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VB.2014.00581 VB.2014.00591
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
3. D,
4. E AG,
5.1 F,
5.2 G,
6. H,
alle vertreten durch RA I,
7. J,
vertreten durch RA K, Beschwerdeführende,
gegen
1. L SA, vertreten durch RA P,
2. Ausschuss Bau und Planung des Stadtrates Schlieren, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
für Mobilfunk-Antennenanlage
hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 erteilte die Stadt Schlieren der L SA die Bewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage mit Technikcontainer auf dem Gebäude M-Strasse 01 in Schlieren Kat-Nr. 02. II. Dagegen rekurrierten am 26. Februar 2014 A, F und C, Q, D, die E AG, F und G sowie H an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Ebenfalls Rekurs beim Baurekursgericht erhob am 28. Februar 2014 J. Mit Entscheid vom 9. September 2014 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rechtsmittel und wies sie ab. III. A. Am 9. Oktober 2014 führten A, F und C, D, die E AG, F und G sowie H Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge: "1. Es sei der vom Baurekursgericht […] am 9. September 2014 […] gefällte Entscheid aufzuheben, und es sei die Baubewilligung für die Mobilfunk-Antennenanlage Kat.-Nr. 06, M-Strasse 01, 8952 Schlieren, zu verweigern; Eventualiter: Es sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständiger Tatsachenfeststellung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine angemessene Entschädigung zu bezahlen."
Am 23. Oktober 2014 teilte die Stadt Schlieren mit, sie halte an ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 an das Baurekursgericht fest. Die L SA liess sich am 29. Oktober 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vernehmen. Das Baurekursgericht beantragte am 31. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A, F und C, D, die E AG, F und G sowie H reichten am 13. November 2014 eine Stellungnahme ein. Dasselbe tat am 2. Dezember 2014 die L SA. B. Ebenfalls Beschwerde führte am 13. Oktober 2014 J und stellte folgende Anträge: "1. Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich […] vom 9. September 2014 sei aufzuheben, und es sei die Baubewilligung für die Mobilfunkantenne zu verweigern. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt für beide Instanzen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin."
Am 23. Oktober 2014 teilte die Stadt Schlieren mit, sie halte an ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 an das Baurekursgericht fest. Die L SA liess sich am 29. Oktober 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vernehmen. Das Baurekursgericht beantragte am 31. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Die Beschwerden VB.2014.00581 und VB.2014.00591 betreffen den gleichen Entscheid des Baurekursgerichts, den nämlichen Sachverhalt und werfen weitgehend dieselben Rechtsfragen auf. Die Verfahren sind daher aus prozesswirtschaftlichen Gründen zu vereinigen. 2. 2.1 Die Anfechtenden sind als Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften im näheren Umfeld der streitbetroffenen Anlage gemäss § 338a Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Der für die Beantwortung der streitigen Rechtsfragen massgebliche Sachverhalt ergibt sich indessen mit hinreichender Deutlichkeit aus den Verfahrensakten. Die Vorinstanz hat im ersten Rechtsgang am 23. August 2010 einen Lokaltermin abgehalten; die dabei gewonnenen Erkenntnisse durfte sie auch im zweiten Rechtsgang verwenden. Die Rüge der Beschwerdeführenden 1–6, wonach der Verzicht auf einen weiteren Augenschein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute, erweist sich daher als unbegründet. Sodann darf auch das Verwaltungsgericht auf diese Erhebungen abstellen (RB 1981 Nr. 2), weshalb sich die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins erübrigt (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81). 3. Die L SA plant, auf dem Flachdach des Wohn- und Geschäftshauses Vers.Nr. 03, Grundstück Kat.Nr. 02, an der M-Strasse 01 in Schlieren eine Mobilfunk-Basisstation zu errichten. Diese besteht aus einem 5 m langen Antennenmast (ohne Blitzableiter von 1 m Länge). Daran sollen zuoberst drei GSM/UMTS-Antennenmodule mit den Ausmassen 1,32 m / 0,32 m / 0,07 m und darunter zwei Richtfunk-Rundantennen (MW 1 Ø 0,4 m; MW 2 Ø 0,7 m) angebracht werden. Der Antennenmast wird aus statischen Gründen mit drei Verstrebungen ab einer Höhe von 1,4 m über dem Niveau des Flachdachs abgespannt. Die Systemtechnik (Anlagesteuerung) soll neben der bestehenden Liftaufbaute in einem so genannten Outdoor Cabinet untergebracht werden, einem Gerätekasten mit den Dimensionen 1 m / 0,9 m / 1,95 m. Es ist vorgesehen, die Anlage mit einer Gesamtleistung von maximal 4'500 WERP auf den Azimuten 80o, 260o und 340o zu betreiben. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Schlieren vom 16. September 1996 (BZO) liegt das genannte Grundstück in der Zone W2/45 mit der Empfindlichkeitsstufe II. 4. 4.1 Im ersten Rechtsgang hat das Baurekursgericht mit Entscheid vom 4. März 2011 dem Bauvorhaben eine rechtsgenügende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 und 2 PBG zuerkannt. Auf Beschwerde von verschiedenen Nachbarn hin hat das Verwaltungsgericht diese Auffassung am 17. August 2011 (VB.2011.00226 + 00227) bestätigt. Nachdem der Ausschuss Bau und Planung des Stadtrats Schlieren in der angefochtenen Baubewilligung vom 27. Januar 2014 erneut Erwägungen zur Einordnungsfrage angestellt hat und die Anfechtenden eine Missachtung von § 238 PBG gerügt haben, ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 9. September 2014 nochmals ausführlich darauf eingegangen. Wie bereits im ersten Rechtsgang hat sie erkannt, dass sich die Mobilfunk-Basisstation rechtsgenügend einordne. Das Baurekursgericht erwog, dass das Baugrundstück von Gebäuden mit sehr unterschiedlichen Kubaturen in heterogener architektonischer Ausprägung umgeben sei. Rund 60 m nordwestlich des Antennenstandorts befinde sich das sechsgeschossige, dominante Mehrfamilienhaus M-Strasse 20; nordöstlich davon stehe etwa in gleicher Entfernung das inventarisierte zwölfgeschossige Hochhaus N-Strasse 04. Dazwischen liege entlang der M-Strasse ein Parkplatz für rund 50 Personenwagen. Das dreigeschossige ältere Wohngebäude M-Strasse 17, das westlich an das Baugrundstück angrenze, weise ein Krüppelwalmdach auf. Östlich davon stehe in einer Distanz von 50 m das mehrgeschossige, grossvolumige Gebäude M-Strasse 9, auf dessen Flachdach sich eine markante Aufbaute befinde. Südlich des Baugrundstücks stünden beidseits des O-Wegs kleine bis mittelgrosse Einfamilienhäuser mit Satteldächern in einer gut begrünten Umgebung. Beim Standortgebäude handle es sich um eine architektonisch anspruchslos gestaltete Wohn- und Geschäftsliegenschaft, vermutlich aus den siebziger Jahren. Sie weise drei Vollgeschosse und ein genutztes Untergeschoss auf. Die Gebäudehöhe betrage 12 m; auf dem Flachdach seien bereits mehrere kleinere, technisch bedingte Aufbauten vorhanden. Die streitbetroffene Kommunikationsanlage sei von mittlerer Grösse, wirke jedoch im Zusammenhang mit dem Standortgebäude bescheiden und ordne sich ohne Weiteres rechtsgenügend in dieses ein. Auch in Bezug zur wenig empfindlichen, ausgesprochen heterogenen Umgebung lasse sich das Vorhaben nicht beanstanden. Insbesondere werde das Erscheinungsbild des als Zeitzeuge inventarisierten und das Quartier prägenden Hochhauses N-Strasse 04 in keiner Weise beeinträchtigt. Dasselbe gelte bezüglich des leicht erhöht gelegenen Wohnquartiers am O-Weg. Weshalb dessen Gesamtbild, insbesondere auch der Grünbereich, durch die Mobilfunkanlage beeinträchtigt werden sollte, sei nicht ersichtlich. Wie der Augenschein gezeigt habe, gehe vom Projekt auch keine Einschränkung der Fernsicht aus. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang die Rüge, wonach die Anlage die bisher freie Aussicht vom O-Weg in Richtung Limmattal und Lägern erheblich beeinträchtige. Denn weder die Einordnungsvorschrift von § 238 PBG noch andere Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes schützten die Sicht des Nachbarn vor gesetzeskonformen neuen Bauten und Anlagen. Im Übrigen habe der Ausschuss Bau und Planung die L SA verpflichtet, den Antennenmast in einer "landschaftlich angepassten Farbe" zu streichen. 4.2 Der Beschwerdeführer 7 rügt, dass das Baurekursgericht fast ausschliesslich die Umgebung aus der Sicht der M-Strasse gewürdigt, hingegen die Beurteilung der Einordnung der Antennenanlage vom O-Weg her vernachlässigt habe. Das O-Quartier bilde einen für Schlieren geradezu idyllischen Bereich mit einheitlichen kleinen Einfamilienhäusern und viel Grünfläche. Vom O-Weg aus sei das Dach des Standortgebäudes M-Strasse 01 nicht einsehbar. Die vorgesehene Antenne würde diese grüne Oase empfindlich stören, denn aufgrund des Terrainverlaufs entstehe der Eindruck, dass sie gleichsam direkt auf dem gewachsenen Terrain erstellt werde. Diesem Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht keine Beachtung geschenkt. Denn es mache einen grossen Unterschied, ob eine Antenne erhöht auf einem Dach oder gleichsam "direkt vor der Nase" stehe. So müsste der Beschwerdeführer 7 von der Hauptseite seines Wohnzimmers horizontal auf die Antenne blicken. Entgegen der Feststellung des Baurekursgerichts wiege die Beeinträchtigung des bisher freien Blicks über das Limmattal und auf die Lägern schwer. 4.3 Der Beschwerdeführer 7 bestreitet die vorinstanzliche Würdigung nicht, wonach sich die Antennenanlage rechtsgenügend in das architektonisch anspruchslose Standortgebäude M-Strasse 01 einfügt. Ebenso stellt er nicht in Abrede, dass auch die Einordnung in die nähere Umgebung beidseits der M-Strasse – insbesondere im Verhältnis zum inventarisieten Hochhaus N-Strasse 04 – zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Seine Rüge beschränkt sich darauf, die Einordnung gegenüber den Häusern am O-Weg als unbefriedigend darzutun. Dem ist entgegenzuhalten, dass die dortigen Liegenschaften gegenüber jenen am M-Weg insgesamt weiter von der geplanten Anlage entfernt stehen; mit Bezug auf das Gebäude O-Weg 3 des Beschwerdeführers 7 sind es rund 60 m. Es mag zutreffen, dass die Neuerstellung einer solchen Antenne insbesondere dann störend wirkt, wenn der horizontale Blick in Richtung Limmattal und Lägern bisher frei war. Angesichts der beschriebenen, vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung der Anlage ist der Vorinstanz jedoch beizupflichten, dass in diesem Umstand kein Einordnungsmangel zu erblicken ist. Vielmehr würdigt der durchschnittliche Betrachter, auf dessen Sichtweise es bei der Beurteilung der befriedigenden Einordnung ankommt (VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00823, E. 8.5), derartige Antennenmasten als notwendige Folge der aus dem heutigen Alltag nicht mehr wegzudenkenden mobilen Datenübertragung. Sodann erscheint die an einem Lokaltermin gewonnene Überzeugung des Baurekursgerichts, dass auch die geringe Beeinträchtigung der Aussicht vom O-Weg in das Limmattal und auf die Lägern keinen Einordnungsmangel darstellt, als nachvollziehbar. Der Rekursentscheid hält daher einer dem Verwaltungsgericht kraft § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) einzig zustehenden Rechtskontrolle ohne Weiteres stand. 5. 5.1 Das Wohn- und Geschäftshaus Vers.-Nr. 03 an der M-Strasse 01, auf dem die Mobilfunk-Basisstation projektiert ist, weist eine Gebäudehöhe von (knapp) 12 m auf. Demgegenüber erlaubt Art. 14 BZO in der Wohnzone W2/45 nur eine solche Höhe von 7.5 m. Weil sich das Standortgebäude somit als baurechtswidrig erweist, hat das Baurekursgericht richtigerweise geprüft, ob die an einer vorschriftswidrigen Baute geplante Änderung zulässig ist oder nicht. Die private Beschwerdegegnerin stellt die Überschreitung der Gebäudehöhe zu Unrecht infrage. Gemäss § 280 Abs. 1 PBG wird die zulässige Gebäudehöhe von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden gewachsenen Boden gemessen. Als gewachsener Boden gilt nach § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Terrains (vgl. VGr, 28. August 2014, VB.2013.00788, E. 3.3; 8. Mai 2014, VB.2013.00815, E. 5.2). Wie sich aus Schnittplänen zum Baugesuch vom 23. September 2009 ergibt, beträgt die Gebäudehöhe des Standortgebäudes 11,96 m. An dieser Tatsache ändert weder die Hangneigung auf dem Baugrundstück etwas noch der Umstand, dass die Flachdachbaute keinen First aufweist. Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert oder anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen; für neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Gemäss der mit RB 2002 Nr. 81 (= BEZ 2002 Nr. 30) eingeleiteten Rechtsprechung ist eine "weiter gehende Abweichung von Vorschriften" im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird. Dies ist gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn die Baurechtswidrigkeit einer geplanten Erweiterung lediglich Folge des bereits bestehenden Verstosses gegen die Bauvorschriften ist (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00247, E. 5; 7. Juni 2007, VB.2007.00093, E. 4.2, mit Hinweisen). 5.2 Das Baurekursgericht erwog, dass Mobilfunk-Basisstationen der üblichen Art nicht als Gebäude im Sinn von § 2 Abs. 1 ABauV zu würdigen seien und somit die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht einhalten müssten, wenn sie die tatsächliche oder bei Flachdachgebäuden die hypothetische Schrägdachfläche nicht durchstiessen. Unter diesen Voraussetzungen und wenn die kommunale Bau- und Zonenordnung nichts anderes normiere, seien solche Stationen als Dachaufbauten zu würdigen, die den Erfordernissen von § 292 PBG zu genügen hätten. Die Rechtsprechung betrachte durchschnittlich dimensionierte Mobilfunk-Basisstationen als kleinere, technisch bedingte Aufbauten im Sinn dieser Bestimmung. Allerdings gelte dies nur für den Mast, die Antennen und bescheidene technische Bestandteile, nicht aber für (grössere) Technikschränke. Wo die Grenze verlaufe, müsse im Einzelfall bestimmt werden. Wie die Pläne zeigten, liege die streitbetroffene Basisstation samt Antennenmast unterhalb der hypothetischen Schrägdachfläche von 45o, weshalb keine Dachaufbaute vorliege und § 292 PBG somit nicht zum Zug komme. Die Anlage könne bewilligt werden, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Die von den Rekurrenten geltend gemachten ideellen Immissionen und der damit verbundene Wertverlust für ihre Liegenschaften täten nichts zur Sache. Aufgrund der Akten führe die Anlage nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung von Interessen der Nachbarn. Weder bewirke sie einen nennenswerten Schattenwurf noch würden die Belichtung und Besonnung wahrnehmbar beeinträchtigt; ebenso wenig werde die Fernsicht übermässig tangiert. Allein die Tatsache, dass Mobilfunk-Basisstationen sichtbar und insbesondere für die Anstösser deutlich wahrnehmbar seien, könne nicht als gewichtiges privates Interesse gelten. Gegen die Anlage sprechende öffentliche Interessen seien nicht auszumachen: Die Immissions- und Anlagegrenzwerte würden von der Basisstation eingehalten und Anliegen des Natur- und Heimatschutzes stünden dem Projekt nicht entgegen. Umgekehrt sei die L SA konzessionsrechtlich verpflichtet, ihren Kunden Mobilfunknetze mit genügenden Kapazitäten in guter Übertragungsqualität zur Verfügung zu stellen. 5.3 Die Beschwerdeführenden 1–6 bringen zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, dass die vorgesehene Antennenanlage auf ein "grob" baurechtswidriges Gebäude zu stehen käme, was die Wahrnehmbarkeit erheblich verstärke. Entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts müssten die mit der Anlage verbundenen ideellen Immissionen bei der Interessenabwägung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr wohl berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die ideellen Immissionen mit dem Mass der Baurechtswidrigkeit eines Projekts zunähmen. Indem sie diese störenden Einwirkungen der Anlage auf die Wohnhäuser der Beschwerdeführenden unberücksichtigt gelassen habe, habe sie ihr Ermessen unterschritten. Ins Gewicht falle, dass die Mobilfunk-Basisstation den Beschwerdeführern "horizontal vor die Nase gepflanzt" werde. Eine Liegenschaftenschätzung aus dem Jahr 2012 habe gezeigt, dass das Hausgrundstück des Beschwerdeführers 1 bei Realisierung der Antenne eine Werteinbusse von rund 15 % erfahre. Eventuell seien die Akten – unter Aufhebung des Rekursentscheids – wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständiger Tatsachenfeststellung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Denn dieses habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die öffentlichen und privaten Interessen nicht in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abgewogen habe. Der Beschwerdeführer 7 rügt, dass der Technikschrank mit den Ausmassen von 1 m x 0,9 m x 1,95 m bei der Gebäudehöhe berücksichtigt werden müsse, was die Vorinstanz unterlassen habe. Somit plane die Bauherrschaft eine weiter gehende Abweichung von der bereits überschrittenen Gebäudehöhe im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG, für welche die Dispensvoraussetzungen gemäss § 220 PBG erfüllt sein müssten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts seien Technikschränke für Mobilfunkantennen keine technisch bedingten Dachaufbauten, da sie ebenso gut innerhalb des Gebäudes aufgestellt werden könnten. Weil unklar sei, wie die Bauherrschaft die Anlagesteuerung innerhalb des Gebäudes realisieren könnte, lasse sich der Mangel auch nicht mit einer Nebenbestimmung heilen. Selbst wenn das strittige Bauvorhaben unter dem Gesichtswinkel von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG geprüft werden müsste, würde die Interessenabwägung gegen die Erteilung einer Baubewilligung sprechen. Er habe schon im Rekursverfahren darauf hingewiesen, dass das bestehende Mobilfunknetz in der Stadt Schlieren auch ohne die streitbetroffene Anlage genüge. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer 7 wie die anderen Beschwerdeführenden eine namhafte Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse sowie einen erheblichen Wertverlust seiner Liegenschaft geltend. Dem hält die private Beschwerdegegnerin entgegen, dass der geplante Gerätekasten bei der Gebäudehöhe ausser Acht zu lassen sei und überdies innerhalb der hypothetischen Schrägdachfläche von 45o liege. Mit den Dimensionen von lediglich 1 m x 0,9 m x 1,95 m unterscheide sich der vorgesehene Kasten wesentlich von denjenigen Fällen, in denen die Rechtsprechung eigentliche Technikschränke nicht mehr als technisch bedingte Dachaufbauten gewürdigt habe. Somit bewirke die streitbetroffene Anlage keine weiter gehende Abweichung von Vorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG. Im Rahmen der nach Satz 1 dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung müsse die Bauherrschaft keinen Bedürfnisnachweis erbringen oder zu Alternativstandorten Stellung nehmen. Schon aus ökonomischen Überlegungen liege es auf der Hand, dass die L SA keine Anlage ohne ausgewiesenen Bedarf errichte. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten ideellen Immissionen könnten jeder Mobilfunk-Antennenanlage entgegengehalten werden und hingen daher nicht mehr mit der Baurechtswidrigkeit des Standortgebäudes zusammen. Insgesamt halte sich die Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke im Rahmen dessen, was auch bei einer baurechtskonformen Überbauung zu erwarten wäre. 5.4 Wie das Baurekursgericht zutreffend erwogen hat, stellen gewöhnliche Mobilfunkantennen kleinere technisch bedingte Aufbauten im Sinn von § 292 PBG dar (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 946 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind dagegen Technikschränke, die zu einer Mobilfunkanlage gehören, grundsätzlich nicht als kleinere technisch bedingte Aufbauten im Sinn von § 292 PBG zu qualifizieren (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00469, E. 3.3.3 = BEZ 2011 Nr. 11; VGr, 26. September 2012, VB.2012.00247, E. 5.3). Angesichts der bescheidenen Dimensionen des im Streit liegenden Schranks (1 m / 0,9 m / 1,95 m) ist es dennoch nicht als Rechtsverletzung zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht diesen Schrank noch als Aufbaute im Sinn von § 292 PBG gewürdigt hat (vgl. dazu auch BGer, 8. November 2011, 1C_229/2011, E. 2.4.2). Dabei ist namentlich darauf hinzuweisen, dass der in BEZ 2011 Nr. 11 beurteilte Technikschrank mit den Massen 1,3 m / 0,93 m / 2,08 m grössere Dimensionen aufwies als der vorliegende. Durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, der geplante Gerätekasten sei noch als Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG zu qualifizieren, so fällt das Vorhaben unter § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG und ist es nicht als weitergehende Abweichung im Sinn Abs. 1 Satz 2 PBG zu würdigen. 5.5 Nach dem Gesagten ist eine Interessenabwägung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG vorzunehmen. 5.5.1 Dabei fällt zunächst in baulicher Hinsicht in Betracht, dass die Antennenanlage nach zutreffender Würdigung durch die Vorinstanz innerhalb des hypothetischen Profils von 45o für ein Satteldach liegt (vgl. dazu Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 929). Das Interesse der Bauherrschaft deckt sich weitgehend mit dem öffentlichen Interesse, nämlich ein gut funktionierendes Netz für den Mobilfunk anzubieten. Angesichts der laufend wachsenden Datenmenge und der Nachfrage nach schnelleren Verbindungen erscheint es nicht sachgerecht, von einem Mobilfunk-Anbieter einen förmlichen Nachweis für das tatsächliche Bedürfnis nach einer zusätzlichen Antennenanlage zu verlangen. Vielmehr spricht die natürliche Vermutung dafür, dass ein – gewinnstrebiges – Unternehmen ein solches Projekt nur dann an die Hand nimmt, wenn es sich tatsächlich aufdrängt. Es rechtfertigt sich im Regelfall auch nicht, besondere Anforderungen hinsichtlich des optimalen Antennenstandorts zu stellen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. 5.5.2 Mit Bezug auf die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten privaten Interessen, welche der Realisierung der Anlage entgegenstehen sollen, ist zunächst festzuhalten, dass eine Überschreitung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht behauptet wird. Vielmehr rügen sie einzig ideelle Immissionen, die von der Mobilfunk-Basisstation ausgingen. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts stellen ideelle Immissionen grundsätzlich keine baurechtlich relevanten Einwirkungen dar, weshalb das Baupolizeirecht grundsätzlich keinen direkten Schutz biete (VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00078, E. 3.5, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Mobilfunkantennen sind auch in Wohnzonen üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur; daher lässt sich nicht sagen, dass sie das Wohnen verdrängten oder erheblich behinderten. Das Bundesgericht hat erkannt, dass ideelle Immissionen, die von Mobilfunkanlagen ausgehen, durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (BGE 133 II 321 E. 4.3.4). Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für Mobilfunkstationen beeinflussen. Solche Normen hat die Stadt Schlieren bis anhin jedoch nicht erlassen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einordnung festgehalten, wiegt die Beeinträchtigung der Aussicht für die Beschwerdeführenden leicht; von übermässigem Schattenwurf oder Lichtentzug kann ohnehin nicht die Rede sein. Anzumerken ist, dass für diese Beurteilung die vom Baurekursgericht am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse massgebend sind und nicht die von den Beschwerdeführern 1–6 ins Recht gelegten Fotomontagen. Am Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass die Antenne für die am O-Weg wohnenden Beschwerdeführenden aufgrund der Terrainverhältnisse nahezu horizontal in Erscheinung tritt; weil die Anlage immerhin rund 60 m von diesen entfernt steht, wird dieser Eindruck jedenfalls gemildert. Weiter ist im Umstand, dass die Beschwerdeführenden aufgrund von privaten Schätzungen auf eine mit der Realisierung der Antenne verbundene Wertminderung ihrer Grundstücke schliessen, kein gewichtiges Interesse zu erblicken. 5.5.3 Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdeführenden 1–6 zurückzuweisen, dass das Baurekursgericht den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und zudem seinen Entscheid ungenügend motiviert habe. Die massgebenden Sachumstände gehen aus den Akten klar hervor und erforderten auch keine weiteren Untersuchungshandlungen durch das Baurekursgericht oder das Verwaltungsgericht (vgl. vorne E. 2.2). Sodann hat die Vorinstanz sowohl ihre Beurteilung der Einordnung als auch die Interessenabwägung im Rahmen von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG ausführlich begründet. Dass diese überzeugend begründete Abwägung nicht im Sinn der Beschwerdeführenden ausgefallen ist, stellt offenkundig keinen Mangel dar. 6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen solidarisch kostenpflichtig (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 14 VRG) und stehen ihnen keine Parteientschädigungen zu. Vielmehr haben sie der obsiegenden privaten Beschwerdegegnerin kraft § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine solche Vergütung im angemessenen Betrag von (insgesamt) Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Die Verfahren VB.2014.00581 und VB.2014.00591 werden vereinigt; und erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–6 je zu einem Zwölftel, unter solidarischer Haftung eines jeden für die Hälfte, und dem Beschwerdeführer 7 zur anderen Hälfte auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden 1–6 werden solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer 7 wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |