{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00575_2014-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215171&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0c50ff16f88f92b93adcf9c38b681833"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00575"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2014  VB.2014.00575"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2014  VB.2014.00575"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2014  VB.2014.00575"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung.  Die Sozialbeh\u00f6rde ist darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund \u00e4usserer Indizien abzusch\u00e4tzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterst\u00fctzte Person den Haushalt f\u00fcr ihre nicht unterst\u00fctzten berufst\u00e4tigen Kinder f\u00fchrt bzw. f\u00fchren muss (E. 2.3). Der Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt h\u00e4ngt u. a. von der Arbeitsleistungsf\u00e4higkeit der unterst\u00fctzten Person ab (E. 4.1). Vorliegend steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdef\u00fchrerin der Anrechnung einer Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung nicht entgegen: Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Haushaltsarbeit auch Reinigungsarbeiten und anderweitige k\u00f6rperliche Arbeiten umfasst, f\u00fcr welche der Beschwerdef\u00fchrerin gem\u00e4ss Urteil des Sozialversicherungsgerichts von April 2013 f\u00fcr den beruflichen Teil eine Arbeitsunf\u00e4higkeit von bis zu 100 % attestiert worden ist (Arbeit als Reinigungskraft und andere schwere k\u00f6rperliche Arbeiten). Sie hat allerdings nachvollziehbar begr\u00fcndet, weshalb vorliegend nicht auf die T\u00e4tigkeit als Reinigungskraft, sondern auf die im Urteil auf 9,5 % bezifferte Einschr\u00e4nkung im Haushaltsbereich abzustellen ist (E. 4.1.4). Es bestehen keine gen\u00fcgende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich die Arbeitsleistungsf\u00e4higkeit seit dem asim-Gutachten von 2009/2010 merklich verschlechtert h\u00e4tte (E. 4.1.5). Da von weiteren Abkl\u00e4rungen keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, besteht kein Anlass, dem Eventualantrag, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen, damit diese den aktuellen Grad der Arbeitsf\u00e4higkeit im Haushalt ermittle, zu entsprechen (E. 4.2). Unerheblich ist, ob die pflichtigen Personen bereit sind oder nicht, die festgesetzten Betr\u00e4ge zu leisten (E. 5.2). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanzen in Anbetracht des vollzeitlichen Besch\u00e4ftigungsgrades der Kinder und der zeitlichen Verf\u00fcgbarkeit der Beschwerdef\u00fchrerin auf einen Abzug f\u00fcr die Mitarbeit der Kinder verzichtethaben (E. 5.3). \r\rGew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 6.2.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels Notwendigkeit (E. 6.2.3).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:31:37", "Checksum": "d5627d1d527bf052cbdb221e3f16fcab"}