{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00572_2015-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214983&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b212346bc66b8c73d90300ac99f22d16"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00572"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2015  VB.2014.00572"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2015  VB.2014.00572"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2015  VB.2014.00572"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Verfahrenskosten und Parteienentsch\u00e4digung) | Neuregelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen eines baurechtlichen Rekursverfahrens nach einer Sprungr\u00fcckweisung. Kammerzust\u00e4ndigkeit wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (E. 1.1).  Die vorinstanzlichen Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen m\u00fcssen korrigiert werden, wenn ein Rechtsmittel ganz oder teilweise gutgeheissen wird, wie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. M\u00e4rz 2014 geschehen. Im besagten Urteil ordnete das Verwaltungsgericht eine Sprungr\u00fcckweisung an die Mitbeteiligte 2 an. Der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens erscheint im jetzigen Zeitpunkt als offen (E. 2.1). Um das Risiko einer unzul\u00e4ssigen Kostenauflage zu verhindern, k\u00f6nnte das selbst\u00e4ndige Verfahren betreffend die vorliegend umstrittenen Rekurskosten zun\u00e4chst sistiert und erst dar\u00fcber entschieden werden, nachdem der rechtskr\u00e4ftige Entscheid in der Hauptsache vorliegen w\u00fcrde. Indessen erscheint eine solche Verfahrenssistierung als unpraktikabel. Damit sind Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen ausschliesslich am Ergebnis des Zwischenentscheids zu bestimmen. Die erfolgte R\u00fcckweisung an die Vorinstanz mit offenem Prozessausgang hat nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenregelung als Obsiegen der rechtsmittelf\u00fchrenden Partei zu gelten (E. 2.3). Nach \u00a7 63 Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdef\u00fchrers ab\u00e4ndern. Diese Bindung an die Beschwerdeantr\u00e4ge besteht auch nach einer R\u00fcckweisung im weiteren Verfahren. Ebenso darf der neuerliche Kostenentscheid der Vorinstanz keine nicht mehr wiedergutzumachende Verschlechterung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer bewirken. Letzterem darf demnach nur die H\u00e4lfte der Rekurskosten auferlegt werden (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte gem\u00e4ss \u00a7 17 Abs. 3 VRG und unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils vom 20. M\u00e4rz 2014 im Rekursverfahren jedenfalls vollst\u00e4ndig obsiegt. Nach Massgabe des weiten Ermessens, das der Vorinstanz bei der Auflage von Parteientsch\u00e4digungen zukommt, ist dieVerpflichtung zur Bezahlung einer Umtriebsentsch\u00e4digung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (E. 3).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:33:19", "Checksum": "d3cf5fbbc0718afa6a41ce1c2cee9b3a"}