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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00588
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA W, vertreten durch RA Y,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub
Wiederaufnahme von VB.2013.00449,
hat
sich ergeben:
I.
A. A, geboren
1959, überfiel am 14. Juni 1983 die Filiale der Bank B in C und am
27. Juni 1983 diejenige in D. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach
ihn mit Urteil vom 27. August 1984 des wiederholten Raubes und anderer
Delikte schuldig und bestrafte ihn mit 12 Jahren Zuchthaus sowie
Fr. 1'250.- Busse.
B. Einen
im Rahmen des Strafvollzugs in der Strafanstalt E gewährten Urlaub nutzte
A am 21. November 1988 zur Flucht. Am 22. November 1988 überfiel er
die Filiale der Bank B in F. Auf der Flucht über den Berg G lieferte
er sich eine Schiesserei mit der Polizei; danach wurde er verhaftet. Das
Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil vom
31. Mai/24. Oktober 1990 schuldig des Raubes, der Geiselnahme, der Gefährdung
des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Beamte und weiterer Delikte und
bestrafte ihn mit neun Jahren Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der
Freiheitsstrafe wurde A im Sinn des damals geltenden Art. 42 Ziff. 1
des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006
geltenden Fassung, aStGB; ab 1. Januar 2007 vgl. Art. 64 StGB) verwahrt.
C. Nach
Verlegung in die Strafanstalt Strafanstalt H im Kanton I kehrte A
nach einem Berglauf am 10. Mai 1992 nicht mehr in die Anstalt zurück. Auf
der Flucht traf er in J (Kanton K) auf die Polizei, mit der er sich einen
Schusswechsel lieferte. Schliesslich konnte er am 13. Mai 1992 im Kanton
XY (YZ) im Rahmen einer Grossfahndung verhaftet werden. Das Obergericht des
Kantons K sprach ihn mit Urteil vom 17. Dezember 1996 schuldig der
Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der mehrfachen Freiheitsberaubung
und Nötigung sowie weiterer Delikte und bestrafte ihn mit fünf Jahren
Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde wiederum die Verwahrung
im Sinn von Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet.
D. Im
August 1998 war die Möglichkeit einer bedingten Entlassung von A zu prüfen.
Dazu wurde ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. L eingeholt (fortan
Gutachten L), das A mit Bezug auf Vollzugslockerungen recht positiv
beurteilte. Dieser wurde am 19. Januar 1999 in die offene
Strafanstalt M verlegt, aus der er am 21. Februar 1999 entwich. Er
konnte erst am 10. März 1999 wieder verhaftet werden. Zuvor hatten A und N
am 2. März 1999 auf Anleitung von O die Familie des Verwalters
derBank P in Q in deren Haus in ihre Gewalt gebracht, um den Bankverwalter
zur Herausgabe von Geld zu zwingen. Das Vorhaben scheiterte. In der Folge
überfiel A am 10. März 1999 allein die Filiale R der Bank S,
wobei er sich die Beute mit O teilte. Das Obergericht des Kantons T sprach
den – nicht geständigen – A mit Urteil vom 20. Dezember 2001 der einfachen
Körperverletzung, des mehrfachen Raubs, der Geiselnahme und anderer Delikte
schuldig und bestrafte ihn mit neun Jahren Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der
Zuchthausstrafe wurde A wiederum im Sinn von Art. 42 aStGB verwahrt.
E. A würde
bei vollständiger Verbüssung aller Strafen bis l7. Juli 2018 im Strafvollzug
bleiben. Im Rahmen der Frage, ob er aufgrund der Revision des Strafgesetzbuches
unter neuem Recht verwahrt bleiben sollte oder die Voraussetzungen für eine
therapeutische Massnahme erfüllt seien, und weil A das Gesuch um bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt hatte, wurde er von Dr. U
begutachtet. Mit Beschluss vom 26. August 2010 führte das Obergericht die
mit Urteilen des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai/
24. Oktober 1990, des Obergerichts des Kantons K vom
17. Dezember 1996 und des Obergerichts des Kantons T vom
20. Dezember 2001 über A angeordneten Verwahrungen als Verwahrung nach neuem
Recht weiter. Ausserdem wies es den Antrag um bedingte Entlassung aus den erwähnten
Verwahrungen bzw. dem diesen vorangehenden Strafvollzug ab, was das Bundesgericht
mit Urteil vom 12. September 2011 bestätigte.
F. Am
18. Juni 2012 beantragte A die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs,
um seine Ehefrau V in ihrem Zuhause zu besuchen, die er am 15. Juni 2012
in der Strafanstalt geheiratet hatte. Das Amt für Justizvollzug lehnte das
Begehren um "begleitete Tagesurlaube" am 11. Februar 2013 ab.
II.
Dagegen erhob A am 12. März 2013 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte (auf
das Wesentliche zusammengefasst), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
und ihm seien begleitete Hafturlaube zu gewähren. Ferner habe er Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Von der Anordnung einer freiwilligen Therapie,
welche kein Gericht angeordnet habe und die mit der Gewährung von Urlaub
verknüpft worden sei, sei abzusehen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 wies die
Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 9. Juni 2013 Beschwerde am
Verwaltungsgericht, verwies vorab auf seinen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung, verlangte im Wesentlichen die Aufhebung
der Verfügung vom 28. Mai 2013, die Gewährung von Hafturlauben,
schrittweise Vollzugslockerungen, ferner ein Verbot der Verknüpfung der Urlaubsgewährung
mit einer freiwilligen Therapie sowie die Feststellung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Ausserdem sei ein aktueller Führungsbericht bei der
Strafanstalt W einzuholen.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 3. Oktober
2013 die Beschwerde von A ab, soweit es darauf eintrat. Es ging zudem davon
aus, dass A im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung gestellt habe.
IV.
A. Gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2013 erhob A am
23. November 2013 Beschwerde am Bundesgericht und verlangte unter anderem
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht kam im Urteil
vom 2. Oktober 2014 zum Schluss, dass A im Verfahren vor
Verwaltungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bewilligt werden
müssen. Dagegen hielt es den von A vorgebrachten Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots
für ungerechtfertigt. Im Übrigen ging es materiell auf die Sache nicht ein,
hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
3. Oktober 2013 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an dieses
zurück.
B. Mit
Verfügung vom 7. November 2014 bewilligte das Gericht A die unentgeltliche
Rechtsvertretung und bestellte seinen aktuellen Rechtsvertreter als
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Prot. S. 2 f.). Nach mehrfach
erstreckter Frist legte dieser die Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2015
ein, worin er beantragte, (1.) es sei ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten einzuholen, das sich zum Stand der Deliktsverarbeitung und zur
Notwendigkeit einer allfälligen Therapie äussere; (2.) es sei ein
wissenschaftlicher Bericht eines Universitätsinstitutes einzuholen im Wesentlichen
zur Frage, was Therapie im medizinisch-psychiatrischen Sinn bedeute und ob eine
solche bei psychisch gesunden Personen überhaupt zur Anwendung gelangen könne;
(3.) es sei im Weiteren ein aktueller Vollzugsbericht der JVA W
einzuholen; (4.) es sei dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung
einer materiellen Stellungnahme zum vorinstanzlichen Entscheid der
Justizdirektion [Verfügung vom 28. Mai 2013, vorn II.] einstweilen
abzunehmen; (5.) es sei das laufende Verfahren bis zum Eingang der
beantragten Beweismittel einstweilen zu sistieren. Alsdann sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen;
(6.) im Falle einer Abweisung des Antrags auf Sistierung bzw. auf
Einholung der genannten Beweismittel sei eine rechtsmittelfähige Verfügung zu
erlassen; (7.) sollte keine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen werden,
sei dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Stellungnahme in der Sache selbst
anzusetzen; (8.) dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde das
Beschwerdeverfahren einstweilen auf die Fragen der Sistierung sowie der
Einholung der beantragten Beweismittel (neues psychiatrisches Gutachten;
Bericht einer Universität zu Fragen der Therapierung; aktueller Vollzugsbericht)
beschränkt und die Beschwerdeantwort eingeholt. Die Bewährungs- und
Vollzugsdienste liessen sich am 20. März 2015 dahingehend vernehmen, dass
bei A keine Veränderungen mit Bezug auf die Legalprognose erkennbar seien,
weshalb sich eine Neubegutachtung erübrige. Die Frage, ob nur bei Vorliegen
einer krankheitswertigen Störung eine Therapie angezeigt sei, sei im Übrigen
von der Lehre bereits beantwortet worden. Mit Verfügung vom 31. März 2015
wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen und der Schriftenwechsel fortgesetzt
(Prot. S. 6 f.).
C. Innert
erstreckter Frist liess A am 15. Juni 2015 die Replik einlegen und für den
Fall der Abweisung der ursprünglich gestellten Anträge die folgenden Eventualanträge
stellen: (1.) Es seien ihm begleitete Hafturlaube zu bewilligen und der
Justizvollzug des Kantons Zürich entsprechend anzuweisen; (2.) es sei das
Ergänzungsgutachten des Psychiaters U vom 8. März 2009 aus dem Recht
zu weisen; (3.) es sei der Beschwerdeführer A durch die Richter des
Verwaltungsgerichts persönlich im Rahmen einer Verhandlung anzuhören resp. zu
befragen; (4.) es sei zu dieser Anhörung der Psychiater U vorzuladen
und zu seinem Gutachten aus dem Jahr 2008 und zur Ergänzung vom 8. März
2009 zu befragen; (5.) ebenso PD Dr. Z, Adresse bekannt, zu der
erwähnten Anhörung vorzuladen mit dem Auftrag, sich zu den theoretischen
Grundlagen der im vorliegenden Fall zu diskutierenden Psychotherapie im Sinn
auch der nachstehenden Erläuterungen zu äussern; (6.) wie immer unter
ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hierzu äusserte sich die Gegenpartei
nicht.
D. Mit
Verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde dem Amt für Justizvollzug
10 Tage Frist angesetzt, um die nach März bzw. August 2012 erstellten
Vollzugsberichte sowie die Berichte der Vollzugskoordinationssitzungen A
betreffend – soweit vorhanden – einzulegen. Mit Eingabe vom 4. November
2015 teilte das Amt für Justizvollzug mit, dass keine weiteren Berichte erstellt
worden seien.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Vorliegend
geht es um die Frage der Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs im
Rahmen des Strafvollzugs (vorn I.F.), wofür das Verwaltungsgericht gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig ist. Die Beurteilung fiele grundsätzlich
in die einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2 Nach der
Rückweisung durch das Bundesgericht ist das Verwaltungsgericht an dessen
rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden (BGE
135 III 334 E. 2). Wie erwähnt, beschränkte sich das Bundesgericht in
seinem Rückweisungsentscheid darauf, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
im vorangegangenen Verfahren zu verneinen und die Weisung zu erlassen, dem
Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (vorn
IV.A.). Das Verfahren befindet sich daher im Stadium wie vor dem bundesgerichtlichen
Entscheid, wobei mit Bezug auf die strittige Frage der Gewährung eines
Hafturlaubs auf die Vorbringen des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers
abzustellen ist, dies im auf die Einholung der beantragten Beweismittel
einstweilen beschränkten Rahmen (vorn IV.B.). Daran ändern die vom
Beschwerdeführer ohnehin nur für den Fall der Abweisung der ursprünglich
gestellten Anträge erhobenen Eventualanträge nichts.
1.3 Streitgegenstand
war, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung eines
begleiteten Beziehungsurlaubs erfüllt, den er am 18. Juni 2012
verlangt hatte, um seine Ehefrau an deren Wohnort in AA zu besuchen. In der
Zwischenzeit wurde anscheinend ein weiteres Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers
vom 23. Februar 2013 nicht bewilligt. V erklärte im April 2013, sie habe
sich vom Beschwerdeführer getrennt. Sie besuchte ihn ab dem Jahr 2013 auch
nicht mehr. Wie sich aus einem anderen hängigen Verfahren am Verwaltungsgericht
ergibt, soll der Beschwerdeführer inzwischen von ihr geschieden sein und eine
Beziehung zu einer anderen Frau pflegen (Verfahren VB.2015.00728). Unter diesen
Umständen liesse sich fragen, ob der Beschwerdeführer noch ein schützenswertes
Interesse an der Bewilligung des am 18. Juni 2012 beantragten
Beziehungsurlaubs hat. Das ist zu bejahen: Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im
Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 136 II
101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2). Dies trifft im
Fall eines umstrittenen Hafturlaubs regelmässig zu (VGr, 14. November
2012, VB.2012.00431, E. 1.2; 10. August 2010, VB.2010.00354,
E. 1.2).
Diese Interessenlage gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
mindestens im Eventualantrag nunmehr das Begehren um begleitete Hafturlaube
stellt (vorn IV.C). Darin liegt zwar grundsätzlich eine Veränderung des
Streitgegenstands gegenüber dem ursprünglich beantragten Beziehungsurlaub.
Indessen wäre es wohl überspitzt formalistisch, den Antrag des Beschwerdeführers
auf die Gewährung eines inzwischen kaum mehr erwünschten Beziehungsurlaubs zu
reduzieren. Entsprechend ist der Streitgegenstand auf die Gewährung von
begleiteten Hafturlauben abzuändern, was materiell nur eine geringfügige
Abweichung zur Gewährung eines (begleiteten) Beziehungsurlaubs darstellt.
1.4 Die
Situation des Beschwerdeführers ist die folgende: Mit Beschluss des
Obergerichts vom 26. August 2010 wurde die unter altem Recht geführte
Verwahrung des Beschwerdeführers unter neuem Recht weitergeführt (vorn I.E).
Gemäss Art. 64 Abs. 2 StGB geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der
Verwahrung voraus und sind die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus
der Freiheitsstrafe (Art. 86–88 StGB) nicht anwendbar. Der Vollzug der
Verwahrung soll demnach grundsätzlich dem Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe
nachfolgen (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., AA 2009, Art. 64 N. 9;
Marianne Heer/Elmar Habermayer in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I,
3. A., Basel 2013, Art. 64 N. 124). Der Beschwerdeführer
befindet sich somit im Strafvollzug vor dem Verwahrungsvollzug. Bei
vollständiger Verbüssung aller Strafen endete der Strafvollzug am 17. Juli
2018. Dann droht ihm die Verwahrung.
2.
2.1 Ziel des
Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die
Verurteilten werden soweit als möglich darin unterstützt, ihre Fähigkeit zur
Führung eines straffreien Lebens zu verbessern (Art. 75 Abs. 1 StGB;
§ 20 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006 [StJVG]). Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken, ebenso daran, das Vollzugsziel zu
erreichen (Art. 75 Abs. 4 StGB; § 20 Abs. 3 StJVG). Die
Weigerung des Insassen, etwa an einer Therapie teilzunehmen, kann die Ablehnung
von Vollzugslockerungen rechtfertigen (Stratenwerth/Wohlers, Art. 75
N. 5; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 75 N. 19;
Benjamin F. Brägger in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I,
3. A., Basel 2013, Art. 75 N. 17; BGr, 9. April 2008,
6B_791/2007, E. 6).
2.2 Nach
Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur
Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in
angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug
dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere
Straftaten begeht. Bei der Gewährung von Urlaub bei möglicherweise gemeingefährlichen
Tätern ist vorher die Fachkommission zu hören. Diese beurteilt im Hinblick auf
die Einweisung in eine offene Anstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen
(Vollzugslockerungen, z. B.
Urlaub) die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn (a) dieser ein
Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (b) die
Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht
eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB). Die Einzelheiten
der Urlaubsgewährung zu regeln ist wiederum Sache der Kantone (Stratenwerth/Wohlers,
Art. 85 N. 5, Art. 75a N. 3).
2.3 Gemäss
§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
(JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan
Urlaubsrichtlinien) bewilligt. Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen
Ausgang oder Urlaub (Abs. 4). Ausgang und Urlaub können der eingewiesenen
Person frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe gemäss
Ziff. 3.1 der Richtlinien bewilligt werden, wenn (a) keine Gefahr besteht,
dass sie flieht oder Straftaten begeht; (b) sie den Vollzugsplan einhält
und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; (c) ihre Einstellung
und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen
Anlass geben; (d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die
Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die festgelegten Bedingungen und Auflagen
hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht;
(e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Urlaubs zu
bezahlen. Beziehungsurlaube dienen dabei insbesondere dem Besuch von Ehe- und
Lebenspartnern (Ziff. 3.4 lit. a und b der Richtlinien).
3.
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Urlaubsgesuchs im
Entscheid vom 28. Mai 2013 im Wesentlichen damit, dass sich der
Beschwerdeführer vorab selber um seine Resozialisierung zu bemühen habe, etwa
mit der Aufnahme einer deliktorientierten Therapie, was er verweigere. Zudem
sei sein Vollzugsverhalten insgesamt nicht tadellos, habe er doch ihm gewährte
Vollzugslockerungen jeweils zur Flucht aus dem Strafvollzug genutzt. Immerhin
weise er seit September 2010 keine Disziplinarstrafen mehr auf. Allerdings habe
sich die Gefahr einer Flucht bis heute nicht vermindert. Das Gutachten U
spreche von einer deutlichen Gefahr für die Begehung neuer Raubstraftaten und
Eigentumsdelikte, weshalb Vollzugslockerungen einstweilen nicht verantwortbar
seien. Die Stellungnahme der Fachkommission laute ebenfalls negativ. Es fehle
dem Beschwerdeführer zudem an einem starken Beziehungsnetz; er erhalte seit
2013 keine Besuche mehr von seiner Ehefrau. Er fühle sich zu Unrecht verwahrt
und habe trotz der Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafen seine
ungünstige Legalprognose nicht verbessern können. Ausserdem sei die
Begleitperson auf dem Urlaub nicht dazu vorgesehen, eine Flucht des
wohltrainierten Beschwerdeführers unter Einsatz physischer Kräfte unter allen
Umständen zu verhindern.
Schliesslich sei die Verknüpfung einer – nicht vom Gericht
angeordneten – deliktorientierten Therapie mit der Gewährung von Urlaub nicht
grundsätzlich unzulässig. Zwar weise der Beschwerdeführer keine manifeste
psychische Störung von Krankheitswert auf, indessen einige auffällige und als
schwer einzustufende defizitäre Persönlichkeitszüge. Zudem bestreite er
weiterhin einen Teil der ihm zur Last gelegten Straftaten. Vollzugslockerungen
seien aber ohne ernsthafte und intensive Tataufarbeitung nicht verantwortbar.
Der Beschwerdeführer sei aber nicht bereit für eine therapeutische Behandlung;
anderweitige Bemühungen zur Verbesserung seiner belasteten Legalprognose seien
nicht erkennbar.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer hält die Therapierung von psychisch gesunden Strafgefangenen
für unzulässig und wehrt sich gegen die Ansicht der Vorinstanz, wonach die
Gewährung erster Vollzugslockerungen von der Aufnahme einer freiwilligen
therapeutischen Behandlung abhängig gemacht werden dürfe. Bisher habe kein
Gericht eine therapeutische Massnahme für ihn angeordnet, und eine
deliktorientierte Therapie an einem psychisch gesunden Menschen sei sinnlos.
4.1.1
Der Hinweis an den Beschwerdeführer, sich einer deliktorientierten Therapie
zu unterziehen, ist nicht neu. Bereits die Strafanstalt E wies ihn darauf
hin, dass es für sein Weiterkommen nicht genüge, sich im Vollzug anständig zu
benehmen, sondern er eine Therapie aufnehmen sollte. Es kam damals – nicht ohne
Druck seitens der Strafanstalt – ab März 2006 zu monatlichen Gesprächen mit dem
Psychologen Dr. BB. Dieser bezeichnete den Beschwerdeführer als kooperativ
und offen, stellte aber gleichzeitig ein grosses Misstrauen insbesondere
gegenüber Personen aus dem Umfeld der Justiz fest. Der Beschwerdeführer selber
schilderte die Gespräche als "gut verlaufende Psychotherapie".
Insgesamt fanden 13 Gespräche statt. Verlässliche Aussagen zu Diagnostik
und Legalprognose liessen sich daraus nicht ableiten.
In der Ergänzung seines
Gutachtens vom 8. März 2009 hielt Gutachter U eine deliktorientierte
Behandlung des Beschwerdeführers für möglich, verkannte aber dessen starken Widerstand
dagegen nicht. Im Beschluss vom 26. August 2010 hielt das Obergericht
fest, der Beschwerdeführer habe es selbst in der Hand, seine Legalprognose
soweit zu verbessern, dass seine bedingte Entlassung in absehbarer Zeit infrage
komme, etwa mit der Aufnahme einer deliktorientierten Therapie (und anderen
Massnahmen), worauf das Bundesgericht in seinem Entscheid vom
12. September 2011 seinerseits verwies (Urteil 6B_424/2011, E. 1.1).
Eine freiwillige
deliktorientierte Therapie wurde im Vollzugsplan vom 12. Oktober 2010 als
auch anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 1. März 2012
vorgesehen, scheiterte bislang aber am Widerstand des Beschwerdeführers. Dieser
ist der Ansicht, dass er vom Beschwerdegegner im Sinn einer Art Beugehaft zu
einer deliktorientierten Therapie gezwungen werden soll, um seine Legalprognose
zu verbessern. Insbesondere fühlt er sich dem Chefarzt einer psychiatrischen
Institution, CC, und dessen Entourage derart ausgeliefert, dass er sich
entweder einer freiwilligen deliktorientierten Therapie der psychiatrischen
Institution unterziehe oder es andernfalls nie zu einer günstigen Legalprognose
und damit zu irgendwelchen Vollzugslockerungen schaffe, was er als unzulässig
erachtet.
4.1.2
Im Urteil vom 15. Oktober 2004 gab sich das Bundesgericht kritisch
gegenüber der erwähnten Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer
genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen
Delikten. Eine solche möge für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
gerechtfertigt sein, hingegen sei es fraglich, ob die Urlaubsversagung
eingesetzt werden dürfe, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu
erwirken. Im erwähnten Fall brauchte dies das Bundesgericht nicht näher zu
prüfen, weil es das Urlaubsgesuch aufgrund bestehender Fluchtgefahr ablehnte
(BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.3). – Im Urteil vom
21. Juli 1999 (1P.313/1999) ging es um Urlaube eines Gesuchstellers von 24
Stunden Dauer, der sich an seiner Tochter sexuell vergangen hatte und nicht
therapiewillig war. Er leugnete seine Taten und vermutete, dass seine Tochter
gegen ihn ein Komplott geschmiedet habe, weshalb befürchtet werden musste, er
werde sich im Urlaub an ihr rächen. Unter diesen Umständen hielt das Bundesgericht
die Verknüpfung von Urlaub und Therapie für nicht willkürlich (zitiert in: BGr,
9. Februar 2005, 1P.622./2004, E. 7.3.1). – Im Entscheid vom
9. Februar 2005 (eben zitiert) erachtete es das Bundesgericht wiederum
nicht als willkürlich, die Bewilligung eines 28 Stunden dauernden Urlaubs eines
Sexualdelinquenten von der Einwilligung in eine Therapie abhängig zu machen.
Dies umso eher, als der Gutachter die Gefahr einer erneuten Vergewaltigung
nicht auszuschliessen vermochte und der dortige Beschwerdeführer sein Verhalten
änderte, indem er unter anderem Morddrohungen gegenüber einem Mitarbeiter des
Sozialdienstes geäussert hatte und wegen Drohung, sexueller Belästigung und
eventueller Nötigung von einer Drittperson angezeigt worden war (BGr,
9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 7.4). – Im Entscheid vom
9. April 2008 ging es um einen als gemeingefährlich eingestuften
Gewalttäter, der Vollzugslockerungen (unbegleitete Urlaube) genoss, aber nicht
willens war, eine regelmässige Psychotherapie mit Behandlungsvertrag beim psychiatrischen
Institution aufzunehmen. Das Bundesgericht hielt fest, der Straftäter, der sich
dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne triftige Gründe entziehe, habe die
Konsequenzen daraus zu tragen, und erachtete es als zulässig, bei einem als
gemeingefährlich eingestuften Gewalttäter Vollzugserleichterungen nur unter
Bedingungen (deliktorientierte Therapie) zu gewähren, welche die
Gemeingefährlichkeit zu verringern vermöchten (BGr, 9. April 2008,
6B_791/2007, E. 5 und 6). – Im Urteil vom 10. September 2013 lehnte
das Bundesgericht die Weiterführung bisher erfolgreich verlaufener begleiteter
Urlaube bei einem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern
Verurteilten ab. Dieser hatte seine freiwillige deliktorientierte Therapie
abgebrochen in der Meinung, er sei erfolgreich therapiert und geheilt. Er
fühlte sich deshalb zu Unrecht in der Verwahrung; zunehmend sei bei ihm eine
Verbitterung und Ohnmacht sowie eine Wut auf die Behörden spürbar, die seine
Einschätzung nicht teilten. Das Bundesgericht bestätigte die von den
Vorinstanzen bejahte Fluchtgefahr, was gegen weitere begleitete Urlaube sprach
(Urteil 6B_655/2013, E. 3).
4.1.3
Das Verwaltungsgericht hielt es im Entscheid vom 12. August 2005 für
problematisch, die Vollzugslockerungen (Versetzung in den offenen Strafvollzug)
zu verweigern, weil sich der dortige Beschwerdeführer keiner deliktorientierten
therapeutischen Behandlung unterzog. Dabei spielte eine Rolle, dass ihm
begleitete, 12-stündige Beziehungsurlaube bewilligt worden waren, die
Fachkommission seine bedingte Entlassung empfohlen und er nur noch wenige
Monate bis zur vollständigen Verbüssung seiner Freiheitsstrafe abzusitzen hatte
(VB.2005.00259, E. 5.3, 6). – In einem weiteren Entscheid vom
14. November 2012 hielt es das Verwaltungsgericht bei einem wegen Mordes
und anderen Delikten zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Verurteilten,
der seine Therapie abgebrochen hatte, für angebracht, die Bewilligung von
Vollzugslockerungen (Bewilligung eines 12-stündigen Beziehungsurlaubs) von der
Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen, wobei in diesem Fall eine
Therapie nach Art. 63 StGB als vollzugsbegleitende ambulante Massnahme vom
Gericht angeordnet worden war (VB.2012.00431, E. 4.3). – Das kategorische
Leugnen der begangenen Taten (Vergewaltigung und weitere sexuelle Delikte im
häuslichen Bereich), zusammen mit Anstiftung zu falscher Zeugenaussage, wofür
ein Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, erachtete das
Verwaltungsgericht im Entscheid vom 21. September 2015 als schwere
Belastung der Legalprognose, umso mehr, als er zur Aufarbeitung seiner Taten
nicht bereit war. Entsprechend verweigerte es die bedingte Entlassung
(VB.2015.00378, E. 4.3).
4.2 Gemäss der
bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verknüpfung von
Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung im Hinblick auf die
Gewährung von Hafturlauben nicht grundsätzlich unzulässig. Zurückhaltung
ist jedoch angebracht. Massgeblich ist insbesondere, welche Vollzugslockerungen
in Betracht gezogen werden und wie die Rückfallgefahr eingeschätzt wird (VGr,
14. November 2012, VB.2012.00431, E. 4.2.2). Das Bundesgericht hatte
im Urteil vom 2. Oktober 2014 ausgeführt, bei der Beurteilung der Urlaubsgewährung
für den Beschwerdeführer stellten sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
öffentlichen Sicherheit nicht leicht zu beurteilende Fragen einerseits zur
Flucht- und anderseits zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Die
Rückfallgefahr sei dabei durch einen medizinischen Sachverständigen zu klären.
Dabei bezieht sich das Gefährdungspotenzial eines Täters auf die in
Art. 64 Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftaten (BGE 135 IV 49,
E. 1.1.2.1 = Pra 98/2009 Nr. 105, E. 1.1.2.1).
4.2.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bezüglich der Aktualität
eines früheren Gutachtens nicht in erster Linie auf das formelle Kriterium von
dessen Alter abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die formelle Frage, ob
Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens
nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und
zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue
Abklärungen dagegen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGr,
23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 6.1.3).
4.2.2
Gemäss dem Gutachten U vom 5. November 2008 wird die
Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer als hoch eingestuft: Der Gutachter
erkannte eine deutliche Gefahr für die Begehung neuerlicher Raubstraftaten,
aber auch für Eigentumsdelikte, da der Beschwerdeführer keine Geduld aufbringe,
seine finanziellen Bedürfnisse längerfristig auszuhalten. Im
Ergänzungsgutachten vom 8. März 2009 sah er keine Möglichkeit für
Vollzugslockerungen oder begleitete Urlaube. Der Beschwerdeführer habe frühere
Verurteilungen nicht dazu nutzen können, Verhaltensmodifikationen zu
bewerkstelligen und auf delinquentes Verhalten zu verzichten. Zwar zeige sich
die Delinquenz nicht als eingeschliffenes Verhaltensmuster, jedoch seien auch
keine Veränderungen seiner Lebens- und Problembewältigungsstrategien und der
delinquenten Verhaltensbereitschaft durch erste Bestrafungen erkennbar. Der
Beschwerdeführer unterliege sodann weiter einer hohen Kränkbarkeit und
Anfälligkeit zum Erleben vermeintlich ungerechtfertigter Behandlung, was sich
deliktpräventiv negativ auswirke. Zudem leugne er anhaltend die 1999 begangenen
Taten (dazu vorn I.D).
4.2.3
Seinerseits geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er seit der letzten
Begutachtung im Jahr 2008 (Ergänzung im März 2009) schon allein aufgrund seines
Alters Einstellungen und Prioritäten verändert habe. Nach 30 Jahren Haft sei
die Betroffenheit über die begangenen Straftaten im Übrigen nicht mehr so gross
wie kurz danach, ohne dass dies als Bagatellisierung des begangenen Unrechts
aufgefasst werden dürfe.
4.3 Der
Beschwerdegegner stellt sich mit Bezug auf die verlangte Begutachtung des Beschwerdeführers
auf den Standpunkt, allein das Alter des Gutachtens [U] sei kein Grund für eine
neue Begutachtung. Augenscheinliche Veränderungen in Bezug auf die Legalprognose,
d. h. eine
nachvollziehbare, dokumentierte Auseinandersetzung mit der Tat und den zu
erwartenden Lebensumständen in Freiheit hätten nicht stattgefunden. Die Einholung
eines neuen Gutachtens dränge sich daher nicht auf.
4.3.1
Die ablehnende Haltung des Beschwerdegegners zur Einholung eines Gutachtens
basiert letztlich darauf, dass sich der Beschwerdeführer einer freiwilligen
deliktorientierten Therapie verweigert (keine Auseinandersetzung mit den
begangenen Taten), weshalb auch seine Legalprognose unverändert schlecht sei.
Dies entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Berichts der Fachkommission vom
6. April 2010, der im Hinblick auf die Prüfung der Weitergeltung der
Verwahrung unter neuem Recht eingeholt wurde.
Indessen werden in diesem
Zusammenhang doch wesentliche Punkte ausgeblendet: Der Beschwerdeführer ist
seit mittlerweile über 30 Jahren in Haft, weshalb mindestens eine gewisse
Einsicht in seine deliktische Vergangenheit nicht ausgeschlossen ist. Seit
September 2010 musste er zudem nicht mehr diszipliniert werden. Er verhält sich
anständig und korrekt, arbeitet sehr genau und ist zuständig für die
Endkontrolle und Verpackung der Stewi-Ständer. Allerdings kommt der Beurteilung
des Vollzugsverhaltens keine Bedeutung als selbständiges Kriterium zu; sie ist
aber immerhin als ein – hier positives – Element in der Gesamtwürdigung zu
betrachten (Cornelia Koller in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I,
3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 4, 10).
Die Strafanstalt W
erachtete im Bericht vom 3. August 2012 erste Vollzugslockerungen denn
auch als angebracht. Während sie solche ursprünglich auch vom Besuch einer
deliktorientierten Therapie abhängig gemacht hatte, kam sie aufgrund einer
veränderten Ausgangslage – neben anderem Heirat des Beschwerdeführers mit V –
zum Schluss, dass begleitete Beziehungsurlaube bewilligt werden könnten, dies
auch, um Haftschäden zu vermeiden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in
Gesprächen mit der zuständigen Sozialarbeiterin, zu denen er aber immer
eingeladen werden müsse, eine gewisse Opferempathie zeigen können, insbesondere
mit Bezug auf die von ihm bei den Banküberfällen bedrohten Personen (etwa DD
und EE sowie FF bei den Banküberfällen im Juni 1983). Eine Einsicht in sein
Fehlverhalten sei dagegen nur teilweise vorhanden, er mache dafür die Ablehnung
der Gesellschaft ihm gegenüber verantwortlich (keine Chance im Arbeitsmarkt).
Auch das Gutachten U erkannte eine gewisse Schuldzuweisung an Dritte.
4.3.2
Inzwischen ist die Ehe mit V offenbar gescheitert. Inwiefern eine neue tragfähige
Beziehung besteht, lässt sich nicht abschätzen (vorn E. 1.3). Mit Bezug
auf den Empfangsraum besteht somit eine andere Situation als zur Zeit des
Berichts der Strafanstalt. Ob dies allein genügt, um wieder vorbehaltlos dem
Gutachten U zu folgen – das ebenfalls erstellt wurde, als der
Beschwerdeführer noch nicht verheiratet war – ist allerdings fraglich. Dem
Beschwerdeführer ist immerhin zugute zu halten, dass Gespräche mit der
Sozialarbeiterin stattgefunden haben, in denen er sich mit seinen Taten
auseinanderzusetzen begann, auch wenn die Gespräche möglicherweise nicht die
Qualität einer deliktorientierten Therapie aufweisen. Zudem verleugnet der
Beschwerdeführer nicht kategorisch seine begangenen Taten, sondern einzig die
1999 begangenen, was eine Auseinandersetzung mit seinem Verhalten nicht
ausschliesst. Hierbei mag eine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer nach
seinen Regeln keinen "verpfeift", was bei einem Geständnis der Fall
gewesen wäre. Das fehlende Geständnis fällt daher nicht allzu stark ins
Gewicht. So gänzlich unverändert, wie der Beschwerdegegner geltend macht, zeigt
sich die Situation beim Beschwerdeführer demnach nicht, auch wenn es sich dabei
erst um noch etwas zögerliche Ansätze hin zur Verarbeitung der Delikte handelt.
4.3.3
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Gefährlichkeitsprognosen für einen
längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241,
E. 3.4). Die Fachkommissionen zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern erachten gemäss ihren Richtlinien eine Überprüfung der
Gemeingefährlichkeit nach Ablauf von drei Jahren als sachgerecht (Marianne Heer
in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A., Basel 2013,
Art. 64b N. 13). Das Gutachten U ist mittlerweile mehr als sechs
Jahre alt.
4.3.4
Insgesamt greift es daher zu kurz, die Situation des Beschwerdeführers
aufgrund der Verweigerung einer freiwilligen deliktorientierten Therapie als
unverändert zu bezeichnen und daraus zu schliessen, die Einholung eines neuen
Gutachtens sei obsolet. Die Gerichtspraxis machte wie aufgezeigt (vorn
E. 4.1.2, 4.1.3, 4.2) die Gewährung von Hafturlauben vor allem in den
Fällen von der Aufnahme einer freiwilligen deliktorientierten Therapie
abhängig, wo eine akute Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (Leib und
Leben, sexuelle Integrität) überwiegend bei Sexual- und Gewaltstraftätern schon
im Falle eines begleiteten Urlaubs befürchtet werden musste. Wie es sich
damit beim Beschwerdeführer verhält, lässt sich aufgrund des Alters des
bestehenden Gutachtens und der übrigen erwähnten Umstände aktuell nicht
einschätzen. Eine neuerliche Begutachtung erscheint daher angezeigt.
Die Begutachtung hat durch eine unabhängige
sachverständige Person, die zudem die Anforderungen an die gerichtliche
Gutachtertätigkeit gemäss der Verordnung über psychiatrische und psychologische
Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September 2010 (LS.321.4)
erfüllt, zu erfolgen.
4.4 Fragen
lässt sich schliesslich, ob die beim Beschwerdeführer erkannte Fluchtgefahr
einer neuerlichen Begutachtung entgegenstehen könnte. Wie sich aus dem Sachverhalt
ergibt, ist der Strafvollzug des Beschwerdeführers von mehreren Fluchten
unterbrochen worden. Insbesondere beeindruckt die jeweils kurze Zeit zwischen
jeder Flucht und der anschliessenden erneuten Delinquenz (vorn I. B., D.). Die
Fluchtgefahr steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Rückfallgefahr, denn
nach einer allfälligen Flucht stellte sich für den Beschwerdeführer wohl
umgehend die Frage, wie er seine Existenz finanzierte. In der Vergangenheit
überfiel er deswegen jeweils eine Bank (vorn I.). Mit einer Flucht könnte sich
der Beschwerdeführer sodann der drohenden Verwahrung entziehen, was für eine
erhebliche Fluchtgefahr spricht. Gleichzeitig würde er sich damit allerdings
wohl jede Chance vergeben, je aus der Verwahrung bedingt entlassen zu werden,
was erstmals immerhin nach zwei Jahren nach deren Antritt möglich wäre
(Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) – es sei denn, es zeige sich, dass
sich der Beschwerdeführer schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und
noch vor dem Antritt der Verwahrung in Freiheit bewähren würde und er bedingt
entlassen werden könnte (Art. 64 Abs. 3 StGB). Solches ist
gegenwärtig tatsächlich nicht absehbar, lässt sich aber ohne erste Vollzugslockerungen
auch gar nicht feststellen. Auch dies spricht für die Einholung eines aktuellen
Gutachtens.
4.5 Demnach
ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde über den Beschwerdeführer ein
neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, das sich insbesondere zur Frage der
Rückfallgefahr, damit zusammenhängend auch zur Fluchtgefahr und zu allfälligen
Massnahmen zur Verbesserung seiner Legalprognose äussert. Zudem ist ein
aktueller Vollzugsbericht der Strafanstalt W einzuholen, nachdem dies seit
2012 unterblieben ist, der für die Vollzugsplanung ohnehin benötigt wird.
4.6 Ob und inwieweit
eine freiwillige deliktorientierte Therapie oder eine andere Massnahme für den
Beschwerdeführer geeignet erscheint, seine Legalprognose zu verbessern, wird
sich aus dem beantragten Gutachten und den damit zusammenhängenden Abklärungen
ergeben. Entsprechend erübrigt sich die Einholung eines Berichts eines
Universitätsinstitutes zur Frage der Auswirkungen einer deliktorientierten
Therapie an einem psychisch gesunden Menschen. Insofern ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.7 Demnach
sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Justizdirektion
vom 28. Mai 2013 sowie die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom
11. Februar 2013 aufzuheben, und die Sache ist zu weiteren Abklärungen im
Sinn der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer obsiegt mit den Anträgen nach Einholung eines neuen Gutachtens
und eines aktuellen Führungsberichts seitens der Strafanstalt, unterliegt
jedoch mit seinem Sistierungsgesuch und dem ausgiebig begründeten Antrag, es
sei eine universitäre Abhandlung über die Auswirkungen einer Therapie an
psychisch Gesunden einzuholen. Insgesamt halten sich damit Obsiegen und
Unterliegen etwa die Waage, weshalb die Gerichtskosten den Parteien je zur
Hälfte zu auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Bei diesem
Ausgang erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht als von Anfang
an aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist
(§ 16 Abs. 1 VRG). Sein Anteil an den Gerichtskosten ist daher
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4
VRG, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.3 Das
vorliegende Urteil ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 und nur unter
dessen einschränkenden Voraussetzungen anfechtbar.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 28. Mai 2013 sowie die Verfügung des Amtes für
Justizvollzug vom 11. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird an den
Beschwerdegegner zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu neuer
Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 1'700.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die auf den Beschwerdeführer
entfallende Hälfte jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Rechtsanwalt
Y läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über
den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen
festgelegt würde.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an
…