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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00560
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
B wird seit dem 1. August 2012 von der Gemeinde A monatlich
mit einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zuzüglich Krankenkassenprämie
nach Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) subsidiär
unterstützt. Am 1. April 2014 beantragte er die anteilsmässige
Berücksichtigung der Mietkosten in seinem Unterstützungsbudget, was die
Sozialbehörde der Gemeinde A (nachfolgend Sozialbehörde) mit Beschluss vom 30. April
2014 abwies.
II.
Dagegen erhob B am 14. Mai 2014
Rekurs beim Bezirksrat A (nachfolgend Bezirksrat) und stellte den Antrag auf
Mietkostenübernahme. Überdies sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, sodass er die Mietkosten rechtzeitig bezahlen könne. Dem Rechtsmittel
beigelegt war insbesondere ein Untermietvertrag zwischen B und seinem Vater vom
8. Mai 2014 über einen monatlichen Mietzins in
Höhe von Fr. 450.- (inklusive Nebenkosten) mit Mietbeginn per 15. Mai
2014. Auf das von B eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2014
ging die Sozialbehörde nicht ein. Der Bezirksrat wies den Rekurs von B am 3. September
2014 ab und verpflichtete die Sozialbehörde, ab 15. Mai 2014 Mietkosten
gemäss Untermietvertrag vom 8. Mai 2014 ins Unterstützungsbudget aufzunehmen.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom
3. September 2014 reichte die Sozialbehörde A am 1. Oktober 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, [Disp.-]Ziff. II
des Beschlusses des Bezirksrats vom 3. September 2014 (Verpflichtung der
Sozialbehörde per 15. Mai 2014, Mietkosten gemäss Untermietvertrag vom 8. Mai
2014 ins Unterstützungsbudget aufzunehmen) sei aufzuheben. Unter Verweis auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids verzichtete der Bezirksrat am 13. Oktober
2014 auf eine Vernehmlassung. B reichte am 15. Oktober 2014 eine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Streitwert bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen – insbesondere in der Sozialhilfe – ist in der Regel der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Vorliegend ergibt sich folglich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- (12
x Fr. 450.- = Fr. 5'400.-), womit die Sache der einzelrichterliche
Kompetenz unterliegen würde (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die
Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG). Ein solcher Fall liegt vor
(dazu nachfolgend insbesondere E. 4 f.).
1.3 Die Vorinstanz beschloss in Disp.-Ziff. II ihres Entscheids,
dass die Akten an die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin überwiesen würden,
welche verpflichtet werde, ab 15. Mai 2014 Mietkosten gemäss
Untermietvertrag vom 8. Mai 2014 ins Unterstützungsbudget
des Beschwerdegegners aufzunehmen. Sie erwog sodann, über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehend, dass es der Vorinstanz
freistehe zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sich
der Beschwerdegegner eine Entschädigung für die Haushaltsführung als Einnahme anrechnen lassen müsse. Mit Bezug auf die
Anrechnung der Mietkosten traf die Vorinstanz damit einen für die
Beschwerdegegnerin in der neuen Budgetberechnung verbindlichen Teilentscheid.
Einen Spielraum bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe wurde der
Beschwerdegegnerin allerdings mit Bezug auf die bis dahin nicht thematisierte
Haushaltsführungsentschädigung eröffnet, weshalb diesbezüglich ein
Zwischenentscheid vorliegt. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin jedoch einzig gegen die Anrechnung
der Mietzinskosten im Unterstützungsbudget des
Beschwerdegegners und damit gegen einen Teilentscheid. Dieser bildet gemäss
Art. 91 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) in Verbindung § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG
ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
2.
2.1
Es fragt sich zunächst, ob die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin überhaupt
gegeben ist.
2.1.1
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c).
2.1.2
Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am
Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111
Abs. 1 BGG). Die Legitimationsvoraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes
sind demnach auch im kantonalen Verfahren zu beachten (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 3). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a),
durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind ferner Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.
2.1.3
Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89
Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung
zugelassen werden (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 4.1;
BGE 136 II 274 E. 4.2). Nach Massgabe der neusten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in
spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und
sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem
Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Die Beschwerdelegitimation wäre
indessen dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids
weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche
Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014,
E. 6.5 und 6.6).
2.2
Die Beschwerdeführerin legt ihre
Beschwerdelegitimation nicht dar. Aufgrund des geringen Streitwerts liegt kein
wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen vor (§ 21
Abs. 2 lit. c VRG; vgl. auch BGE 136 II 383, E. 2.4).
Mit Erlass des Beschlusses vom 30. April 2014 handelte sie hoheitlich,
weswegen sie durch den angefochtenen Entscheid nicht
wie eine Privatperson im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG berührt
ist (vgl. auch BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.3). Vorliegend
stellen sich Fragen, deren Beantwortung nicht nur die Beschwerdeführerin in
ihren schutzwürdigen Interessen treffen, sondern in gleich gelagerten Fällen
präjudizielle Wirkung haben können (vgl.
insbesondere E. 4 f.), weshalb auch die Kammer zum Entscheid berufen ist. Ausserdem
stehen nicht ganz unerhebliche Rechtsfolgen für die Parteien infrage. Damit ist
unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG bzw.
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur
Beschwerde legitimiert ist.
3.
3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip besagt, dass
wirtschaftliche Hilfe grundsätzlich nur für die Gegenwart und – sofern die
Notlage anhält – für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit
ausgerichtet wird (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).
3.2
Unter "familienähnlichen Gemeinschaften"
werden im Sozialhilferecht Paare oder Gruppen verstanden, welche die
Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen,
Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne
ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. Wesentlich ist dabei einzig das
Zusammenleben in einem Haushalt. Geschlechtliche Beziehungen oder eine
längerfristige gemeinsame Lebensplanung stellen keine Voraussetzungen dar (vgl.
Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli
[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern
2008, S. 142; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,
Bern etc. 1999, S. 157 f.; VGr, 21. August 2014, VB.2013.00541,
E. 8.2; 6. Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 6.2). Eltern und die
mit ihnen zusammenlebenden erwachsenen Kinder sind unterstützungsrechtlich
ebenfalls als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl. BGr, 12. Februar
2007, 2P.289/2006, E. 2.5; VGr, 26. Dezember 2012, VB.2012.00173,
E. 6.3). Die familienähnliche Gemeinschaft unterscheidet sich von der
blossen Untermiete dadurch, dass dort der Haushalt getrennt geführt wird (vgl. Hänzi,
S. 142).
3.3
Grundsätzlich gehören die Kosten für die
Wohnungsmiete zur materiellen Grundsicherung, die im individuellen
Unterhaltsbudget enthalten ist (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Dabei ist der
Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt.
Handelt es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft, innerhalb welcher nicht
alle Personen unterstützt werden, so ist in einem ersten Schritt der für die
entsprechende Haushaltsgrösse angemessene Mietzins
festzulegen. In einem zweiten Schritt wird dieser Betrag anteilsmässig
aufgeteilt und in das Unterstützungsbudget aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap.
B.3; vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1).
3.4
Gemäss § 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die
Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer
Institutionen. Die wirtschaftliche Hilfe ist somit subsidiär gegenüber allen
Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch
gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht
werden. Unter Leistungsverpflichtungen Dritter fallen alle privat- und
öffentlich-rechtliche Ansprüche. Infrage kommen
insbesondere Leistungen der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, Ansprüche
aus Verträgen, Zahlungen aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht oder
freiwillige private Unterstützungen. Diese freiwilligen Leistungen Dritter werden grundsätzlich als Einnahmen im
Unterstützungsbudget berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4; vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.03, Ziff. 2
und 2.3, 11. Juli 2014); dies jedenfalls dann, wenn sie für die in der
Bedarfsrechnung berücksichtigten Auslagen gedacht sind (vgl. VGr, 12. Mai
2005, VB.2005.00067, E. 3).
3.5
Eltern und Kinder sind einander allen Beistand,
alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert
(Art. 272 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Gemäss
Art. 276 ZGB haben Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Abs. 1). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch
Geldzahlung geleistet (Abs. 2). Die Eltern sind
von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als
dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder
anderen Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die
elterliche Unterhaltspflicht dauert bis zur
Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB).
Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es
ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt
aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
3.6
Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist
verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender
Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Pflichtig im Sinn von Art. 328 f. ZGB sind in erster Linie Eltern gegenüber (mündigen) Kindern und
umgekehrt, wobei die Verwandtenunterstützungspflicht
gegenüber den Unterhaltspflichten subsidiär ist und nur zum Zug kommt, wenn
keine Unterhaltsberechtigung vorliegt oder wenn der geschuldete und zumutbare
Unterhalt zur Deckung der Bedürfnisse nicht ausreicht (Heinz Hausheer/Thomas
Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz. 18.02 und 18.11). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts lebt in
günstigen Verhältnissen, wem aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation
eine "gehobene" Lebensführung möglich ist (BGr, 21. November
2007, 5C.186/2006, E. 3.2.3). Die Unterstützungsbeiträge müssen ohne
wesentliche Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards entrichtet werden
können (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz. 18.12).
Die Prüfung der Beitragsfähigkeit sollte deshalb nur erfolgen, wenn die Einkommenszahlen
der in Privathaushalten lebenden verheirateten Verwandten über Fr. 180'000.-
liegen. Vom steuerbaren Vermögen ist bei Verheirateten ein Freibetrag in Höhe
von Fr. 500'000.- abzuziehen. Der verbleibende Betrag soll aufgrund der
durchschnittlichen Lebenserwartung umgerechnet
(Jahresbetrag) und zum Einkommen gezählt werden. Massgebende
Bemessungsgrundlage ist das steuerbare Einkommen gemäss Bundessteuer zuzüglich
Vermögensverzehr (SKOS-Richtlinien, Kap. F.4).
3.7
Gemäss Art. 305 des Obligationenrechts (OR)
verpflichtet sich der Verleiher durch den Gebrauchsleihevertrag, dem Entlehner
eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauch zu überlassen,
und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauch dem Verleiher
zurückzugeben. Entgeltliche Gebrauchsüberlassung ist Miete (vgl. Art. 253
OR). Gemäss Art. 262 Abs. 1 OR kann die Sache mit Zustimmung des
Vermieters ganz oder teilweise untervermietet werden. Der Untermietvertag ist
grundsätzlich ein gewöhnlicher Mietvertrag (Roger
Weber, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler
Kommentar Obligationenrecht I [BK OR I], 5. A., Basel
2011, Art. 263 N. 9; siehe BGE 120 II 206).
4.
4.1
Strittig ist die Frage der Aufnahme von Wohnkosten
bzw. eines monatlichen Mietzinses in Höhe von Fr. 450.- inklusive
Nebenkosten in das Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners. Zu prüfen ist zunächst, ob dessen Eltern nach wie vor für die
Wohnkosten aufzukommen haben, wie dies noch vor Abschluss des Untermietvertrags
vom 8. Mai 2014 erfolgte. Nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips im Sinn
von § 2 Abs. 2 SHG ist daher zu untersuchen, ob allenfalls eine
entsprechende Leistungspflicht der Eltern besteht.
4.2
Nach Angaben des Beschwerdegegners habe er eine
Berufslehre als … mit Berufsmittelschule
abgeschlossen. Ein Studium an der C-Schule von 2008 bis 2010 blieb ohne Abschluss.
Angesichts der abgeschlossenen Berufslehre ist von einer angemessenen
Ausbildung des seit 2001 volljährigen Beschwerdegegners auszugehen, weshalb
kein Anspruch auf Unterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB durch
seine Eltern mehr besteht. Unter Berücksichtigung der Höhe ihres Einkommens und
Vermögens bestehen zurzeit auch keine günstigen Verhältnisse im Sinn von
Art. 328 Abs. 1 ZGB, weshalb die Eltern die Wohnkosten des
Beschwerdegegners auch nicht im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht
weiterhin zu übernehmen hätten.
4.3
Art. 272 ZGB wird
durch die vorgängig bereits geprüften Bestimmungen über die elterliche
Unterhaltspflicht im Sinn von Art. 276 ff. ZGB und die
Verwandtenunterstützungspflicht im Sinn von
Art. 328 f. ZGB konkretisiert und abschliessend geregelt (vgl. Cyril
Hegnauer, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Band II, 2. Abteilung
Die Verwandtschaft, 2. Teilband Die Wirkungen des
Kindesverhältnisses, 1. Unterteilband Die
Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Kommentar zu Art. 270–275 ZGB, Die
Unterhaltspflicht der Eltern, Kommentar zu Art. 276–295 ZGB, Bern 1997,
Art. 272 Rz. 7; Ingeborg Schwenzer, in:
Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I , 4. A., Basel 2010, Art. 272
N. 2 und N. 3). Eine gesetzliche Pflicht auf Übernahme der Wohnkosten
eines volljährigen Kindes mit angemessener Ausbildung kann aus Art. 272
ZGB nicht abgeleitet werden (zu den infrage kommenden Geldleistungen im Rahmen
des wirtschaftlichen Beistands siehe Hegnauer, Art. 272 Rz. 21; Schwenzer Art. 272 N. 3). Die Pflichten aus
Art. 272 ZGB wären sodann grundsätzlich weder klagbar noch vollstreckbar
(Schwenzer, Art. 272 N. 9). Eine sittliche Pflicht der Eltern, die
ausserhalb der familienrechtlichen Bestimmungen
angesiedelt und somit übergesetzlich wäre, würde im Übrigen keine hinreichende
Grundlage für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips
bzw. die Verweigerung der Übernahme der Wohnkosten des Beschwerdegegners bieten
(vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 3.b).
4.4
Dass eine (über)gesetzliche Pflicht auf Übernahme
der Wohnkosten des Beschwerdegegners durch seine
Eltern bestehen würde, ist somit nicht ersichtlich.
5.
5.1
Somit bleibt die Prüfung, inwieweit im Rahmen der effektiv gelebten
Verhältnisse, worauf sogleich einzugehen ist, die vom Beschwerdegegner
beanspruchten Mietkosten ins Budget aufzunehmen sind. Bis zum
Abschluss des Untermietvertrags vom 8. Mai 2014 lebte der Beschwerdegegner kostenlos in der Wohnung seiner Eltern. Wie die Vorinstanz ausführte, ist bei der Bemessung von
Sozialhilfeleistungen jedoch immer auf die faktischen – und damit auch
aktuellen – Verhältnisse abzustellen. Dabei können Mietkosten geltend gemacht
werden, wenn sie vereinbart wurden und effektiv geleistet werden. Die
Aufteilung der Mietkosten erfolgt daher nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung,
sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdegegner effektiv entstanden
sind (vgl. BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3).
Seit Festsetzung des Mietbeginns per 15. Mai 2014 gemäss Untermietvertrag vom
8. Mai 2014 schuldet der Beschwerdegegner seinem Vater auf vertraglicher
Basis einen monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 450.- inklusive
Nebenkosten, was die Eltern des Beschwerdegegners überdies noch
schriftlich bestätigten. Es fragt sich im Folgenden, ob
die vertragliche Abmachung tatsächlich den faktischen Verhältnissen entspricht,
sodass der besagte Betrag nunmehr in
das Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners aufgenommen
werden muss.
5.2
Der Beschwerdegegner ist seit
1988 an der D-Strasse 01 in A gemeldet, wo sich
auch die Mietwohnung der Eltern befindet. Früher entrichtete er eigenen Angaben zufolge während einer gewissen Zeit einen Betrag in Höhe von Fr. 300.- bis Fr. 400.- für Kost
und Logis an seine Eltern. Er bringt sodann nicht vor
und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine vertragliche Regelung zwischen
ihm und seinen Eltern hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse ab Stellung des
Gesuchs vom 25. Juli 2012 um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bis zum
Abschluss des Untermietvertrags vom 8. Mai 2014 bestanden hätte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte, dass ein
Gebrauchsleihvertrag im Sinn von Art. 305 ff.
OR abgeschlossen worden wäre. Vielmehr ist in Bezug auf damals von einer prekaristischen Gestattung auszugehen, was bedeutet, dass
ihm seine Eltern auf Zusehen hin und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs erlaubt haben, ihre Mietwohnung zu benützen. Dabei ist dem
Beschwerdegegner kein subjektives Recht, sondern nur eine blosse
Nutzungsmöglichkeit eingeräumt worden (vgl. Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup,
Sachenrecht, 4. A., Zürich etc. 2012,
Rz. 1202). Hingegen könnte das tiefe Einkommen seines Vaters grundsätzlich für die Aufnahme von Wohnkosten im
Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners sprechen.
5.3
Unter diesen Umständen besteht ein Klärungsbedarf hinsichtlich der
Frage, ob die faktischen Verhältnisse sich tatsächlich verändert haben, sodass
die Wohnkosten des Beschwerdegegners von der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Sozialhilfe zu übernehmen wären. Damit liegt eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts seitens der
Vorinstanzen im Sinn von § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG vor. Disp.-Ziff. II des Beschlusses der Vorinstanz vom 3. September
2014 ist demnach aufzuheben und die Sache nach
Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die
Beschwerdeführerin zurückzuweisen, um die faktischen
Verhältnisse unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinn
von § 7 Abs. 1 VRG vollständig
zu ermitteln (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4
und 8; Plüss, § 7 N. 10).
Als Beweismittel käme insbesondere eine Befragung der
Eltern des Beschwerdegegners ob ihrer Gründe betreffend die Aufgabe der
freiwilligen Unterbringung ihres Sohnes unter Beibringung des Hauptmietvertrags
(vgl. nachfolgend E. 5.4) in Betracht. Auch wäre
festzustellen, ob für das infrage stehende Untermietverhältnis die Zustimmung
des Vermieters des Hauptmietvertrags vorliegt (vgl. Art. 262 Abs. 1
OR).
5.4
Sollten sich die faktischen Verhältnisse bzw. die
Bereitschaft zur kostenlosen Wohnungsgewährung der Eltern gegenüber dem Beschwerdegegner
tatsächlich verändert haben, was – wie vorgängig dargestellt – von der
Beschwerdeführerin noch festzustellen ist, dürfte wohl seit Abschluss
des Untermietvertrags vom 8. Mai 2014 eine familienähnliche Gemeinschaft vorliegen (vgl. E. 3.2). Damit wäre die Beschwerdeführerin bei nachgewiesener fehlender
Bereitschaft der Eltern des Beschwerdegegners, ihren Sohn weiterhin kostenlos
in ihrer Wohnung wohnen zu lassen, nach Massgabe des
sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips
überdies einzuladen, unter Berücksichtigung von § 7
Abs. 1 VRG und ab dem vertraglich vereinbarten
Mietbeginn vom 15. Mai 2014 den Mietzins der elterlichen Wohnung anteilsmässig
aufzuteilen und einen entsprechenden Anteil als Wohnkosten in das
Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners
aufzunehmen (vgl. E. 3.3). Als Entscheidgrundlage
für die Bestimmung der Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten dient der Hauptmietvertrag zwischen den Eltern und dem Vermieter der
Wohnung an der D-Strasse 01 in A sowie allfällige Mietzinsrichtlinien der Beschwerdeführerin als Dienstanleitung zur Durchsetzung einer einheitlichen Praxis im betreffenden
Bereich (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 7.2.03, Ziff. 2,
31. Januar 2013).
Die Aufhebung von Disp.-Ziff. II des
Beschlusses der Vorinstanz vom 3. September 2014 und
die Rückweisung an die Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsabklärung führt zur
teilweisen Gutheissung der Beschwerde (vgl. § 64
Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 8).
Ausgangsgemäss sind die Kosten zu 3/4 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13
N. 57, 59 und 70).
6.
Hinzuweisen bleibt, dass
Zwischenentscheide – wie der vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 BGG
vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. II des Beschlusses
des Bezirksrats A vom 3. September 2014 aufgehoben und die Sache im Sinn
der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 1/4 auf
die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an
…