{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00578_2014-11-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214713&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3031ac670d3c2672edbce9d5840d5f95"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00578"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.11.2014  VB.2014.00578"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.11.2014  VB.2014.00578"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.11.2014  VB.2014.00578"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Keine Exkulpationsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Partei bzw. ihren Vertreter f\u00fcr Fristvers\u00e4umnisse, die auf eine Hilfsperson zur\u00fcckzuf\u00fchren sind (\u00c4nderung der Rechtsprechung) F\u00fchrte das fehlbare Verhalten von Hilfspersonen zu einer Fristvers\u00e4umnis, so konnte sich die Partei bzw. ihr Vertreter nach der bisherigen, langj\u00e4hrigen Rechtsprechung des VGr durch den Nachweis entlasten, dass die eingesetzte Hilfsperson sorgf\u00e4ltig ausgew\u00e4hlt, instruiert und \u00fcberwacht wurde. Ein erfolgreicher Nachweis bewirkte die Wiederherstellung der vers\u00e4umten Frist nach \u00a7 12 Abs. 2 VRG. An dieser analogen Anwendung von Art. 55 OR bzw. des per 1.1.2011 aufgehobenen \u00a7 199 Abs. 2 GVG kann nicht mehr festgehalten werden: Im rechtsgesch\u00e4ftlichen Bereich, insbesondere im Auftragsrecht, haftet der Beauftragte f\u00fcr Hilfspersonen aus Art. 101 OR. Nach dieser Norm wird das Verschulden der Hilfsperson dem Gesch\u00e4ftsherrn wie eigenes Verschulden angerechnet. Es rechtfertigt sich, die Regelung von Art. 101 OR auch dann analog zur Anwendung zu bringen, wenn das Verh\u00e4ltnis zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) betroffen ist. Diese \u2013 sachgerechte \u2013 Ansicht vertritt das Bundesgericht in langj\u00e4hriger Praxis. Selbst wenn vorliegend die bisherige Praxis des VGr angewandt w\u00fcrde, trifft den Rechtsvertreter, der den von der Hilfssekret\u00e4rin angebrachten Eingangsstempel auf der Verf\u00fcgung nicht auf seine Richtigkeit hin pr\u00fcfte und so das Ende der Frist falsch berechnete, den Vorwurf der groben Nachl\u00e4ssigkeit im Sinn von \u00a7 12 Abs. 2 VRG. Eine Wiederherstellung der verpassten Rekursfrist scheidet damit aus. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:31:30", "Checksum": "613b27ad900cd3d2f832d4cd31bf5335"}