|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
|
|

|
VB.2014.00567
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch die Direktion C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1972, war seit November 2005 beim Amt D angestellt. Ab 24. November
2008 war sie zunächst krankheitsbedingt und ab 2. Juni 2009 aufgrund eines
Unfalls vollständig bzw. teilweise arbeitsunfähig.
B. Nach
Beendigung der ordentlichen Lohnfortzahlung am 10. Oktober 2009 erhielt A
75 % des Lohnes jeweils bezogen auf den Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit weiter
ausgerichtet. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 hielt die Direktion C
die Beendigung der ausserordentlichen Lohnfortzahlung am 10. Oktober 2010
fest, weshalb ab dem 11. Oktober 2010 Lohn lediglich noch entsprechend der
Arbeitsfähigkeit von A von 30 % ausgerichtet werde.
Mit Verfügung vom 7./14. Juni 2011 löste die Direktion C
unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis mit A
per 30. September 2011 aufgrund lang andauernder Krankheit unter
Zusprechung einer Abfindung in der Höhe eines Monatslohns auf. Am
15. November 2011 ergingen drei weitere Verfügungen (betreffend Kürzung
des Ferienanspruchs, betreffend Verrechnung von Feriensaldo und Mehrzeit sowie
betreffend Lohnfortzahlung), und am 23. Januar 2012 eine solche betreffend
das Arbeitszeugnis.
II.
Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2010 hatte A am
22. Februar 2011 beim Regierungsrat rekurriert. Gegen diejenige vom
7./14. Juni 2011 liess sie am 22. Juli 2011 rekurrieren, gegen die
Verfügungen vom 15. November 2011 am 23. Dezember 2011 und gegen
diejenige vom 23. Januar 2012 am 5. März 2012. Der Regierungsrat
hiess die Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. August 2014 insofern teilweise
gut, als er feststellte, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei,
die Direktion C zur Entrichtung einer Entschädigung und einer Abfindung
von je zwei Monatslöhnen sowie zur Neuberechnung im Sinn der Erwägungen und
Auszahlung des Ferien- und Mehrzeitguthabens verpflichtete sowie die Verfügung
vom 15. November 2011 betreffend Lohnfortzahlung insofern anpasste, als er
eine Lohnkürzung für 13 Arbeitstage im Umfang von 37,5 % festsetzte;
im Übrigen wies er die Rechtsmittel unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziff. II
ab (Dispositiv-Ziff. I). In Dispositiv-Ziff. II wies der Regierungsrat die
Direktion C zur Änderung des Arbeitszeugnisses vom 23. Januar 2012 an. Des
Weiteren hielt er fest, die Kosten des Rekursverfahrens würden von der
Staatskasse getragen (Dispositiv-Ziff. III), und sprach er keine Parteientschädigung
zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A erhob am 2. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. I des
Regierungsratsbeschlusses vom 27. August 2014 insofern aufzuheben, als die Direktion C
zu verpflichten sei, ihr eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung
von vier (anstatt zwei) Monatslöhnen sowie eine Abfindung von vier (anstatt
zwei) Monatslöhnen zu entrichten; ferner beantragte sie, in Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. IV des Regierungsratsbeschlusses sei ihr eine
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr.
14'000.- auszurichten.
Der Staat Zürich, vertreten durch die Direktion C,
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2014 die Abweisung der
Beschwerde. Die Staatskanzlei liess sich im Auftrag des Regierungsrats
ihrerseits am 12./13. November 2014 unter Verweis insbesondere auf den
angefochtenen Entscheid mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Daraufhin äusserten sich A und der Staat Zürich
abwechslungsweise mit Eingaben vom 8. Dezember 2014, 12./13. und 15. Januar
2015, bis Letzterer am 27. Januar 2015 auf eine weitere Vernehmlassung
verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen einen
erstinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats über eine
personalrechtliche Anordnung. Dagegen ist nach § 33 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG [LS 177.10]), § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 19a, 19b
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig.
1.2
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin ficht beim
Verwaltungsgericht lediglich (noch) die Höhe von Entschädigung und Abfindung
gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid an und verlangt die
Ausrichtung je zweier zusätzlicher Monatslöhne.
Ihr letzter Jahreslohn betrug Fr. 111'962.-. Der
Streitwert der vorliegenden Angelegenheit beträgt damit Fr. 37'321.-, weshalb die Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen ist (vgl. VGr,
5. März 2014, VB.2013.00685, E. 1.3;
§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres Gehörsanspruchs. Die Vorinstanz habe den angefochtenen
Entscheid in Bezug auf die Bemessung der Entschädigung wie auch der Abfindung
mangelhaft bzw. unzureichend begründet. Gewisse relevante Aspekte bzw. Mängel
der Kündigung habe sie nicht berücksichtigt und sie habe lediglich die
festgestellten Mängel stichwortartig aufgezählt, ohne sie zu würdigen bzw. zu gewichten.
Aus dem in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) verankerten Anspruch der Betroffenen auf
rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die Begründungspflicht. Sie
soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen,
und es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn
sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach-
und Rechtslage ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, 133
I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 35 N. 17 ff.).
Die Begründung der Vorinstanz enthält die wesentlichen
Überlegungen, auf welche sie sich stützte, und der Beschwerdeführerin war es
sodann offenkundig ohne Weiteres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen
und diesen in voller Kenntnis der Sache beim Verwaltungsgericht anzufechten. Dem
Umstand, dass die Vorinstanz die von ihr als massgeblich erachteten Umstände
und Parameter unter Verzicht auf eine gesonderte Gewichtung aufzählte, kommt
unter dem Blickwinkel der vorliegend zu prüfenden Gehörsverletzung keine
Bedeutung zu. Die Vorinstanz trug den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen
in hinreichender Weise Rechnung. Ihr ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs
vorzuwerfen.
Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin mit unter
anderem derselben Argumentation auch ihre nachfolgend zu untersuchende Rüge der
Ermessensunterschreitung (vgl. zum Begriff der Ermessensunterschreitung Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 470 f.).
3.
3.1 Nach § 18 Abs. 2 PG darf die Kündigung durch den Staat
nicht missbräuchlich sein und setzt sie einen sachlich
zureichenden Grund voraus. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder
sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht
wiedereingestellt, so bemisst sich nach § 18 Abs. 3 Satz 1 PG
die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR
220) über die missbräuchliche Kündigung. Dies gilt sowohl für
formell als auch für materiell mangelhafte Kündigungen (VGr, 1. Juni 2011,
PB.2010.00022, E. 4.1 – 12. August 2005, PB.2005.00018, E. 5.2 – 9. April 2010, PB.2010.00002, E. 4.1). Laut Art. 336a Abs. 2
Satz 1 OR wird die Entschädigung vom Gericht
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt; sie darf aber den
Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen (vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem
diesbezüglichen richterlichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger
Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336a
N. 3 f.). Sie dient sowohl der Bestrafung
wie auch der Wiedergutmachung und ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe vergleichbares
Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c; vgl. auch Wolfgang
Portmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 336a OR N. 1).
Im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung der
Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch die
Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf
die pönale Komponente sind namentlich zu berücksichtigen: die Schwere der
Verfehlung des Kündigenden bzw. der Grad der Missbräuchlichkeit von dessen
Motiv, ein eventuelles Mitverschulden des oder der Arbeitnehmenden, die Schwere
des Eingriffs in dessen bzw. deren Persönlichkeit, Anlass, Vorgehen sowie allfällige
besondere Umstände bei der Kündigung, Art, Dauer und bisheriger Verlauf des
aufgelösten Arbeitsverhältnisses, die Enge der arbeitsvertraglichen Beziehung,
die finanzielle Lage beider Parteien, die soziale Lage der entlassenen Partei
sowie deren Alter im Kündigungszeitpunkt (vgl. Portmann, Art. 336a
N. 2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336a N. 3 f.). Ausgehend
von der Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung sind auch die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Kündigung auf die entlassene Partei zu berücksichtigen,
weshalb auch deren Alter, berufliche Stellung, soziale Situation und die
Schwierigkeiten ihrer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die
konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses
in Betracht zu ziehen sind (Portmann, Art. 336a N. 3; VGr,
10. Juli 2013, VB.2012.00678, E. 6.3 mit Hinweis; vgl. auch BGr,
25. Februar 2014, 8C_620/2013, E. 4.1 mit Hinweisen; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Art. 336a N. 3, wonach die Frage, ob die entlassene Partei zufällig
rasch oder mit grossen Schwierigkeiten eine neue Stelle finde, in diesem
Zusammenhang ohne Einfluss zu bleiben habe, da dies mit der Strafwürdigkeit des
Fehlverhaltens des Arbeitgebers nichts zu tun habe [S. 1047 unten]).
3.2 Die Vorinstanz hob im Zusammenhang mit der
Festlegung der Höhe der Entschädigung insbesondere hervor, dass keine
Prüfung einer Anstellung in einem reduzierten Pensum erfolgt, die von der
Beamtenversicherungskasse (BVK) empfohlene zusätzliche vertrauensärztliche
Untersuchung nicht beantragt worden und der Abbruch der Vergleichsverhandlungen
ohne Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Auf der anderen Seite
berücksichtigte sie, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht "in
weiten Teilen nachgekommen" sei, insofern er eine ausserordentliche
Lohnfortzahlung gewährt und das Arbeitsverhältnis nicht umgehend im Anschluss
an deren Beendigung aufgelöst, zudem zwei ärztliche Untersuchungen veranlasst
sowie den Versuch unternommen habe, die Beschwerdeführerin zu einer
Fallbegleitung, einem sogenannten Case Management, zu bewegen.
3.3
3.3.1
Festzuhalten ist vor dem Hintergrund des soeben Dargelegten zunächst in
grundsätzlicher Weise, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation das
Vorgehen bei der Bemessung der Entschädigung verkennt: Diese ist aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller massgeblichen Umstände und Kriterien festzulegen. Sie
stellt keine mathematische Zusammenrechnung dar und eine Gewichtung der
einzelnen zu berücksichtigenden Umstände und Faktoren, wie sie die
Beschwerdeführerin verlangt, ist weder vorgeschrieben noch sinnvoll oder auch
nur möglich.
3.3.2
Der Direktion C ist, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht tut,
insbesondere vorzuhalten, dass eine Teilkündigung nicht in Betracht gezogen
bzw. der Beschwerdeführerin jedenfalls kein entsprechendes Angebot unterbreitet
wurde. Wie aus dem Case Sheet des Personaldiensts der Direktion C (Notiz
vom 12. November 2010), den Notizen der direkten Vorgesetzten über
Besprechungen mit der Beschwerdeführerin vom 21. September 2010 und vom
25. November 2010 sowie einem E-Mail-Verkehr zwischen der direkten Vorgesetzten
und dem Personaldienst vom 30. September und 1. Oktober 2010
hervorgeht, hatte jedenfalls die direkte Vorgesetzte diese Möglichkeit durchaus
in Betracht gezogen.
Weiter wurde die Beschwerdeführerin zwar durch den Arzt,
der bereits bei der ersten Untersuchung als Vertrauensarzt fungiert hatte,
gemäss einem Schreiben vom 5. November 2010 ein weiteres Mal
"vertrauensärztlich untersucht", jedoch erfolgte dies im Rahmen einer
am 21. Juli 2010 in Auftrag gegebenen dienstrechtlichen Abklärung. Zudem
hatte die BVK die Direktion C im erwähnten Schreiben unter Hinweis darauf,
dass die medizinischen und therapeutischen Behandlungen noch nicht ausgeschöpft
seien, um einen erneuten Antrag auf vertrauensärztliche Untersuchung gebeten,
sollte die Arbeitsfähigkeit bis im Frühling 2011 noch nicht wieder gesteigert
worden sein. Dieser Aufforderung zum Trotz hatte die Direktion C
offenkundig keine zweite (eigentliche) vertrauensärztliche Untersuchung
beantragt. In diesem Zusammenhang ist immerhin festzuhalten, dass die Einschätzung
der BVK wohl auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin offenbar
ab September 2010 neu geäusserten Bereitschaft zu sehen ist, sich nun doch auf
ein Case Management einzulassen (vgl. sogleich 3.3.3).
3.3.3
Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, fällt auf der anderen Seite
zunächst ins Gewicht, dass die Direktion C der Beschwerdeführerin ab Beginn
ihrer Arbeitsunfähigkeit am 24. November 2008 bis zum 10. Oktober
2009 den Lohn ordentlich fortzahlte und ab diesem Zeitpunkt während eines
vollen weiteren Jahres die ausserordentliche Lohnfortzahlung gewährte. Dies
entspricht somit beinahe der in § 99 Abs. 4 (am Ende) der Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) vorgesehenen
gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren.
Auch zu diesem Zeitpunkt kündigte ihr die Direktion C
(noch) nicht. Vielmehr war das Amt D sogar noch bereit, selbst die Kosten
für das Case Management zu übernehmen, in das die Beschwerdeführerin am
26. Januar 2011 letztlich doch noch einwilligte, und eine einvernehmliche
Lösung im Hinblick auf die Vertragsauflösung zu suchen. Erst, nachdem diese Verhandlungen
gescheitert waren, wurde am 7. Juni 2011 die Kündigung beantragt und diese
am 7./14. Juni 2011 verfügt.
3.3.4
Der Beschwerdeführerin ihrerseits ist namentlich ihre lange Weigerung
vorzuhalten, sich durch eine Case Managerin bzw. einen Case Manager begleiten
zu lassen (vgl. § 100a Abs. 2 VVPG). Dies war ihr durch Vorgesetzte
wie Personalverantwortliche erstmals am 28. April 2009 angeboten worden.
In der Folge wurde sie immer wieder – am 8. und 30. September 2009 sowie
am 1. Juni 2010 – auf ein Case Management angesprochen bzw. ihr die Anmeldung
für ein solches mit Nachdruck nahegelegt, doch lehnte sie stets ab. Gemäss dem
Case Sheet des Personaldiensts meldete sie erstmals im August/September 2010
bzw. nach einem weiteren, am 20. September 2010 erlittenen Unfall ein
entsprechendes Interesse an, mithin unmittelbar vor dem ihr seit Monaten
angekündigten Zeitpunkt des Auslaufens der ausserordentlichen Lohnfortzahlung.
Zu diesem Zeitpunkt kam ein Case Management unter der Führung des Personaldiensts
zwar offenbar nicht mehr infrage, sondern nur noch ein solches auf Kosten des Amts D.
Die Beschwerdeführerin unterzeichnete letztlich am 26. Januar 2011 die
entsprechende Einwilligungserklärung und nahm bis Ende März bzw. April 2011 ein
Case Management in Anspruch.
Aus der Einwilligungserklärung geht hervor, dass die
Reintegration in den Arbeitsprozess bzw. die "Wiedereingliederung am
Arbeitsplatz" das eigentliche Ziel des Case Managements darstellt:
Angestrebt wird die möglichst rasche Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer
Krankheitsepisode bzw. einem Unfall und die Verhinderung einer Invalidität. Mitarbeitende
sind aufgrund ihrer sich aus ihrer Treuepflicht ergebenden Schadenminderungspflicht
an sich gehalten, an einem Case Management teilzunehmen und mitzuwirken. Mit
ihrer langen und aufgrund der Umstände nicht nachvollziehbaren Weigerung
verletzte die Beschwerdeführerin somit zum einen ihre Schadenminderungspflicht
gegenüber ihrem Arbeitgeber erheblich. Zum anderen trifft sie eine
Mitverantwortung in Bezug auf die Entwicklung des Falles, hätte diese doch
womöglich durch die frühzeitige Einschaltung eines Case Managers bzw. einer
Case Managerin verhindert werden können. Ihre Weigerung ist umso weniger
nachvollziehbar, als auch ihr im Lauf der Zeit klar geworden sein musste, dass
sie eben nicht – wie sie sich offenbar im September 2009 gegenüber dem Personalverantwortlichen
und im November 2009 gegenüber ihrer Vorgesetzten geäussert hatte – "auch
ohne fremde Hilfe wieder genesen" bzw. "rechtzeitig wieder zu
100 % arbeitsfähig sein" werde.
3.3.5
Die Kündigung wurde per 30. September 2011 ausgesprochen. Damals war die Beschwerdeführerin
38-jährig. Ab ihrem 33. Altersjahr und während beinahe sechs Jahren war
sie beim Amt D tätig gewesen. Ihre Mitarbeiterbeurteilungen zeugten stets
von guten bis sehr guten Leistungen, selbst während der Jahre ihrer
(teilweisen) Arbeitsunfähigkeit. Während ihres Anstellungsverhältnisses konnte
sie offensichtlich wertvolle Kenntnisse und Berufserfahrung sammeln. Beim ihr
ausgestellten Arbeitszeugnis vom 30. September 2011 handelt es sich
schliesslich um ein sehr gutes Zeugnis, welches nunmehr zudem – infolge des
Rekursentscheids – keinen Hinweis auf ihre gesundheitlichen Probleme bzw. auf
diese als Grund für die Kündigung mehr enthält.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet; den Akten sind
keine Hinweise auf Kinder zu entnehmen. Sie macht nicht geltend,
unterstützungspflichtig zu sein, und Hinweise auf solche Pflichten ergeben sich
auch nicht aus den Akten. Dem Case Sheet des Personaldiensts lässt sich
vielmehr umgekehrt entnehmen (Notiz vom 1. Juni 2010), dass sie im
Zusammenhang mit dem Wegfall der ausserordentlichen Lohnfortzahlung auf
finanzielle Unterstützung durch ihren damaligen Partner sowie ihre Familie
zählte.
3.3.6
Die Beschwerdeführerin bringt – abgesehen von der erwähnten, sehr allgemein
gehaltenen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid – konkreter lediglich vor, die
Vorinstanz habe die bis heute bedeutenden wirtschaftlichen Auswirkungen der
ungerechtfertigten Kündigung ausser Acht gelassen. Bei einer Weiterbeschäftigung
in einem Teilzeitpensum wäre sie in das Arbeitsleben integriert geblieben,
hätte sie einen Verdienst erzielt und würde nun auch für ihre weitere
berufliche Karriere über eine gute Grundlage verfügen. So aber habe sie,
"wie sich inzwischen herausstellte und was eine allgemeine Erfahrungstatsache
ist, als gesundheitlich beeinträchtigte Stellensuchende auf dem Arbeitsmarkt
infolge der ungerechtfertigten Vollkündigung kaum Chancen". Bei einem
Verbleib im Arbeitsprozess hätten sich zudem ihre "gesundheitlichen
Probleme […] später nicht derart verschärft, wie dies nach der Kündigung dann
tatsächlich" geschehen sei, "sondern es hätte im Gegenteil die
Möglichkeit bestanden, dass sich deren Gesundheitszustand" verbessere.
Welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses auf die Beschwerdeführerin konkret hatte und welche
Verschärfung der gesundheitlichen Probleme tatsächlich eingetreten sein soll,
wird damit nicht substanziiert dargelegt. Aus ihren Ausführungen geht nicht
einmal eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der infrage stehenden
Kündigung keine Anstellung mehr gefunden habe bzw. über keine solche verfüge. Irgendwelche
Belege hierfür wurden zudem ohnedies nicht beigebracht. Vielmehr spricht
insbesondere die in einem ihrerseits zu den Akten gereichten Zeugnis vom
23. Januar 2012 durch deren Hausarzt attestierte wahrscheinlich 100%ige
Arbeitsfähigkeit "für leichte Bürotätigkeit" gegen die angebliche,
der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit entgegenstehende Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin.
3.3.7
Die den von der Beschwerdeführerin angeführten Urteilen des
Verwaltungsgerichts (9. April 2010, PB.2010.00002 – 7. Januar 2009,
PB.2008.00025 – 25. Februar 2004, PB.2003.00021) zugrundeliegenden Konstellationen
erweisen sich als bereits insofern mit der vorliegenden eben nicht
vergleichbar, als in allen drei Fällen der Kündigung mehr oder weniger
schwerwiegende formelle Mängel anhafteten. Für die
Bemessung einer Entschädigung wegen formeller Mangelhaftigkeit der Kündigung
ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Arbeitsverhältnis
bei Einhaltung der Formerfordernisse
länger gedauert hätte, mit ein wesentlicher Gesichtspunkt (VGr, 31. Juli
2013, VB.2012.00463, E. 5.3 Abs. 4 mit weiteren Hinweisen). Zudem
unterscheiden sich – just unter diesem Aspekt – die angeführten Fälle auch
untereinander teils erheblich (vgl. VGr, 9. April 2010, PB.2010.00002,
E. 4.5 Abs. 2 am Ende).
3.4
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz bei der Bemessung
der Entschädigung den im vorliegenden Fall massgeblichen Umständen hinreichend
Rechnung getragen hat. Eine Ermessensunterschreitung oder anderweitige
Rechtsverletzung liegt nicht vor. Dass die Vorinstanz unter
Abwägung all dieser Umstände eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen für angemessen gehalten hat, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben
Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf
eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind.
4.2 Bereits
der Beschwerdegegner war der Auffassung, die Voraussetzungen für die Ausrichtung
einer Abfindung seien vorliegend erfüllt; allerdings legte er deren Höhe auf nur
einen Monatslohn fest.
Von der Vorinstanz wurde die Abfindung insbesondere
angesichts dessen auf zwei Monatslöhne erhöht, dass die Auflösung
ungerechtfertigt erfolgt sei, sowie der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin,
ihrer guten Qualifikationen und ihres bis zur Kündigung gezeigten Willens, ihre
Restarbeitsfähigkeit einzusetzen.
Die Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht
wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Abfindung in der Höhe von vier
Monatslöhnen. Namentlich aufgrund des Umstands, dass ihr auf einen Zeitpunkt
kurz vor Erreichen des 40. Altersjahrs gekündigt worden sei, rechtfertige
sich eine Abfindung am oberen Rand des von § 16g Abs. 2 VVPG
gesetzten Rahmens, mithin eine solche von vier Monaten.
4.3
Der Beschwerdegegner löste das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin per 30. September 2011 auf. In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 38 Jahre alt und stand sie in ihrem
sechsten Dienstjahr. Nach
§ 16g Abs. 2 VVPG ist die Höhe der Abfindung
deshalb anhand der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen
einem und vier Monatslöhnen festzulegen. Im Rahmen der persönlichen
Verhältnisse sind insbesondere die Unterstützungspflichten der Angestellten,
ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des
Stellenverlusts zu berücksichtigen (§ 16g Abs. 3 VVPG).
4.3.1
In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen
(oben 3.3) verwiesen werden. Wie bereits erwähnt, wurden seitens der
Beschwerdeführerin keine Unterstützungspflichten geltend gemacht und sind
solche auch nicht ersichtlich. Angesichts insbesondere auch des Zeugnisses des
Hausarztes vom 23. Januar 2012, der der Beschwerdeführerin eine
wahrscheinlich 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Bürotätigkeit attestierte,
dürften sich die zum Zeitpunkt des Stellenverlusts noch bestehenden gesundheitlichen
Beschwerden nicht nachhaltig negativ auf ihre Arbeitsmarktchancen ausgewirkt
haben. Diesbezüglich fällt auch in Betracht, dass ihre gesundheitlichen Probleme
wie dargelegt nunmehr im Zeugnis keine Erwähnung mehr finden. Dass es der Beschwerdeführerin
tatsächlich schwer gefallen wäre bzw. allenfalls gar nicht gelungen sein
könnte, eine andere Erwerbstätigkeit zu finden, wurde, wie erwähnt, weder
substanziiert dargelegt noch belegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der von ihr
lediglich behaupteten "bescheidenen finanziellen Verhältnisse[n]", in
welchen sie sich befunden habe und noch immer befinde.
4.3.2
Weiter ist bezüglich der Argumentation der Beschwerdeführerin festzuhalten,
dass sie zum einen verkennt, dass sie am 14. Oktober 2011 nicht 40,
sondern 39 Jahre alt geworden ist, die Kündigung somit nicht, wie sie suggeriert,
auf ein Datum kurz vor Erreichen der nächsthöheren Alterskategorie nach
§ 16 Abs. 2 VVG erfolgte. Zum anderen übersieht sie dabei, dass dann
konsequenterweise die Anzahl ihrer Dienstjahre demgegenüber eher für eine
Abfindung am unteren Rand des Rahmens von einem bis vier Monatslöhnen spräche.
Zur auch in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rüge der
Verletzung ihres Gehörsanspruchs in der Form einer unzureichenden Begründung
kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
4.4
Auch hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Abfindung hat die
Vorinstanz den Umständen des Falles Rechnung getragen und ist ihr keine
Rechtsverletzung vorzuwerfen.
5.
Die Beschwerdeführerin liess bereits vor der Vorinstanz
eine Parteientschädigung beantragen. Eine solche wurde ihr mit der Begründung
verweigert, sie habe nicht überwiegend obsiegt.
5.1
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und
im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte.
Die Auferlegung einer Parteientschädigung setzt ein
Unterliegen der betreffenden Partei bzw. ein Obsiegen der Gegenpartei voraus.
Gemäss der Rechtsprechung genügt es, wenn die Gegenpartei überwiegend obsiegt
bzw. mit ihren Begehren mehrheitlich durchdringt. Die Entschädigung ist
anteilsmässig (im Umfang des Obsiegens) zuzusprechen bzw. (im Umfang des
Unterliegens) zu reduzieren. Obsiegt eine Partei weniger als zur Hälfte, so
wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21).
Von der beantragten Entschädigung in der Höhe von vier
Monatslöhnen wegen ungerechtfertigter Kündigung wurde der Beschwerdeführerin
von der Vorinstanz lediglich die Hälfte zugesprochen und die Abfindung wurde
von einem Monatslohn gemäss Ausgangsverfügung lediglich auf zwei (statt auf die
beantragten vier) Monatslöhne erhöht; zudem wurde ihr die verlangte Genugtuung
in der Höhe von Fr. 10'000.- verweigert. Betragsmässig wurden ihr von den
beantragten insgesamt Fr. 84'641.- statt der von der Direktion C gewährten
Fr. 9'330.- somit lediglich Fr. 37'321.- zugesprochen.
Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses folgte eine Änderung
insbesondere aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses als unverhältnismässig beurteilt hat. In den meisten
weiteren Punkten drang die Beschwerdeführerin mit ihren Änderungsanträgen nicht
durch.
Betreffend die weiteren angefochtenen Verfügungen wurde
die Direktion C verpflichtet, Guthaben der Beschwerdeführerin neu zu
berechnen und auszuzahlen; betreffend Ablauf der ausserordentlichen
Lohnfortzahlung und Kürzung des Ferienanspruchs unterlag die
Beschwerdeführerin.
Insbesondere aufgrund des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin im Hauptpunkt durchgedrungen ist, nämlich hinsichtlich der
Feststellung, dass die Kündigung ungerechtfertigt war, ist sie insgesamt als
überwiegend obsiegend zu betrachten.
5.2
Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG angemessene
Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten,
deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem,
jedoch pflichtgemässem Ermessen gilt es, auf die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit des
Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die
besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden – namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang
sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften –,
aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich
der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe die
gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz (zum Ganzen VGr, 11. Juni
2014, VB.2014.00044, E. 3.1 Abs. 2, und 20. Januar 2012,
VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17
N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat die Entscheidinstanz
dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nachzuleben und in
ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen zuzusprechen (vgl.
Plüss, § 17 N. 63).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit der
Beschwerde Abrechnungen betreffend seinen Aufwand für das Rekursverfahren eingereicht.
Allein seine Aufwendungen in zeitlicher Hinsicht belaufen sich danach auf
Fr. 20'985.-; darüber hinaus macht er Barauslagen (in der Höhe von total
Fr. 604.50) sowie die Mehrwertsteuer geltend. Er beantragt die Zusprechung
einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'000.-. Nach dem Dargelegten
erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-
angemessen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, nämlich in Bezug auf den vorinstanzlichen Entschädigungspunkt. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des regierungsrätlichen Beschlusses vom
27. August 2014 ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
zuzusprechen.
In der Sache selber ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt, besteht für die
Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 VRG).
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten zu 9/10 der im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache unterliegenden
Beschwerdeführerin, zu 1/10 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen
den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffenlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde
wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. IV des regierungsrätlichen Beschlusses vom 27. August
2014 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und dem Beschwerdegegner
zu 1/10 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6. Mitteilung
an …