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Geschäftsnummer: VB.2014.00560  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Umstrittene Übernahme von Wohnkosten eines in der Wohnung seiner Eltern bislang kostenlos wohnhaften Sozialhilfeempfängers.

Es liegt ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Entscheidung der Kammer übertragen wird (E. 1.2). Es stellen sich Fragen, deren Beantwortung nicht nur die Beschwerdeführerin in ihren schutzwürdigen Interessen treffen, sondern in gleich gelagerten Fällen präjudizielle Wirkung haben können. Ausserdem stehen nicht ganz unerhebliche Rechtsfolgen für die Parteien infrage. Damit ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG bzw. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerde legitimiert ist (E. 2.2). Es besteht keine (über)gesetzliche Pflicht auf Übernahme der Wohnkosten des Beschwerdegegners durch seine Eltern (E. 4.4). Bis zum Abschluss des Untermietvertrags lebte der Beschwerdegegner kostenlos in der Wohnung seiner Eltern. Bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen ist jedoch immer auf die faktischen – und damit auch aktuellen – Verhältnisse abzustellen. Die Aufteilung der Mietkosten erfolgt daher nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdegegner effektiv entstanden sind (E. 5.1). Unter den gegebenen Umständen besteht ein Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob die faktischen Verhältnisse sich tatsächlich verändert haben, sodass die Wohnkosten des Beschwerdegegners von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen wären. Damit liegt eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts seitens der Vorinstanzen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG vor. Disp.-Ziff. II des Beschlusses der Vorinstanz ist demnach aufzuheben und die Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (E. 5.3). Sollten sich die faktischen Verhältnisse bzw. die Bereitschaft zur kostenlosenWohnungsgewährung der Eltern gegenüber dem Beschwerdegegner tatsächlich verändert haben, dürfte wohl seit Abschluss des Untermietvertrags eine familienähnliche Gemeinschaft vorliegen. Damit wäre die Beschwerdeführerin nach Massgabe des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips einzuladen, ab dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn den Mietzins der elterlichen Wohnung anteilsmässig aufzuteilen und einen entsprechenden Anteil als Wohnkosten in das Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners aufzunehmen (E. 5.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
FAKTISCHE VERHÄLTNISSE
FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT
GEMEINDEBESCHWERDE
MIETZINS
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNTERMIETE
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 89 Abs. I BGG
Art. 111 Abs. I BGG
Art. 305 OR
Art. 272 ZGB
Art. 276 Abs. I ZGB
Art. 276 Abs. II ZGB
Art. 277 Abs. II ZGB
Art. 328 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00560

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 18. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

B wird seit dem 1. August 2012 von der Gemeinde A monatlich mit einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zuzüglich Krankenkassenprämie nach Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) subsidiär unterstützt. Am 1. April 2014 beantragte er die anteilsmässige Berücksichtigung der Mietkosten in seinem Unterstützungsbudget, was die Sozialbehörde der Gemeinde A (nachfolgend Sozialbehörde) mit Beschluss vom 30. April 2014 abwies.

II.  

Dagegen erhob B am 14. Mai 2014 Rekurs beim Bezirksrat A (nachfolgend Bezirksrat) und stellte den Antrag auf Mietkostenübernahme. Überdies sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sodass er die Mietkosten rechtzeitig bezahlen könne. Dem Rechtsmittel beigelegt war insbesondere ein Untermietvertrag zwischen B und seinem Vater vom 8. Mai 2014 über einen monatlichen Miet­zins in Höhe von Fr. 450.- (inklusive Nebenkosten) mit Mietbeginn per 15. Mai 2014. Auf das von B eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2014 ging die Sozialbehörde nicht ein. Der Bezirksrat wies den Rekurs von B am 3. September 2014 ab und verpflichtete die Sozialbehörde, ab 15. Mai 2014 Mietkosten gemäss Untermietvertrag vom 8. Mai 2014 ins Unterstützungsbudget aufzunehmen.

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 3. September 2014 reichte die Sozialbehörde A am 1. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, [Disp.-]Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats vom 3. September 2014 (Verpflichtung der Sozialbehörde per 15. Mai 2014, Mietkosten gemäss Untermietvertrag vom 8. Mai 2014 ins Unterstützungsbudget aufzunehmen) sei aufzuheben. Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verzichtete der Bezirksrat am 13. Oktober 2014 auf eine Vernehmlassung. B reichte am 15. Oktober 2014 eine Beschwerde­antwort ein.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen  insbesondere in der Sozialhilfe – ist in der Regel der Summe dieser periodischen Leistun­gen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ergibt sich folglich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- (12 x Fr. 450.- = Fr. 5'400.-), womit die Sache der einzelrichterliche Kompetenz unterliegen würde (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Ein solcher Fall liegt vor (dazu nachfolgend insbesondere E. 4 f.).

1.3 Die Vorinstanz beschloss in Disp.-Ziff. II ihres Entscheids, dass die Akten an die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin überwiesen würden, welche verpflichtet werde, ab 15. Mai 2014 Mietkosten gemäss Untermietvertrag vom 8. Mai 2014 ins Unter­stützungsbudget des Beschwerdegegners aufzunehmen. Sie erwog sodann, über den eigent­lichen Streitgegenstand hinausgehend, dass es der Vorinstanz freistehe zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sich der Beschwerdegegner eine Entschädigung für die Haushalts­führung als Einnahme anrechnen lassen müsse. Mit Bezug auf die Anrechnung der Mietkosten traf die Vorinstanz damit einen für die Beschwerdegegnerin in der neuen Budgetberechnung verbindlichen Teilentscheid. Einen Spielraum bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe wurde der Beschwerdegegnerin allerdings mit Bezug auf die bis dahin nicht thematisierte Haushaltsführungsentschädigung eröffnet, weshalb diesbezüglich ein Zwischenentscheid vorliegt. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch einzig gegen die Anrechnung der Mietzinskosten im Unter­stützungsbudget des Beschwerdegegners und damit gegen einen Teilentscheid. Dieser bildet gemäss Art. 91 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes­gerichtsgesetz, BGG) in Verbindung § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

2.  

2.1 Es fragt sich zunächst, ob die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin über­haupt gegeben ist.

2.1.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

2.1.2 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG). Die Legitimationsvoraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes sind demnach auch im kantonalen Verfahren zu beachten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 3). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind ferner Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.

2.1.3 Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 4.1; BGE 136 II 274 E. 4.2). Nach Massgabe der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Die Beschwerdelegitimation wäre indessen dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.5 und 6.6).

2.2 Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Aufgrund des geringen Streitwerts liegt kein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungs­vermögen vor (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. auch BGE 136 II 383, E. 2.4). Mit Erlass des Beschlusses vom 30. April 2014 handelte sie hoheitlich, weswegen sie durch den ange­fochtenen Entscheid nicht wie eine Privatperson im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG berührt ist (vgl. auch BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.3). Vorliegend stellen sich Fragen, deren Beantwortung nicht nur die Beschwerdeführerin in ihren schutzwürdigen Interessen treffen, sondern in gleich gelagerten Fällen präjudizielle Wirkung haben können (vgl. insbesondere E. 4 f.), weshalb auch die Kammer zum Entscheid berufen ist. Ausserdem stehen nicht ganz unerhebliche Rechtsfolgen für die Parteien infrage. Damit ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG bzw. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerde legitimiert ist.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip besagt, dass wirtschaftliche Hilfe grundsätzlich nur für die Gegenwart und – sofern die Notlage anhält – für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet wird (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).

3.2 Unter "familienähnlichen Gemeinschaften" werden im Sozialhilferecht Paare oder Gruppen verstanden, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reini­gen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. Wesentlich ist dabei einzig das Zusammenleben in einem Haushalt. Geschlechtliche Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung stellen keine Voraussetzungen dar (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe­recht, Luzern 2008, S. 142; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 157 f.; VGr, 21. August 2014, VB.2013.00541, E. 8.2; 6. Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 6.2). Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden erwachsenen Kinder sind unterstützungsrechtlich ebenfalls als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl. BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5; VGr, 26. Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 6.3). Die familienähnliche Gemeinschaft unterscheidet sich von der blossen Untermiete dadurch, dass dort der Haushalt getrennt geführt wird (vgl. Hänzi, S. 142).

3.3 Grundsätzlich gehören die Kosten für die Wohnungsmiete zur materiellen Grundsicherung, die im individuellen Unterhaltsbudget enthalten ist (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Dabei ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Handelt es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft, innerhalb welcher nicht alle Personen unterstützt werden, so ist in einem ersten Schritt der für die ent­sprechende Haushaltsgrösse angemessene Mietzins festzulegen. In einem zweiten Schritt wird dieser Betrag anteilsmässig aufgeteilt und in das Unterstützungsbudget aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1).

3.4 Gemäss § 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. Die wirtschaftliche Hilfe ist somit subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Unter Leistungsverpflichtungen Dritter fallen alle privat- und öffentlich-rechtliche Ansprüche. Infrage kommen insbesondere Leistungen der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Zahlungen aufgrund der Verwandten­unterstützungspflicht oder freiwillige private Unterstützungen. Diese freiwilligen Leistun­gen Dritter werden grundsätzlich als Einnahmen im Unterstützungsbudget berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4; vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhand­buch, Kapitel 5.1.03, Ziff. 2 und 2.3, 11. Juli 2014); dies jedenfalls dann, wenn sie für die in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Auslagen gedacht sind (vgl. VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).

3.5 Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Gemäss Art. 276 ZGB haben Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Abs. 1). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhalts­pflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die elterliche Unter­haltspflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine ent­sprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

3.6 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und abstei­gender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Pflichtig im Sinn von Art. 328 f. ZGB sind in erster Linie Eltern gegenüber (mündigen) Kindern und umgekehrt, wobei die Verwandtenunterstützungs­pflicht gegenüber den Unterhaltspflichten subsidiär ist und nur zum Zug kommt, wenn keine Unterhaltsberechtigung vorliegt oder wenn der geschuldete und zumutbare Unterhalt zur Deckung der Bedürfnisse nicht ausreicht (Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz. 18.02 und 18.11). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts lebt in günstigen Verhältnissen, wem aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation eine "gehobene" Lebensführung möglich ist (BGr, 21. November 2007, 5C.186/2006, E. 3.2.3). Die Unterstützungsbeiträge müssen ohne wesentliche Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards entrichtet werden können (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz. 18.12). Die Prüfung der Beitragsfähigkeit sollte deshalb nur erfolgen, wenn die Einkommenszahlen der in Privathaushalten lebenden verheirateten Verwandten über Fr. 180'000.- liegen. Vom steuerbaren Vermögen ist bei Verheirateten ein Freibetrag in Höhe von Fr. 500'000.- abzuziehen. Der verbleibende Betrag soll aufgrund der durchschnittlichen Lebens­erwartung umgerechnet (Jahresbetrag) und zum Einkommen gezählt werden. Massgebende Bemessungsgrundlage ist das steuerbare Einkommen gemäss Bundessteuer zuzüglich Vermögensverzehr (SKOS-Richtlinien, Kap. F.4).

3.7 Gemäss Art. 305 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet sich der Verleiher durch den Gebrauchsleihevertrag, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauch zu über­lassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauch dem Verleiher zurückzugeben. Entgeltliche Gebrauchsüberlassung ist Miete (vgl. Art. 253 OR). Gemäss Art. 262 Abs. 1 OR kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermietet werden. Der Untermietvertag ist grundsätzlich ein gewöhnlicher Mietver­trag (Roger Weber, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I [BK OR I], 5. A., Basel 2011, Art. 263 N. 9; siehe BGE 120 II 206).

4.  

4.1 Strittig ist die Frage der Aufnahme von Wohnkosten bzw. eines monatlichen Mietzinses in Höhe von Fr. 450.- inklusive Nebenkosten in das Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners. Zu prüfen ist zunächst, ob dessen Eltern nach wie vor für die Wohnkosten aufzukommen haben, wie dies noch vor Abschluss des Untermietvertrags vom 8. Mai 2014 erfolgte. Nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG ist daher zu untersuchen, ob allenfalls eine entsprechende Leistungspflicht der Eltern besteht.

4.2 Nach Angaben des Beschwerdegegners habe er eine Berufslehre als mit Berufsmittelschule abgeschlossen. Ein Studium an der C-Schule von 2008 bis 2010 blieb ohne Abschluss. Angesichts der abgeschlossenen Berufslehre ist von einer angemessenen Ausbildung des seit 2001 volljährigen Beschwerdegegners auszugehen, weshalb kein Anspruch auf Unterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB durch seine Eltern mehr besteht. Unter Berücksichtigung der Höhe ihres Einkommens und Vermögens bestehen zurzeit auch keine günstigen Verhältnisse im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB, weshalb die Eltern die Wohnkosten des Beschwerdegegners auch nicht im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht weiterhin zu übernehmen hätten.

4.3 Art. 272 ZGB wird durch die vorgängig bereits geprüften Bestimmungen über die elterliche Unterhaltspflicht im Sinn von Art. 276 ff. ZGB und die Verwandtenunter­stützungspflicht im Sinn von Art. 328 f. ZGB konkretisiert und abschliessend geregelt (vgl. Cyril Hegnauer, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Band II, 2. Abteilung Die Verwandtschaft, 2. Teilband Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, 1. Unterteilband Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Kommentar zu Art. 270–275 ZGB, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Kommentar zu Art. 276–295 ZGB, Bern 1997, Art. 272 Rz. 7; Ingeborg Schwenzer, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I , 4. A., Basel 2010, Art. 272 N. 2 und N. 3). Eine gesetzliche Pflicht auf Übernahme der Wohnkosten eines volljährigen Kindes mit angemessener Ausbildung kann aus Art. 272 ZGB nicht abgeleitet werden (zu den infrage kommenden Geldleistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Beistands siehe Hegnauer, Art. 272 Rz. 21; Schwenzer Art. 272 N. 3). Die Pflichten aus Art. 272 ZGB wären sodann grundsätzlich weder klagbar noch vollstreckbar (Schwenzer, Art. 272 N. 9). Eine sittliche Pflicht der Eltern, die ausserhalb der familien­rechtlichen Bestimmungen angesiedelt und somit übergesetzlich wäre, würde im Übrigen keine hinreichende Grundlage für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bzw. die Verweigerung der Übernahme der Wohnkosten des Beschwerdegegners bieten (vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 3.b).

4.4 Dass eine (über)gesetzliche Pflicht auf Übernahme der Wohnkosten des Beschwerde­gegners durch seine Eltern bestehen würde, ist somit nicht ersichtlich.

5.  

5.1 Somit bleibt die Prüfung, inwieweit im Rahmen der effektiv gelebten Verhältnisse, worauf sogleich einzugehen ist, die vom Beschwerdegegner beanspruchten Mietkosten ins Budget aufzunehmen sind. Bis zum Abschluss des Untermietvertrags vom 8. Mai 2014 lebte der Beschwerdegegner kostenlos in der Wohnung seiner Eltern. Wie die Vorinstanz ausführte, ist bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen jedoch immer auf die faktischen – und damit auch aktuellen – Verhältnisse abzustellen. Dabei können Mietkosten geltend gemacht werden, wenn sie vereinbart wurden und effektiv geleistet werden. Die Aufteilung der Mietkosten erfolgt daher nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdegegner effektiv entstanden sind (vgl. BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3). Seit Festsetzung des Mietbeginns per 15. Mai 2014 gemäss Untermietvertrag vom 8. Mai 2014 schuldet der Beschwerdegegner seinem Vater auf vertraglicher Basis einen monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 450.- inklusive Nebenkosten, was die Eltern des Beschwerdegegners überdies noch schriftlich bestätigten. Es fragt sich im Folgenden, ob die vertragliche Abmachung tatsächlich den faktischen Verhältnissen entspricht, sodass der besagte Betrag nunmehr in das Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners aufgenommen werden muss.

5.2 Der Beschwerdegegner ist seit 1988 an der D-Strasse 01 in A gemeldet, wo sich auch die Mietwohnung der Eltern befindet. Früher entrichtete er eigenen Angaben zufolge während einer gewissen Zeit einen Betrag in Höhe von Fr. 300.- bis Fr. 400.- für Kost und Logis an seine Eltern. Er bringt sodann nicht vor und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine vertragliche Regelung zwischen ihm und seinen Eltern hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse ab Stellung des Gesuchs vom 25. Juli 2012 um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bis zum Abschluss des Untermietvertrags vom 8. Mai 2014 bestanden hätte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte, dass ein Gebrauchs­leihvertrag im Sinn von Art. 305 ff. OR abgeschlossen worden wäre. Vielmehr ist in Bezug auf damals von einer prekaristischen Gestattung auszugehen, was bedeutet, dass ihm seine Eltern auf Zusehen hin und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erlaubt haben, ihre Mietwohnung zu benützen. Dabei ist dem Beschwerdegegner kein subjektives Recht, sondern nur eine blosse Nutzungsmöglichkeit eingeräumt worden (vgl. Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1202). Hingegen könnte das tiefe Einkommen seines Vaters grundsätzlich für die Aufnahme von Wohnkosten im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners sprechen.

5.3 Unter diesen Umständen besteht ein Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob die faktischen Verhältnisse sich tatsächlich verändert haben, sodass die Wohnkosten des Beschwerdegegners von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen wären. Damit liegt eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts seitens der Vorinstan­zen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG vor. Disp.-Ziff. II des Beschlusses der Vorinstanz vom 3. September 2014 ist demnach aufzuheben und die Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, um die faktischen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG vollständig zu ermitteln (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4 und 8; Plüss, § 7 N. 10). Als Beweismittel käme insbesondere eine Befragung der Eltern des Beschwerdegegners ob ihrer Gründe betreffend die Aufgabe der freiwilligen Unterbringung ihres Sohnes unter Beibringung des Hauptmietvertrags (vgl. nachfolgend E. 5.4) in Betracht. Auch wäre festzustellen, ob für das infrage stehende Untermietverhältnis die Zustimmung des Vermieters des Hauptmietvertrags vorliegt (vgl. Art. 262 Abs. 1 OR).

5.4 Sollten sich die faktischen Verhältnisse bzw. die Bereitschaft zur kostenlosen Woh­nungsgewährung der Eltern gegenüber dem Beschwerdegegner tatsächlich verändert haben, was – wie vorgängig dargestellt – von der Beschwerdeführerin noch festzustellen ist, dürfte wohl seit Abschluss des Untermietvertrags vom 8. Mai 2014 eine familien­ähnliche Gemeinschaft vorliegen (vgl. E. 3.2). Damit wäre die Beschwerdeführerin bei nachgewiesener fehlender Bereitschaft der Eltern des Beschwerdegegners, ihren Sohn weiterhin kostenlos in ihrer Wohnung wohnen zu lassen, nach Massgabe des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips überdies einzuladen, unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1 VRG und ab dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn vom 15. Mai 2014 den Mietzins der elterlichen Wohnung anteilsmässig aufzuteilen und einen entsprechenden Anteil als Wohnkosten in das Unterstützungsbudget des Beschwerde­gegners aufzunehmen (vgl. E. 3.3). Als Entscheidgrundlage für die Bestimmung der Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten dient der Hauptmietvertrag zwischen den Eltern und dem Vermieter der Wohnung an der D-Strasse 01 in A sowie allfällige Mietzins­richtlinien der Beschwerdeführerin als Dienstanleitung zur Durchsetzung einer einheit­lichen Praxis im betreffenden Bereich (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kapitel 7.2.03, Ziff. 2, 31. Januar 2013).

Die Aufhebung von Disp.-Ziff. II des Beschlusses der Vorinstanz vom 3. September 2014 und die Rückweisung an die Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsabklärung führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 8). Ausgangsgemäss sind die Kosten zu 3/4 der Beschwerdeführerin aufzu­erlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 57, 59 und 70).

6.  

Hinzuweisen bleibt, dass Zwischenentscheide – wie der vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats A vom 3. September 2014 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    700.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …