{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.05.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00568_21-05-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215212&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f4a720da35635b9863f2a185b8973250"}, "Num": [" VB.2014.00568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.21.0  VB.2014.00568"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.21.0  VB.2014.00568"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.21.0  VB.2014.00568"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederruf der Niederlassungsbewilligung | Familienleben nach Art. 8 EMRK. Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei in der Schweiz geborenen Ausl\u00e4ndern. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK sch\u00fctzt die Beziehung zwischen vollj\u00e4hrigen Kindern und ihren Eltern nicht ohne Weiteres. Teilweise wird ein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis verlangt, welches in der Lehre allerdings auf Kritik st\u00f6sst; teilweise wird das Zusammenleben des vollj\u00e4hrigen Kindes mit den Eltern als gen\u00fcgend erachtet. Der Beschwerdef\u00fchrer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, lebt noch bei seinen Eltern und pflegt eine intensive Beziehung zu seinen vier Geschwistern. Der Anspruch nach Art. 8 EMRK ist deshalb als zul\u00e4ssig zu erachten (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer ist seit jugendlichem Alter wiederholt straff\u00e4llig geworden. Zwar ist besonders zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Teil seiner begangenen Delikte vor dem 18. Lebensjahr ausge\u00fcbt wurden; unter den Delikten befinden sich jedoch sowohl im jugendlichen als auch im Erwachsenenalter mehrere schwere Gewaltdelikte. Insgesamt zeigt der Beschwerdef\u00fchrer seit seinem 15. Lebensjahr eine hohe kriminielle Energie auf und hat mehrere Chancen, sein Verhalten zu ver\u00e4ndern, nicht wahrgenommen. Somit stellt er eine grosse Gefahr f\u00fcr die hiesige \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit dar (E. 4.5 und 4.6). Zwar trifft der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdef\u00fchrer hart, da er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Allerdings spricht der Beschwerdef\u00fchrer die Sprache seines Heimatlands fliessend, leben seine Grosseltern m\u00fctterlicherseits dort und besitzt seine Familie in seinem Heimatland ein Haus. Der Widerruf erscheint somit insgesamt als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:36", "Checksum": "d95855ae18bd75bf9cf2f72a2e18fb70"}