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Geschäftsnummer: VB.2014.00559  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.02.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Zuständigkeit


[Die Vorinstanz bejahte in einem Zwischenentscheid ihre eigene Zuständigkeit für die materielle Beurteilung der Haftungsbegehren des Beschwerdeführers im Rahmen eines Rekursverfahrens.]

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auch die Vorinstanz beraten hätte.
Die Einschränkung der Unabhängigkeit bei verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen ist systembedingt und nicht zu beanstanden, soweit nicht im Einzelfall der erstinstanzlich verfügenden Behörde verbindliche Weisungen erteilt wurden und deshalb eine Vorbefassung mit der Sache vorliegt; dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte (E. 2).
Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 3).
Nach § 19 Abs. 3 HaftungsG sind Haftungsansprüche zwischen Angestellten und dem Gemeinwesen bzw. selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten im verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren zu beurteilen. Solche Haftungsansprüche liegen dann vor, wenn die Forderung im Dienstverhältnis begründet ist oder damit zumindest einen Zusammenhang hat (E. 4.3).
Der Beschwerdeführer begründete sein Haftungsbegehren mit Handlungen, welche der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Arbeitgeber des Beschwerdeführers vorgenommen hat, bzw. mit Handlungen von Angestellten des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer. Damit besteht ein offensichtlicher und enger Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (E. 4.4).
Abweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSVERFAHREN
ANSTELLUNGSBEHÖRDE
DIENSTVERHÄLTNIS
HAFTUNGSVERFAHREN
ZUSTÄNDIGKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 92 Abs. 1 BGG
§ 19 Abs. 3 HaftungsG
Art. 1 Abs. 1 USZG
Art. 29 Abs. 1 USZG
§ 19a Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00559

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Zuständigkeit,

hat sich ergeben:

I.  

A war von 1997 bis 2009 am Universitätsspital Zürich (USZ) angestellt, ab 2000 als Oberarzt. Er ist seit 2001 Privatdozent und seit 2007 Titularprofessor an der Universität Zürich. Ab 2005 belief sich sein Beschäftigungsgrad als Angestellter des USZ – wie schon zu Beginn – auf 100 %, wobei er mit dem Einverständnis seines jeweiligen Vorgesetzten 30 % seiner Gesamtarbeitszeit für seine wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen von Projekten des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) verwendete.

Am 11. Januar 2011 liess er bei der Spitaldirektion des USZ ein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 6'247'722.25 stellen, das er mit folgenden Handlungen begründete: widerrechtliche Einstellung im Amt, widerrechtliche Frei­stellung, Hinwirken der Direktorin D vom USZ auf den Entzug der Lehraufträge als Titularprofessor an der Universität Zürich, Verunmög­lichen der Fortführung von SNF-Forschungsprojekten und Übertragung dieser Projekte auf andere Personen, Vernichtung von Forschungsergebnissen sowie vollendete und versuchte Verletzung von Urheberrechten durch Mitarbeitende des USZ. Die Spitaldirektion überwies das Begehren an den Spitalrat des USZ, der wiederum die Spitaldirektion aufforderte, darüber zu verfügen; der Spitalratspräsident informierte A hierüber am 7. Februar 2011 mit einer Eingangsbestätigung. Mit Verfügung vom 11. April 2011 wies die Spitaldirektion das Begehren ab.

II.  

A. Gegen diese Verfügung liess A am 12. Mai 2011 Rekurs an den Spitalrat erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 1'900'000.- sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.- zu leisten.

B. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2012 ordnete der Präsident des Spitalrats die Erhebung verschiedener Beweise an und setzte A Frist, um Mausstämme, Gewebeproben und andere in zwei Gefrierschränken befindliche Materialien in Besitz zu nehmen und abzutransportieren. Mit Beschwerde gegen diese Verfügung liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass der Spitalrat weder sachlich noch funktionell zuständig sei, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung mit Urteil vom 6. November 2013 teilweise auf, trat jedoch auf die Begehren betreffend Zuständigkeit des Spitalrats nicht ein (vgl. zum Ganzen VB.2012.00258). Eine dagegen erhobene Beschwerde As wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juni 2014 ab, soweit darauf einzutreten sei (8C_925/2013).

C. Mit Verfügung vom 27. August 2014 hob der Spitalrat eine früher angeordnete Sistierung des Rekursverfahrens auf (Dispositiv-Ziff. I) und erklärte sich in Dispositiv-Ziff. II als für das Rekursverfahren zuständig.

III.  

A liess am 1. Oktober/30. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 27. August 2014 aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit an den Spitalrat zurückzuweisen unter der Auflage, die behauptete Zuständigkeit gesetzlich zu begründen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Spitalrat für das Rekursverfahren nicht zuständig sei. Der Spitalrat nahm hierzu am 21. Oktober 2014 Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Die Spitaldirektion liess mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 4. Februar, 10. April, 19. Juni, 1. Juli und 18. August 2015 sowie der Spitaldirektion vom 27. Februar, 18. Mai  und 3. Juli 2015 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Spitalrats des USZ im Rahmen eines Rekursverfahrens über Anordnungen der Spitaldirektion etwa betreffend Haftungsansprüche eines Angestellten nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2 Bei Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend die Zuständigkeit der Vorinstanz. Solche Zwischenentscheide lassen sich – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss und in der Beschwerde – nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) selbständig anfechten; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist demgegenüber ausgeschlossen (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG).

1.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in Dispositiv-Ziff. I sodann angeordnet, dass die Sistierung des Rekursverfahrens aufgehoben werde. Nach dem Wortlaut seiner Rechtsbegehren wendet der Beschwerdeführer sich auch dagegen. Unter Berücksichtigung seiner Begründung – wo die Verfahrenssistierung mit keinem Wort erwähnt wird – ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerde sich nicht dagegen richtet. Im Übrigen erwiese sich eine entsprechende Beschwerde ohnehin als unzulässig, weil die Gutheissung jedenfalls keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Aufhebung der Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf unparteiische Beurteilung seiner Begehren verletzt. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe am 25. Juni 2013 davon erfahren, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit auch für die Vorinstanz tätig geworden sei. Dies ergebe sich aus Dokumenten der Spitaldirektion, in welche dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz Einsicht gewährt worden sei. Es handle sich dabei um rechtliche Einschätzungen und Vorschläge betreffend das weitere Vorgehen in der streitgegenständlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. Aus einem dieser Dokumente ergebe sich, dass der entsprechende Auftrag von der Vorinstanz erteilt worden sei.

Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die betreffenden Dokumente im Auftrag der Vorinstanz erstellt worden seien. Zwar möge der entsprechende Vermerk ("Auftrag SR-Sitzung 15.12.2010") für Aussenstehende den gegenteiligen Eindruck entstehen lassen. Tatsächlich habe aber die Spitaldirektion dem Rechtsvertreter diesen Auftrag als Reaktion auf die Spitalratssitzung vom 15. Dezember 2010 erteilt. Auch die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, die entsprechenden Dokumente seien nicht in ihrem Auftrag ausgearbeitet worden.

2.2 Die Darlegungen des Beschwerdegegners zur Bedeutung des Vermerks "Auftrag SR-Sitzung 15.12.2010" auf einem Aktenstück erscheinen schlüssig. Es ergeben sich denn auch keine anderen Hinweise, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in dieser Sache je beratend für die Vorinstanz tätig geworden wäre. Namentlich lässt sich dem Protokoll der Spitalratssitzung vom 15. Dezember 2010 – in der nach Meinung des Beschwerdeführers ein entsprechender Auftrag erteilt worden ist – hierzu kein Hinweis entnehmen: Weder wird darin ein Auftrag an einen Anwalt noch der Name des Rechtvertreters des Beschwerdegegners erwähnt. Für die Darstellung des Beschwerdegegners spricht schliesslich auch, dass der Rechtsvertreter in seinen Einschätzungen vom 13. Januar 2011 zum Haftungsbegehren des Beschwerdeführers zum Schluss kam, der Spitalrat sei für dessen Beurteilung zuständig, weil anschliessend die Zivilgerichte darüber zu entscheiden hätten, während die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss kam und das – wohl aufgrund der Beratung durch den Rechtsvertreter – von der Spitaldirektion an den Spitalrat überwiesene Haftungsbegehren umgehend mit dem Hinweis an diese zurückwies, das Begehren sei im Anfechtungsverfahren zu beurteilen.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen bemängelt, dass die Vorinstanz sich in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz an der Sitzung vom 15. Dezember 2010 über den Stand der Dinge unterrichten liess, verkennt er, dass die Vorinstanz als strategisches Führungsorgan des Beschwerdegegners dazu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war. Die damit verbundene Einschränkung der Unabhängigkeit ist bei verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen systembedingt und nicht zu beanstanden, soweit nicht im Einzelfall der erstinstanzlich verfügenden Behörde verbindliche Weisungen erteilt wurden und deshalb eine Vorbefassung mit der Sache vorliegt (BGE 140 I 326 E. 5.2, 125 I 119 E. 3; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 Rz. 35). Dafür bestehen hier indes keine Anzeichen. Die Vorinstanz liess sich von der Spitaldirektion einzig über den Stand der Dinge unterrichten und gab dieser verschiedene Anregungen und Erwartungen für vergleichbare Situationen zur Kenntnis; hingegen erteilte sie keine Weisungen, wie bei – in diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgter – Einreichung eines Schadenersatzbegehrens durch den Beschwerdeführer zu verfahren sei.

3.  

Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Pflicht verletzt, die eigene Zuständigkeit "gesetzlich herzuleiten". Was er mit dieser Rüge bezweckt, bleibt unklar. Soweit er damit rügen wollte, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, vermag er damit nicht durchzudringen:

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung verweist zunächst auf § 19 Abs. 3 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) und erwägt, der Beschwerdeführer stütze seine Begehren von Schadenersatz und Genugtuung auf Handlungen und Unterlassungen des Beschwerdegegners als damaligen Arbeitgebers ab. Sodann verweist der Spitalrat auf § 29 Abs. 1 USZG. Gemäss dieser Bestimmung können Anordnungen der Spitaldirektion mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden. Auch wenn die vorinstanzliche Begründung knapp ausfällt, ist ohne Weiteres erkennbar, dass die Vorinstanz ihre sachliche und funktionelle Zuständigkeit deshalb bejaht, weil sie die Auffassung vertritt, die geltend gemachten Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen hätten ihre Grundlage im früheren Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner, weshalb die Spitaldirektion nach § 19 Abs. 3 HaftungsG als Anstellungsbehörde darüber erstinstanzlich zu befinden habe und die Vorinstanz nach § 29 Abs. 1 USZG für die Behandlung eines dagegen gerichteten Rekurses zuständig sei. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht damit nicht verletzt.

4.  

4.1 Nach dem Wortlaut von Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung beschränkt sich die Vorinstanz darauf, die eigene Zuständigkeit für die Behandlung des Rekursverfahrens 2011/2010 zu bejahen. Diese Zuständigkeit ist jedoch offensichtlich, da eine Anordnung der Spitaldirektion im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt und die Vorinstanz für die Beurteilung von deren Rechtmässigkeit unabhängig davon zuständig ist, ob die Spitaldirektion ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht habe, wobei bei fehlender Zuständigkeit der Spitaldirektion deren erstinstanzliche Anordnung aufzuheben wäre (vgl. § 29 Abs. 1 USZG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt, wollte die Vorinstanz ihre eigene Zuständigkeit denn auch nicht allein in diesem engeren Sinn, sondern darüber hinaus in dem Sinn bejahen, dass sie zuständig sei, den geltend gemachten Haftungsanspruch materiell zu prüfen, mithin auch die Spitaldirektion als in der Sache zuständig zu betrachten sei. Diese Frage ist zwischen den Parteien denn auch strittig. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens für die materielle Beurteilung der Forderungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Rekursverfahrens sachlich zuständig ist, was voraussetzt, dass erstinstanzlich die Spitaldirektion dafür sachlich zuständig war.

4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die behaupteten Ansprüche beträfen seine Tätigkeit als Forscher, weshalb nicht der Beschwerdegegner, sondern die Universität Zürich als Arbeitgeber zu betrachten sei. Da der Beschwerdegegner keinen Einfluss auf die Forschung habe, könne ihm die Forschung im universitären Auftrag auch nicht zugerechnet werden. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer demnach geltend, er sei im Verhältnis zum Beschwerdegegner ein Dritter im Sinn des Haftungsgesetzes, was die Zuständigkeit der Zivilgerichte zeitigte (§ 19 Abs. 1 lit. a HaftungsG).

4.3 Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 HaftungsG erlässt die Anstellungsbehörde über Ansprüche zwischen staatlichen Angestellten und dem Kanton eine Verfügung; dies gilt auch für selbständige öffentlichrechtliche Anstalten wie den Beschwerdegegner (§ 3 Abs. 1 HaftungG in Verbindung mit § 1 USZG). § 19 Abs. 3 HaftungsG ist in dieser Fassung seit dem 1. Juli 2010 in Kraft, hat aber insofern nichts an der Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung haftungsrechtlicher Ansprüche von Angestellten geändert, als das Verwaltungsgericht schon zuvor eine gefestigte Praxis begründet hatte, wonach die Ordnung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes derjenigen des Haftungsgesetzes vorgehe und Schadenersatzansprüche aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis im Anfechtungsverfahren geltend zu machen seien (ABl 2009, 793 ff., 949 mit Hinweisen; VGr, 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 5, und PK.2001.00003, E. 2 f. – 18. September 2002, PK.2002.00002, E. 4 ff. – 16. September 2009, PB.2009.00003, E. 1.1). Demnach kann offenbleiben, ob § 19 Abs. 3 HaftungsG Anwendung finde, wenn das Dienstverhältnis wie hier vor dessen Inkrafttreten aufgelöst, jedoch das Haftungsbegehren erst nach Inkrafttreten eingereicht wurde.

§ 19 Abs. 3 HaftungsG setzt für die erstinstanzliche Zuständigkeit der Anstellungsbehörde voraus, dass die jeweilige Person in ihrer Tätigkeit als Angestellte durch eine angeblich schädigende Handlung des Gemeinwesens betroffen ist, die Forderung also im Dienstverhältnis begründet ist oder damit zumindest einen Zusammenhang hat (VGr, 21. November 2001, PK.2001.00008, E. 2a [nicht unter www.vgrzh.ch]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 3145). Mithin muss die betroffene Person den behaupteten Schaden in ihrer Eigenschaft als Angestellte erlitten haben und die angeblich schädigende Handlung der staatlichen Behörde in deren Funktion als Arbeitgeber erfolgt sein.

4.4  

4.4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein an die Spitaldirektion gerichtetes Haftungsbegehren vom 11. Januar 2011 hauptsächlich damit, die vom Beschwerdegegner angeordnete Einstellung im Amt sowie die Freistellung seien unrechtmässig gewesen. Weiter machte er geltend, ihm seien auf Betreiben von Direktorin D vom USZ durch die Universität Lehraufträge als Titularprofessor entzogen worden. Zudem sei ihm "[d]urch die Amtseinstellung und die spätere Freistellung" die Fortführung seiner Forschungsprojekte im Auftrag des SNF verunmöglicht und seien in diesem Zusammenhang Forschungsergebnisse vernichtet worden. Aufgrund dieser Handlungen sei er gezwungen gewesen, auf eigene Kosten die Forschungsresultate zu verbreiten und generell die eigenen Interessen zu wahren. Als Folge der Amtseinstellung und der damit verbundenen mehrjährigen Verdrängung aus seiner Forschungstätigkeit, der Lehre und der Möglichkeit, Forschungsdrittmittel einzuwerben, sei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil für eine zukünftige Stellenbewerbung verursacht worden. Sodann hätten zwei Mitarbeitende des Beschwerdegegners versucht, unter Verletzung seiner Urheberrechte Forschungsergebnisse zu publizieren. Schliesslich hätten Mitarbeitende des Beschwerdegegners seinen persönlichen und wissenschaftlichen Ruf zerstört. Dies alles führe zu Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen von mindestens Fr. 6'247'722.25.

4.4.2 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachten Haftungsansprüche damit im Wesentlichen mit der vom Beschwerdegegner angeordneten Einstellung im Amt und der späteren Freistellung. Dabei handelt es sich offensichtlich um Handlungen, die der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Arbeitgeber gegenüber dem Beschwerdeführer in dessen Funktion als Arbeitnehmer vornahm. Soweit der Beschwerdeführer seine Haftungsansprüche auf Handlungen Dritter abstützt, handelt es sich dabei um Angestellte des Beschwerdegegners, die ihre angeblich haftungsbegründenden Handlungen in ihrer dienstlichen Tätigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer als Angestellten des Beschwerdegegners vorgenommen haben. Die gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemachten Haftungsansprüche haben damit einen offensichtlichen und engen Zusammenhang mit dessen – mittlerweile aufgelöstem – Dienstverhältnis. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer gegenüber der Spitaldirektion unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 HaftungsG denn auch verlangt, dass über sein Begehren in einer anfechtbaren Verfügung zu befinden sei.

4.4.3 Der Beschwerdeführer scheint mit seiner gegenteiligen Argumentation zu verkennen, dass allein die Tatsache, dass er seine Forschung in einem zur medizinischen Fakultät gehörenden Zentrum ausübte und insofern ein Bezug zur Universität Zürich bestehen mochte, nichts daran ändert, dass er sich während seiner Forschungstätigkeit weiterhin – und damit insbesondere im Zeitpunkt der Einstellung im Amt sowie der Freistellung und der behaupteten schädigenden Handlungen von Mitarbeitenden des Beschwerdegegners – in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner befand. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnausweise der Universität betreffen die Jahre 1997 bis 2004 und sind damit schon in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Entgegen seinen Ausführungen fällt er sodann als Titularprofessor der Universität Zürich nicht unter § 12 Ziff. 1 der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003 (V Forschung und Lehre, LS 415.16) und somit nicht automatisch unter das Personalrecht der Universität Zürich (vgl. auch § 14 Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 [LS 415.111]). Es ist sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Forschungstätigkeiten in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners ausübte. Entscheidend ist schliesslich, dass die Handlungen oder Unterlassungen, welche der Beschwerdeführer als haftungsbegründend betrachtet, einen klaren Zusammenhang mit der Funktion des Beschwerdegegners als Arbeitgeber des Beschwerdeführers haben. Ob der Beschwerdeführer bei seiner Forschungstätigkeit über ihm persönlich zugesprochene Fördergelder des Schweizerischen Nationalfonds verfügte, ist hingegen für die Frage, ob das Haftungsbegehren des Beschwerdeführers einen Zusammenhang mit seinem Anstellungsverhältnis beim Beschwerdegegner habe, irrelevant. Dies könnte nur dann eine Rolle spielen, wenn die Stelle des Beschwerdeführers durch Drittmittel finanziert worden wäre (vgl. § 13 Satz 1 V Forschung und Lehre). Ebenso kann keine Rolle spielen, ob der Beschwerdegegner hinsichtlich der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers diesem gegenüber ein Weisungsrecht hatte. Die Frage, ob der Beschwerdegegner diesbezüglich seine Kompetenzen überschritten hat, betrifft nicht die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung des gestellten Schadenersatzbegehrens, sondern vielmehr dessen materielle Beurteilung. Mit anderen Worten ändert der Umstand, dass ein Arbeitgeber sich seinem Arbeitnehmer gegenüber allenfalls ein Weisungsrecht anmasste, das ihm nicht zustand, nichts daran, dass ein dadurch verursachter Schaden einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis aufweist und deshalb im Verfahren nach § 19 Abs. 3 HaftungsG zu beurteilen ist.

4.4.4 Die Spitaldirektion ist nach § 3 Abs. 1 des Personalreglements des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 (LS 813.152) Anstellungsbehörde des Universitätsspitals. Damit ist die Spitaldirektion nach § 19 Abs. 3 HaftungsG zuständig für die erstinstanzliche Beurteilung von Haftungsansprüchen, welche Angestellte gegenüber dem Beschwerdegegner erheben. Demnach war die Spitaldirektion für den Erlass der in der Hauptsache im Streit liegenden Verfügung sowohl sachlich wie auch funktionell zuständig. Daraus folgt nach § 29 Abs. 1 USZG die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz im Rekursverfahren. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig.

4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Verwaltungsgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest (§ 65a Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Qualifikation als vermögensrechtliche Angelegenheit und der Streitwert richten sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, bei der die Hauptsache hängig ist (RB 2008 Nr. 27 E. 4.1; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 7.1; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Demnach hat die Sache einen Streitwert; dieser bestimmt sich nach dem vor der Vorinstanz hängigen Haftungsbegehren, womit er mindestens Fr. 1'950'000.- beträgt. Die Gebührenfreiheit in personalrechtlichen Angelegenheiten mit Streitwerten unter Fr. 30'000.- (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG) kommt damit nicht zum Tragen, selbst wenn die Sache als personalrechtlich zu qualifizieren wäre.

Die Gerichtsgebühr beträgt nach § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) für Streitwerte von über Fr. 1'000'000.- zwischen Fr. 20'000.- und Fr. 50'000.-. Im Sinn eines Reduktionsgrunds ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nur die sachliche Zuständigkeit von Beschwerdegegner und Vorinstanz sowie formelle Fragen zum vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen waren, hingegen keine materiellen Fragen im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren.

Ebenso gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht nur erneut unzählige weitschweifige und weit über den Streitgegenstand hinausgehende Rechtsschriften eingereicht haben, sondern der Beschwerdeführer zusätzlich dazu übergegangen ist, auf eigene, ebenso weitschweifige Eingaben in anderen Verfahren zu verweisen und diese dem Verwaltungsgericht als Beilage einzureichen. Dies hat zu einem unverhältnismässigen Bearbeitungsaufwand geführt, was eine angemessene Erhöhung der Gerichtsgebühr rechtfertigt (§ 4 Abs. 1 GebV VGr).

5.2 Beide Parteien beantragen eine Entschädigung. Dem Beschwerdeführer ist sie zu verweigern, weil er unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG). Beim obsiegenden Beschwerdegegner handelt es sich um eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts. In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. in Bezug auf den Beschwerdegegner VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.1, sowie 12. Januar 2011, PB.2010.00005, E. 7.2). Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (VGr, 3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei der Bemessung der Entschädigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner seinerseits das Verfahren mit einem übermässigen Aufwand geführt hat. Daher erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen.

6.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Entscheid über eine Zwischenverfügung betreffend die Zuständigkeit bzw. den Ausstand, der seinerseits nach Art. 92 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  12'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      380.--   Zustellkosten,
Fr.  12'380.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…