{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00559_16-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215546&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7f7ce448b67025b1851d04d6371b72b7"}, "Num": [" VB.2014.00559"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00559"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00559"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00559"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zust\u00e4ndigkeit | [Die Vorinstanz bejahte in einem Zwischenentscheid ihre eigene Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die materielle Beurteilung der Haftungsbegehren des Beschwerdef\u00fchrers im Rahmen eines Rekursverfahrens.] Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auch die Vorinstanz beraten h\u00e4tte.  Die Einschr\u00e4nkung der Unabh\u00e4ngigkeit bei verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen ist systembedingt und nicht zu beanstanden, soweit nicht im Einzelfall der erstinstanzlich verf\u00fcgenden Beh\u00f6rde verbindliche Weisungen erteilt wurden und deshalb eine Vorbefassung mit der Sache vorliegt; daf\u00fcr bestehen hier keine Anhaltspunkte (E. 2). Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht (E. 3). Nach \u00a7 19 Abs. 3 HaftungsG sind Haftungsanspr\u00fcche zwischen Angestellten und dem Gemeinwesen bzw. selbst\u00e4ndigen \u00f6ffentlichrechtlichen Anstalten im verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren zu beurteilen. Solche Haftungsanspr\u00fcche liegen dann vor, wenn die Forderung im Dienstverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet ist oder damit zumindest einen Zusammenhang hat (E. 4.3). Der Beschwerdef\u00fchrer begr\u00fcndete sein Haftungsbegehren mit Handlungen, welche der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Arbeitgeber des Beschwerdef\u00fchrers vorgenommen hat, bzw. mit Handlungen von Angestellten des Beschwerdegegners gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer als Arbeitnehmer. Damit besteht ein offensichtlicher und enger Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:12", "Checksum": "a7bac13cba88573ee28750559e447d0a"}