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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2014.00559
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Zuständigkeit,
hat sich ergeben:
I.
A war von 1997 bis 2009 am
Universitätsspital Zürich (USZ) angestellt, ab 2000 als Oberarzt. Er ist seit
2001 Privatdozent und seit 2007 Titularprofessor an der Universität Zürich. Ab
2005 belief sich sein Beschäftigungsgrad als Angestellter des USZ – wie schon
zu Beginn – auf 100 %, wobei er mit dem Einverständnis seines jeweiligen
Vorgesetzten 30 % seiner Gesamtarbeitszeit für seine wissenschaftliche Tätigkeit
im Rahmen von Projekten des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) verwendete.
Am 11. Januar 2011 liess er bei der Spitaldirektion des USZ ein Begehren um Schadenersatz und
Genugtuung im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 6'247'722.25 stellen, das er mit
folgenden Handlungen begründete: widerrechtliche Einstellung im Amt,
widerrechtliche Freistellung, Hinwirken der Direktorin D vom USZ auf den
Entzug der Lehraufträge als Titularprofessor an der Universität Zürich,
Verunmöglichen der Fortführung von SNF-Forschungsprojekten und Übertragung
dieser Projekte auf andere Personen, Vernichtung von Forschungsergebnissen
sowie vollendete und versuchte Verletzung von Urheberrechten durch
Mitarbeitende des USZ. Die Spitaldirektion überwies das Begehren an den Spitalrat
des USZ, der wiederum die Spitaldirektion aufforderte, darüber zu verfügen; der
Spitalratspräsident informierte A hierüber am 7. Februar 2011 mit einer
Eingangsbestätigung. Mit Verfügung vom 11. April 2011 wies die
Spitaldirektion das Begehren ab.
II.
A. Gegen
diese Verfügung liess A am 12. Mai 2011 Rekurs an den Spitalrat erheben.
In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 1'900'000.-
sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.- zu leisten.
B. Mit
Zwischenverfügung vom 19. März 2012 ordnete der Präsident des Spitalrats
die Erhebung verschiedener Beweise an und setzte A Frist, um Mausstämme, Gewebeproben
und andere in zwei Gefrierschränken befindliche Materialien in Besitz zu nehmen
und abzutransportieren. Mit Beschwerde gegen diese Verfügung liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei festzustellen, dass der Spitalrat weder sachlich noch
funktionell zuständig sei, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Das
Verwaltungsgericht hob die Verfügung mit Urteil vom 6. November 2013
teilweise auf, trat jedoch auf die Begehren betreffend Zuständigkeit des
Spitalrats nicht ein (vgl. zum Ganzen VB.2012.00258). Eine dagegen erhobene
Beschwerde As wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juni 2014 ab,
soweit darauf einzutreten sei (8C_925/2013).
C. Mit
Verfügung vom 27. August 2014 hob der Spitalrat eine früher angeordnete
Sistierung des Rekursverfahrens auf (Dispositiv-Ziff. I) und erklärte sich
in Dispositiv-Ziff. II als für das Rekursverfahren zuständig.
III.
A liess am 1. Oktober/30. September 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 27. August 2014 aufzuheben;
eventualiter sei die Angelegenheit an den Spitalrat zurückzuweisen unter der
Auflage, die behauptete Zuständigkeit gesetzlich zu begründen; subeventualiter
sei festzustellen, dass der Spitalrat für das Rekursverfahren nicht zuständig
sei. Der Spitalrat nahm hierzu am 21. Oktober 2014 Stellung, ohne einen
Antrag zu stellen. Die Spitaldirektion liess mit Beschwerdeantwort vom
5. Dezember 2014 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Mit weiteren
Stellungnahmen von A vom 4. Februar, 10. April, 19. Juni,
1. Juli und 18. August 2015 sowie der Spitaldirektion vom
27. Februar, 18. Mai und 3. Juli 2015 wurde an den jeweiligen
Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Spitalrats des USZ
im Rahmen eines Rekursverfahrens über Anordnungen der Spitaldirektion etwa
betreffend Haftungsansprüche eines Angestellten nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 29 des Gesetzes
über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG,
LS 813.15) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
1.2 Bei
Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid
betreffend die Zuständigkeit der Vorinstanz. Solche Zwischenentscheide lassen
sich – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss und in der Beschwerde
– nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
selbständig anfechten; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist
demgegenüber ausgeschlossen (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG).
1.3 Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in Dispositiv-Ziff. I sodann
angeordnet, dass die Sistierung des Rekursverfahrens aufgehoben werde. Nach dem
Wortlaut seiner Rechtsbegehren wendet der Beschwerdeführer sich auch dagegen.
Unter Berücksichtigung seiner Begründung – wo die Verfahrenssistierung mit
keinem Wort erwähnt wird – ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerde sich nicht
dagegen richtet. Im Übrigen erwiese sich eine entsprechende Beschwerde ohnehin
als unzulässig, weil die Gutheissung jedenfalls keinen sofortigen Endentscheid
herbeiführen könnte und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass
die Aufhebung der Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1
BGG).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf unparteiische
Beurteilung seiner Begehren verletzt. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe
am 25. Juni 2013 davon erfahren, dass der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit auch für die Vorinstanz tätig
geworden sei. Dies ergebe sich aus Dokumenten der Spitaldirektion, in welche
dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz Einsicht gewährt worden sei. Es
handle sich dabei um rechtliche Einschätzungen und Vorschläge betreffend das
weitere Vorgehen in der streitgegenständlichen Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. Aus einem dieser Dokumente ergebe
sich, dass der entsprechende Auftrag von der Vorinstanz erteilt worden sei.
Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die betreffenden
Dokumente im Auftrag der Vorinstanz erstellt worden seien. Zwar möge der
entsprechende Vermerk ("Auftrag SR-Sitzung 15.12.2010") für
Aussenstehende den gegenteiligen Eindruck entstehen lassen. Tatsächlich habe
aber die Spitaldirektion dem Rechtsvertreter diesen Auftrag als Reaktion auf
die Spitalratssitzung vom 15. Dezember 2010 erteilt. Auch die Vorinstanz
führt in ihrer Stellungnahme aus, die entsprechenden Dokumente seien nicht in
ihrem Auftrag ausgearbeitet worden.
2.2 Die
Darlegungen des Beschwerdegegners zur Bedeutung des Vermerks "Auftrag
SR-Sitzung 15.12.2010" auf einem Aktenstück erscheinen schlüssig. Es
ergeben sich denn auch keine anderen Hinweise, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdegegners in dieser Sache je beratend für die Vorinstanz tätig geworden
wäre. Namentlich lässt sich dem Protokoll der Spitalratssitzung vom
15. Dezember 2010 – in der nach Meinung des Beschwerdeführers ein entsprechender
Auftrag erteilt worden ist – hierzu kein Hinweis entnehmen: Weder wird darin
ein Auftrag an einen Anwalt noch der Name des Rechtvertreters des Beschwerdegegners
erwähnt. Für die Darstellung des Beschwerdegegners spricht schliesslich auch,
dass der Rechtsvertreter in seinen Einschätzungen vom 13. Januar 2011 zum
Haftungsbegehren des Beschwerdeführers zum Schluss kam, der Spitalrat sei für
dessen Beurteilung zuständig, weil anschliessend die Zivilgerichte darüber zu
entscheiden hätten, während die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss kam und
das – wohl aufgrund der Beratung durch den Rechtsvertreter – von der
Spitaldirektion an den Spitalrat überwiesene Haftungsbegehren umgehend mit dem
Hinweis an diese zurückwies, das Begehren sei im Anfechtungsverfahren zu
beurteilen.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen bemängelt, dass die
Vorinstanz sich in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz an der Sitzung vom
15. Dezember 2010 über den Stand der Dinge unterrichten liess, verkennt
er, dass die Vorinstanz als strategisches Führungsorgan des Beschwerdegegners
dazu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war. Die damit verbundene
Einschränkung der Unabhängigkeit ist bei verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen
systembedingt und nicht zu beanstanden, soweit nicht im Einzelfall der erstinstanzlich
verfügenden Behörde verbindliche Weisungen erteilt wurden und deshalb eine
Vorbefassung mit der Sache vorliegt (BGE 140 I 326 E. 5.2, 125 I 119
E. 3; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 2014, Art. 29 Rz. 35). Dafür bestehen hier indes
keine Anzeichen. Die Vorinstanz liess sich von der Spitaldirektion einzig über
den Stand der Dinge unterrichten und gab dieser verschiedene Anregungen und
Erwartungen für vergleichbare Situationen zur Kenntnis; hingegen
erteilte sie keine Weisungen, wie bei – in diesem Zeitpunkt noch nicht
erfolgter – Einreichung eines Schadenersatzbegehrens durch den Beschwerdeführer
zu verfahren sei.
3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre
Pflicht verletzt, die eigene Zuständigkeit "gesetzlich herzuleiten".
Was er mit dieser Rüge bezweckt, bleibt unklar. Soweit er damit rügen wollte,
die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, vermag er damit nicht
durchzudringen:
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst
unter anderem ein Anspruch des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE
136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97
E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung verweist zunächst auf § 19
Abs. 3 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG,
LS 170.1) und erwägt, der Beschwerdeführer stütze seine Begehren von
Schadenersatz und Genugtuung auf Handlungen und Unterlassungen des
Beschwerdegegners als damaligen Arbeitgebers ab. Sodann verweist der Spitalrat
auf § 29 Abs. 1 USZG. Gemäss dieser Bestimmung können Anordnungen der
Spitaldirektion mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden. Auch wenn die
vorinstanzliche Begründung knapp ausfällt, ist ohne Weiteres erkennbar, dass
die Vorinstanz ihre sachliche und funktionelle Zuständigkeit deshalb bejaht,
weil sie die Auffassung vertritt, die geltend gemachten Schadenersatz- bzw.
Genugtuungsforderungen hätten ihre Grundlage im früheren Anstellungsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner, weshalb die
Spitaldirektion nach § 19 Abs. 3 HaftungsG als Anstellungsbehörde
darüber erstinstanzlich zu befinden habe und die Vorinstanz nach § 29
Abs. 1 USZG für die Behandlung eines dagegen gerichteten Rekurses
zuständig sei. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht damit nicht verletzt.
4.
4.1 Nach dem
Wortlaut von Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung beschränkt sich
die Vorinstanz darauf, die eigene Zuständigkeit für die Behandlung des
Rekursverfahrens 2011/2010 zu bejahen. Diese Zuständigkeit ist jedoch
offensichtlich, da eine Anordnung der Spitaldirektion im Sinn von § 19
Abs. 1 lit. a VRG vorliegt und die Vorinstanz für die Beurteilung von
deren Rechtmässigkeit unabhängig davon zuständig ist, ob die Spitaldirektion
ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht habe, wobei bei fehlender Zuständigkeit der
Spitaldirektion deren erstinstanzliche Anordnung aufzuheben wäre
(vgl. § 29 Abs. 1 USZG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 57). Wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt,
wollte die Vorinstanz ihre eigene Zuständigkeit denn auch nicht allein in diesem
engeren Sinn, sondern darüber hinaus in dem Sinn bejahen, dass sie zuständig
sei, den geltend gemachten Haftungsanspruch materiell zu prüfen, mithin auch
die Spitaldirektion als in der Sache zuständig zu betrachten sei. Diese Frage
ist zwischen den Parteien denn auch strittig. Demnach ist im Folgenden zu
prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens für die materielle
Beurteilung der Forderungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines
Rekursverfahrens sachlich zuständig ist, was voraussetzt, dass erstinstanzlich
die Spitaldirektion dafür sachlich zuständig war.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die behaupteten Ansprüche
beträfen seine Tätigkeit als Forscher, weshalb nicht der Beschwerdegegner,
sondern die Universität Zürich als Arbeitgeber zu betrachten sei. Da der
Beschwerdegegner keinen Einfluss auf die Forschung habe, könne ihm die Forschung
im universitären Auftrag auch nicht zugerechnet werden. Sinngemäss macht der
Beschwerdeführer demnach geltend, er sei im Verhältnis zum Beschwerdegegner ein
Dritter im Sinn des Haftungsgesetzes, was die Zuständigkeit der Zivilgerichte zeitigte
(§ 19 Abs. 1 lit. a HaftungsG).
4.3 Nach
§ 19 Abs. 3 Satz 1 HaftungsG erlässt die Anstellungsbehörde über
Ansprüche zwischen staatlichen Angestellten und dem Kanton eine Verfügung; dies
gilt auch für selbständige öffentlichrechtliche Anstalten wie den Beschwerdegegner
(§ 3 Abs. 1 HaftungG in Verbindung mit § 1 USZG). § 19
Abs. 3 HaftungsG ist in dieser Fassung seit dem 1. Juli 2010 in
Kraft, hat aber insofern nichts an der Zuständigkeitsordnung für die
Beurteilung haftungsrechtlicher Ansprüche von Angestellten geändert, als das
Verwaltungsgericht schon zuvor eine gefestigte Praxis begründet hatte, wonach
die Ordnung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes derjenigen des Haftungsgesetzes
vorgehe und Schadenersatzansprüche aus einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis im Anfechtungsverfahren geltend zu machen seien (ABl 2009,
793 ff., 949 mit Hinweisen; VGr, 18. Juli
2001, PK.2001.00001, E. 5, und PK.2001.00003, E. 2 f. –
18. September 2002, PK.2002.00002, E. 4 ff. – 16. September
2009, PB.2009.00003, E. 1.1). Demnach kann offenbleiben, ob § 19
Abs. 3 HaftungsG Anwendung finde, wenn das Dienstverhältnis wie hier vor
dessen Inkrafttreten aufgelöst, jedoch das Haftungsbegehren erst nach
Inkrafttreten eingereicht wurde.
§ 19 Abs. 3 HaftungsG setzt für die
erstinstanzliche Zuständigkeit der Anstellungsbehörde voraus, dass die jeweilige
Person in ihrer Tätigkeit als Angestellte durch eine angeblich schädigende
Handlung des Gemeinwesens betroffen ist, die Forderung also im Dienstverhältnis
begründet ist oder damit zumindest einen Zusammenhang hat (VGr,
21. November 2001, PK.2001.00008, E. 2a [nicht unter www.vgrzh.ch];
Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 3145). Mithin muss die betroffene Person
den behaupteten Schaden in ihrer Eigenschaft als Angestellte erlitten haben und
die angeblich schädigende Handlung der staatlichen Behörde in deren Funktion
als Arbeitgeber erfolgt sein.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer begründete sein an die Spitaldirektion gerichtetes
Haftungsbegehren vom 11. Januar 2011 hauptsächlich damit, die vom
Beschwerdegegner angeordnete Einstellung im Amt sowie die Freistellung seien
unrechtmässig gewesen. Weiter machte er geltend, ihm seien auf Betreiben von
Direktorin D vom USZ durch die Universität Lehraufträge als Titularprofessor
entzogen worden. Zudem sei ihm "[d]urch die Amtseinstellung und die
spätere Freistellung" die Fortführung seiner Forschungsprojekte im Auftrag
des SNF verunmöglicht und seien in diesem Zusammenhang Forschungsergebnisse
vernichtet worden. Aufgrund dieser Handlungen sei er gezwungen gewesen, auf
eigene Kosten die Forschungsresultate zu verbreiten und generell die eigenen
Interessen zu wahren. Als Folge der Amtseinstellung und der damit verbundenen
mehrjährigen Verdrängung aus seiner Forschungstätigkeit, der Lehre und der
Möglichkeit, Forschungsdrittmittel einzuwerben, sei ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil für eine zukünftige Stellenbewerbung verursacht worden.
Sodann hätten zwei Mitarbeitende des Beschwerdegegners versucht, unter
Verletzung seiner Urheberrechte Forschungsergebnisse zu publizieren.
Schliesslich hätten Mitarbeitende des Beschwerdegegners seinen persönlichen und
wissenschaftlichen Ruf zerstört. Dies alles führe zu Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüchen von mindestens Fr. 6'247'722.25.
4.4.2
Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachten Haftungsansprüche
damit im Wesentlichen mit der vom Beschwerdegegner angeordneten Einstellung im
Amt und der späteren Freistellung. Dabei handelt es sich offensichtlich um
Handlungen, die der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Arbeitgeber
gegenüber dem Beschwerdeführer in dessen Funktion als Arbeitnehmer vornahm.
Soweit der Beschwerdeführer seine Haftungsansprüche auf Handlungen Dritter
abstützt, handelt es sich dabei um Angestellte des Beschwerdegegners, die ihre
angeblich haftungsbegründenden Handlungen in ihrer dienstlichen Tätigkeit
gegenüber dem Beschwerdeführer als Angestellten des Beschwerdegegners
vorgenommen haben. Die gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemachten
Haftungsansprüche haben damit einen offensichtlichen und engen Zusammenhang mit
dessen – mittlerweile aufgelöstem – Dienstverhältnis. In diesem Sinn hat der
Beschwerdeführer gegenüber der Spitaldirektion unter Hinweis auf § 19
Abs. 3 HaftungsG denn auch verlangt, dass über sein Begehren in einer
anfechtbaren Verfügung zu befinden sei.
4.4.3
Der Beschwerdeführer scheint mit seiner gegenteiligen Argumentation zu
verkennen, dass allein die Tatsache, dass er seine Forschung in einem zur
medizinischen Fakultät gehörenden Zentrum ausübte und insofern ein Bezug zur
Universität Zürich bestehen mochte, nichts daran ändert, dass er sich während
seiner Forschungstätigkeit weiterhin – und damit insbesondere im Zeitpunkt der
Einstellung im Amt sowie der Freistellung und der behaupteten schädigenden
Handlungen von Mitarbeitenden des Beschwerdegegners – in einem
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner befand. Die vom Beschwerdeführer ins
Recht gelegten Lohnausweise der Universität betreffen die Jahre 1997 bis 2004
und sind damit schon in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Entgegen seinen
Ausführungen fällt er sodann als Titularprofessor der Universität Zürich nicht
unter § 12 Ziff. 1 der Verordnung über die Forschung und Lehre der
Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003 (V Forschung und
Lehre, LS 415.16) und somit nicht automatisch unter das Personalrecht der
Universität Zürich (vgl. auch § 14 Abs. 3 der
Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998
[LS 415.111]). Es ist sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine
Forschungstätigkeiten in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners ausübte.
Entscheidend ist schliesslich, dass die Handlungen oder Unterlassungen, welche
der Beschwerdeführer als haftungsbegründend betrachtet, einen klaren Zusammenhang
mit der Funktion des Beschwerdegegners als Arbeitgeber des Beschwerdeführers
haben. Ob der Beschwerdeführer bei seiner Forschungstätigkeit über ihm
persönlich zugesprochene Fördergelder des Schweizerischen Nationalfonds
verfügte, ist hingegen für die Frage, ob das Haftungsbegehren des
Beschwerdeführers einen Zusammenhang mit seinem Anstellungsverhältnis beim
Beschwerdegegner habe, irrelevant. Dies könnte nur dann eine Rolle spielen,
wenn die Stelle des Beschwerdeführers durch Drittmittel finanziert worden wäre
(vgl. § 13 Satz 1 V Forschung und Lehre). Ebenso kann keine
Rolle spielen, ob der Beschwerdegegner hinsichtlich der Forschungstätigkeit des
Beschwerdeführers diesem gegenüber ein Weisungsrecht hatte. Die Frage, ob der Beschwerdegegner
diesbezüglich seine Kompetenzen überschritten hat, betrifft nicht die sachliche
Zuständigkeit für die Beurteilung des gestellten Schadenersatzbegehrens,
sondern vielmehr dessen materielle Beurteilung. Mit anderen Worten ändert der
Umstand, dass ein Arbeitgeber sich seinem Arbeitnehmer gegenüber allenfalls ein
Weisungsrecht anmasste, das ihm nicht zustand, nichts daran, dass ein dadurch
verursachter Schaden einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis aufweist und
deshalb im Verfahren nach § 19 Abs. 3 HaftungsG zu beurteilen ist.
4.4.4
Die Spitaldirektion ist nach § 3 Abs. 1 des Personalreglements des
Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 (LS 813.152)
Anstellungsbehörde des Universitätsspitals. Damit ist die Spitaldirektion nach
§ 19 Abs. 3 HaftungsG zuständig für die erstinstanzliche Beurteilung
von Haftungsansprüchen, welche Angestellte gegenüber dem Beschwerdegegner
erheben. Demnach war die Spitaldirektion für den Erlass der in der Hauptsache
im Streit liegenden Verfügung sowohl sachlich wie auch funktionell zuständig.
Daraus folgt nach § 29 Abs. 1 USZG die sachliche und funktionelle
Zuständigkeit der Vorinstanz im Rekursverfahren. Dispositiv-Ziff. II der
angefochtenen Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig.
4.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das
Verwaltungsgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der
Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse fest (§ 65a Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Qualifikation als
vermögensrechtliche Angelegenheit und der Streitwert richten sich nach den Begehren,
die vor der Instanz streitig sind, bei der die Hauptsache hängig ist (RB 2008
Nr. 27 E. 4.1; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 7.1;
vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 51 Abs. 1 lit. c
BGG). Demnach hat die Sache einen Streitwert; dieser bestimmt sich nach dem vor
der Vorinstanz hängigen Haftungsbegehren, womit er mindestens
Fr. 1'950'000.- beträgt. Die Gebührenfreiheit in personalrechtlichen Angelegenheiten
mit Streitwerten unter Fr. 30'000.- (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG)
kommt damit nicht zum Tragen, selbst wenn die Sache als personalrechtlich zu
qualifizieren wäre.
Die Gerichtsgebühr beträgt nach § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr,
LS 175.252) für Streitwerte von über Fr. 1'000'000.- zwischen
Fr. 20'000.- und Fr. 50'000.-. Im Sinn eines Reduktionsgrunds ist
vorliegend zu berücksichtigen, dass nur die sachliche Zuständigkeit von Beschwerdegegner
und Vorinstanz sowie formelle Fragen zum vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen waren,
hingegen keine materiellen Fragen im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren.
Ebenso gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die
Parteien nicht nur erneut unzählige weitschweifige und weit über den
Streitgegenstand hinausgehende Rechtsschriften eingereicht haben, sondern der
Beschwerdeführer zusätzlich dazu übergegangen ist, auf eigene, ebenso
weitschweifige Eingaben in anderen Verfahren zu verweisen und diese dem
Verwaltungsgericht als Beilage einzureichen. Dies hat zu einem
unverhältnismässigen Bearbeitungsaufwand geführt, was eine angemessene Erhöhung
der Gerichtsgebühr rechtfertigt (§ 4 Abs. 1 GebV VGr).
5.2 Beide
Parteien beantragen eine Entschädigung. Dem Beschwerdeführer ist sie zu verweigern,
weil er unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG). Beim obsiegenden Beschwerdegegner
handelt es sich um eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen
Rechts. In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. in Bezug auf
den Beschwerdegegner VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.1,
sowie 12. Januar 2011, PB.2010.00005, E. 7.2). Eine Ausnahme ist zu
machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden ist (VGr, 3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 9.2 mit
weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 50 ff.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei der Bemessung
der Entschädigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner
seinerseits das Verfahren mit einem übermässigen Aufwand geführt hat. Daher
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) als angemessen.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Entscheid über eine Zwischenverfügung betreffend die Zuständigkeit bzw. den
Ausstand, der seinerseits nach Art. 92 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht
angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 12'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…