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Geschäftsnummer: VB.2014.00578  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Keine Exkulpationsmöglichkeit für die Partei bzw. ihren Vertreter für Fristversäumnisse, die auf eine Hilfsperson zurückzuführen sind (Änderung der Rechtsprechung) Führte das fehlbare Verhalten von Hilfspersonen zu einer Fristversäumnis, so konnte sich die Partei bzw. ihr Vertreter nach der bisherigen, langjährigen Rechtsprechung des VGr durch den Nachweis entlasten, dass die eingesetzte Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht wurde. Ein erfolgreicher Nachweis bewirkte die Wiederherstellung der versäumten Frist nach § 12 Abs. 2 VRG. An dieser analogen Anwendung von Art. 55 OR bzw. des per 1.1.2011 aufgehobenen § 199 Abs. 2 GVG kann nicht mehr festgehalten werden: Im rechtsgeschäftlichen Bereich, insbesondere im Auftragsrecht, haftet der Beauftragte für Hilfspersonen aus Art. 101 OR. Nach dieser Norm wird das Verschulden der Hilfsperson dem Geschäftsherrn wie eigenes Verschulden angerechnet. Es rechtfertigt sich, die Regelung von Art. 101 OR auch dann analog zur Anwendung zu bringen, wenn das Verhältnis zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) betroffen ist. Diese – sachgerechte – Ansicht vertritt das Bundesgericht in langjähriger Praxis. Selbst wenn vorliegend die bisherige Praxis des VGr angewandt würde, trifft den Rechtsvertreter, der den von der Hilfssekretärin angebrachten Eingangsstempel auf der Verfügung nicht auf seine Richtigkeit hin prüfte und so das Ende der Frist falsch berechnete, den Vorwurf der groben Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Eine Wiederherstellung der verpassten Rekursfrist scheidet damit aus. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFTRAGSVERHÄLTNIS
ERFOLGREICHE INTEGRATION
EXKULPATIONSMÖGLICHKEIT
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
GROBE NACHLÄSSIGKEIT
HILFSPERSON
HILFSPERSONENHAFTUNG
RECHTSANWALT
RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG
REKURSFRIST
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I BGG
§ 199 Abs. II GVG
Art. 55 Abs. I OR
Art. 101 Abs. I OR
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 VRG
Art. 77 Abs. IV VZAE
§ 148 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00578

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1978, kosovarische Staatsangehörige, ersuchte in den Jahren 2002 und 2004 erfolglos um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Jahr 2005 heiratete sie in ihrer Heimat den im Kanton Zürich niedergelassenen, ebenfalls aus dem Kosovo stammenden C. Am 11. Dezember 2006 reiste sie in die Schweiz ein, worauf ihr der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilte, welche letztmals bis 10. Dezember 2013 verlängert wurde. Nachdem mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2011 ein dort anhängig gemachtes gemeinsames Scheidungsbegehren wegen Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde, liessen sich die Ehegatten A/C am 7. Mai 2013 im Kosovo – ebenfalls auf gemeinsames Begehren hin – scheiden. Der Scheidung gingen mehrere Phasen des Getrenntlebens voraus; ein gegen den Ehemann eingeleitetes Verfahren wegen häuslicher Gewalt wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft D vom 29. Oktober 2012 definitiv eingestellt. Gegen A wurden seit Mai 2009 bis Februar 2014 insgesamt 39 Betreibungen angehoben und zehn Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 14'000.- ausgestellt. Während der Zeitdauer vom 1. Oktober 2006 bis 30. April 2009 mussten die Ehegatten A/C während insgesamt 23 Monaten mit rund Fr. 56'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden; vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bezog die Ehefrau Sozialhilfe im Betrag von Fr. 3'321.70.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 27. Juli 2014. Es erwog im Wesentlichen, dass selbst bei Erfüllen der Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) aufgrund des Sozialhilfebezugs und der vielen Betreibungen und Verlustscheine keine erfolgreiche Integration der Gesuchstellerin vorliege.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 27. Mai 2014 liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 2. Juli 2014 Rekurs bei der Rekurs­abteilung der Sicherheitsdirektion erheben. Mit Schreiben vom 4. August 2014 teilte jene Rechtsanwalt B mit, dass sich der Rekurs als verspätet erweise und setzte ihm Frist an, um zur Fristversäumnis Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 14. August 2014 liess Rechtsanwalt B namens A die Wiederherstellung der Rekursfrist beantragen. Mit Entscheid vom 9. September 2014 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf den Rekurs nicht ein. Überdies wurde A eine neue Frist bis 9. Dezember 2014 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei das Fristwiederher­stellungs­gesuch gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten und darüber materiell zu entscheiden. Ferner sei die angesetzte Ausreisefrist abzunehmen. Sodann seien die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung ver­zichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Richtet sich eine Beschwerde – wie vorliegend – gegen einen Nichteintretensentscheid oder gegen einen Entscheid, womit die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerde­fähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

2.  

2.1 Die Verspätung der Rekurseingabe ist unbestritten: Die Verfügung des Migrationsamts vom 27. Mai 2014 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 28. Mai 2014 der Post übergeben und konnte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2014 zugestellt werden. Dasselbe Zustelldatum geht aus dem Rückschein hervor. Die 30-tägige Rekursfrist hat damit am 1. Juni 2014 zu laufen begonnen und endete am 30. Juni 2014 (vgl. § 22 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Rekursschrift wurde hingegen erst am 2. Juli 2014 – somit zwei Tage verspätet – der Post übergeben. Demzufolge wäre auf den Rekurs nicht einzutreten, sofern nicht Gründe gegeben sind, die zur Wiederherstellung der Rekursfrist führen.

2.2 Laut § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Die säumige Partei muss sich das fehlbare Verhalten ihres beauftragten Vertreters anrechnen lassen, wobei insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten erhöhte Anforderungen zu stellen sind (VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2; RB 2002 Nr. 12 E. 1c; RB 2000 Nr. 3 E. 2b). Dies gilt auch, wenn die Partei oder der Vertreter seinerseits Hilfspersonen beizieht (vgl. VGr, 24. März 2014, VB.2014.00182, E. 2.2.1 in fine [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1; RB 2002 Nr. 13 E. 1b). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 VRG soll die Partei und ihr Vertreter bzw. Organ hingegen nur für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson einstehen (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1; 25. Februar 1998, VB.97.00496, E. 2a [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; RB 2002 Nr. 13 E. 4a; RB 1988 Nr. 11; RB 1964 Nrn. 6 und 62). Somit besteht nach bisheriger Rechtsprechung – anders als im Verfahren vor Bundesgericht – eine Exkulpationsmöglichkeit (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 58). Einzig im Bereich des Steuerrechts, in welchem § 12 Abs. 2 VRG keine Anwendung findet (vgl. § 73 VRG sowie § 115 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]), hatte sich das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis gegen eine Exkulpationsmöglichkeit ausgesprochen (VGr, 27. September 1995, SB.95.00023, E. 5 = RB 1995 Nr. 45; 1. November 1988, SB 88/0030 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

2.3 Das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch wurde am 14. August 2014 rechtzeitig gestellt, d. h. innert zehn Tagen, nachdem dem Rechtsvertreter von der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Rekursfrist verpasst sei.

2.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entschuldigt die Fristversäumnis mit dem fehlbaren Verhalten seiner Hilfssekretärin. Jene habe die angefochtene Verfügung mit dem Eingangsstempel "2. Juni 2014" versehen. Auf diesen Stempel – das Couvert sei vom Sekretariat entsorgt worden – habe er sich bei der Berechnung der Rekursfrist verlassen und das Ende der Frist per 2. Juli 2014 ausgerechnet. In Bezug auf seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten habe er sämtliche Anforderungen hinsichtlich Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson beachtet. Die für einen Zeitraum von zwei Monaten angestellte Sekretariatsstellvertretung verfüge über eine kaufmännische Ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis. Sie sei in die Arbeit sorgfältig eingeführt worden und habe mehrfach klare und detaillierte Instruktionen, insbesondere über die Entgegennahme der Post und die Anbringung der Eingangsstempel auf der eingegangenen Post erhalten. Die Überwachung der Sekretariatsstellvertretung sei eng gewesen; sie habe Büro an Büro mit dem Rechtsvertreter gearbeitet und aufgrund der temporären Anstellung sei die Überwachung viel enger als bei der Sekretärin. Sie habe alle Arbeiten zur Kontrolle vorlegen müssen. Jedoch habe er nicht jede kleinste Tätigkeit seiner Angestellten mit verfolgen oder überprüfen können, ansonsten arbeitsteiliges Arbeiten verunmöglicht würde. Die Vorinstanz habe den Sorgfaltsbegriff zu weit interpretiert und damit ihr Ermessen überschritten. 

2.5 Die für die Wiederherstellung der Rekursfrist im kantonalen Verwaltungsrecht massgebende Regelung von § 12 Abs. 2 VRG verlangt im Gegensatz zu der im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Fristwiederherstellungsregelung keine klare Schuldlosigkeit bzw. dass die Partei oder ihr Vertreter "unverschuldeterweise" (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]) davon abgehalten worden wäre, fristgerecht zu handeln, sondern es reicht aus, wenn dem Säumigen "keine grobe Nachlässigkeit" vorgeworfen werden kann. Mit Verweis auf Art. 101 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR], der im Verhältnis zwischen der Partei und ihrem Anwalt zur Anwendung gelange, schliesst das Bundesgericht sodann in ständiger Rechtsprechung eine Exkulpationsmöglichkeit des Vertreters für die Handlungen seiner Hilfsperson im Sinn einer analogen Anwendung von Art. 55 Abs. 1 OR aus (BGr, 23. März 2010, 5A_30/2010, E. 4.1; 28. Mai 2002, 1P.151/2002; 1. März 2002, 1P.603/2001, E. 2.3; BGE 114 Ib 67; BGE 107 Ia 168 E. 2a; BGE 78 IV 131; vgl. auch BGr, 29. Oktober 2013, 6F_15/2013, E. 2). Demgegenüber bestand im kantonalen Recht bis am 31. Dezember 2010 eine gesetzliche Grundlage für die Exkulpation der Partei oder ihres Vertreters für grobes Verschulden der Hilfsperson: So statuierte § 199 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG), dass grobes Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihres Vertreters im Hinblick auf Fristversäumnisse der Partei zugerechnet werde, "wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird." Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht fanden laut § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung die allgemeinen Vorschriften des GVG betreffend das Verfahren ergänzend Anwendung. Während das Verwaltungsgericht eine analoge Anwendung von § 199 Abs. 1 GVG stets ablehnte, schloss es nicht aus, die "zivil- und strafprozessuale Rechtsprechung zu § 199 GVG zu einzelnen Aspekten – namentlich bezüglich des Einstehens einer Partei oder von deren Rechtsvertreter für Fehler von Hilfspersonen nach den Regeln der Stellvertretung (vgl. § 199 Abs. 2 GVG) – bei der Anwendung und Auslegung von  12 Abs. 2 VRG ebenfalls heranzuziehen; eine formelle Verbindlichkeit von § 199 GVG (kraft ergänzender Anwendung gestützt auf § 71 VRG) ist jedoch abzulehnen." (VGr, 23. März 2006, VB.2006.00081, E. 2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Per 1. Januar 2011 wurde das GVG durch das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) abgelöst; auf die Fristwiederherstellung findet im Zivilprozess seit selbigem Datum Art. 148 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Einen expliziten Exkulpationsbeweis, wie dieser noch in § 199 Abs. 2 GVG vorgesehen war, sieht diese Bestimmung nicht vor. Laut § 71 VRG finden die Vorschriften der ZPO betreffend die Fristen (1. Teil, 9. Titel) und damit auch Art. 148 ZPO im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zwar ergänzend Anwendung. Die Frage der ergänzenden Anwendbarkeit von Art. 148 Abs. 1 ZPO im Verwaltungsgerichtsverfahren hat sich indessen angesichts der grossen Ähnlichkeit der zivilrechtlichen (kein oder nur leichtes Verschulden) und verwaltungsverfahrensrechtlichen (fehlende grobe Nachlässigkeit) Fristwiederherstellungsgründe erübrigt (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002, E. 5.3). Sachliche Gründe für eine einheitliche Auslegung von § 12 Abs. 2 VRG und Art. 148 Abs. 1 ZPO bestehen nicht (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002, E. 5.4).

2.6 Nachdem die Regelung von § 199 Abs. 2 GVG per 1. Januar 2011 aufgehoben wurde, die bei der Anwendung und Auslegung von § 12 Abs. 2 VRG herangezogen wurde, fragt sich, ob vor dem Hintergrund des Gesagten an der verwaltungsgerichtlichen Recht­sprechung, wonach der Partei oder ihrem Vertreter für das Verschulden ihrer Hilfspersonen eine – Art. 55 OR nachgebildete – Exkulpationsmöglichkeit offenstehen soll, weiterhin festgehalten werden soll.

In der Lehre sind die Ansichten zur Frage, ob sich eine Partei bzw. ihr Vertreter für das Verhalten von Hilfspersonen entlasten könne, geteilt: Während die einen für eine solche Entlastungsmöglichkeit plädieren (vgl. Niccolò Gozzi in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 148 ZPO N. 16; Urs H. Hoffmann-Nowotny in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, Art. 148 ZPO N. 8; Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, Art. 148 ZPO N. 10), stellt sich ein Teil der Lehre auf den Standpunkt, Sekretärinnen, Anwaltspraktikanten, usw. seien auch im Verhältnis zwischen Partei und Amtsstellen (z. B. Gerichten) als Hilfspersonen im Sinn von Art. 101 OR zu betrachten (vgl. Nina J. Frei in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 148 ZPO N. 29; Samuel Marbacher in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, Art. 148 ZPO N. 8). Zu letzterer Ansicht bekennt sich auch das Bundesgericht (siehe E. 2.5); ebenso die Verwaltungsgerichte der Kantone Bern, St. Gallen und Aargau (VGr BE, 18. Juli 2003, BVR 2003 S. 553; VGr SG, 14. Mai 2014, B 2014/40, E. 2.2.1; VGr AG, 21. Februar 2005, AGVE 2005 S. 331, S. 334). Dies zu Recht: Für die nicht gehörige Erfüllung des Auftrags haftet der Rechtsanwalt gegenüber seiner Klientschaft aus Art. 398 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 OR (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, § 4 Rz. 1280). Zieht der Anwalt zur Erfüllung untergeordneter Aufgaben eine Hilfsperson (Sekretärin, Anwaltspraktikant, etc.) bei, haftet der Anwalt für deren Verhalten aus Art. 101 OR (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2012, § 35 N. 3257; Fellmann, § 4 Rz. 1384; Frei, Art. 148 ZPO N. 29). Der Beauftragte haftet somit auch dann, wenn ihn kein Verschulden hinsichtlich Auswahl (cura in eligendo), Instruktion (cura in instruendo) und Überwachung (cura in custodiendo) der Hilfsperson trifft (zu den drei curae, vgl. Huguenin, § 24 N. 2035). Das Verschulden der Hilfsperson wird dem Geschäftsherrn wie eigenes Verschulden angerechnet (vgl. Huguenin, § 35 N. 3257). Eine Haftungsbeschränkung in dem Sinn, dass der Beauftragte nur für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten haftet, ist einzig für die befugte Substitution vorgesehen (siehe Art. 399 Abs. 2 OR). Die Annahme eines auftragsrechtlichen Substitutionsverhältnis kommt in Bezug auf das kaufmännische Sekretariatspersonal einer Anwaltskanzlei grundsätzlich nicht in Betracht; diesen Angestellten kommt grundsätzlich stets die Funktion von Hilfspersonen im Sinn von Art. 101 OR zu (Frei, Art. 148 ZPO N. 29). Daher muss sich der Rechtsvertreter fehlerhaftes Verhalten seiner Hilfspersonen wie eigenes anrechnen zu lassen, ohne dass eine Exkulpationsmöglichkeit bestünde. Es ist daher sachgerecht, diese im rechtsgeschäftlichen Bereich geltende Regelung von Art. 101 OR auch im Verhältnis zwischen Privaten und Amtsstellen (z. B. Gerichten) analog anzuwenden (vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2c). Anders als Art. 50 BGG, welcher die Wiederherstellung einer verpassten Frist im bundesgerichtlichen Verfahren an die klare Schuldlosigkeit knüpft, steht dem Säumigen gestützt auf § 12 Abs. 2 VRG im Verwaltungs-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren der Nachweis offen, dass ihm "keine grobe Nachlässigkeit" zur Last fällt.

2.7 Aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 101 OR auf alle vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse (vgl. Andreas Thier in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar zum Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 101 OR N. 1), beschränkt sich das Gesagte nicht nur auf das hier interessierende Auftragsverhältnis, sondern findet auf sämtliche Hilfspersonen Anwendung, die eine Partei zur Erfüllung einer Prozesshandlung bzw. der Vertreter der Partei zur Erfüllung einer Schuldpflicht heranzieht (so etwa die Post oder eine den Kostenvorschuss überweisende Bank etc.; vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2a).

2.8 Die vorliegende Praxisänderung und Angleichung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung drängt sich nach der Aufhebung von § 199 Abs. 2 GVG per 31. Dezember 2010, ohne dass eine entsprechende Ersatzregelung besteht, aus sachlichen Gründen auf. Da die Parteien jedoch nicht ohne Weiteres mit einer Praxisänderung rechnen konnten bzw. eine solche nicht angekündigt wurde, ist aus Vertrauensschutzgründen zu prüfen, ob nach bisheriger Praxis eine Fristwiederherstellung zu gewähren wäre (vgl. BGE 140 II 334 E. 8).

2.9 Bei der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzten Hilfssekretärin handelt es sich um eine 22-jährige, ausgebildete kaufmännische Angestellte. Von der Grundausbildung her ist die eingesetzte Hilfsperson grundsätzlich geeignet, um als Anwaltssekretärin zu wirken. Indessen ist nicht zu verkennen, dass dieselbe in den letzten Jahren auf dem Flughafen am Check-in arbeitete und sich ihre dortigen Aufgaben­bereiche in keiner Art und Weise mit den Aufgaben einer Anwaltsassistentin decken. Die nicht routinierte Hilfssekretärin bedurfte daher besonderer Überwachung und engmaschiger Betreuung, zumal sie auch nur für eine kurze Dauer von zwei Monaten angestellt wurde. Während davon ausgegangen werden darf, dass sie hinreichend instruiert wurde, mangelte es offenkundig an der Sorgfalt bei der Überwachung der Hilfsperson: Es gehört zu den eigentlichen Aufgaben des Anwalts, den auf dem angefochtenen Entscheid angebrachten Eingangsstempel auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen bzw. das Zustelldatum des Entscheids sorgfältig abzuklären (vgl. Plüss, § 12 N. 45 und N. 52; VGr, 25. Februar 1998, VB.97.00496 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; RB 1988 Nr. 11; RB 1968 Nr. 1). Der Anwalt darf sich bei der Fristberechnung nicht auf den Eingangs­stempel des Anwaltsbüros verlassen, sondern muss die Fristberechnung anhand der Empfangsbestätigung der Post bzw. des Rückscheins vornehmen. Im Zweifelsfall ist er gehalten, bei der zuständigen Amtsstelle – hier beim Migrationsamt des Kantons Zürich – Abklärungen zu treffen, um sich Gewissheit über den Beginn des Fristenlaufs zu verschaffen, insbesondere wenn – wie vorliegend – auch das Couvert entsorgt wurde. Insofern muss sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht nur die mangelnde Überwachung seiner Hilfsperson vorwerfen lassen, sondern trifft ihn selbst den Vorwurf der groben Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Bei dieser Sachlage fällt eine Fristwiederherstellung ausser Betracht.

2.10 Trotz der einschneidenden Konsequenzen für die Beschwerdeführerin muss sie sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf den verspäteten Rekurs nicht eingetreten.

2.11 Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass sich die angefochtene Verfügung selbst dann als recht- und verhältnismässig erweisen würde, wenn auf den Rekurs einzutreten gewesen wäre. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt neben der dreijährigen Ehege­meinschaft kumulativ eine erfolgreiche Integration der Ausländerin voraus (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine solche liegt nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn die Ausländerin namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohn­ort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Geht die ausländische Person regel­mässig einer Erwerbstätigkeit nach, war sie nie fürsorgeabhängig, hat sie die öffentliche Ordnung stets respektiert und kann sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landes­sprache verständigen, so bedarf es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung triftiger Gründe, um die erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu ver­neinen. Ist die ausländische Person fürsorgeabhängig oder hat sie sich wesentlich verschuldet, spricht dies gegen eine erfolgreiche Integration (vgl. BGr, 13. Juni 2012, 2C_983/2011, E. 3.2; 20. Januar 2012, 2C_749/2011, E. 3.3; 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.2). Während ihrer achtjährigen Anwesenheitsdauer war die Beschwerde­führerin rund zweieinhalb Jahre von der Fürsorge abhängig und hat sich in hohem Umfang verschuldet. In den vergangenen fünf Jahren musste sie für Forderungen im Umfang von Fr. 44'528.15 betrieben werden und wurden zehn Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 14'000.- gegen sie ausgestellt. Dass ihr jetziger Arbeitgeber auf einen Schlag Fr. 10'000.- an das Betreibungsamt leistete, um die Beschwerdeführerin von der laufenden Lohnpfändung zu befreien und ihre Schulden damit um diesen Betrag reduziert werden konnten, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Beschwerdeführerin in kurzer Zeit erhebliche Schulden angehäuft hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Gläubigern Zahlungsabkommen vereinbaren konnte, so wird es – angesichts ihres monatlich erzielten Nettolohns von Fr. 2'800.- – Jahre dauern, bis sie ihre wirt­schaftliche Selbständigkeit wiedererlangt hätte und besteht nach wie vor die Gefahr, dass sie erneut von der Fürsorge unterstützt werden muss. Trotz ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma F muss der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten eine er­folgreiche Integration in wirtschaftlicher Hinsicht abgesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin am sozialen Leben in der Schweiz teilnimmt, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Weiteren ist auch der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung auch in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) nicht zu verlängern gewesen wäre, nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und stünde ihr auch nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …