG ist daher mit der Eheschutzvereinbarung nicht von Gesetzes wegen dahingefallen (vgl. § 7 Abs. 1 GSG). Ohnehin betrifft Ziffer 5 derselben nur den persönlichen Verkehr im Sinn des tatsächlichen Zusammenseins zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern und enthält – im Gegensatz zu dem gestützt auf das GSG angeordneten Verbot, das auch Anrufe, SMS, Mails etc., auch über Drittpersonen, umfasst – keine Regelung hinsichtlich weiterer Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Nachdem der Termin der (beschränkten) Aufhebung des Kontaktverbots gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin mittlerweile verstrichen, beiden Parteien offensichtlich an einer möglichst baldigen Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gemäss der Eheschutzvereinbarung gelegen ist und ein umfassender Fortbestand der angeordneten Schutzmassnahme unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt erscheint, ist das vom Haftrichter verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern – unter der Voraussetzung, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft bereits eingerichtet ist, was dem Verwaltungsgericht allerdings nicht bekannt ist – insoweit per sofort aufzuheben.

4.1.2 Zu prüfen bleibt, ob das Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber F und G auch in Bezug auf Anrufe, SMS, Mails etc. aufzuheben ist, wofür in der Eheschutzvereinbarung wie gesagt keine Regelung besteht. Grundsätzlich gehört die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation zum persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern (Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. A., 2010, Art. 273 N. 2, 12). Die Parteien äussern sich nicht explizit hierzu. Immerhin erscheint es aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Kinder nach dem Vorfall vom 30. August 2014 Ruhe in ihrem Lebensumfeld, insbesondere in der Wohnung bedürften und unvermittelte "Konfrontationen" mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden seien, nicht angezeigt, das Kontaktverbot auch insofern aufzuheben. Angesichts des Alters der Kinder wäre es für den Beschwerdeführer ohnedies wohl nur sehr schwer möglich, mit diesen in den genannten Formen zu kommunizieren und das Besuchsrecht wahrzunehmen, ohne die fortbestehenden Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu missachten.

4.1.3 Da die Eheschutzvereinbarung das Besuchsrecht des Beschwerdeführers nach Aufhebung des Kontaktverbots regelt, ist dessen Eventualantrag, mit dem er um ein im Vergleich dazu weitergehendes Besuchsrecht ersucht, gegenstandslos geworden. Im Übrigen läge es freilich nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen bzw. des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.4; 24. April 2013, VB.2013.00261, E. 4.3).

4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts H vom 17. September 2014 ist teilweise insoweit aufzuheben, als damit das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 31. August 2014 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu den gemeinsamen Söhnen bis und mit 15. Dezember 2014 verlängert wurde, und der Beschwerdeführer ist demnach für berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Söhne nach Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft und im Rahmen der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 5 der Eheschutzvereinbarung vom 17. Oktober 2014 zu sehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

5.  

5.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen. Da die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Verlängerungsgesuch vom 3. September 2014 beantragt hatte, das Kontaktverbot zu den Kindern lediglich solange zu verlängern, "bis die zuständigen Behörden eine adäquate Besuchsregelung für die Kinder und den Kindsvater gefunden haben" und daraus auch sonst ersichtlich war, dass ihr an einer Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer gelegen war, sowie angesichts der bevorstehenden Eheschutzverhandlung, konnte sich der Beschwerdeführer jedoch in guten Treuen veranlasst sehen, mit seinen Anträgen an das Verwaltungsgericht zu gelangen. Aus Billigkeitsgründen sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen (vgl. VGr, 6. September 2012, VB.2012.00371, E. 3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 64). Mangels eines Unterliegens können auch der Beschwerdegegnerin keine Kosten auferlegt werden. Diese sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Unter dem vorliegenden Umständen ist es sodann angezeigt, die beantragten Parteientschädigungen wettzuschlagen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 21).

5.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2.2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen und unter Berücksichtigung der in der Eheschutzvereinbarung getroffenen Regelung des Ehegattenunterhalts ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, § 16 N. 44). Da der Entscheid über die Geltung des Kontaktverbots zu den Kindern für die Beschwerdegegnerin nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung war, sich Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität stellten und da auch der Beschwerdeführer über einen Rechtsvertreter verfügt, bestand für die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin schliesslich eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertreterin zu wahren. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.2.3 Rechtsanwältin E ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

5.3 Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts H vom 17. September 2014 wird teilweise insoweit aufgehoben, als damit das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 31. August 2014 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu den gemeinsamen Söhnen bis 15. Dezember 2014 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer ist demnach berechtigt, die gemeinsamen Söhne nach Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft und im Rahmen der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 5 der Eheschutzvereinbarung vom 17. Oktober 2014 zu sehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Rechtsanwältin E läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an…