{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.01.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00570_16-01-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214883&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27db732874994e5981ef4114f5bfc4d4"}, "Num": [" VB.2014.00570"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00570"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00570"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00570"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Strittige \u00dcbernahme verschiedener Kosten. Auf die m\u00f6glichen aufsichts- und haftungsrechtlichen Antr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrerin ist mangels Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (E. 3.1 und 3.2). Als neue Sachbegehren ist auf die beantragten Kosten\u00fcbernahmen betreffend Pass, Identit\u00e4tskarte, Haftpflichtversicherung sowie auf den beanstandeten Abzug von Fr. 80.- vom Grundbedarf f\u00fcr einen K\u00fchlschrank nicht einzutreten (E. 4.2). Der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin betreffend \u00dcbernahme von Kosten f\u00fcr eine Sehhilfe erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sich das Begehren als versp\u00e4tet erweist und darauf nicht einzutreten ist (E. 4.3). Bei den angefochtenen erstinstanzlichen Leistungsentscheiden handelt es sich allesamt um Grundentscheide im Sinn von \u00a7 31 Abs. 1 SHV, die im Rahmen der periodisch vorzunehmenden Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnisse des konkreten Einzelfalls im Sinn von \u00a7 33 SHV getroffen wurden und worin jeweils Anspruch, Zeitpunkt, Form und Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe festgesetzt wurden. Dies schliesst jedoch grunds\u00e4tzlich nicht aus, dass im konkreten Fall auch \u00fcber Gesuche um Kosten\u00fcbernahmen im Sinn von \u00a7 16a SHG und die Ausrichtung von situationsbezogenen Leistungen entschieden werden kann, die im Zeitpunkt des Erlasses des Grundentscheids bereits feststehen (E. 6.1). Die Kosten f\u00fcr die Benutzung des \u00f6ffentlichen Verkehrs, f\u00fcr Internet, Prepaid-Telefon, Eintritte ins Hallenbad sowie B\u00fccher und Schulkosten sind grunds\u00e4tzlich mit den Mitteln des Grundbedarfs zu bestreiten (E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, zus\u00e4tzlich situationsbedingte Leistungen betreffend ein Abonnement des \u00f6ffentlichen Verkehrs, Bewerbungen und Weiterbildung f\u00fcr den entscheidrelevanten Zeitraum auszurichten (E. 7.3).  Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:46", "Checksum": "29d325f69f81bf410e03f54fedd2e198"}