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Geschäftsnummer: VB.2014.00570  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.01.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Strittige Übernahme verschiedener Kosten. Auf die möglichen aufsichts- und haftungsrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (E. 3.1 und 3.2). Als neue Sachbegehren ist auf die beantragten Kostenübernahmen betreffend Pass, Identitätskarte, Haftpflichtversicherung sowie auf den beanstandeten Abzug von Fr. 80.- vom Grundbedarf für einen Kühlschrank nicht einzutreten (E. 4.2). Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Übernahme von Kosten für eine Sehhilfe erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sich das Begehren als verspätet erweist und darauf nicht einzutreten ist (E. 4.3). Bei den angefochtenen erstinstanzlichen Leistungsentscheiden handelt es sich allesamt um Grundentscheide im Sinn von § 31 Abs. 1 SHV, die im Rahmen der periodisch vorzunehmenden Prüfung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls im Sinn von § 33 SHV getroffen wurden und worin jeweils Anspruch, Zeitpunkt, Form und Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe festgesetzt wurden. Dies schliesst jedoch grundsätzlich nicht aus, dass im konkreten Fall auch über Gesuche um Kostenübernahmen im Sinn von § 16a SHG und die Ausrichtung von situationsbezogenen Leistungen entschieden werden kann, die im Zeitpunkt des Erlasses des Grundentscheids bereits feststehen (E. 6.1). Die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs, für Internet, Prepaid-Telefon, Eintritte ins Hallenbad sowie Bücher und Schulkosten sind grundsätzlich mit den Mitteln des Grundbedarfs zu bestreiten (E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, zusätzlich situationsbedingte Leistungen betreffend ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs, Bewerbungen und Weiterbildung für den entscheidrelevanten Zeitraum auszurichten (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BEWERBUNGSUNKOSTEN
GRUNDBEDARF
KOSTENGUTSPRACHE
KOSTENÜBERNAHME
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16a Abs. I SHG
§ 31 Abs. I SHV
§ 33 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00570

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit September 2000 durch die Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 1. Dezember 2011 bewilligte ihr die Stellenleitung des Sozialzentrums B (nachfolgend Stellenleitung) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 folgende Unterstützung: Fr. 977.- Grundbedarf für den Lebensunterhalt (nachfolgend Grundbedarf), Fr. 0.- für Miete bzw. Mietanteil, zuzüglich Kosten für Selbstbehalte und Franchise nach Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) gemäss Originalrechnung der Krankenkasse, zuzüglich situationsbedingte Leistungen und Zulagen gemäss Sozialhilfegesetz und Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Zürich, abzüglich aller Einnahmen von A. Zuzüglich könnten die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung nach Abzug der individuellen Prämien vergütet werden. Für die KVG-Prämie abzüglich individueller Prämienverbilligung wurde im Monatsbudget ein Betrag in Höhe von Fr. 316.- eingesetzt.

Dagegen erhob A am 5. Januar 2012 (Datum des Eingangs) Einsprache. Sie brachte dabei vor, der Betrag der Krankenkassenprämie sei falsch. Sie halte zudem daran fest, dass ihr das Trambillet und etwas an das Möbellager bezahlt würde. Am 29. März 2012 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Mit Leistungsentscheid vom 13. Dezember 2012 beschloss die Stellenleitung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2013, A im gleichen Umfang wie gemäss Leistungsentscheid vom 1. Dezember 2011 wirtschaftlich zu unterstützen, wobei im Monatsbudget ein Betrag in Höhe von Fr. 457.50 für die Krankenkassenprämie KVG aufgelistet wurde.

Dagegen erhob A am 14. Januar 2013 (Poststempel vom 9. Januar 2013) Einsprache. Sie machte geltend, gemäss Tagespresse betrage der Grundbedarf Fr. 786.- und der Betrag der Krankenkasse stimme erneut nicht. Ihr seien das ZVV-Billet und Pauschalbeiträge für Wohnungssuche, Bewerbungen, Betreibungsauskünfte, Frankaturen und Telefonate zu bezahlen. Überdies verlangte sie einen jährlichen Beitrag an Weiterbildung (gegen Belege) und die Bezahlung von (allenfalls unentgeltlicher) Rechtspflege. Mit Entscheid vom 27. Februar 2014 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission die Einsprache ab, sofern sie diese nicht als gegenstandslos abschrieb.

C. Am 9. Januar 2014 bewilligte die Stellenleitung A für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 erneut wirtschaftliche Unterstützung im oben erwähnten Umfang, wobei der Grundbedarf auf Fr. 986.- festgelegt wurde.

Am 20. Januar 2014 (Poststempel vom 17. Januar 2014) reichte A gegen den Entscheid vom 9. Januar 2014 Einsprache ein. Sie erachtete ihre Krankenkassenprämie (Grundversicherung) mit Fr. 463.60 als zu hoch, dies, obwohl sie die zweite Stufe der Prämienverbilligung zugesprochen bekommen habe. Überdies sollten ihr [Kosten-]Anteile an den öffentlichen Verkehr sowie an Telefon und Internet zugesprochen werden. Auch würde ihr ein Monat Ferien (auch im Ausland) zustehen. Zusätzlich seien ihr Kosten für die Weiterbildung wie Universität zu gewähren. Am 8. Mai 2014 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission die Einsprache ab, sofern sie darauf eintrat.

II.  

A. A rekurrierte am 14. Mai 2012 (Poststempel vom 13. Mai 2012) gegen den Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 29. März 2012 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat). Sie beantragte sinngemäss die Finanzierung einer Weiterbildung durch die Sozialhilfe, Beiträge für Wohnungs- und Stellensuche sowie die Bezahlung eines Abonnements zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs, der Miete des Möbellagers sowie von Kosten für eine Sehhilfe. Schliesslich rügte sie den im Leistungsentscheid [vom 1. Dezember 2011] eingesetzten Betrag für die Krankenkassenkosten, der um beinahe Fr. 100.- zu hoch sei. Der Bezirksrat eröffnete in der Folge ein Rekursverfahren unter der Nummer SO.2012.57.

B. Am 7. April 2014 (Datum des Eingangs) gelangte A gegen den Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 27. Februar 2014 mit Rekurs an den Bezirksrat. Sie stellte sinngemäss Anträge auf Finanzierung einer Weiterbildung durch die Sozialhilfe sowie Bezahlung der Kosten für Bewerbungen, Ferien, Sprachaufenthalte, Internet und Telefon. Weiter sei der getätigte Abzug für Strom von Fr. 50.- zu unterlassen. Das nach Eingang des Rekurses eröffnete Rekursverfahren wurde unter der Nummer SO.2014.14 angelegt.

C. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2014 legte A am 20. Juni 2014 (Poststempel vom 19. Juni 2014) Rekurs beim Bezirksrat ein und stellte sinngemäss die Anträge auf Finanzierung einer Weiterbildung an der Universität ("Universitätskosten"), Bezahlung eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr, von Telefon- und Internetkosten sowie von Eintritten ins Hallenbad. Auch würden ihr für die Nachtpension monatlich zwischen Fr. 50.- bis Fr. 80.- für Wasser und Strom abgezogen. In der Folge eröffnete der Bezirksrat das Rekursverfahren SO.2014.32.

D. Am 4. September 2014 vereinigte der Bezirksrat die Rekursverfahren SO.2012.57, SO.2014.14 und SO.2014.32 unter der letztgenannten Nummer und wies die Rekurse ab, soweit er darauf eintrat. Der Beschluss wurde von A am 13. September 2014 gegen Rückschein entgegengenommen.

III.  

Dagegen gelangte A am 2. Oktober 2014 (Poststempel) ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Änderung des Beschlusses des Bezirksrats vom 4. September 2014. Weiterhin würde die [finanzielle] Unterstützung für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs, Bewerbungen, Haftpflichtversicherung, Internet, Prepaid-Telefon, Sport (Hallenbad etc.) fehlen. Es sei die Weiterbildung nicht gezahlt worden, die vorgeschrieben und von ihr erfolgreich absolviert worden sei. Sie könne diesen Beschluss nicht akzeptieren und verweise auf alle bereits eingereichten Rekurse. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2014 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert angesetzter Frist eine genügende Zustelladresse (nicht postlagernd) bekanntzugeben. Bei Säumnis würden postlagernd zugestellte Briefsendungen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt gelten. Der Bezirksrat verwies am 8. Oktober 2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 23. Oktober 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ohne Angabe einer neuen Zustelladresse stellte A dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2014 (Poststempel) eine Eingabe zu, worin sie weitere finanzielle Unterstützung betreffend Brillen, Stellensuche, Pass und Identitätskarte sowie den "Schutz gegen den ewigen Klau" durch Sozialamtsangestellte geltend machte. Überdies wehrte sie sich gegen einen Abzug des Grundbedarfs in Höhe von Fr. 80.- für einen Kühlschrank. Auf entsprechende Aufforderung hin stellte der Bezirksrat dem Verwaltungsgericht am 2., 3. und 5. Dezember 2014 die Verfahrensakten zu.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geforderten Finanzierung bzw. Übernahme verschiedener Kosten durch die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin (vgl. vorn III.) ist von einem Streitwert unter Fr. 20'000.- auszugehen, wobei anzufügen ist, dass bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen der Streitwert in der Regel mit der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 1.2). Die Prüfung der Angelegenheit fällt damit in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Die Begründung bildet eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Darin hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Ungenügend wäre die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft; die Begründung muss sich vielmehr – jedenfalls in minimaler Weise – mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (BGE 131 II 449, E. 1.3; 131 II 470, E. 1.3; VGr, 8. Augst 2012, VB.2011.00800, E. 2.3; 9. März 2011, VB.2010.00682, E. 2.2; 27. Mai 2009, VB.2009.00205, E, 6.1; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 und § 23 N. 17). Bei juristischen Laien werden allerdings keine hohen Anforderungen gestellt: Die Begründung muss sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (VGr, 9. September 2004, VB.2004.00281, E. 2.2; 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 1b; 23. Januar 2002, VB.2001.00376, E. 2b; Alain Griffel, § 23 N. 17). Die in der vorliegend zu prüfenden Beschwerde vorgenommene pauschale Verweisung auf alle bereits eingereichten Rekurse genügt als Begründung indessen nicht. Möglich ist nur eine ergänzende Verweisung auf frühere Ausführungen, wenn es sich um einzelne, spezifische Punkte handelt. Überdies muss diese Verweisung klar erkennen lassen, worauf sie sich bezieht (VGr, 12. März 2008, VB.2007.00557, E. 3.1 = RB 2008 Nr. 13, E. 3.1; Griffel, § 23 N. 18). Eine nur ergänzende Verweisung auf frühere Ausführungen zu einzelnen spezifischen Punkten liegt mit dem pauschalen Verweis in der Beschwerde jedenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den vor­instanzlichen Eingaben nachfolgend nicht weiter zu berücksichtigen.

3.  

3.1 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungs­behörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit die Beschwerdeführerin Rügen aufsichtsrechtlicher Natur vorbringen sollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz ist abzusehen: Die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. 20. Mai 2010, VB.2010.00080, E. 2.4; Plüss, § 5 N. 48). Der Beschwerdeführerin würde mithin kein Rechtsverlust infolge verspäteter Einreichung einer Eingabe drohen, wenn ihre Aufsichtsbeschwerde nicht weitergeleitet wird; nach dem Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann daher davon abgesehen werden (VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107, E. 2.2).

3.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungs­gesetz) entscheiden die kantonalen Zivilgerichte in der Regel über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter gegen den Staat. Das Verwaltungs­gericht ist somit zur Beurteilung solcher Ansprüche nicht zuständig (siehe auch § 2 Abs. 1 VRG). Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen stellen, so wäre auf die entsprechenden Anträge nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

4.  

4.1 Nach (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit) § 20a Abs. 1 VRG können sowohl im Rekursverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Der Streitgegenstand dieser Verfahren bestimmt sich durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch die Rekurs- bzw. Beschwerdeanträge anderseits. Denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Vorinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Diese Fixierung des Streitgegenstands bzw. das damit verbundene Verbot der "Klageänderung" dient folglich der Wahrung der funk­tionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs. Wird mehr oder anderes als ursprünglich verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands; auf solche Anträge ist daher nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist eine Änderung des Begehrens zulässig, wenn der Streitgegenstand im Rekurverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz verändert wurde, womit das Begehren vor Verwaltungsgericht in diesem Umfang eine Erweiterung erfährt (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00324, E. 2.1; RB 1983 Nr. 5; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 47 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f. und § 52 N. 11). Soweit es sich nicht um ein "Minus" oder um prozessuale Nebenpunkte handelt, sind im Rahmen des Streitgegenstands liegende Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags lediglich innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich (Plüss, § 23 N. 16).

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt erstmals vor, dass Pass und Identitätskarte bezahlt werden müssten. Gleiches gilt bezüglich der von ihr geltend gemachten Kostenübernahme für die Haftpflichtversicherung sowie des beanstandeten Abzugs von Fr. 80.- vom Grundbedarf für einen Kühlschrank, den sie nicht habe. Als neue Sachbegehren ist darauf nicht einzutreten.

4.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Übernahme von Kosten für eine Sehhilfe erfolgte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Poststempel) und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sich das Begehren als verspätet erweist und darauf nicht einzutreten ist. Im Rahmen einer Eventualbegründung ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin am 21. April 2011 ein Betrag in Höhe von Fr. 129.- für eine neue Brille ausbezahlt wurde. Auch erhielt sie am 22. Mai 2012, 2. Mai 2013 und 27. Februar 2014 Kostengutsprachen in Höhe von Fr. 35.-, Fr. 40.- und Fr. 50.- für nicht KVG-pflichtige Kosten an Sehhilfen bzw. zur Reparatur der Brille. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht aktenkundig, dass sie bei der Beschwerdegegnerin vor der hier interessierenden Entscheidfällung ein Gesuch um Gutsprache im Sinn von § 16a Abs. 1 SHG bezüglich Kosten für eine Sehhilfe bzw. Brille stellte. Infolgedessen war Besagtes nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheide. Weil die Beschwerdeführerin vielmehr erst im Rahmen ihres Rekurses vom 13. Mai 2012 die Übernahme von Kosten für eine Sehhilfe geltend machte, trat die Vorinstanz zu Recht nicht darauf ein.

5.  

5.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse ange­messen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Bemessungsgrundlage für die wirt­schaftliche Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Okto­ber 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

5.2 Der Grundentscheid betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe im Sinn von § 31 Abs. 1 SHV beinhaltet insbesondere die Festlegung, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Unterstützung erfolgt und in welcher Form diese ergeht. Überdies werden die Grundsätze über die Berechnung der Unterstützung festgehalten (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.07, Ziff. 1.3, 31. Januar 2013). Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle (§ 33 SHV).

5.3 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person bedürftig im Sinn des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende Leistung notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden kann (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 10.1.01, Ziff. 1.1 und 1.2, 30. Januar 2013). Gesuche um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG).

5.4 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie den notwendigen situationsbedingten Leistungen zusammen. Der Grundbedarf ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen, welche allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben, zusteht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.6.1 und B.1.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 7.1.01, Ziff. 1, 15. Juli 2013). Bezüglich der Festsetzung des Grundbedarfs kann auf die zutreffende Erwägung des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.5 Gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 haben situationsbedingte Leistungen ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Diese werden berücksichtigt, soweit es sich um ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende Auslagen handelt, die in der konkreten Lebenssituation notwendig sind. Dabei müssen die Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.05, Ziff. 2.1, 26. Januar 2014; Kapitel 8.1.01, Ziff. 1, 10. Mai 2013).

6.  

6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den angefochtenen erstinstanzlichen Leistungsentscheiden allesamt um Grundentscheide im Sinn von § 31 Abs. 1 SHV handelt, die im Rahmen der periodisch vorzunehmenden Prüfung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls im Sinn von § 33 SHV getroffen wurden und worin jeweils Anspruch, Zeitpunkt, Form und Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe festgesetzt wurden (vgl. E. 5.2). Dies schliesst jedoch grundsätzlich nicht aus, dass im konkreten Fall auch über Gesuche um Kostenübernahmen im Sinn von § 16a SHG und die Ausrichtung von situationsbezogenen Leistungen entschieden werden kann, die im Zeitpunkt des Erlasses des Grundentscheids bereits feststehen.

6.2 Mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass im Grundbedarf Beiträge zur Begleichung von Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement, für Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon, Internet etc.), persönliche Ausstattung (beispielsweise Schreibmaterial), Unterhaltung und Bildung (insbesondere Sport, Bücher und Schulkosten) enthalten sind. Die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs, für Internet, Prepaid-Telefon, Eintritte ins Hallenbad sowie Bücher und Schulkosten sind deshalb grundsätzlich mit den Mitteln des Grundbedarfs zu bestreiten.

7.  

7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob effektive Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs, für Bewerbungen und Weiterbildung allenfalls als situationsbedingte Leistungen von der Sozialhilfe zu übernehmen sind.

7.2 Auslagen für den öffentlichen Verkehr können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, wenn sie zusätzlich zu dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag für den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement (vgl. E. 6.2) anfallen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.07, Ziff. 1, 29. Juni 2012). Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, dass ihr zu den Kosten für den öffentlichen Nahverkehr effektiv und notwendigerweise Mehrauslagen entstanden sind, zumal die Einsatzmöglichkeiten im Rahmen der Jobkarte, die von ihr wahrgenommen wurden, in der Stadt Zürich angesiedelt sind (siehe die Broschüre "Die Jobkarte – Informationen für Teilnehmende", abrufbar unter https://www.stadt‑zuerich.ch/content/sd/de/index/arbeitwohnendrogen/drogeneinrichtungen/kontaktundanlaufstellen/angebot.html, besucht am 11. Dezember 2014). Auch sind die Gründe unbekannt, weshalb sie ihre Post nach C zustellen lässt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Auslagen für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs – so insbesondere das "Trambillet" – mit dem ihr ausbezahlten Grundbedarf von monatlich Fr. 977.- bzw. Fr. 986.- in genügender Weise gedeckt werden konnten. Diesbezüglich bedurfte es daher nicht noch zusätzlich der Ausrichtung situationsbedingter Leistungen.

7.2.1 Bewerbungsunkosten, die im Zusammenhang mit der Stellensuche anfallen (Schreibmaterial, Druckerpatronen, Versandkosten, Fahrkosten, Fotokopieauslagen, Internetanschluss etc.), sind grundsätzlich ebenfalls bereits im Rahmen des ausgerichteten Grundbedarfs zu decken (vgl. E. 6.2). Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass eine zusätzliche Berücksichtigung von Bewerbungsunkosten ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn tatsächlich höhere Auslagen anfallen, beispielsweise wenn sich eine unterstützte Person besonders intensiv auf Stellen bewirbt. Um zu ermitteln, ob Mehrauslagen anfallen und entsprechend situationsbedingte Leistungen auszubezahlen wären, ist dabei zu prüfen, welche tatsächlichen Auslagen ausgewiesen sind. Die Beschwerdeführerin macht aber weder intensive Bemühungen für den entscheidrelevanten Zeitraum geltend noch belegt sie, dass solche Auslagen vor der erstinstanzlichen Entscheidfällung konkret angefallen wären.

7.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Finanzierung von Weiterbildungskosten bzw. "Universitätskosten". Aktenkundig ist, dass sie die Ausbildung als Arztgehilfin abschloss. Die Kostenübernahme für den Kurs "Sprechstundenassistenz für Wiedereinsteigerinnen" an der D-Schule in E wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2011 rechtskräftig abgewiesen (vgl. VGr, 28. November 2011, VB.2011.00607).

7.2.2.1 Die Beschwerdeführerin machte bereits in ihren Einsprachen vom 9. Januar 2013 und 17. Januar 2014 die Finanzierung von Weiterbildungskosten durch die Sozialhilfe geltend, weshalb die Vorinstanz auf den entsprechenden Antrag zumindest hätte eintreten müssen. Der Mangel wiegt indessen nicht schwer, da der angefochtene Entscheid zu diesem Punkt jedenfalls eine Eventualbegründung enthält, die dem Verwaltungsgericht eine materielle Prüfung ermöglicht.

7.2.2.2 Wie erwähnt (vgl. E. 6.2) und im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend genannt, sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber hinausgehende Kosten für eine Fort- oder Weiterbildung, die zur Erhaltung bzw. Förderung der beruflichen Qualifikation oder der sozialen Kompetenzen beitragen, können nur als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, wenn sie nicht anderweitig gedeckt werden, so beispielsweise durch Stipendien. Erwachsenen Sozialhilfeempfangenden sind sodann Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 SHV; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.12, Ziff. 1 und 4.2, 31. Januar 2013).

7.2.2.3 Offenbar reichte die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 Quittungen einer Zahlung an die Studienverwaltung in Kopie ein. Sollten damit Weiter- bzw. Ausbildungskosten ausgewiesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin es bislang unterliess darzutun, welche Vorlesungen sie mit welchem Studienziel besuchte. Unter diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob es sich dabei um eine zu fördernde Integra­tionsmassnahme im Sinn von SKOS-Richtlinien, Kap. H.6. handelt, deren Kosten als situationsbedingte Leistung von der Sozialhilfe allenfalls zu übernehmen wären. Weiter wäre das Gesuch um Kostenübernahme gemäss § 20 Abs. 1 SHV wie erwähnt im Voraus zu stellen gewesen, wobei die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen hätte dargelegt werden müssen. Im Übrigen erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend, es sei nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin seit Beschluss des Bezirksrats vom 8. September 2011 – mit dem ihr Rekurs betreffend Übernahme von Kosten einer Weiterbildung an der D-Schule abgewiesen wurde – irgendwelche Veränderungen eingetreten seien respektive sich ihre Situa­tion anders darstellen würde. Nicht ersichtlich ist namentlich, welche nicht bereits im vorgenannten Entscheid des Verwaltungsgerichts beurteilte Weiterbildung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ihr von der Beschwerdegegnerin vorgeschrieben, aber nicht bezahlt worden sein sollte. Der Entscheid betreffend Bezahlung von Kosten für den Besuch von Kursen, die der beruflichen Weiterbildung oder der sozialen Integra­tion dienen, liegt im Übrigen weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden, deren Entscheid das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG lediglich auf Rechtmässigkeit bzw. darauf, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist, überprüfen könnte (VGr, 7. Augst 2012, VB.2012.00037, E. 6.4 [nicht publiziert]; 12. Juli 2001, VB.2001.00122, E. 3.b). Damit liegen auch hinsichtlich Weiter- bzw. Ausbildungskosten keine von der Beschwerdegegnerin auszurichtenden situationsbedingten Leistungen vor.

7.3 Somit war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, zusätzlich situationsbedingte Leistungen betreffend ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs, Bewerbungen und Weiterbildung für den entscheidrelevanten Zeitraum auszurichten.

8.  

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).


Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …