{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00576_2015-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214971&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd88da50efdfcf2161236d5e9fe69673"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00576"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2015  VB.2014.00576"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2015  VB.2014.00576"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2015  VB.2014.00576"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Die Beschwerdef\u00fchrerin wehrt sich gegen die vorinstanzliche Aufhebung ihrer Weisung, der Beschwerdegegner habe den Grundbetrag t\u00e4glich pers\u00f6nlich bei der Sozialbeh\u00f6rde abzuholen. Zudem hat sie w\u00e4hrend dem Rekursverfahren den Auszahlungsmodus auf zweimal pro Woche gelockert, was von der Vorinstanz nicht ber\u00fccksichtigt wurde. Beschwerdelegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin als Gemeinde (E. 2.1-3). Gemeinden sind im Bereich der Sozialhilfe grunds\u00e4tzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschr\u00e4nken, zur Wehr setzen k\u00f6nnen (E. 2.4). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch Nichtbeachtung des Schreibens der Sozialbeh\u00f6rde, mit welchem der Auszahlungsmodus gelockert wurde, da kein Nachweis m\u00f6glich ist, dass dieses der Vorinstanz zugestellt wurde (E. 4.3). Keine R\u00fcckweisung an die Vorinstanz, da diese die Weisung g\u00e4nzlich als unzul\u00e4ssig beurteilte. Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit der Auszahlung zweimal pro Woche (E. 4.4). Gemeindeautonomie im Bereich der Sozialhilfe (E. 5). Der Eingriff in die pers\u00f6nliche Freiheit sowie die Privatsph\u00e4re des Beschwerdegegners erweist sich angesichts der Umst\u00e4nde, wie jahrelange erfolglose Stellensuche oder unregelm\u00e4ssiges bzw. unp\u00fcnktliches Erscheinen zu Terminen, als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:33:17", "Checksum": "491123837b0a0fc61f706cc960028329"}