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VB.2014.00575
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Mai 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch B, Fachstelle C, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde D, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. Die 1966 geborene A wird seit 1996 von der Sozialbehörde D (nachfolgend Sozialbehörde) wirtschaftlich unterstützt. Unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall meldete sich A erstmals im August 2005 zum Bezug von IV-Leistungen an, nachdem sie von 2000 bis Juli 2005 als Hausdienstmitarbeiterin in einem Alterszentrum gearbeitet hatte. Mit Verfügung vom 28. November 2007 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend SVA Zürich) das Leistungsbegehren gestützt auf ein Gutachten D) vom 29. Dezember 2006 ab. Dieser Entscheid wurde nach erfolgloser Beschreitung des Rechtsmittelwegs rechtskräftig. Im März 2009 meldete sich A unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere in psychischer Hinsicht, erneut zum Leistungsbezug an. Zuvor hatte sie als Reinigungskraft in einem 60%-Pensum gearbeitet. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wies die SVA Zürich das Leistungsbegehren gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten E vom 31. Dezember 2009 mit Ergänzung vom 9. März 2010 sowie Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab, wobei sie den Invaliditätsgrad auf rund 19 % (25%-ige Einschränkung im Erwerbsbereich; 9,5%-ige Einschränkung im Haushaltsbereich) bezifferte. Die rentenausschliessende Verfügung wurde mit rechtskräftigem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich (nachfolgend Sozialversicherungsgericht) vom 30. April 2013 bestätigt. Seit dem 1. Januar 2014 lebt A als Untermieterin bei ihren zwei volljährigen Kindern F (geb. 1992) und G (geb. 1991), welche beide vollzeitlich arbeiten. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 rechnete die Sozialbehörde A im Unterstützungsbudget auf der Einkommensseite eine Entschädigung für die Haushaltsführung für ihre beiden Kinder von monatlich Fr. 734.50 an, wobei diese jährlich überprüft und bei einer vorherigen Änderung der Einkommenssituation der Kinder angepasst werde. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm seitens As werde die Entschädigung im Umfang des Anstellungsverhältnisses reduziert. II. Dagegen erhob A am 24. März 2014 Rekurs beim Bezirksrat Z (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte die Aufhebung des Beschlusses (Ziff. 2). Für die Dauer des Verfahrens sei auf die Erhebung der Haushaltsführungsentschädigung zu verzichten (Ziff. 1). Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung (Ziff. 3–5). Mit Beschluss vom 12. September 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs (Ziff. I) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Ziff. III). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. II). III. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 8. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vor- sowie des erstinstanzlichen Beschlusses (Ziff. 1). Der Sozialbehörde sei zu verbieten, eine Haushaltsführungsentschädigung im Budget einzusetzen (Ziff. 2). Eventualiter sei das Verfahren an die Sozialbehörde zurückzuweisen, damit diese den aktuellen Grad ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermittle (Ziff. 3). Für die Dauer des Verfahrens sei die Haushaltsführungsentschädigung nicht im Budget zu berücksichtigen und die für September und Oktober 2014 bereits angerechnete Haushaltsführungsentschädigung zurückzuerstatten (Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Ziff. 5) und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von B (Ziff 6). Gegebenenfalls sei ihr eine Parteientschädigung zu gewähren (Ziff. 7). Sie legte mit ihrer Eingabe u. a. ein Schreiben der Kinder betreffend Haushaltsführung vom 5. März 2014 mit Bestätigung vom 30. September 2014, einen Bericht ihrer Hausärztin Dr. med. I vom 23. September 2014 sowie die Leistungsabrechnung der Sozialbehörde vom 18. September 2014 für den Sozialhilfeanspruch im Oktober 2014 ins Recht. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht die Parteien darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Gemäss Mitteilung der Sozialbehörde an die Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2014 wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Sozialhilfeanspruch für den Monat Oktober 2014 neu berechnet und ohne Anrechnung der Haushaltsführungsentschädigung ausgerichtet. Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde reichte am 10. November 2014 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien A aufzuerlegen und es sei dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der beantragten Aufhebung der Haushaltsführungsentschädigung von monatlich Fr. 734.50 beträgt der Streitwert folglich Fr. 8'814.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.2 Der Antrag, für die Dauer des Verfahrens sei auf die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung zu verzichten und die für September und Oktober 2014 bereits angerechnete Haushaltsführungsentschädigung zurückzuerstatten (recte: nachträglich auszurichten), ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem sowohl dem Rekurs als auch der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (§ 25 Abs. 1 VRG bzw. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG), diese nicht entzogen wurde und die Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 17. Oktober 2014 den Sozialhilfeanspruch für Oktober 2014 (wohl inkl. Nachzahlung für September 2014) neu berechnet hat und bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ohne Berücksichtigung der strittigen Haushaltsführungsentschädigung ausrichten wird. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die Haushaltsführung als Einkommen angerechnet (§ 16 Abs. 4 Satz 1 SHV). Infrage kommt dies insbesondere bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, worunter Paare oder Gruppen zu verstehen sind, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (zum Beispiel Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern; SKOS-Richtlinien Kap. B.2.3). Ausgeschlossen sind Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung (SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2). Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen, sind etwa Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln und die Reinigung bzw. der Unterhalt der Wohnung (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 145). Der Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von der zeitlichen Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Wenn die unterstützte Person aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht in der Lage ist, den Haushalt zu führen, darf keine Entschädigung angerechnet werden. Die Entschädigung richtet sich einerseits nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss, wobei grundsätzlich auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen ist. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden, und der Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 SHV). Der Maximalbetrag der Haushaltsführungsentschädigung liegt bei Fr. 950.- (VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2 und H.10; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 17.4.01, Entschädigung für die Haushaltsführung, Ziff. 2, 5. Januar 2015, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch)]). 2.3 Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu führen, was eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2; Hänzi, S. 145). 3. 3.1 Die Vorinstanz bestätigte die Anrechnung der Haushaltführungsentschädigung. Sie erwog, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen fähig, den Haushalt zu führen. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien zu 100 % erwerbstätig und die Beschwerdeführerin im Haushalt immer noch 90,5 % arbeitsfähig, weshalb auf einen spezifischen Abzug für die Mitarbeit der Kinder zu verzichten sei. Die Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel der Kinder erweise sich mit Fr. 468.- bei Tochter F sowie Fr. 266.50 bei Sohn G als korrekt. Zudem sei davon auszugehen, dass diese Beträge auch erhältlich wären, weshalb sie der Beschwerdeführerin als Haushaltseinkommen anzurechnen seien. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber unter Verweis auf ein Schreiben betreffend Haushaltsführung vom 5. März 2014 sowie dessen Ergänzung vom 30. September 2014 im Wesentlichen geltend, dass ihre beiden Kinder den überwiegenden Teil des Haushalts bestreiten. Aufgrund ihrer medizinischen Einschränkungen übernehme sie lediglich kleinere Arbeiten im Haushalt wie z. B. das Auftischen. Zudem seien die Kinder nicht damit einverstanden, dass sie deren Teil der Haushaltsführung übernehme. Des Weiteren seien die Kinder auch gar nicht bereit, eine Haushaltsführungsentschädigung in der errechneten Höhe zu erbringen. 4. 4.1 Der Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt u. a. von der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab (vorstehend E. 2.2). Vorab ist daher zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Führung eines 3-Personen-Haushaltes und damit der Anrechnung einer Haushaltsentführungsentschädigung entgegensteht. 4.1.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Sozialversicherungsgericht sei in seinem – im Rahmen des IV-Verfahrens – gefällten (rechtskräftigen) Entscheid vom 30. April 2013 gestützt auf ein E-Gutachten von einer gesundheitlichen Einschränkung im Haushaltsbereich von 9,5 % ausgegangen. Sie gelangte zum Schluss, dass die Einschränkung von 9,5 % im Haushaltsbereich auch im vorliegenden Zusammenhang zu gelten habe. Die Haushaltarbeit umfasse zwar auch Reinigungsarbeiten und anderweitige körperliche Arbeiten, für welche der Beschwerdeführerin für den beruflichen Bereich je nach Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 % attestiert worden sei (Arbeit als Reinigungskraft und schwere körperliche Arbeit). Bei der privaten Haushaltsführung bestehe jedoch, im Unterschied zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Reinigungskraft, eine viel grössere Autonomie bei der Organisation der Arbeit. So könnten umfangreiche Arbeiten in kleinere Arbeitsschritte aufgeteilt, Pausen eingelegt und für das Tragen von Lasten Hilfsmittel benutzt werden. Aus der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2012 ergebe sich, dass diese auch nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft weiterhin Haushaltsarbeiten verrichtet habe. Schliesslich sei die Einschränkung von 9,5 % im Haushalt vor dem Sozialversicherungsgericht unbestritten gewesen. Die Hausärztin Dr. med. I habe die Arbeitsfähigkeit im Haushalt demgegenüber als wesentlich stärker eingeschränkt beurteilt als die E-Gutachter. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die E-Gutachter die Leistungsfähigkeit sehr umfassend und zu verschiedenen Zeiten abgeklärt hätten und zudem über eine grössere Unabhängigkeit verfügten als die Hausärztin, welche zu ihrer Klientin in einem speziellen Vertrauensverhältnis stehe. Schliesslich bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem E-Gutachten von 2009 und 2010 merklich verschlechtert hätte. Daher sei vorliegend weiterhin die Diagnose der E-Gutachter als massgebend zu betrachten, und es erübrige sich, die Beschwerdeführerin erneut medizinisch untersuchen zu lassen. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit im Haushalt im Umfang von 9,5 % eingeschränkt sei. Eine derartige Einschränkung schliesse die Verrichtung von Haushaltsarbeiten nicht aus, weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Haushalt für ihre Kinder zu führen. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen einseitig auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2013 gestützt. Dieser Entscheid stütze sich wiederum auf E-Gutachten aus den Jahren 2006, 2009 und 2010, sei mithin nicht mehr aktuell und daher für die Einschätzung des heutigen Gesundheitszustandes nicht relevant. Der Gesundheitszustand habe sich – entgegen den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz – seither sehr deutlich verschlechtert. Dies belege das aktuelle Arztzeugnis der Hausärztin Dr. med. I, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zunehmenden Progression des Leidens nach wie vor zu 100 % von den Haushaltsarbeiten fernzuhalten sei. Da die Beschwerdeführerin medizinisch nicht mehr in der Lage sei, den Haushalt für ihre beiden Kinder zu führen, könne auch keine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet werden. 4.1.3 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2012 hin, in welcher diese erklärt habe, an zwei Nachmittagen pro Woche im Haushalt tätig zu sein. Zudem führt sie unter Verweis auf ihre Rekursantwort an, auf die Einschätzung der behandelnden Hausärztin, wonach eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, könne mangels Diagnosen bzw. Befunden sowie angesichts des beschränkten Beweiswertes nicht abgestellt werden. Es sei weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 9,5 % auszugehen. Selbst wenn – was sie allerdings bestreite – die Einschränkung aktuell etwas mehr als 9,5 % betrage, würde dies an der Möglichkeit und Zumutbarkeit, einen 3-Personen-Haushalt zu führen, nichts ändern. 4.1.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Haushaltsarbeit auch Reinigungsarbeiten und anderweitige körperliche Arbeiten umfasst, für welche der Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2013 für den beruflichen Bereich je nach Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 % attestiert worden ist (Arbeit als Reinigungskraft und schwere körperliche Arbeiten). Sie hat allerdings nachvollziehbar begründet, weshalb vorliegend nicht auf die Tätigkeit als Reinigungskraft, sondern auf die im Urteil auf 9,5 % bezifferte Einschränkung im Haushaltsbereich, welche im Übrigen unbestritten war, abzustellen ist. Beizupflichten ist insbesondere den Ausführungen, wonach bei der privaten Haushaltsführung eine viel grössere Autonomie bei der Arbeitsorganisation besteht, Pausen eingelegt sowie für das Tragen von Lasten Hilfsmittel eingesetzt werden können. Zudem umfasst die Haushaltsführung auch Tätigkeiten wie Kochen, Waschen und Bügeln, welche allesamt keine schweren körperlichen Tätigkeiten darstellen. Sodann geht aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2012, in welchem sie die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm aus zeitlichen Gründen abgelehnt hat, hervor, dass es ihr auch nach Beendigung der Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft weiterhin möglich war, Haushaltsarbeiten zu verrichten. 4.1.5 Sodann bestehen mit der Vorinstanz keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die körperliche Leistungsfähigkeit seit dem E-Gutachten von 2009 und 2010 merklich verschlechtert hätte. Damals wurden (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, eine psychosoziale Belastungssituation, ein chronisches lumbovertebral betontes Schmerzsyndrom, ein generalisiertes Schmerzsyndrom sowie ein aktenanamnestischer Status nach Vitamin-D3-Mangel diagnostiziert. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung auf die Berichte ihrer Hausärztin Dr. med. I vom 11. Juni 2014 sowie 23. Oktober 2014 verweist, ist anzumerken, dass diese Berichte im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. So hat die Hausärztin in ihrem Bericht vom 23. September 2014 ausgeführt, auch bei wenig Kraftanstrengung (Auswringen eines Waschlappens) "würden" nach kurzer Zeit sämtliche Finger geschwollen werden. Zudem ist dem Arztbericht vom 11. Juni 2014 keine nicht bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2013 berücksichtigte Diagnose zu entnehmen. Im besagten Bericht gab die Hausärztin an, seit 2007 hätten zunehmende Beschwerden seitens des vegetativen Nervensystems mit starken Schmerzen und Schwellungen aller Finger bei sämtlichen haushälterischen Tätigkeiten vorgelegen. Seit die Patientin keine Haushaltsarbeiten mehr ausführe, seien die verschiedenen Begleitsymptome zwar noch präsent, aber nicht mehr so stark vorhanden wie vorher. Bereits im Rahmen des IV-Verfahrens hatte die Hausärztin am 7. April 2009 berichtet, die Patientin leide unter massiven Schmerzen und Schwellungen beider Finger und Gelenke. Eine Verschlimmerung ist demnach nicht ersichtlich. Das Sozialversicherungsgericht ist in seinem Urteil vom 30. April 2013 zudem nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass auf den Bericht der Hausärztin nicht abzustellen ist und die geltend gemachten Beschwerden die Erkenntnisse aus dem E-Gutachten nicht zu schmälern vermögen. Sodann widersprechen sich die Angaben der Beschwerdeführerin und diejenigen ihrer Hausärztin: Während die Beschwerdeführerin im (die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm betreffenden) Schreiben vom 23. Oktober 2012 angegeben hat, sie besorge an 2–3 Halbtagen pro Woche den Haushalt, führte Dr. med. I im Bericht vom 23. September 2014 aus, die Patientin habe zu Beginn der Behandlung im Februar 2006 noch kleineren Besorgungen im Haushalt nachgehen können, jedoch während den letzten Jahren diese vollkommen an ihre Kinder abtreten müssen. Des Weiteren hält Dr. med. I in ihrem Bericht vom 23. September 2014 fest, es sei der Patientin unmöglich, längere Zeit zu sitzen oder zu stehen; es bestehe eine längstens 10-minütige Steh- und Sitzfähigkeit, wobei darauf zu achten sei, dass die Patientin keinerlei Anstrengungen mit den Händen oder dem Rücken durchzuführen habe. Diese Angaben werden jedoch weder nachvollziehbar erläutert, noch durch differenzierte Diagnosen untermauert. Anzumerken bleibt, dass die Hausärztin der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2014 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, welches rückwirkend eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. Februar 2007 bescheinigt, ausgestellt hat. Diese Bescheinigung ist nicht mit den Empfehlungen des Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) zur Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen vom 31. Oktober 2012 (zu finden unter www.aerzte-zh.ch), welche eine Rückwirkungsdauer von höchstens einer Woche vorsehen, zu vereinbaren. Zudem erstaunt die kommentarlose Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 durch die Hausärztin insofern, als im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2013 ihre Befunde gerade nicht als massgebend beurteilt wurden. Vor dem ausgeführten Hintergrund und im Hinblick auf die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, vermögen diese Berichte eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche der Beschwerdeführerin die Führung des 3-Personen-Haushaltes verunmöglichen, nicht darzutun. Sodann spricht gegen die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch, dass die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – keine erneute IV-Anmeldung vorgenommen hat. 4.2 Schliesslich besteht kein Anlass, dem Eventualantrag, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den aktuellen Grad der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermittle, zu entsprechen. Von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, nachdem im Übrigen auch die Hausärztin im ärztlichen Bericht vom 11. Juni 2014 erklärt hat, die Patientin sei rheumatologisch und neurologisch gründlich abgeklärt worden. 5. Nachdem die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung nicht entgegensteht, sind die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen. 5.1 Die Beschwerdeführerin hält unter Hinweis auf die Urteile des Verwaltungsgericht vom 18. August 2011 und 20. März 2012 fest, es sei ihr gar nicht möglich, den Haushalt für ihre Kinder zu führen, da diese damit nicht einverstanden seien. Zutreffend ist, dass die Haushaltsführung zumindest des stillschweigenden Einverständnisses der nicht unterstützten Person(en) bedarf. Indessen hat das Verwaltungsgericht in den angeführten Urteilen auch dargelegt, dass ein (stillschweigendes) Einverständnis bei engen familiären Verhältnissen regelmässig angenommen werden kann und es Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2; VGr, 20. März 2012, VB.2012.00047, E. 2.3, siehe auch VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Beschwerdeführerin habe in der Erklärung vom 23. Oktober 2012 angegeben, Haushaltsarbeiten zu verrichten, wobei sie damals bereits mit ihrer Tochter zusammengelebt habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Kinder auch weiterhin die Haushaltsarbeiten ihrer Mutter in Anspruch nehmen. Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die äusseren Indizien, insbesondere die vollzeitliche Erwerbstätigkeit der erwachsenen Kinder, darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin die Führung des 3-Personen-Haushaltes übernimmt. Daran vermag auch die gegenteilige – nicht glaubhaft erscheinende – Erklärung der Kinder nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, kann in der vorliegenden Konstellation der Einbezug einer Haushaltsführungsentschädigung im Budget der unterstützten Person nicht mittels einer Erklärung der nicht unterstützten Personen, in welcher diese eine Übernahme der Haushaltsführung durch die unterstützte Person bestreiten, abgewendet werden. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Erklärung ihrer Kinder vom 5. März 2014 geltend macht, diese seien nicht bereit, eine Haushaltsführungsentschädigung zu bezahlen und sie habe keine rechtliche Möglichkeit, den festgesetzten Betrag einzufordern, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist unerheblich, ob die pflichtige Person bereit ist oder nicht, den festgesetzten Betrag zu leisten. Dass hierbei der bedürftigen Person keine rechtliche Möglichkeit offensteht, den Betrag von den Leistungspflichtigen einzufordern, ist – wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwogen hat – hinzunehmen (vgl. VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 5.1 m. H. auf BGr, 12. Januar 2004, 2P.242/2003, E. 2.3 und E. 2.4 [zur Publikation vorgesehen]; VGr, 6. März 2015, VB.2014.00716, E. 5.1 m. H. auf BGr, 1. September 2006, 2P.158/2006, E. 3.2 und BGr, 26. Februar 2004, 2P.48/2004, E. 2.4 [zur Publikation vorgesehen]). 5.3 Bei der Bemessung des Haushaltsführungsbeitrags gehen die SKOS-Richtlinien von einem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten Personen aus, dem die Einnahmen des Pflichtigen gegenübergestellt werden. Der Einnahmeüberschuss wird zu 50 % im Budget der unterstützten Person als Einnahme angerechnet, jedoch höchstens bis Fr. 950.- (SKOS-Richtlinien Kap. H.10). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung entspricht diesen Grundsätzen und wird von Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt, sodass darauf verwiesen werden kann. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen in Anbetracht des vollzeitlichen Beschäftigungsgrades der Kinder und der zeitlichen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin auf einen Abzug für die Mitarbeit der Kinder verzichtet haben. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die Anrechnung der Haushaltsführungsentschädigung als rechtmässig. 5.5 Schliesslich hat die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen. Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse geht, ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2; BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1; VGr, 26. März 2014, VB.2013.00827, E. 4). Auch wenn die Interessen der Beschwerdeführerin vorliegend in schwerwiegender Weise betroffen sind, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Verfahren weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten bietet, welche ausnahmsweise den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen und die sprachlichen Schwierigkeiten der seit 1995 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin sich durch den Beizug nahestehender Personen (vorwiegend der Kinder) überbrücken lassen. 5.6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 77 ff.). 6.2.2 In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6.2.3 Die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist aus denselben Gründen wie im Rekursverfahren zu verneinen, weshalb darauf verwiesen werden kann (vorstehend E. 5.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |