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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2014.00578
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1978, kosovarische Staatsangehörige, ersuchte
in den Jahren 2002 und 2004 erfolglos um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Im Jahr 2005 heiratete sie in ihrer Heimat den im Kanton Zürich
niedergelassenen, ebenfalls aus dem Kosovo stammenden C. Am 11. Dezember
2006 reiste sie in die Schweiz ein, worauf ihr der Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilte, welche letztmals
bis 10. Dezember 2013 verlängert wurde. Nachdem mit Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich vom 10. August 2011 ein dort anhängig gemachtes gemeinsames
Scheidungsbegehren wegen Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde, liessen
sich die Ehegatten A/C am 7. Mai 2013 im Kosovo – ebenfalls auf
gemeinsames Begehren hin – scheiden. Der Scheidung gingen mehrere Phasen des
Getrenntlebens voraus; ein gegen den Ehemann eingeleitetes Verfahren wegen
häuslicher Gewalt wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft D vom
29. Oktober 2012 definitiv eingestellt. Gegen A wurden seit Mai 2009 bis
Februar 2014 insgesamt 39 Betreibungen angehoben und zehn Verlustscheine
im Betrag von rund Fr. 14'000.- ausgestellt. Während der Zeitdauer vom
1. Oktober 2006 bis 30. April 2009 mussten die Ehegatten A/C während
insgesamt 23 Monaten mit rund Fr. 56'000.- von der Sozialhilfe
unterstützt werden; vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bezog
die Ehefrau Sozialhilfe im Betrag von Fr. 3'321.70.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wies
das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 27. Juli 2014.
Es erwog im Wesentlichen, dass selbst bei Erfüllen der Dreijahresfrist im Sinn
von Art. 50 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) aufgrund des Sozialhilfebezugs
und der vielen Betreibungen und Verlustscheine keine erfolgreiche Integration der
Gesuchstellerin vorliege.
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 27. Mai 2014 liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 2. Juli
2014 Rekurs bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion erheben. Mit Schreiben vom 4. August 2014 teilte jene
Rechtsanwalt B mit, dass sich der Rekurs als verspätet
erweise und setzte ihm Frist an, um zur Fristversäumnis Stellung zu nehmen. Mit
Eingabe vom 14. August 2014 liess Rechtsanwalt B namens A die Wiederherstellung der Rekursfrist beantragen. Mit Entscheid
vom 9. September 2014 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf den Rekurs nicht ein.
Überdies wurde A eine neue Frist bis 9. Dezember 2014 angesetzt, um die
Schweiz zu verlassen.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei das Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen und die
Vorinstanz anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten und darüber materiell zu
entscheiden. Ferner sei die angesetzte Ausreisefrist abzunehmen. Sodann seien
die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu
nehmen.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete,
reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Richtet sich eine Beschwerde – wie
vorliegend – gegen einen Nichteintretensentscheid oder gegen einen Entscheid,
womit die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln
leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht
verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
2.
2.1
Die Verspätung der Rekurseingabe ist unbestritten:
Die Verfügung des Migrationsamts vom 27. Mai 2014 wurde gemäss
Sendungsverfolgung am 28. Mai 2014 der Post übergeben und konnte dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2014 zugestellt werden. Dasselbe
Zustelldatum geht aus dem Rückschein hervor. Die 30-tägige
Rekursfrist hat damit am 1. Juni 2014 zu laufen begonnen und endete am 30. Juni
2014 (vgl. § 22 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Die Rekursschrift wurde hingegen erst am 2. Juli
2014 – somit zwei Tage verspätet – der Post übergeben. Demzufolge wäre auf den
Rekurs nicht einzutreten, sofern nicht Gründe gegeben sind, die zur
Wiederherstellung der Rekursfrist führen.
2.2 Laut § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte
Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit
zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
Die säumige Partei muss sich das fehlbare Verhalten ihres beauftragten
Vertreters anrechnen lassen, wobei insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren
von Anwälten erhöhte Anforderungen zu stellen sind (VGr, 11. September
2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2; RB 2002 Nr. 12 E. 1c; RB 2000
Nr. 3 E. 2b). Dies gilt auch, wenn die Partei oder der Vertreter
seinerseits Hilfspersonen beizieht (vgl. VGr, 24. März 2014,
VB.2014.00182, E. 2.2.1 in fine [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht];
13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1; RB 2002 Nr. 13
E. 1b). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 12
Abs. 2 VRG soll die Partei und ihr Vertreter bzw. Organ hingegen nur für
die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson einstehen
(VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1; 25. Februar 1998,
VB.97.00496, E. 2a [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; RB 2002
Nr. 13 E. 4a; RB 1988 Nr. 11; RB 1964 Nrn. 6 und 62). Somit
besteht nach bisheriger Rechtsprechung – anders als im Verfahren vor
Bundesgericht – eine Exkulpationsmöglichkeit (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 58). Einzig im Bereich des
Steuerrechts, in welchem § 12 Abs. 2 VRG keine Anwendung findet (vgl.
§ 73 VRG sowie § 115 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]),
hatte sich das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Praxis gegen eine Exkulpationsmöglichkeit ausgesprochen (VGr,
27. September 1995, SB.95.00023, E. 5 = RB 1995 Nr. 45;
1. November 1988, SB 88/0030 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
2.3
Das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch wurde
am 14. August 2014 rechtzeitig gestellt, d. h.
innert zehn Tagen, nachdem dem Rechtsvertreter von der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die Rekursfrist verpasst sei.
2.4
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
entschuldigt die Fristversäumnis mit dem fehlbaren Verhalten seiner
Hilfssekretärin. Jene habe die angefochtene Verfügung mit dem Eingangsstempel
"2. Juni 2014" versehen. Auf diesen
Stempel – das Couvert sei vom Sekretariat entsorgt worden – habe er sich bei
der Berechnung der Rekursfrist verlassen und das Ende der Frist per
2. Juli 2014 ausgerechnet. In Bezug auf seine anwaltlichen
Sorgfaltspflichten habe er sämtliche Anforderungen hinsichtlich Auswahl,
Instruktion und Überwachung der Hilfsperson beachtet. Die für einen Zeitraum
von zwei Monaten angestellte Sekretariatsstellvertretung verfüge über eine
kaufmännische Ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis. Sie sei in die
Arbeit sorgfältig eingeführt worden und habe mehrfach klare und detaillierte
Instruktionen, insbesondere über die Entgegennahme der Post und die Anbringung
der Eingangsstempel auf der eingegangenen Post erhalten. Die Überwachung der
Sekretariatsstellvertretung sei eng gewesen; sie habe Büro an Büro mit dem
Rechtsvertreter gearbeitet und aufgrund der temporären Anstellung sei die
Überwachung viel enger als bei der Sekretärin. Sie habe alle Arbeiten zur
Kontrolle vorlegen müssen. Jedoch habe er nicht jede kleinste Tätigkeit seiner
Angestellten mit verfolgen oder überprüfen können, ansonsten arbeitsteiliges
Arbeiten verunmöglicht würde. Die Vorinstanz habe den Sorgfaltsbegriff zu weit
interpretiert und damit ihr Ermessen überschritten.
2.5 Die für
die Wiederherstellung der Rekursfrist im kantonalen Verwaltungsrecht massgebende
Regelung von § 12 Abs. 2 VRG verlangt im Gegensatz zu der im
bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Fristwiederherstellungsregelung keine
klare Schuldlosigkeit bzw. dass die Partei oder ihr Vertreter
"unverschuldeterweise" (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]) davon abgehalten worden
wäre, fristgerecht zu handeln, sondern es reicht aus, wenn dem Säumigen
"keine grobe Nachlässigkeit" vorgeworfen werden kann. Mit Verweis auf
Art. 101 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR], der im Verhältnis zwischen der Partei und ihrem Anwalt zur Anwendung gelange, schliesst das
Bundesgericht sodann in ständiger Rechtsprechung eine Exkulpationsmöglichkeit des
Vertreters für die Handlungen seiner Hilfsperson im Sinn einer analogen
Anwendung von Art. 55 Abs. 1 OR aus (BGr, 23. März 2010,
5A_30/2010, E. 4.1; 28. Mai 2002, 1P.151/2002; 1. März 2002,
1P.603/2001, E. 2.3; BGE 114 Ib 67; BGE 107 Ia 168 E. 2a; BGE 78 IV 131;
vgl. auch BGr, 29. Oktober 2013, 6F_15/2013, E. 2). Demgegenüber
bestand im kantonalen Recht bis am 31. Dezember 2010 eine gesetzliche
Grundlage für die Exkulpation der Partei oder ihres Vertreters für grobes
Verschulden der Hilfsperson: So statuierte § 199 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG), dass grobes
Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihres Vertreters im Hinblick auf
Fristversäumnisse der Partei zugerechnet werde, "wenn nicht gehörige
Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird." Für
das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht fanden laut § 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes in der bis 31. Dezember 2010 gültigen
Fassung die allgemeinen Vorschriften des GVG betreffend das Verfahren ergänzend
Anwendung. Während das Verwaltungsgericht eine analoge Anwendung von § 199
Abs. 1 GVG stets ablehnte, schloss es nicht aus, die "zivil- und strafprozessuale
Rechtsprechung zu § 199 GVG zu einzelnen Aspekten – namentlich bezüglich
des Einstehens einer Partei oder von deren Rechtsvertreter für Fehler von Hilfspersonen
nach den Regeln der Stellvertretung (vgl. § 199 Abs. 2 GVG) – bei der
Anwendung und Auslegung von 12 Abs. 2 VRG ebenfalls heranzuziehen;
eine formelle Verbindlichkeit von § 199 GVG (kraft ergänzender Anwendung
gestützt auf § 71 VRG) ist jedoch abzulehnen." (VGr, 23. März
2006, VB.2006.00081, E. 2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Per
1. Januar 2011 wurde das GVG durch das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) abgelöst; auf die
Fristwiederherstellung findet im Zivilprozess seit selbigem Datum Art. 148
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)
Anwendung. Einen expliziten Exkulpationsbeweis, wie dieser noch in § 199
Abs. 2 GVG vorgesehen war, sieht diese Bestimmung nicht vor. Laut
§ 71 VRG finden die Vorschriften der ZPO betreffend die Fristen
(1. Teil, 9. Titel) und damit auch Art. 148 ZPO im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zwar ergänzend Anwendung. Die Frage
der ergänzenden Anwendbarkeit von Art. 148 Abs. 1 ZPO im
Verwaltungsgerichtsverfahren hat sich indessen angesichts der grossen
Ähnlichkeit der zivilrechtlichen (kein oder nur leichtes Verschulden) und
verwaltungsverfahrensrechtlichen (fehlende grobe Nachlässigkeit)
Fristwiederherstellungsgründe erübrigt (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002,
E. 5.3). Sachliche Gründe für eine einheitliche Auslegung von § 12
Abs. 2 VRG und Art. 148 Abs. 1 ZPO bestehen nicht (VGr,
14. März 2012, AN.2012.00002, E. 5.4).
2.6
Nachdem die Regelung von § 199 Abs. 2 GVG
per 1. Januar 2011 aufgehoben wurde, die bei der Anwendung und Auslegung
von § 12 Abs. 2 VRG
herangezogen wurde, fragt sich, ob vor dem Hintergrund des Gesagten an der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der
Partei oder ihrem Vertreter für das Verschulden ihrer Hilfspersonen eine –
Art. 55 OR nachgebildete – Exkulpationsmöglichkeit offenstehen soll,
weiterhin festgehalten werden soll.
In der Lehre sind die Ansichten zur Frage, ob sich eine
Partei bzw. ihr Vertreter für das Verhalten von Hilfspersonen entlasten könne,
geteilt: Während die einen für eine solche Entlastungsmöglichkeit plädieren
(vgl. Niccolò Gozzi in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Basel
2013, Art. 148 ZPO N. 16; Urs H. Hoffmann-Nowotny in: Paul Oberhammer/Tanja
Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014,
Art. 148 ZPO N. 8; Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm/Franz
Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, Art. 148 ZPO N. 10),
stellt sich ein Teil der Lehre auf den Standpunkt, Sekretärinnen,
Anwaltspraktikanten, usw. seien auch im Verhältnis zwischen Partei und Amtsstellen
(z. B. Gerichten) als
Hilfspersonen im Sinn von Art. 101 OR zu betrachten (vgl. Nina J. Frei
in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I,
Bern 2012, Art. 148 ZPO N. 29; Samuel Marbacher in: Baker & McKenzie
[Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Bern
2010, Art. 148 ZPO N. 8). Zu letzterer Ansicht bekennt sich auch das
Bundesgericht (siehe E. 2.5); ebenso die Verwaltungsgerichte der Kantone Bern,
St. Gallen und Aargau (VGr BE, 18. Juli 2003, BVR 2003 S. 553; VGr
SG, 14. Mai 2014, B 2014/40, E. 2.2.1; VGr AG, 21. Februar 2005,
AGVE 2005 S. 331, S. 334). Dies zu Recht: Für die nicht gehörige
Erfüllung des Auftrags haftet der Rechtsanwalt gegenüber seiner Klientschaft
aus Art. 398 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 OR (Walter
Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, § 4 Rz. 1280). Zieht der Anwalt
zur Erfüllung untergeordneter Aufgaben eine Hilfsperson (Sekretärin,
Anwaltspraktikant, etc.) bei, haftet der Anwalt für deren Verhalten aus
Art. 101 OR (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und
Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2012, § 35 N. 3257; Fellmann,
§ 4 Rz. 1384; Frei, Art. 148 ZPO N. 29). Der Beauftragte haftet
somit auch dann, wenn ihn kein Verschulden hinsichtlich Auswahl (cura in eligendo),
Instruktion (cura in instruendo) und Überwachung (cura in custodiendo) der
Hilfsperson trifft (zu den drei curae, vgl. Huguenin, § 24 N. 2035).
Das Verschulden der Hilfsperson wird dem Geschäftsherrn wie eigenes Verschulden
angerechnet (vgl. Huguenin, § 35 N. 3257). Eine Haftungsbeschränkung
in dem Sinn, dass der Beauftragte nur für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl
und Instruktion des Dritten haftet, ist einzig für die befugte Substitution
vorgesehen (siehe Art. 399 Abs. 2 OR). Die Annahme eines
auftragsrechtlichen Substitutionsverhältnis kommt in Bezug auf das
kaufmännische Sekretariatspersonal einer Anwaltskanzlei grundsätzlich nicht in
Betracht; diesen Angestellten kommt grundsätzlich stets die Funktion von
Hilfspersonen im Sinn von Art. 101 OR zu (Frei, Art. 148 ZPO N. 29).
Daher muss sich der Rechtsvertreter fehlerhaftes Verhalten seiner Hilfspersonen
wie eigenes anrechnen zu lassen, ohne dass eine Exkulpationsmöglichkeit
bestünde. Es ist daher sachgerecht, diese im rechtsgeschäftlichen Bereich
geltende Regelung von Art. 101 OR auch im Verhältnis zwischen Privaten und
Amtsstellen (z. B.
Gerichten) analog anzuwenden (vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2c). Anders als
Art. 50 BGG, welcher die Wiederherstellung einer verpassten Frist im
bundesgerichtlichen Verfahren an die klare Schuldlosigkeit knüpft, steht dem
Säumigen gestützt auf § 12 Abs. 2 VRG im Verwaltungs-, Rekurs- oder
Beschwerdeverfahren der Nachweis offen, dass ihm "keine grobe Nachlässigkeit"
zur Last fällt.
2.7 Aufgrund
der Anwendbarkeit von Art. 101 OR auf alle vertraglichen und gesetzlichen
Schuldverhältnisse (vgl. Andreas Thier in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar
zum Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 101 OR N. 1), beschränkt sich
das Gesagte nicht nur auf das hier interessierende Auftragsverhältnis, sondern
findet auf sämtliche Hilfspersonen Anwendung, die eine Partei zur Erfüllung
einer Prozesshandlung bzw. der Vertreter der Partei zur Erfüllung einer
Schuldpflicht heranzieht (so etwa die Post oder eine den Kostenvorschuss überweisende
Bank etc.; vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2a).
2.8 Die
vorliegende Praxisänderung und Angleichung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung
drängt sich nach der Aufhebung von § 199 Abs. 2 GVG per 31. Dezember
2010, ohne dass eine entsprechende Ersatzregelung besteht, aus sachlichen
Gründen auf. Da die Parteien jedoch nicht ohne Weiteres mit einer
Praxisänderung rechnen konnten bzw. eine solche nicht angekündigt wurde, ist
aus Vertrauensschutzgründen zu prüfen, ob nach bisheriger Praxis eine
Fristwiederherstellung zu gewähren wäre (vgl. BGE 140 II 334 E. 8).
2.9
Bei der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eingesetzten Hilfssekretärin handelt es sich um eine 22-jährige, ausgebildete
kaufmännische Angestellte. Von der Grundausbildung her ist die eingesetzte
Hilfsperson grundsätzlich geeignet, um als Anwaltssekretärin zu wirken.
Indessen ist nicht zu verkennen, dass dieselbe in den letzten Jahren auf dem
Flughafen am Check-in arbeitete und sich ihre dortigen Aufgabenbereiche in keiner Art und Weise mit den Aufgaben einer
Anwaltsassistentin decken. Die nicht routinierte Hilfssekretärin
bedurfte daher besonderer Überwachung und engmaschiger Betreuung, zumal sie
auch nur für eine kurze Dauer von zwei Monaten angestellt wurde. Während davon
ausgegangen werden darf, dass sie hinreichend instruiert wurde, mangelte es
offenkundig an der Sorgfalt bei der Überwachung der Hilfsperson: Es gehört zu
den eigentlichen Aufgaben des Anwalts, den auf dem angefochtenen Entscheid
angebrachten Eingangsstempel auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen
bzw. das Zustelldatum des Entscheids sorgfältig abzuklären (vgl. Plüss,
§ 12 N. 45 und N. 52; VGr, 25. Februar 1998, VB.97.00496
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; RB 1988 Nr. 11; RB 1968
Nr. 1). Der Anwalt darf sich bei der Fristberechnung
nicht auf den Eingangsstempel des Anwaltsbüros
verlassen, sondern muss die Fristberechnung anhand der Empfangsbestätigung der
Post bzw. des Rückscheins
vornehmen. Im Zweifelsfall ist er gehalten, bei der zuständigen
Amtsstelle – hier beim Migrationsamt des Kantons Zürich – Abklärungen zu treffen,
um sich Gewissheit über den Beginn des Fristenlaufs zu verschaffen,
insbesondere wenn – wie vorliegend – auch das Couvert entsorgt wurde. Insofern
muss sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht nur die mangelnde
Überwachung seiner Hilfsperson vorwerfen lassen, sondern trifft ihn selbst den
Vorwurf der groben Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Bei
dieser Sachlage fällt eine Fristwiederherstellung ausser Betracht.
2.10 Trotz der
einschneidenden Konsequenzen für die Beschwerdeführerin muss sie sich das
Verhalten ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen. Die Vorinstanz ist damit zu
Recht auf den verspäteten Rekurs nicht eingetreten.
2.11
Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass
sich die angefochtene Verfügung selbst dann als recht- und verhältnismässig
erweisen würde, wenn auf den Rekurs einzutreten gewesen wäre. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt neben der dreijährigen Ehegemeinschaft
kumulativ eine erfolgreiche Integration der Ausländerin voraus (vgl.
BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine solche liegt nach Art. 77
Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn die Ausländerin namentlich die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert
(lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet
(lit. b). Geht die ausländische Person regelmässig
einer Erwerbstätigkeit nach, war sie nie fürsorgeabhängig, hat sie die
öffentliche Ordnung stets respektiert und kann sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen, so bedarf es
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung triftiger Gründe, um die
erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
zu verneinen. Ist die ausländische Person
fürsorgeabhängig oder hat sie sich wesentlich verschuldet, spricht dies gegen
eine erfolgreiche Integration (vgl. BGr, 13. Juni 2012, 2C_983/2011,
E. 3.2; 20. Januar 2012, 2C_749/2011, E. 3.3; 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.2). Während
ihrer achtjährigen Anwesenheitsdauer war die Beschwerdeführerin rund zweieinhalb Jahre von der Fürsorge abhängig und hat
sich in hohem Umfang verschuldet. In den vergangenen fünf Jahren musste sie für
Forderungen im Umfang von Fr. 44'528.15 betrieben werden und wurden zehn
Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 14'000.-
gegen sie ausgestellt. Dass ihr jetziger Arbeitgeber auf einen Schlag
Fr. 10'000.- an das Betreibungsamt leistete, um die Beschwerdeführerin von
der laufenden Lohnpfändung zu befreien und ihre Schulden damit um diesen Betrag
reduziert werden konnten, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die
Beschwerdeführerin in kurzer Zeit erhebliche Schulden angehäuft hat. Auch wenn
die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Gläubigern Zahlungsabkommen
vereinbaren konnte, so wird es – angesichts ihres monatlich erzielten
Nettolohns von Fr. 2'800.- – Jahre dauern, bis sie ihre wirtschaftliche Selbständigkeit wiedererlangt hätte und besteht nach
wie vor die Gefahr, dass sie erneut von der Fürsorge unterstützt werden muss.
Trotz ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma F muss
der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten eine erfolgreiche
Integration in wirtschaftlicher Hinsicht abgesprochen werden. Dass die
Beschwerdeführerin am sozialen Leben in der Schweiz teilnimmt, wird nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Weiteren ist auch der
Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung
auch in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) nicht zu
verlängern gewesen wäre, nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
wurde nicht verlangt und stünde ihr auch nicht zu (vgl.
§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …