{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00567_16-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215545&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b788f4251c90b3e19e61e47878b6bde0"}, "Num": [" VB.2014.00567"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00567"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00567"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00567"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | [Der Beschwerdef\u00fchrerin, der aufgrund lang andauernder Krankheit im sechsten Dienstjahr gek\u00fcndigt worden war (sie war damals 38-j\u00e4hrig), war in der Ausgangsverf\u00fcgung eine Abfindung von einem Monatslohn zugesprochen worden. Die Vorinstanz erachtete die K\u00fcndigung als ungerechtfertigt, insbesondere weil eine Teilk\u00fcndigung nicht in Betracht gezogen worden war, und sprach der Beschwerdef\u00fchrerin eine Entsch\u00e4digung von zwei Monatsl\u00f6hnen sowie eine Abfindung in derselben H\u00f6he zu. Die Beschwerdef\u00fchrerin ficht die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung respektive Abfindung an.] Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung wegen ungerechtfertigter K\u00fcndigung (\u00a7 18 Abs. 3 PG) die nach Art. 336a Abs. 2 Satz 1 OR massgeblichen Kriterien ber\u00fccksichtigt. Der Beschwerdef\u00fchrerin ist insbesondere ihre lange Weigerung vorzuhalten, sich durch ein Case Managementin begleiten zu lassen (vgl. \u00a7 100a Abs. 2 VVPG). Der Vorinstanz ist somit insbesondere keine Ermessensunterschreitung und folglich keine Rechtsverletzung vorzuwerfen (E. 3) Auch die H\u00f6he der Abfindung nach \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 PG, welche vorliegend nach \u00a7 16g Abs. 2 f. VVPG aufgrund der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse festzusetzen ist, wurde von der Vorinstanz in nicht rechtsverletzender Weise auf zwei Monatsl\u00f6hne festgelegt (E. 4). Aufgrund insbesondere des Umstands, dass im Rekursverfahren die K\u00fcndigung als ungerechtfertigt gewertet worden und die Beschwerdef\u00fchrerin damit im Hauptpunkt durchgedrungen ist, ist sie als vor Vorinstanz insgesamt \u00fcberwiegend obsiegend zu betrachten. Ihr ist daher f\u00fcr das Rekursverfahren eine angemessene Parteientsch\u00e4digung auszurichten (E. 5). In der Sache selber ist die Beschwerde dementsprechend abzuweisen, lediglich in Bezug auf den vorinstanzlichen Entsch\u00e4digungspunkt ist sie teilweise gutzuheissen (E. 6).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:12", "Checksum": "b3755e930871335b4ed9d52e4a7acf63"}