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Geschäftsnummer: VB.2014.00572  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Verfahrenskosten und Parteienentschädigung)


Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eines baurechtlichen Rekursverfahrens nach einer Sprungrückweisung. Kammerzuständigkeit wegen grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen müssen korrigiert werden, wenn ein Rechtsmittel ganz oder teilweise gutgeheissen wird, wie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2014 geschehen. Im besagten Urteil ordnete das Verwaltungsgericht eine Sprungrückweisung an die Mitbeteiligte 2 an. Der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens erscheint im jetzigen Zeitpunkt als offen (E. 2.1). Um das Risiko einer unzulässigen Kostenauflage zu verhindern, könnte das selbständige Verfahren betreffend die vorliegend umstrittenen Rekurskosten zunächst sistiert und erst darüber entschieden werden, nachdem der rechtskräftige Entscheid in der Hauptsache vorliegen würde. Indessen erscheint eine solche Verfahrenssistierung als unpraktikabel. Damit sind Kosten- und Entschädigungsfolgen ausschliesslich am Ergebnis des Zwischenentscheids zu bestimmen. Die erfolgte Rückweisung an die Vorinstanz mit offenem Prozessausgang hat nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei zu gelten (E. 2.3). Nach § 63 Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. Diese Bindung an die Beschwerdeanträge besteht auch nach einer Rückweisung im weiteren Verfahren. Ebenso darf der neuerliche Kostenentscheid der Vorinstanz keine nicht mehr wiedergutzumachende Verschlechterung für den Beschwerdeführer bewirken. Letzterem darf demnach nur die Hälfte der Rekurskosten auferlegt werden (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hätte gemäss § 17 Abs. 3 VRG und unter Berücksichtigung des Urteils vom 20. März 2014 im Rekursverfahren jedenfalls vollständig obsiegt. Nach Massgabe des weiten Ermessens, das der Vorinstanz bei der Auflage von Parteientschädigungen zukommt, ist die Verpflichtung zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (E. 3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BÖSCHUNGSSICHERUNG
GERICHTSKOSTEN
HANGSICHERUNG
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REKURSVERFAHREN
SISTIERUNG
SPRUNGRÜCKWEISUNG
UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
§ 63 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00572

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. Februar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

1.    Bausektion der Stadt Zürich,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung und Ausnahmebewilligung
(Verfahrenskosten und Parteientschädigung),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich, wurde mit Beschluss vom 6. November 2012 der Bausektion des Stadtrats von Zürich (nachfolgend Bausektion) die Errichtung einer Hang-/Böschungs­sicherung auf besagtem Grundstück bewilligt. Zeitgleich wurde ihm die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich (nachfolgend Baudirektion) vom 2. Oktober 2012 eröffnet, worin ihm die aufgrund der Lage des Bauvorhabens in der Freihaltezone F erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) und die für die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands benötigte forstrechtliche Bewilligung erteilt wurden. Dagegen erhob C, Stockwerkeigentümerin in der obgenannten Liegenschaft Kat.-Nr. 01, am 6. Dezember 2012 Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid BRGE I Nr. 05 vom 31. Mai 2013 gut und hob den Bauentscheid der Bausektion vom 6. November 2012 sowie die Verfügung der Baudirektion vom 2. Oktober 2012 auf. Die Kosten des Verfahrens G.-Nr. 03 wurden zur Hälfte A und zu je einem Viertel der Bausektion und der Baudirektion auferlegt. A wurde verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die von A am 3. Juli 2013 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 20. März 2014 teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. Mai 2013, der Entscheid der Bausektion vom 6. November 2012 sowie der Entscheid der Baudirektion vom 2. Oktober 2012 wurden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zur Neuentscheidung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden A und C je zur Hälfte auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Urteil vom 20. März 2014 erwuchs in Rechtskraft.

B. Das Baurekursgericht eröffnete ein neues Verfahren unter der Geschäftsnummer 04 und erkannte mit Entscheid vom 29. August 2014, die Kosten des Rekursverfahrens G.-Nr. 03 (erledigt mit Entscheid des Baurekursgerichts BRGE I Nr. 05 vom 31. Mai 2013), bestehend aus Fr. 3'500.- Gerichtsgebühr sowie Fr. 200.- Zustellkosten, total Fr. 3'700.-, seien A aufzuerlegen. Die Kosten des Rekursverfahrens 04 [in Höhe von Fr. 620.-] wurden auf die Staatskasse genommen. A wurde verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

II.  

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. August 2014 reichte A am 6. Oktober 2014 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

" 1.  Es seien unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Kosten des Baurekursverfahrens G.-Nr. 04 [recte G.-Nr. 03] je hälftig auf die privaten Rekurs­parteien zu verlegen und keine Umtriebsent­schädigungen zuzusprechen.

2.    Eventuell: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Baurekursgericht sei einzuladen, die Kosten des Bau­rekursverfahrens G.-Nr. 04 [recte G.-Nr. 03] je hälftig auf die privaten Rekurs­parteien zu verlegen und keine Umtriebsent­schädi­gungen zuzusprechen.

3.    Subeventuell: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück­zuweisen.

4.    Es seien dem Beschwerdeführer die allfälligen Vernehm­lassungen der Beschwerdegegnerin, der Mitbeteiligten und der Vorinstanz nach deren Eingang zuzustellen.

5.    Die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten und zur Zahlung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten."

Das Baurekursgericht beantragte am 31. Oktober 2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 bemerkte die Bausektion, dass sie gegen die Aufhebung der ihr auferlegten Pflicht zur Tragung eines Teils der Gerichtskosten (1/4 von Fr. 3'700.-) nichts einzuwenden habe. C und die Baudirektion liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Be­schwerde gegen die Auflage der Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens G.-Nr. 03 in Höhe Fr. 1'850.-, womit der Streitgegenstand in Bezug auf die Kostenauflage entsprechend eingeschränkt wird (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 und § 52 N. 11). Überdies rügt der Beschwerdeführer die Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebs­entschädi­gung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Damit ergibt sich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb vorliegend der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Ein solcher Fall liegt vor (dazu nachfolgend E. 2).

1.2 Der angefochtene Entscheid stellt einen im Rahmen eines selbständigen Verfahrens getroffenen Endentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG dar (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29). Ausserdem ist der Beschwerdeführer gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG sowie § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 95). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Strittig ist die von der Vorinstanz vorgenommene vollumfängliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen müssen korrigiert werden, wenn ein Rechtsmittel ganz oder teilweise gutgeheissen wird, wie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2014 geschehen (vgl. Plüss, § 13 N. 66). Im besagten Urteil ordnete das Verwaltungsgericht eine Sprung­rückweisung an die Mitbeteiligte 2 an. Bei einer Sprungrück­weisung an die Erstinstanz erfolgt die Kostenverteilung der Zweitinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens bzw. nach dem Unterliegerprinzip im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG, wenn der Ausgang des Verfahrens im Rückweisungszeitpunkt bekannt ist (vgl. beispielsweise BGr, 27. Juli 2011, 1C_34/2011, E. 3; Plüss, § 13 N. 73). Dies ist in der infrage stehenden Angelegenheit nicht gegeben: Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2014 wurden die vorinstanzlichen Entscheide aufgehoben und die Sache an die Mitbeteiligte 2 zurückgewiesen, um nach Erstellung eines Sachverständigen­gutachtens über das streitbetroffene Bauvorhaben und nach Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts neu zu entscheiden. Damit erscheint der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt als offen.

2.2 Das Bundesgericht hat in einem ausländerrechtlichen Fall entschieden, dass es in einer Situation, in welcher eine Rückweisung an die erstinstanzlich zuständige Behörde ausschliesslich deshalb erfolgt sei, weil die Vorinstanzen die übrigen Bewilligungs­voraussetzungen nicht geprüft hätten, nicht zulässig sei, die vorinstanzlichen Kosten schliesslich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. In dieser Situation sei es jedenfalls dann willkürlich, von einem teilweisen Unterliegen aus­zugehen, wenn in der Folge der Beschwerdeführer mit seinem von Anfang an vorgetra­genen Antrag obsiege. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht, dass es nicht der Beschwerdeführer zu vertreten gehabt habe, dass das Bundesgericht mangels vollständig festgestellten Sachverhalts nicht selber reformatorisch habe entscheiden können (BGr, 12. Mai 2011, 2C_60/2011, E. 2.5).

2.3 Im Entscheid vom 20. März 2014 ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass eine Rückweisung an die Erstinstanz namentlich deshalb erforderlich sei, weil die vom Beschwerdeführer eingereichten Unternehmerofferten nur als Parteigutachten zu qualifizieren seien und die erstinstanzlich zuständigen Behörden kein unabhängiges Sachverständigengutachten eingeholt hätten. Ähnlich wie im obgenannten Bundesgerichtsentscheid vom 12. Mai 2011 hat es in dieser Konstellation der Beschwer­deführer trotz seiner Obliegenheit, mit dem Baugesuch alle Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG), grundsätzlich nicht zu vertreten, dass das Verwaltungsgericht nicht reformatorisch entscheiden konnte (vgl. E. 2.2). Es wäre sodann möglich, dass nach Abklärung des Sachverhalts und dem Neu­entscheid der Mitbeteiligten dem Baubewilligungsgesuch des Beschwerdeführers schliess­lich entsprochen würde. Um das Risiko einer unzulässigen Kostenauflage zu verhindern, könnte das selbständige Verfahren betreffend die vorliegend umstrittenen Rekurskosten zunächst sistiert und erst darüber entschieden werden, nachdem der rechtskräftige Entscheid in der Hauptsache vorliegen würde (vgl. Plüss, § 13 N. 73). Indessen erscheint eine solche Verfahrenssistierung als unpraktikabel. Damit sind Kosten- und Entschädigungsfolgen ausschliesslich am Ergebnis des Zwischenentscheids zu bestimmen. Die erfolgte Rückweisung an die Vorinstanz mit offenem Prozessausgang hat nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei zu gelten (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00243, E. 6; 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.3; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3).

2.4 Nach  63 Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. Diese Bindung an die Beschwerdeanträge besteht auch nach einer Rückweisung im weiteren Verfahren (VGr, 24. Januar 2001, VB.2000.00368, E. 2; VGr, 18. Oktober 2001, VB.2001.00224 und 225, E. 3 f.; Marco Donatsch, VRG Kommentar, § 63 N. 29). Ebenso darf der neuerliche Kostenentscheid der Vorinstanz keine nicht mehr wiedergutzumachende Verschlechterung für den Beschwerdeführer bewirken. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht für sein teilweises Obsiegen im Beschwerdeverfahren VB.2013.00504 mit der ganzen Kostenauflage für das Rekursverfahren G.-Nr. 03 belastet werden darf. Gemäss Disp.-Ziff. 3 des Urteils vom 20. März 2014 darf dem Beschwerdeführer demnach nur die Hälfte der Rekurskosten auferlegt werden.

2.5 Obgleich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.1), ist aus prozessökonomischen Gründen ebenfalls über die verbleibende Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens G.-Nr. 03 zu befinden. Dabei ist die Kostenauflage an die Mitbeteiligte 1 und Mitbeteiligte 2 zu je ¼ gemäss Entscheid der Vorinstanz BRGE I Nr. 05 vom 31. Mai 2013 wiederherzustellen.

2.6 Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Disp.-ZiffI a des Entscheids vom 29. August 2014 insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer und Rekursgegner mehr als die Hälfte der Kosten des Verfahrens 03 auferlegt wurde. Die Kostenauflage an die Mitbeteiligte 1 und 2 zu je ¼ gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 2013 ist wiederherzustellen.

3.  

Bezüglich der dem Beschwerdeführer auferlegten Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss § 17 Abs. 3 VRG und unter Berücksichtigung des Urteils vom 20. März 201 im Rekursverfahren G.-Nr. 03 jedenfalls vollständig obsiegt hätte. Nach Massgabe des weiten Ermessens, das der Vorinstanz bei der Auflage von Parteientschädigungen zukommt (vgl. Plüss, § 17 N. 90), ist Disp.-Ziff. II des angefochtenen Entscheids somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 49). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine Partei­entschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG zu (vgl. VGr, 21. September 2011, SB.2011.00037, E. 4).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I.a) des Entscheids des Baurekursgerichts vom 29. August 2014 insofern aufgehoben, als dem Beschwerdeführer und Rekursgegner mehr als die Hälfte der Kosten des Verfahrens 03 auferlegt wurde. Die Kostenauflage an die  1 und 2 zu je ¼ gemäss Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. Mai 2013 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr.    700.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …