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Geschäftsnummer: VB.2014.00573  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.01.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.10.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)


Kantonswechsel nach Art. 37 AuG Keine aufschiebende Wirkung im Verfahren um Kantonswechsel: Wird um Kantonswechsel ersucht, so ist das Bewilligungsverfahren im angestammten Kanton abzuwarten. Da die aufschiebende Wirkung der Erhaltung eines rechtlichen und tatsächlichen Zustands, wie er vor Erlass der angefochtenen Ordnung galt, dient, konnte dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung in dem Sinn zukommen, dass die BFin, die eigenmächtig in den Kt. ZH zog, den Entscheid im Kt. ZH hätte abwarten dürfen. Die aufschiebende Wirkung konnte weder entzogen noch wiedererteilt werden (E. 2.1-2.3). Verletzung des rechtl. Gehörs; Verzicht auf Rückweisung (E. 2.4). Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben einen Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AuG). Vorliegend hat die BFin im Bewilligungsverfahren des Kt. Basel-Stadt wahrheitswidrig angegeben, sie lebe in intakter Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann, obwohl sie seit Jahren eine aussereheliche Beziehung mit ihrem Chef bzw. eine Scheinehe unterhielt. Damit liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG vor (E. 3). Berücksichtigung der Verletzung des rechtl. Gehörs bei den Kosten (E. 4). Teilweise Gutheissung, was die Verletzung des recht. Gehörs anbelangt. Im Übrigen Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
KANTONSWECHSEL
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SCHEINEHE
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II AuG
Art. 37 Abs. I AuG
Art. 37 Abs. III AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 90 AuG
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00573

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Januar 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren …, ukrainische Staatsangehörige, reiste im Mai 2007 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung als … in die Schweiz ein. 2007 heiratete sie in Basel den Schweizer Bürger D, geboren …, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten vom Kanton Basel-Stadt erhielt.

Seit dem … 2009 war A in Zürich als Wochenaufenthalterin gemeldet. Am 10. Oktober 2012 wurde ihr vom Kanton Basel-Stadt eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 17. Dezember 2012 zog sie in den Kanton Zürich und ersuchte um Kantonswechsel.

Das Migrationsamt wies das Gesuch am 20. März 2014 ab und wies sie – unter Hinweis darauf, dass einem allfälligen Rekurs in Bezug auf die Wegzugsfrist keine aufschiebende Wirkung zukomme – aus dem Kantonsgebiet weg.

II.  

Hiergegen erhob A am 25. April 2014 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Am 7. April 2014 (recte wohl: 7. Mai 2014) ordnete die Rekursabteilung an, alle Vollzugsvorkehrungen hätten bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben. Am 5. September 2014 wies die Behörde den Rekurs ab.

III.  

Am 7. Oktober 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, dass der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen; subeventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Sodann sei festzustellen, dass durch die Nichtbewilligung des Kantonswechsels Art. 1, 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt worden seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Staats.

Das Migrationsamt und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die Vorinstanz ihren Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Endentscheid wegen Gegenstandslosigkeit unbegründet abgewiesen habe. Sodann seien der Beschwerdeführerin Abklärungen des Migrationsamts über ihre Wohnsitzverhältnisse vor dem Rekursentscheid nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden.

2.2 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Diese Regelung gilt auch für Niedergelassene, auch wenn sie in Art. 37 Abs. 1 AuG nicht namentlich genannt werden (vgl. Art. 36 AuG; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 37 N. 1; Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 29). Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AuG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Bewilligung und ist die Ausländerin berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren im angestammten Kanton abgewartet werden.

Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nicht an das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gehalten, wonach der Kantonswechsel im bisherigen Kanton abzuwarten ist. Stattdessen hat sie sich in Basel abgemeldet, ist eigenmächtig in den Kanton Zürich gezogen und hat erst nachträglich um Bewilligung des Kantonswechsels ersucht.

2.3 Es handelte sich vorliegend vor dem Migrationsamt Zürich um ein erstinstanzliches Verfahren um Erlass einer erstmaligen Bewilligung im Kanton Zürich. Da die aufschiebende Wirkung aber der Erhaltung des rechtlichen und tatsächlichen Zustands, wie er vor Erlass der angefochtenen Anordnung galt, dient, konnte dem Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts gar keine aufschiebende Wirkung in dem Sinn zukommen, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid im Kanton Zürich abwarten durfte (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 6 N. 11). Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass einer Verfügung des Migrationsamts keine Berechtigung zur Wohnsitznahme im Kanton Zürich. Diese konnte deshalb gar nicht entzogen werden. Das Migrationsamt hat dem Rekurs die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen, sondern in der Verfügung vom 20. März 2014 lediglich korrekt festgehalten, dass dem Rekurs in Bezug auf die Wegweisung aus dem Kanton Zürich keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Zürcher Behörden waren auch nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin einstweilen (in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG) den Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten. Aufgrund der Aktenlage war nicht von einem routinemässigen Kantonswechsel auszugehen. Allein der Umstand, dass sich der Ehemann während des Verfahrens auch bei der Beschwerdeführerin in Zürich angemeldet hat, vermochte – einig mit den Vorinstanzen – die vorhandenen deutlichen Indizien für eine Scheinehe nicht derart abzuschwächen, dass die Verweigerung des (einstweiligen) Kantonswechsels als überspitzt formalistisch einzustufen wäre.

Indem die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung aus dem Kanton Zürich für die Dauer des Rekursverfahrens stoppte, obwohl das Bewilligungsverfahren grundsätzlich im bisherigen Kanton abzuwarten ist, kam sie der Beschwerdeführerin entgegen und hat ihr den vorläufigen Rechtsschutz hinreichend gewährt. Wie erläutert, war es gar nicht möglich, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Erlaubnis, sich in Zürich niederzulassen, wiederzuerteilen. Das Gleiche gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, weil der Beschwerdeführerin der Aufenthalt während des Verfahrens bei ihrem nunmehr auch in Zürich angemeldeten Ehemann verwehrt worden sei. Zum einen ermöglichte die Rekursabteilung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in Zürich. Zum anderen wäre es den Ehegatten zumutbar gewesen, ihre Ehe bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Kantons Basel-Stadt weiterhin in Basel zu leben. Art. 8 EMRK garantiert der ausländischen Person nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenkt. Noch weniger besteht – wie erläutert – ein Anspruch auf eheliches Zusammenleben während des Verfahrens um eine erstmalige Bewilligung im Wunschkanton.

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verfassungsmässiger Natur (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Kern des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Äusserung und Anhörung vor Erlass der Verfügung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung von Verfügungen so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben kann und ersichtlich wird, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt. Dabei darf sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).

Indem das Migrationsamt während des laufenden Rekursverfahrens Abklärungen über die Wohnsitze der Beschwerdeführerin tätigte und die Rekursinstanz darauf abstellte, ohne diese Erkenntnisse der Beschwerdeführerin vorgängig zur Stellungnahme zuzustellen, bedeutete dies eine Rechtsverletzung. Ebenso hätte die Rekursinstanz die Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen müssen. Da sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zu den Abklärungen äussern konnte, der Rekurs – wie dargelegt – in Bezug auf den Aufenthalt im Kanton Zürich grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfalten konnte, keine schwerwiegenden Mängel vorliegen sowie eine Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2), wird vorliegend auf eine Rückweisung verzichtet. Die Verletzungen sind jedoch bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen.

3.  

3.1 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Folglich kann die Behörde des neuen Kantons die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur verweigern, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Der Widerruf muss im bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen worden sein (BGE 127 II 177 E. 3).

3.2 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat erklärt, dass die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 2; vgl. VGr, 24. August 2011, VB.2011.00189, E. 4.2; 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.1.2 [auch zum Folgenden], nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG; vgl. Art. 3 Abs. 2 ANAG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, d. h. solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1 und 3.3.3; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00513, E. 3.3). Anderseits ist die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen". Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit Gelegenheit zur Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des Prüfverfahrens – zu geben, kann sie hernach nicht die Bewilligung widerrufen, es sei denn, der Ausländer habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Behörde die Niederlassungsbewilligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002, E. 2.2, mit Hinweis; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00513, E. 3.2).

3.3 Kumulativ zum Vorliegen eines Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Tremp, Art. 37 N. 30; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.246; Bolzli, Art. 37 AuG N. 7; BBl 2002, 3709 ff., 3790; BGE 127 II 177 E. 3).

3.4 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung im Jahr 2012 zu Unrecht erteilt worden sei, da entgegen der Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt Basel vom 8. Oktober 2012 nicht von einer intakten Ehe ausgegangen werden könne. Wie sich insbesondere aus einem Gewaltschutzverfahren aus dem Jahr 2011 ergebe, habe die Beschwerdeführerin spätestens seit 2009 bis mindestens anfangs 2014 eine Konkubinatsbeziehung zu ihrem Chef E unterhalten. Diese Beziehung habe sie auch mit Fotos auf Facebook öffentlich gelebt. Die Befragung der Eheleute habe sodann ergeben, dass die Gatten kaum Kenntnisse über wichtige Lebensbereiche oder Vorleben des andern haben und sich widersprochen hätten. Seit ihrem Wochenaufenthalt ab 2009 in Zürich habe die Beschwerdeführerin kaum mehr Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt.

3.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie von der Heirat am … 2007 bis zum … 2009 die gesamte Woche über zusammen mit ihrem Ehemann in Basel gewohnt hätte. Ab dem … 2009 sei sie Wochenaufenthalterin in Zürich gewesen, wobei sie jedoch bis am 17. Dezember 2012 praktisch jedes Wochenende bei ihrem Mann in Basel verbracht habe. Eine Trennung ohne Scheidungsabsichten sei Ende Dezember 2012 erfolgt. Seit Februar 2014 hätte sie die Beziehung zu ihren Ehemann wieder aufgenommen und würde seit dem 18. März 2014 mit ihm zusammen an der F-Strasse 01 in Zürich wohnen. Sie hätten einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben. E sei ein verheirateter Mann mit Kindern. Sie habe zu ihm ab Mitte 2009 ein lockeres Verhältnis gepflegt, wobei er sporadisch mit ihr die Nacht in der Dienstwohnung verbracht habe. Zumeist sei er jedoch bei seiner Familie gewesen und sie bei ihrem Ehemann. Es sei bis zur Trennung von ihrem Mann im Dezember 2012 nur ein aussereheliches Verhältnis gewesen, erst danach sei es zeitweilig zu einer Liebesbeziehung geworden. Wobei ihr Ehewille trotzdem nie erloschen sei, auch wenn sie bei der Befragung am 11. Dezember 2013 ausgesagt habe, ihren Ehemann seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen und vor neun Monaten letztmals ein gemeinsames Wochenende mit ihm verbracht zu haben. Bei der Einvernahme sei sie sehr nervös gewesen, deshalb hätte sie sich an bestimmte Dinge und Details nicht erinnert. Der Ehewille sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorhanden gewesen. Da die Ehe auch noch nicht nachweislich definitiv gescheitert sei, weil die Ehegatten ihre Beziehung nunmehr in Zürich in einer gemeinsamen Wohnung wieder aufgenommen hätten, sei erstellt, dass der Ehewille nie abhanden gekommen sei. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei damit ungerechtfertigt. Zumindest würde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bzw. Art. 42 AuG oder Art. 8 EMRK zustehen.

3.6 Die Beschwerdeführerin hatte ihren Angaben zufolge seit dem Jahr 2009 (gemäss den Angaben von E bereits im Jahr 2007) ein aussereheliches Verhältnis zu E. Diese Beziehung war im Jahr 2011 Gegenstand eines Gewaltschutzverfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin und E als Konkubinatspartner behandelt wurden. Aus den Befragungen betreffend Gewaltschutz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2011 mit E seit zwei Jahren zusammen war. Ihren Ehemann erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht mit keinem Wort. E beteuerte gegenüber dem Gericht, dass er die Beschwerdeführerin liebe. Nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung im Oktober 2012 trennte sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 von ihrem Ehemann und hatte während Monaten keinen Kontakt zu ihrem Mann. Vielmehr hat sich danach die Beziehung zu E intensiviert und es ist gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin aus einem Verhältnis eine Liebesbeziehung geworden. Davon zeugen auch Fotos und Kommentare auf Facebook. E hat mit der Beschwerdeführerin den Valentinstag 2013 im Hotel H in I verbracht. Passend dazu teilten die Eheleute mit Schreiben vom 9. April 2013 und 5. Juni 2013 übereinstimmend mit, dass sie ihre eheliche Gemeinschaft per 15. Dezember 2012 aufgegeben hätten. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin nicht zu glauben, wenn sie behauptet, sie hätte bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine intakte Ehe geführt und die Erklärung gegenüber dem Migrationsamt Basel vom 8. Oktober 2012, wonach sie in einer gelebten Ehe mit ihrem Ehemann lebe und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hege, der Wahrheit entsprochen habe. Es ist davon auszugehen, dass sie bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung plante, sich von ihrem Ehemann zu trennen bzw. dass sie eine Scheinehe führte. Gemäss den Akten diente die Beziehung zu ihrem Ehemann in erster Linie dem Erhalt der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung. Indem sie gegenüber dem Migrationsamt Basel verheimlichte, eine langjährige aussereheliche Beziehung mit ihrem Arbeitgeber E zu unterhalten, hat sie einen Widerrufsgrund gesetzt.

3.7 Zwar hat das Migrationsamt Basel die ehelichen Verhältnisse vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht vertieft abgeklärt, jedoch bestehen vorliegend erhebliche Zweifel, dass die eheliche Gemeinschaft überhaupt jemals aufgenommen worden ist. Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise für eine Scheinehe. Aufgrund des unbestrittenen langjährigen Verhältnisses zu E besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung die natürliche Vermutung einer nicht mehr gelebten Ehe bzw. Scheinehe. Es obliegt damit der Beschwerdeführerin diese Vermutung durch die Leistung des Gegenbeweises für den Bestand einer echten ehelichen Gemeinschaft umzustossen.

3.8 Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann durch eine Kollegin von E kennengelernt und kurz darauf geheiratet. Sie hat von Anfang an für E in Zürich gearbeitet. Die behauptete anfängliche tägliche Rückkehr nach Basel belegt sie nicht. In der Beschwerde wurden auch die behaupteten regelmässigen Wochenendaufenthalte der Beschwerdeführerin in Basel weder substanziiert noch belegt. Es fehlt an Angaben zu gemeinsamen ehelichen Aktivitäten. Die Ehegatten haben bloss rudimentäre bzw. in vielen Bereichen gänzlich fehlende Kenntnisse von den Lebensverhältnissen des anderen und widersprachen sich in vielen Belangen, insbesondere auch betreffend den Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer ehelichen Beziehungen. Die Beschwerdeführerin wusste nicht, bei welchem Arbeitgeber ihr Ehemann tätig ist, kannte weder seine Adoptivschwester noch seine Mitbewohner und hat seine Mutter mit seiner Tante verwechselt. Gemeinsame Bekannte haben sie unbestritten keine, obwohl der Ehemann das Gegenteil behauptet. Über Facebook, wo beide Ehepartner aktiv sind, sind sie nicht verlinkt. Gemeinsame Ferien haben sie nie verbracht. Diese Faktoren auf Nervosität bei der Befragung oder intellektuelles Unvermögen zurückzuführen, wirkt vorgeschoben. Es ist aufgrund der Aussagen der Eheleute kaum vorstellbar, dass sie eine längere intakte eheliche Gemeinschaft geführt haben bzw. immer noch führen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese klaren Indizien für eine Scheinehe nicht zu entkräften. Es fehlt an konkreten und substanziierten Angaben zu einer (geführten) Lebensgemeinschaft mit D. Stattdessen ergeben sich aus den Akten sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin ausschliesslich Belege für eine gelebte Beziehung zu ihrem Chef E. Dieser gab im Gewaltschutzverfahren vor dem Bezirksgericht … an, bereits seit 2007 eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu unterhalten. Die Beschwerdeführerin räumte ein Verhältnis zu E von 2009 bis Ende 2013 ein. Diese Indizien deuten darauf hin, dass die Ehe mit D von Anfang an nur – oder zumindest nach kurzer Zeit bereits nur noch – dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung diente. Dass sich der Ehemann unter dem Druck der Wegweisung der Beschwerdeführerin bei ihr in Zürich angemeldet hat und der Mietvertrag der Dienstwohnung von E auf das Ehepaar überschrieben worden ist sowie die Beteuerungen der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen, vermögen angesichts der klaren Indizien für eine Scheinehe diese Erkenntnisse nicht hinreichend infrage zu stellen. Auch die Schreiben der beteiligten Personen vermögen dem nichts entgegenzusetzen. E hat als Arbeitgeber und Geliebter sowie mutmasslicher Vermittler der Scheinehe der Beschwerdeführerin ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Seine schriftlichen Aussagen im vorliegenden Verfahren sind deshalb nur mit Vorbehalt zu verwerten. Auf eine weitere Befragung der Eheleute und von E kann aus prozessökonomischen Gründen vorliegend verzichtet werden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Eine erneute Befragung der Eheleute verspricht keine neuen Erkenntnisse. Auch für eine heute "geheilte" Scheinehe fehlen – abgesehen vom Mietvertrag und den schriftlichen Statements – substanziierte Hinweise. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung der Aussagen der Beteiligten bzw. der tatsächlichen Verhältnisse erfolgte nicht willkürlich. Indem die Vorinstanz die Aussage von D anders interpretierte als die Beschwerdeführerin, verfiel sie nicht in Willkür. Für eine Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung der Verhältnisse besteht daher keine Veranlassung.

Zusammenfassend kann angesichts der zahlreichen Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, und den kaum vorhandenen Gegenindizien kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nur ausländerrechtliche Zwecke verfolgt und wenn überhaupt nur kurz tatsächlich gelebt worden ist. Es stand (und steht) ihr daher auch keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG oder Art. 8 EMRK zu, weshalb bereits die der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorangegangene Aufenthaltsbewilligung unter falschen Angaben erfolgte. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher zulässig, auch wenn die Basler Behörden vor deren Erteilung keine vertiefte Prüfung der Verhältnisse vorgenommen haben. Einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat die Beschwerdeführerin mangels dreijähriger intakter Ehe nicht erworben. Dass ein Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen soll, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen ohnehin, wenn sie – wie vorliegend – rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG).

3.9 Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich sodann als verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin erst seit sieben Jahren in der Schweiz lebt und nach wie vor enge Kontakte zu ihrer Heimat unterhält. Eine Rückkehr in die Ukraine ist ihr zumutbar. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Das Migrationsamt hat der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel damit zu Recht verweigert.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin im Hauptbegehren betreffend Kantonswechsel, obsiegt aber in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist deshalb von einem Obsiegen im Umfang von 1/4 auszugehen, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu 3/4 und dem Migrationsamt zu 1/4 aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 VRG). Im gleichen Verhältnis sind die Rekurskosten zu verteilen. Der Beschwerdeführerin wird eine im Umfang ihres Obsiegens reduzierte Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gewährt.

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wird die Verweigerung des Kantonswechsels angefochten, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. III und IV des Rekursentscheids werden aufgehoben und die Rekurskosten werden der Rekurrentin zu 3/4 und dem Rekursgegner  zu 1/4 auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und dem Beschwerdegegner zu 1/4 auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …