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Geschäftsnummer: VB.2014.00568  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wiederruf der Niederlassungsbewilligung


Familienleben nach Art. 8 EMRK. Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei in der Schweiz geborenen Ausländern. Verhältnismässigkeit. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern nicht ohne Weiteres. Teilweise wird ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verlangt, welches in der Lehre allerdings auf Kritik stösst; teilweise wird das Zusammenleben des volljährigen Kindes mit den Eltern als genügend erachtet. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, lebt noch bei seinen Eltern und pflegt eine intensive Beziehung zu seinen vier Geschwistern. Der Anspruch nach Art. 8 EMRK ist deshalb als zulässig zu erachten (E. 3). Der Beschwerdeführer ist seit jugendlichem Alter wiederholt straffällig geworden. Zwar ist besonders zu berücksichtigen, dass ein Teil seiner begangenen Delikte vor dem 18. Lebensjahr ausgeübt wurden; unter den Delikten befinden sich jedoch sowohl im jugendlichen als auch im Erwachsenenalter mehrere schwere Gewaltdelikte. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr eine hohe kriminielle Energie auf und hat mehrere Chancen, sein Verhalten zu verändern, nicht wahrgenommen. Somit stellt er eine grosse Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (E. 4.5 und 4.6). Zwar trifft der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer hart, da er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Allerdings spricht der Beschwerdeführer die Sprache seines Heimatlands fliessend, leben seine Grosseltern mütterlicherseits dort und besitzt seine Familie in seinem Heimatland ein Haus. Der Widerruf erscheint somit insgesamt als verhältnismässig (E. 4.7). Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
GEWALTDELIKT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SCHWERE STRAFTATEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. 2 AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00568

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 21. Mai 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, geboren am 25. Mai 1993, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet direkt nach seiner Haftentlassung zu verlassen.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Juli 2014 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; des Weiteren sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen, unter Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. August 2014 abgewiesen.

III.  

Am 3. Oktober 2014 erhob A gegen den Beschluss der Sicherheitsdirektion Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und eine mildere Massnahme (z. B. eine Verwarnung) auszusprechen; des Weiteren ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Wahl des Gerichtes zu bestellen, welchem die Gelegenheit zu geben sei, die Beschwerde ergänzend zu begründen, sowie eine Parteientschädigung. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistands wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2014 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 teilte die Sicherheitsdirektion mit, dass auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet werde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung vom 30. Mai 2014 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach schwer straffällig geworden sei und somit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen habe. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers liege somit im öffentlichen Interesse. Sie sei zwar mit einer gewissen Härte verbunden, da der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, aber dennoch verhältnismässig, da er gewisse Beziehungen zu seinem Heimatland Kosovo unterhalte und der albanischen Sprache mächtig sei. Die Vorinstanz schloss sich der Argumentation der Beschwerdegegnerin weitgehend an.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei deshalb unverhältnismässig, weil er in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei. Alle seine näheren Verwandten lebten hier; ebenso habe er hier seine Schulausbildung und seinen Einstieg ins Berufsleben erlebt und führe er eine zweijährige Beziehung. Eine Aufhebung des Anwesenheitsrechts treffe ihn deshalb zu hart.

3.2 Art. 8 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren die Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf das Familienleben als Schutz vor Ausweisung kann sich ein Ausländer berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Als nahe Verwandte gelten dabei eigene Ehepartner, enge uneheliche, mit einer Ehe vergleichbare Partnerschaften und eigene Kinder (EGMR, 12. Juli 2001, K. u. T. gegen Finnland, Nr. 25702/94, N. 150; Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 8 N. 49). Darüber hinaus kann der Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK auch alle weiteren Verwandten umfassen, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Dies betrifft beispielsweise die Beziehungen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. auch BGE 120 Ib 257, E. 1.d mit weiteren Hinweisen).

Beziehungen zwischen Erwachsenen geniessen jedoch nicht ohne Weiteres den Schutz von Art. 8 EMRK. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nur dann in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11, E. 2). Der EGMR fordert in seiner Rechtsprechung teilweise ebenfalls ein solches Abhängigkeitsverhältnis (EGMR, 12. Januar 2010, A.W. Khan gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06, § 32, mit weiteren Hinweisen; 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99, § 97; BGE 120 Ib 257, E. 1.d/e), teilweise lässt er das Zusammenwohnen volljähriger Kinder mit ihren Eltern als unter Art. 8 EMRK genügend erscheinen (EGMR, 23. Juni 2008, C gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 62, mit weiteren Hinweisen; 26. September 1997, D gegen Frankreich, Nr. 25613/94, § 33; 29. Januar 1997, E gegen Frankreich, Nr. 23078/91, § 41; Meyer-Ladewig, Art. 8 N. 52).

In der Literatur ist das Anknüpfungsmerkmal der Abhängigkeit auf Kritik gestossen. So wird gefordert, dass eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV unabhängig von einem Abhängigkeitsverhältnis möglich sein soll, sofern zwischen den erwachsenen Kindern und ihren Eltern eine besonders enge Beziehung bestehe (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens – Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 5/2003, S. 225 ff., 259 f.). Insbesondere wird geltend gemacht, dass es stossend wäre, wenn Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben und zu diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen, schlechter gestellt wären als Konkubinatspartner (VGr, 20. Dezember 2013, VB.2013.582, E. 2.3).

Die genannten Grundsätze gelten nach Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Ausländer als Erwachsener oder als Kind eingereist oder sogar im Gastland geboren ist. Selbst Ausländer, welche hier geboren sind bzw. in hohem Masse integriert sind, können Staatsangehörigen nicht gleichgesetzt werden (Meyer-Ladewig, Art. 8 N. 65). Allerdings wird die Dauer des Aufenthalts in der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt (vgl. sogleich unten E. 3.5 und E. 4).

3.3 Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt 1993 in der Schweiz und ist im Besitz einer bis 17. Mai kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Er wuchs bei seinen Eltern F und G sowie zusammen mit seinen Geschwistern H, I, J und K vorerst im Kanton Aargau und ab 2004 im Kanton Zürich auf. Seine Familienangehörigen sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.

Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer ab dem Alter von 14 Jahren mehrere strafrechtliche Verurteilungen, worunter sich auch mehrere Gewaltdelikte befanden (vgl. sogleich E. 4.5). Nach seiner Schulzeit begann der Beschwerdeführer eine Lehre als Automechaniker. Nachdem er in seinem Lehrbetrieb zweimal ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hatte, wurde er entlassen und übte danach verschiedene temporäre Beschäftigungen aus. Ab Sommer 2012 übte er bis zum Antritt des Strafvollzugs wegen einer versuchten schweren Körperverletzung (sogleich E. 4.5) verschiedene Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter in einem Pensum von 50 % aus. Am 7. Juni 2014 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen und ist seither offenbar nicht mehr straffällig geworden. Danach übte er eine befristete Arbeit als Maschinenführer im Schichtbetrieb aus. Seit dem 1. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer mehrere Therapiesitzungen beim Psychiater L, und mindestens eine Sitzung bei Psychiater M besucht.

3.4 Für den konkreten Fall ergibt sich hinsichtlich der Anspruchskriterien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, dass der am 25. Mai 1993 geborene und somit volljährige Beschwerdeführer nicht verheiratet ist und keine eigenen Kinder hat. Er lebt zwar gemäss eigenen Angaben seit knapp zwei Jahren in einer Beziehung. Diese gilt jedoch nicht als eheähnliches bzw. massgebliches Konkubinatsverhältnis, insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnt (vgl. auch BGr, 4. November 2010, 2C.97/2010, E. 3). Der Beschwerdeführer ist jedoch in der Schweiz geboren, bei seinen Eltern aufgewachsen und wohnt auch immer noch bei diesen. Die Eltern unterstützen den Beschwerdeführer mit Kost und Logis. Des Weiteren besteht offenbar eine enge Bindung zu den vier jüngeren Geschwistern.

Zwar sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die genannten Personen krankheits- oder invaliditätsbedingt auf eine familiäre Betreuung angewiesen wären und somit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Angesichts der zitierten EGMR-Rechtsprechung, wonach ein Zusammenwohnen volljähriger Kinder mit ihren Eltern als unter Art. 8 EMRK genügend erscheinen kann, als auch angesichts der in der Literatur zitierten Kritik am Erfordernis des Abhängigkeitsverhältnisses erscheint eine Berufung auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im vorliegenden Fall jedoch als zulässig; dies zusätzlich auch wegen der intensiven Bindung zu den vier Geschwistern des Beschwerdeführers (vgl. ähnlich auch VGr, 20. Dezember 2013, VB.2013.582, E. 2.3).

3.5  Die Zulässigkeit einer Berufung auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV heisst jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer einen absoluten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hätte. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens unterliegt vielmehr den üblichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff (Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 BV). Neben einer gesetzlichen Grundlage verlangen Verfassung und Konvention insbesondere eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGr, 31. Mai 2013, 2C_74/2013, E. 2.2). Für diese Interessenabwägung wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen (E. 4).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, die Wegweisung sei auch deshalb unverhältnismässig, da er die meisten seiner begangenen Straftaten im jugendlichen Alter verübt habe; diese hätten vor allem mit Reifungsdefiziten zu tun. Er wolle sich nun eingliedern und wisse, dass nichts mehr passieren dürfe. Des Weiteren habe er zu seinem Heimatland Kosovo kaum Beziehungen; auch deshalb seien seine Chancen auf eine Integration im Kosovo gering und eine Wegweisung unzumutbar.

4.2 Für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Jahren gilt gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), dass ihre Niederlassungsbewilligung nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG fordert, dass die Ausländerin oder Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde.

Art. 62 und Art. 63 AuG sind als "Kann-Bestimmungen" formuliert. Folglich führt selbst ein Widerrufsgrund nicht automatisch zur Wegweisung der ausländischen Person. Vielmehr haben die Behörden eine Interessensabwägung vorzunehmen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 8; Silvia Hunziker in:  Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 63 N. 10 f).

4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Januar 2014 zu einer 30-monatigen und somit längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. BGE 137 II 297, E. 2.3.4). Der Widerrufstatbestand im Sinne von Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt und besteht eine gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme.

Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung einer Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung verhältnismässig ist, wobei die grundrechtlich geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 3). Die nach Art. 63 AuG geforderte allgemeine Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht weitgehend der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. auch BGr, 8. April 2014, 2C_741/2013, E. 3.2).

4.4 Was die Ausweisung bzw. Ausschaffung von jungen erwachsenen ausländischen Straftätern betrifft, so sind in der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK gemäss EGMR insbesondere zu berücksichtigen: (i) die Natur und Schwere der begangenen Straftaten; (ii) die Dauer des Aufenthalts im Gastland, (iii) die Zeit, welche seit der begangenen Straftat verging und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeitperiode; (iv) die soziale, kulturelle und familiäre Verbundenheit mit dem Gastland und dem Land, in welches der Betroffene zurückkehren soll (vgl. z. B. EGMR, 23. Juni 2008, C gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 71).

Ähnliche Kriterien gelten für die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 63 AuG (Hunziker, Art. 63 N. 10 ff.). Zu berücksichtigen sind in Zusammenhang mit der Straftat namentlich die Schwere der Tat, das Verhalten nach der Tat und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt (BGr, 28. Februar 2012, 2C-839/2011, E. 2.2; BGE 135 II 377, E. 4.3). Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt. Als schwerwiegend gelten insbesondere Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität (BGE 139 II 121, E. 6.3). Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (BGr, 6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2).

Des Weiteren ist die Dauer der Anwesenheit in die Interessenabwägung mit einzubeziehen. Selbst bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz geboren ist, ist ein Widerruf bei schweren Delikten bzw. wiederholter Straffälligkeit nicht ausgeschlossen (BGr, 6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2); jedoch gebietet sich hier eine gewisse Zurückhaltung. Der Widerruf ist eher zulässig, wenn die ausländische Person sich, obwohl sie seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, nicht integriert hat (BGr, 23. Januar 2001, 2A.518/2000, E. 2.a). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGr, 28. Februar 2012, 2C_839/2011, E. 2.3). Schliesslich sind auch den privaten Interessen Rechnung zu tragen, insbesondere, welche Nachteile der Widerruf und die anschliessende Wegweisung für die betroffene Person im Heimatland haben und welche Auswirkungen der Widerruf auf ihr familiäres Umfeld zeitigt (Hunziker, Art. 63 N. 14 ff.)

4.5 Was erstens die Schwere und die Schuld bezüglich der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten anbelangt, so hat der Beschwerdeführer ab dem Alter von 14 Jahren folgende Taten begangen

- Entscheid der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. April 2008: schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 200 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG); Bestrafung mit einer persönlichen Leistung von zehn Tagen sowie Anordnung einer persönlichen Betreuung und einer ambulanten Behandlung;

- Urteil der Jugendanwaltschaft Dietikon vom 10. Mai 2010: schuldig des Angriffs (Art. 134 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), der Pornographie (Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB); Bestrafung mit einem Freiheitsentzug von 60 Tagen;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Oktober 2011: schuldig verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 800.-;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Mai 2012: schuldig verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StG); Bestrafung mit gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden und einer Busse von Fr. 200.-;

- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Januar 2014: schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei diese im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die übrigen 10 Monate zum Vollzug angeordnet wurden.

4.6 Mit seiner jüngsten Tat hat der Beschwerdeführer eine versuchte schwere Körperverletzung begangen. Dem Beschwerdeführer wurde ein aggressives Verhalten attestiert, welches eine erhebliche kriminelle Energie offenbare. Bei der Tat sei er sehr zielstrebig und brutal gegen den wehrlosen Geschädigten vorgegangen. Das objektive Tatverschulden wurde als "nicht mehr leicht" eingestuft. Bezüglich des subjektiven Verschuldens wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich handelte; er habe gewusst, dass Schläge und Tritte gegen den Kopf eines teilweise am Boden liegenden Opfers schwerwiegende Folgen haben können und habe dies billigend in Kauf genommen. Hinsichtlich des Geisteszustandes des Beschwerdeführers sei das Gutachten von P zu beachten, welches ihm eine wenig gefestigte Persönlichkeit mit einer erheblichen Kränkbarkeit und Selbstunsicherheit attestiere. Der Beschwerdeführer leide demnach an einer Reifeverzögerung, welche jedoch nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führe. Schliesslich hielt das Bezirksgericht fest, dass das Nichteintreten des Erfolgs einer schweren Körperverletzung lediglich glücklichen Umständen zu verdanken sei. Insgesamt liegt eine schwere Gewalttat vor, was denn auch in der Länge der Freiheitsstrafe von 30 Monaten zum Ausdruck kommt (vgl. BGr, 8. April 2014, 2C_741/2013, E. 3.3).

Für die Würdigung des strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist zudem zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit wiederholt straffällig war. Im Alter von 14 Jahren wurde er der mehrfachen Vergewaltigung als schuldig befunden. Im Anschluss beging der Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit (am 25. Mai 2011) verschiedene weitere Delikte (Angriff gemäss Art. 134 StGB, Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB, Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB, falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB). Nach erreichter Volljährigkeit wurde der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2011 verschiedener Delikte schuldig gesprochen: Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 aSVG), Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Ziff. 1 aSVG), Fahren ohne Führerausweis (Art. 95 Ziff. 1 aSVG). Am 8. Januar 2014 folgte schliesslich das Urteil bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

Insgesamt legte der Beschwerdeführer somit seit seinem 15. Lebensjahr eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Zwar hat er einen Teil der genannten Straftaten als Jugendlicher begangen, was gemäss Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts speziell zu berücksichtigen ist (vgl. z. B. EGMR, 22. April 2004, Radovanovic v. Austria, Nr. 42703/98, § 35). Gleichzeitig ist ein Teil der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als schwer zu qualifizieren. Insbesondere befinden sich mehrere Gewaltdelikte (Vergewaltigung, Angriff, versuchte schwere Körperverletzung) darunter. Diese wurden teilweise im jugendlichen (Vergewaltigung, Angriff), teilweise im Erwachsenenalter (versuchte schwere Körperverletzung) verübt.

Der EGMR hat festgehalten, dass auch während der Jugendzeit verübte Straftaten zu einer Wegweisung führen können, wenn sie besonders schwer sind (EGMR, 29. Januar 1997, E gegen Frankreich, Nr. 23078/91, § 51, wo es ebenfalls um eine Vergewaltigung ging, welche vom Beschwerdeführer mit 17 Jahren verübt wurde; 22. Januar 2007, N gegen Dänemark/O gegen Dänemark, Nr. 20277/05 und 20730/05. In den genannten Fällen stellte der EGMR keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest). Dies muss auch für den vorliegenden Fall gelten, insbesondere deshalb, da das letzte Gewaltdelikt der versuchten schweren Körperverletzung durch den Beschwerdeführer im Erwachsenenalter verübt wurde.

Schliesslich ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer durch frühere Verurteilungen nicht beeindrucken liess und erneut delinquierte, was gegen ihn spricht (vgl. auch BGr, 28. Februar 2012, 2C_839/2011, E. 3.1); das letzte Delikt ist dabei wie erwähnt kein leichtes, sondern ein schweres. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der verschiedenen Strafurteile und damit zusammen angeordneten Massnahmen der Therapie wiederholte Chancen, sein Verhalten zu verändern. Er hat diese Chancen jedoch wiederholt nicht wahrgenommen. Im Gegenteil: Sein deliktisches Verhalten mündete im Februar 2013 im schweren Gewaltdelikt, für welches der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 mit einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe belegt wurde. Diese Umstände lassen eine günstige Prognose insgesamt nicht zu. Das Schreiben des Psychiaters M vermag daran nichts zu ändern, ebenso wenig das frühere Gutachten von P vom 15. Mai 2013. Auch hier wird ein Rückfall als möglich erachtet. Bei solch schwerwiegenden Gewaltdelikten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, ist das Risiko eines Rückfalls aus fremdenpolizeilicher Sicht umso weniger hinzunehmen (vgl. auch BGr, 6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2).

Zusammenfassend ergibt sich aus der Schwere der Taten, dem nicht weit zurückliegenden Zeitpunkt der letzten Tat, des Wiederholungskriteriums und des möglichen Rückfalls, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei dieser Sachlage besteht ein grosses öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.

4.7 Zu berücksichtigen sind des Weiteren die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der Niederlassung den Beschwerdeführer hart trifft. Er ist hier geboren, hat in der Schweiz seine Ausbildung absolviert und zumindest eine Lehre begonnen, bevor er diese abbrechen musste. Seine Eltern und vier jüngere Geschwister leben hier und er selbst wohnt offenbar noch bei seinen Eltern. Aufgrund seines 22-jährigen Aufenthalts ist eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht von der Hand zu weisen.

Eine massgebliche berufliche Integration hat jedoch aufgrund der abgebrochenen Lehre und den verschiedenen temporären Beschäftigungen, welchen der Beschwerdeführer nachging, nicht stattgefunden. Die Beziehungen zu seiner Familie, welche hier lebt, vermochten ihn offenbar nicht zu stabilisieren und von seiner Delinquenz abzuhalten (vgl. ähnlich BGr, 28. Februar 2012, 2C_839/2011, E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus ledig und hat keine Kinder. Mit seinem Heimatland ist der Beschwerdeführer zunächst dahingehend verbunden, dass er die albanische Sprache spricht. Des Weiteren leben seine Grosseltern mütterlicherseits im Kosovo, fährt seine hiesige Familie offenbar seit längerer Zeit einmal im Jahr in den Kosovo in die Ferien und besitzt dort auch ein Haus. Unter diesen Umständen und angesichts des grossen öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist es ihm als jungem Erwachsenen zumutbar, in seinem Heimatland wieder neue soziale und wirtschaftliche Grundlagen aufzubauen (vgl. ähnlich BGr, 8. April 2014, 2C_741/2013, E. 3.3). Eine Stelle in den Bereichen, in welchen der Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet hat (Automechaniker, Maschinenführer, Hilfsarbeiter Bau und Möbeltransporteur), sollte auch im Kosovo zu finden sein und ist nicht von besonderen Bedingungen in der Schweiz abhängig. Der Kontakt zu seinen hier lebenden Angehörigen kann durch gegenseitige Besuche und anderweitige Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden (vgl. ähnlich BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.4.2).

4.8 Es ergibt sich somit, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist und die Beschwerdegegnerin diese zu Recht widerrufen hat. Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen (vgl. VGr, 1. April 2015, VB.2015.00102, E. 6.1).

4.9 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass eine besonders lange vorangehende Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorliegt. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen.

Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren unentgeltliche Prozessführung. Eine solche ist gemäss § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren, wenn einem Privaten die nötigen Mittel fehlen und sein Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos ist ein Rechtsbegehren dann einzustufen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Begehren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 16 N. 16 ff.).

5.2 Aufgrund der Aktenlage, insbesondere angesichts der abgebrochenen Lehre und den verschiedenen lediglich befristeten Beschäftigungen des Beschwerdeführers ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Des Weiteren erweist sich sein Rechtsbegehren, insbesondere aufgrund seines 22-jährigen Aufenthalts in der Schweiz und des Umstandes, dass zahlreiche seiner Angehörigen hier leben, nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Voraussetzungen gemäss § 16 VRG für die unentgeltliche Prozessführung sind somit erfüllt.

5.3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), jedoch wegen Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Staatskasse zu tragen. Gemäss § 16 Abs. 4 VRG ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 3 Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch aufgrund Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Staatskasse getragen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…