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Geschäftsnummer: VB.2014.00588  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 29.01.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

qUrlaub Wiederaufnahme von VB.2013.00449


Begleiteter Beziehungsurlaub: Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens. Wiederaufnahme von VB.2013.00449 nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 (VB.2013.00449) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher er u.a. die Gewährung von Hafturlauben beantragte, ab und verneinte seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses beschränkte sich in seinem Rückweisungsentscheid darauf, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorangegangenen Verfahren zu verneinen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bejahen. In Bezug auf die strittige Frage ist somit auf die Vorbringen des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers abzustellen (E. 1.2). Kammerzuständigkeit aufgrund von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Ausnahmsweiser Verzicht auf erforderliches Rechtsschutzinteresse (E. 1.3) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Therapierung von psychisch gesunden Strafgefangenen sei unzulässig, und er wehrt sich gegen die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Gewährung erster Vollzugslockerungen von der Aufnahme einer freiwilligen therapeutischen Behandlung abhängig gemacht werden dürfe. Bisher habe kein Gericht für ihn eine therapeutische Massnahme angeordnet (E. 4.1). Zusammenfassung der Rechtsprechung betreffend Vollzugslockerungen und Therapie (E. 4.1.2-4). Der Beschwerdeführer verlangt eine neue Begutachtung, da das letzte über ihn erstellte Gutachten aus dem Jahr 2008 stamme und sich seither schon aufgrund seines Alters seine Einstellungen und Prioritäten verändert hätten. Gemäss dem Beschwerdegegner dränge sich jedoch keine neue Begutachtung auf, da keine augenscheinlichen Veränderungen in Bezug auf die Legalprognose stattgefunden hätten (E. 4.2.3 und 4.3). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile über 30 Jahre in Haft, seit September 2010 musste er nicht mehr diszipliniert werden, das Vollzugsverhalten ist nicht zu beanstanden, es fanden Gespräche mit der Sozialarbeiterin statt und er verleugnet nur eine seiner begangenen Taten. Gänzlich unverändert zeigt sich die Situation demnach nicht, sodass eine neuerliche Begutachtung angezeigt erscheint (E. 4.3.1-4), welche sich zur Rückfallgefahr, damit zusammenhängend auch zur Fluchtgefahr und allfälligen Massnahmen zur Verbesserung seiner Legalprognose äussern muss (E. 4.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung an das Amt für Justizvollzug zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung UP/URV.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
DELIKT
FREIHEITSSTRAFE
GUTACHTEN
HAFTURLAUB
LEGALPROGNOSE
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
STRAFVOLLZUG
STRAFVOLLZUGSBEHÖRDE
TATAUFARBEITUNG
THERAPIE
THERAPIEBEREITSCHAFT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
URLAUB
URLAUBSGESUCH
VERWAHRUNG
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
VOLLZUGSPLANUNG
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
§ 61 Abs. 1 JVV
Art. 64 Abs. 1 StGB
Art. 64 Abs. 3 StGB
Art. 75 Abs. 1 StGB
Art. 75a Abs. 1 StGB
Art. 84 Abs. 6 StGB
§ 20 Abs. 1 StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00588

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 16. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA W, vertreten durch RA Y,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Urlaub
Wiederaufnahme von VB.2013.00449,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1959, überfiel am 14. Juni 1983 die Filiale der Bank B in C und am 27. Juni 1983 diejenige in D. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil vom 27. August 1984 des wiederholten Raubes und anderer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit 12 Jahren Zuchthaus sowie Fr. 1'250.- Busse.

B. Einen im Rahmen des Strafvollzugs in der Strafanstalt E gewährten Urlaub nutzte A am 21. November 1988 zur Flucht. Am 22. November 1988 überfiel er die Filiale der Bank B in F. Auf der Flucht über den Berg G lieferte er sich eine Schiesserei mit der Polizei; danach wurde er verhaftet. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil vom 31. Mai/24. Oktober 1990 schuldig des Raubes, der Geiselnahme, der Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Beamte und weiterer Delikte und bestrafte ihn mit neun Jahren Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde A im Sinn des damals geltenden Art. 42 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, aStGB; ab 1. Januar 2007 vgl. Art. 64 StGB) verwahrt.

C. Nach Verlegung in die Strafanstalt Strafanstalt H im Kanton I kehrte A nach einem Berglauf am 10. Mai 1992 nicht mehr in die Anstalt zurück. Auf der Flucht traf er in J (Kanton K) auf die Polizei, mit der er sich einen Schusswechsel lieferte. Schliesslich konnte er am 13. Mai 1992 im Kanton XY (YZ) im Rahmen einer Grossfahndung verhaftet werden. Das Obergericht des Kantons K sprach ihn mit Urteil vom 17. Dezember 1996 schuldig der Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der mehrfachen Freiheitsberaubung und Nötigung sowie weiterer Delikte und bestrafte ihn mit fünf Jahren Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde wiederum die Verwahrung im Sinn von Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet.

D. Im August 1998 war die Möglichkeit einer bedingten Entlassung von A zu prüfen. Dazu wurde ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. L eingeholt (fortan Gutachten L), das A mit Bezug auf Vollzugslockerungen recht positiv beurteilte. Dieser wurde am 19. Januar 1999 in die offene Strafanstalt M verlegt, aus der er am 21. Februar 1999 entwich. Er konnte erst am 10. März 1999 wieder verhaftet werden. Zuvor hatten A und N am 2. März 1999 auf Anleitung von O die Familie des Verwalters derBank P in Q in deren Haus in ihre Gewalt gebracht, um den Bankverwalter zur Herausgabe von Geld zu zwingen. Das Vorhaben scheiterte. In der Folge überfiel A am 10. März 1999 allein die Filiale R der Bank S, wobei er sich die Beute mit O teilte. Das Obergericht des Kantons T sprach den – nicht geständigen – A mit Urteil vom 20. Dezember 2001 der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Raubs, der Geiselnahme und anderer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit neun Jahren Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Zuchthausstrafe wurde A wiederum im Sinn von Art. 42 aStGB verwahrt.

E. A würde bei vollständiger Verbüssung aller Strafen bis l7. Juli 2018 im Strafvollzug bleiben. Im Rahmen der Frage, ob er aufgrund der Revision des Strafgesetzbuches unter neuem Recht verwahrt bleiben sollte oder die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt seien, und weil A das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt hatte, wurde er von Dr. U begutachtet. Mit Beschluss vom 26. August 2010 führte das Obergericht die mit Urteilen des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai/ 24. Oktober 1990, des Obergerichts des Kantons K vom 17. Dezember 1996 und des Obergerichts des Kantons T vom 20. Dezember 2001 über A angeordneten Verwahrungen als Verwahrung nach neuem Recht weiter. Ausserdem wies es den Antrag um bedingte Entlassung aus den erwähnten Verwahrungen bzw. dem diesen vorangehenden Strafvollzug ab, was das Bundesgericht mit Urteil vom 12. September 2011 bestätigte.

F. Am 18. Juni 2012 beantragte A die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs, um seine Ehefrau V in ihrem Zuhause zu besuchen, die er am 15. Juni 2012 in der Strafanstalt geheiratet hatte. Das Amt für Justizvollzug lehnte das Begehren um "begleitete Tagesurlaube" am 11. Februar 2013 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 12. März 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte (auf das Wesentliche zusammengefasst), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und ihm seien begleitete Hafturlaube zu gewähren. Ferner habe er Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Von der Anordnung einer freiwilligen Therapie, welche kein Gericht angeordnet habe und die mit der Gewährung von Urlaub verknüpft worden sei, sei abzusehen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhob A am 9. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht, verwies vorab auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2013, die Gewährung von Hafturlauben, schrittweise Vollzugslockerungen, ferner ein Verbot der Verknüpfung der Urlaubsgewährung mit einer freiwilligen Therapie sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Ausserdem sei ein aktueller Führungsbericht bei der Strafanstalt W einzuholen.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 3. Oktober 2013 die Beschwerde von A ab, soweit es darauf eintrat. Es ging zudem davon aus, dass A im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gestellt habe.

IV.  

A. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2013 erhob A am 23. November 2013 Beschwerde am Bundesgericht und verlangte unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht kam im Urteil vom 2. Oktober 2014 zum Schluss, dass A im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bewilligt werden müssen. Dagegen hielt es den von A vorgebrachten Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots für ungerechtfertigt. Im Übrigen ging es materiell auf die Sache nicht ein, hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2013 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurück.

B. Mit Verfügung vom 7. November 2014 bewilligte das Gericht A die unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte seinen aktuellen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Prot. S. 2 f.). Nach mehrfach erstreckter Frist legte dieser die Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2015 ein, worin er beantragte, (1.) es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, das sich zum Stand der Deliktsverarbeitung und zur Notwendigkeit einer allfälligen Therapie äussere; (2.) es sei ein wissenschaftlicher Bericht eines Universitätsinstitutes einzuholen im Wesentlichen zur Frage, was Therapie im medizinisch-psychiatrischen Sinn bedeute und ob eine solche bei psychisch gesunden Personen überhaupt zur Anwendung gelangen könne; (3.) es sei im Weiteren ein aktueller Vollzugsbericht der JVA W einzuholen; (4.) es sei dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer materiellen Stellungnahme zum vorinstanzlichen Entscheid der Justizdirektion [Verfügung vom 28. Mai 2013, vorn II.] einstweilen abzunehmen; (5.) es sei das laufende Verfahren bis zum Eingang der beantragten Beweismittel einstweilen zu sistieren. Alsdann sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen; (6.) im Falle einer Abweisung des Antrags auf Sistierung bzw. auf Einholung der genannten Beweismittel sei eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen; (7.) sollte keine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen werden, sei dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Stellungnahme in der Sache selbst anzusetzen; (8.) dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde das Beschwerdeverfahren einstweilen auf die Fragen der Sistierung sowie der Einholung der beantragten Beweismittel (neues psychiatrisches Gutachten; Bericht einer Universität zu Fragen der Therapierung; aktueller Vollzugsbericht) beschränkt und die Beschwerdeantwort eingeholt. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste liessen sich am 20. März 2015 dahingehend vernehmen, dass bei A keine Veränderungen mit Bezug auf die Legalprognose erkennbar seien, weshalb sich eine Neubegutachtung erübrige. Die Frage, ob nur bei Vorliegen einer krankheitswertigen Störung eine Therapie angezeigt sei, sei im Übrigen von der Lehre bereits beantwortet worden. Mit Verfügung vom 31. März 2015 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen und der Schriftenwechsel fortgesetzt (Prot. S. 6 f.).

C. Innert erstreckter Frist liess A am 15. Juni 2015 die Replik einlegen und für den Fall der Abweisung der ursprünglich gestellten Anträge die folgenden Eventualanträge stellen: (1.) Es seien ihm begleitete Hafturlaube zu bewilligen und der Justizvollzug des Kantons Zürich entsprechend anzuweisen; (2.) es sei das Ergänzungsgutachten des Psychiaters U vom 8. März 2009 aus dem Recht zu weisen; (3.) es sei der Beschwerdeführer A durch die Richter des Verwaltungsgerichts persönlich im Rahmen einer Verhandlung anzuhören resp. zu befragen; (4.) es sei zu dieser Anhörung der Psychiater U vorzuladen und zu seinem Gutachten aus dem Jahr 2008 und zur Ergänzung vom 8. März 2009 zu befragen; (5.) ebenso PD Dr. Z, Adresse bekannt, zu der erwähnten Anhörung vorzuladen mit dem Auftrag, sich zu den theoretischen Grundlagen der im vorliegenden Fall zu diskutierenden Psychotherapie im Sinn auch der nachstehenden Erläuterungen zu äussern; (6.) wie immer unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hierzu äusserte sich die Gegenpartei nicht.

D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde dem Amt für Justizvollzug 10 Tage Frist angesetzt, um die nach März bzw. August 2012 erstellten Vollzugsberichte sowie die Berichte der Vollzugskoordinationssitzungen A betreffend – soweit vorhanden – einzulegen. Mit Eingabe vom 4. November 2015 teilte das Amt für Justizvollzug mit, dass keine weiteren Berichte erstellt worden seien.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Vorliegend geht es um die Frage der Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs im Rahmen des Strafvollzugs (vorn I.F.), wofür das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig ist. Die Beurteilung fiele grundsätzlich in die einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ist das Verwaltungsgericht an dessen rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Wie erwähnt, beschränkte sich das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid darauf, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorangegangenen Verfahren zu verneinen und die Weisung zu erlassen, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (vorn IV.A.). Das Verfahren befindet sich daher im Stadium wie vor dem bundesgerichtlichen Entscheid, wobei mit Bezug auf die strittige Frage der Gewährung eines Hafturlaubs auf die Vorbringen des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers abzustellen ist, dies im auf die Einholung der beantragten Beweismittel einstweilen beschränkten Rahmen (vorn IV.B.). Daran ändern die vom Beschwerdeführer ohnehin nur für den Fall der Abweisung der ursprünglich gestellten Anträge erhobenen Eventualanträge nichts.

1.3 Streitgegenstand war, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs erfüllt, den er am 18. Juni 2012 verlangt hatte, um seine Ehefrau an deren Wohnort in AA zu besuchen. In der Zwischenzeit wurde anscheinend ein weiteres Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2013 nicht bewilligt. V erklärte im April 2013, sie habe sich vom Beschwerdeführer getrennt. Sie besuchte ihn ab dem Jahr 2013 auch nicht mehr. Wie sich aus einem anderen hängigen Verfahren am Verwaltungsgericht ergibt, soll der Beschwerdeführer inzwischen von ihr geschieden sein und eine Beziehung zu einer anderen Frau pflegen (Verfahren VB.2015.00728). Unter diesen Umständen liesse sich fragen, ob der Beschwerdeführer noch ein schützenswertes Interesse an der Bewilligung des am 18. Juni 2012 beantragten Beziehungsurlaubs hat. Das ist zu bejahen: Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2). Dies trifft im Fall eines umstrittenen Hafturlaubs regelmässig zu (VGr, 14. Novem­ber 2012, VB.2012.00431, E. 1.2; 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 1.2).

Diese Interessenlage gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mindestens im Eventualantrag nunmehr das Begehren um begleitete Hafturlaube stellt (vorn IV.C). Darin liegt zwar grundsätzlich eine Veränderung des Streitgegenstands gegenüber dem ursprünglich beantragten Beziehungsurlaub. Indessen wäre es wohl überspitzt formalistisch, den Antrag des Beschwerdeführers auf die Gewährung eines inzwischen kaum mehr erwünschten Beziehungsurlaubs zu reduzieren. Entsprechend ist der Streitgegenstand auf die Gewährung von begleiteten Hafturlauben abzuändern, was materiell nur eine geringfügige Abweichung zur Gewährung eines (begleiteten) Beziehungsurlaubs darstellt.

1.4 Die Situation des Beschwerdeführers ist die folgende: Mit Beschluss des Obergerichts vom 26. August 2010 wurde die unter altem Recht geführte Verwahrung des Beschwerdeführers unter neuem Recht weitergeführt (vorn I.E). Gemäss Art. 64 Abs. 2 StGB geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und sind die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86–88 StGB) nicht anwendbar. Der Vollzug der Verwahrung soll demnach grundsätzlich dem Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe nachfolgen (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., AA 2009, Art. 64 N. 9; Marianne Heer/Elmar Habermayer in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A., Basel 2013, Art. 64 N. 124). Der Beschwerdeführer befindet sich somit im Strafvollzug vor dem Verwahrungsvollzug. Bei vollständiger Verbüssung aller Strafen endete der Strafvollzug am 17. Juli 2018. Dann droht ihm die Verwahrung.

2.  

2.1 Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Verurteilten werden soweit als möglich darin unterstützt, ihre Fähigkeit zur Führung eines straffreien Lebens zu verbessern (Art. 75 Abs. 1 StGB; § 20 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken, ebenso daran, das Vollzugsziel zu erreichen (Art. 75 Abs. 4 StGB; § 20 Abs. 3 StJVG). Die Weigerung des Insassen, etwa an einer Therapie teilzunehmen, kann die Ablehnung von Vollzugslockerungen rechtfertigen (Stratenwerth/Wohlers, Art. 75 N. 5; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 75 N. 19; Benjamin F. Brägger in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A., Basel 2013, Art. 75 N. 17; BGr, 9. April 2008, 6B_791/2007, E. 6).

2.2 Nach Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Bei der Gewährung von Urlaub bei möglicherweise gemeingefährlichen Tätern ist vorher die Fachkommission zu hören. Diese beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Anstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen (Vollzugslockerungen, z. B. Urlaub) die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn (a) dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (b) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln ist wiederum Sache der Kantone (Stratenwerth/Wohlers, Art. 85 N. 5, Art. 75a N. 3).

2.3 Gemäss § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan Urlaubsrichtlinien) bewilligt. Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (Abs. 4). Ausgang und Urlaub können der eingewiesenen Person frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe gemäss Ziff. 3.1 der Richtlinien bewilligt werden, wenn (a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder Straftaten begeht; (b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; (c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; (d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; (e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Urlaubs zu bezahlen. Beziehungsurlaube dienen dabei insbesondere dem Besuch von Ehe- und Lebenspartnern (Ziff. 3.4 lit. a und b der Richtlinien).

3.  

Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Urlaubsgesuchs im Entscheid vom 28. Mai 2013 im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer vorab selber um seine Resozialisierung zu bemühen habe, etwa mit der Aufnahme einer deliktorientierten Therapie, was er verweigere. Zudem sei sein Vollzugsverhalten insgesamt nicht tadellos, habe er doch ihm gewährte Vollzugslockerungen jeweils zur Flucht aus dem Strafvollzug genutzt. Immerhin weise er seit September 2010 keine Disziplinarstrafen mehr auf. Allerdings habe sich die Gefahr einer Flucht bis heute nicht vermindert. Das Gutachten U spreche von einer deutlichen Gefahr für die Begehung neuer Raubstraftaten und Eigentumsdelikte, weshalb Vollzugslockerungen einstweilen nicht verantwortbar seien. Die Stellungnahme der Fachkommission laute ebenfalls negativ. Es fehle dem Beschwerdeführer zudem an einem starken Beziehungsnetz; er erhalte seit 2013 keine Besuche mehr von seiner Ehefrau. Er fühle sich zu Unrecht verwahrt und habe trotz der Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafen seine ungünstige Legalprognose nicht verbessern können. Ausserdem sei die Begleitperson auf dem Urlaub nicht dazu vorgesehen, eine Flucht des wohltrainierten Beschwerdeführers unter Einsatz physischer Kräfte unter allen Umständen zu verhindern.

Schliesslich sei die Verknüpfung einer – nicht vom Gericht angeordneten – deliktorientierten Therapie mit der Gewährung von Urlaub nicht grundsätzlich unzulässig. Zwar weise der Beschwerdeführer keine manifeste psychische Störung von Krankheitswert auf, indessen einige auffällige und als schwer einzustufende defizitäre Persönlichkeitszüge. Zudem bestreite er weiterhin einen Teil der ihm zur Last gelegten Straftaten. Vollzugslockerungen seien aber ohne ernsthafte und intensive Tataufarbeitung nicht verantwortbar. Der Beschwerdeführer sei aber nicht bereit für eine therapeutische Behandlung; anderweitige Bemühungen zur Verbesserung seiner belasteten Legalprognose seien nicht erkennbar.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hält die Therapierung von psychisch gesunden Strafgefangenen für unzulässig und wehrt sich gegen die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Gewährung erster Vollzugslockerungen von der Aufnahme einer freiwilligen therapeutischen Behandlung abhängig gemacht werden dürfe. Bisher habe kein Gericht eine therapeutische Massnahme für ihn angeordnet, und eine deliktorientierte Therapie an einem psychisch gesunden Menschen sei sinnlos.

4.1.1 Der Hinweis an den Beschwerdeführer, sich einer deliktorientierten Therapie zu unterziehen, ist nicht neu. Bereits die Strafanstalt E wies ihn darauf hin, dass es für sein Weiterkommen nicht genüge, sich im Vollzug anständig zu benehmen, sondern er eine Therapie aufnehmen sollte. Es kam damals – nicht ohne Druck seitens der Strafanstalt – ab März 2006 zu monatlichen Gesprächen mit dem Psychologen Dr. BB. Dieser bezeichnete den Beschwerdeführer als kooperativ und offen, stellte aber gleichzeitig ein grosses Misstrauen insbesondere gegenüber Personen aus dem Umfeld der Justiz fest. Der Beschwerdeführer selber schilderte die Gespräche als "gut verlaufende Psychotherapie". Insgesamt fanden 13 Gesprä­che statt. Verlässliche Aussagen zu Diagnostik und Legalprognose liessen sich daraus nicht ableiten.

In der Ergänzung seines Gutachtens vom 8. März 2009 hielt Gutachter U eine deliktorientierte Behandlung des Beschwerdeführers für möglich, verkannte aber dessen starken Widerstand dagegen nicht. Im Beschluss vom 26. August 2010 hielt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe es selbst in der Hand, seine Legalprognose soweit zu verbessern, dass seine bedingte Entlassung in absehbarer Zeit infrage komme, etwa mit der Aufnahme einer deliktorientierten Therapie (und anderen Massnahmen), worauf das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. September 2011 seinerseits verwies (Urteil 6B_424/2011, E. 1.1).

Eine freiwillige deliktorientierte Therapie wurde im Vollzugsplan vom 12. Oktober 2010 als auch anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 1. März 2012 vorgesehen, scheiterte bislang aber am Widerstand des Beschwerdeführers. Dieser ist der Ansicht, dass er vom Beschwerdegegner im Sinn einer Art Beugehaft zu einer deliktorientierten Therapie gezwungen werden soll, um seine Legalprognose zu verbessern. Insbesondere fühlt er sich dem Chefarzt einer psychiatrischen Institution, CC, und dessen Entourage derart ausgeliefert, dass er sich entweder einer freiwilligen deliktorientierten Therapie der psychiatrischen Institution unterziehe oder es andernfalls nie zu einer günstigen Legalprognose und damit zu irgendwelchen Vollzugslockerungen schaffe, was er als unzulässig erachtet.

4.1.2 Im Urteil vom 15. Oktober 2004 gab sich das Bundesgericht kritisch gegenüber der erwähnten Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten. Eine solche möge für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gerechtfertigt sein, hingegen sei es fraglich, ob die Urlaubsversagung eingesetzt werden dürfe, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken. Im erwähnten Fall brauchte dies das Bundesgericht nicht näher zu prüfen, weil es das Urlaubsgesuch aufgrund bestehender Fluchtgefahr ablehnte (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.3). – Im Urteil vom 21. Juli 1999 (1P.313/1999) ging es um Urlaube eines Gesuchstellers von 24 Stunden Dauer, der sich an seiner Tochter sexuell vergangen hatte und nicht therapiewillig war. Er leugnete seine Taten und vermutete, dass seine Tochter gegen ihn ein Komplott geschmiedet habe, weshalb befürchtet werden musste, er werde sich im Urlaub an ihr rächen. Unter diesen Umständen hielt das Bundesgericht die Verknüpfung von Urlaub und Therapie für nicht willkürlich (zitiert in: BGr, 9. Februar 2005, 1P.622./2004, E. 7.3.1). – Im Entscheid vom 9. Februar 2005 (eben zitiert) erachtete es das Bundesgericht wiederum nicht als willkürlich, die Bewilligung eines 28 Stunden dauernden Urlaubs eines Sexualdelinquenten von der Einwilligung in eine Therapie abhängig zu machen. Dies umso eher, als der Gutachter die Gefahr einer erneuten Vergewaltigung nicht auszuschliessen vermochte und der dortige Beschwerdeführer sein Verhalten änderte, indem er unter anderem Morddrohungen gegenüber einem Mitarbeiter des Sozialdienstes geäussert hatte und wegen Drohung, sexueller Belästigung und eventueller Nötigung von einer Drittperson angezeigt worden war (BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 7.4). – Im Entscheid vom 9. April 2008 ging es um einen als gemeingefährlich eingestuften Gewalttäter, der Vollzugslockerungen (unbegleitete Urlaube) genoss, aber nicht willens war, eine regelmässige Psychotherapie mit Behandlungsvertrag beim psychiatrischen Institution aufzunehmen. Das Bundesgericht hielt fest, der Straftäter, der sich dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne triftige Gründe entziehe, habe die Konsequenzen daraus zu tragen, und erachtete es als zulässig, bei einem als gemeingefährlich eingestuften Gewalttäter Vollzugserleichterungen nur unter Bedingungen (deliktorientierte Therapie) zu gewähren, welche die Gemeingefährlichkeit zu verringern vermöchten (BGr, 9. April 2008, 6B_791/2007, E. 5 und 6). – Im Urteil vom 10. September 2013 lehnte das Bundesgericht die Weiterführung bisher erfolgreich verlaufener begleiteter Urlaube bei einem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern Verurteilten ab. Dieser hatte seine freiwillige deliktorientierte Therapie abgebrochen in der Meinung, er sei erfolgreich therapiert und geheilt. Er fühlte sich deshalb zu Unrecht in der Verwahrung; zunehmend sei bei ihm eine Verbitterung und Ohnmacht sowie eine Wut auf die Behörden spürbar, die seine Einschätzung nicht teilten. Das Bundesgericht bestätigte die von den Vorinstanzen bejahte Fluchtgefahr, was gegen weitere begleitete Urlaube sprach (Urteil 6B_655/2013, E. 3).

4.1.3 Das Verwaltungsgericht hielt es im Entscheid vom 12. August 2005 für problematisch, die Vollzugslockerungen (Versetzung in den offenen Strafvollzug) zu verweigern, weil sich der dortige Beschwerdeführer keiner deliktorientierten therapeutischen Behandlung unterzog. Dabei spielte eine Rolle, dass ihm begleitete, 12-stündige Beziehungsurlaube bewilligt worden waren, die Fachkommission seine bedingte Entlassung empfohlen und er nur noch wenige Monate bis zur vollständigen Verbüssung seiner Freiheitsstrafe abzusitzen hatte (VB.2005.00259, E. 5.3, 6). – In einem weiteren Entscheid vom 14. November 2012 hielt es das Verwaltungsgericht bei einem wegen Mordes und anderen Delikten zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Verurteilten, der seine Therapie abgebrochen hatte, für angebracht, die Bewilligung von Vollzugslockerungen (Bewilligung eines 12-stündigen Beziehungsurlaubs) von der Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen, wobei in diesem Fall eine Therapie nach Art. 63 StGB als vollzugsbegleitende ambulante Massnahme vom Gericht angeordnet worden war (VB.2012.00431, E. 4.3). – Das kategorische Leugnen der begangenen Taten (Vergewaltigung und weitere sexuelle Delikte im häuslichen Bereich), zusammen mit Anstiftung zu falscher Zeugenaussage, wofür ein Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, erachtete das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 21. September 2015 als schwere Belastung der Legalprognose, umso mehr, als er zur Aufarbeitung seiner Taten nicht bereit war. Entsprechend verweigerte es die bedingte Entlassung (VB.2015.00378, E. 4.3).

4.2 Gemäss der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung im Hinblick auf die Gewährung von Hafturlauben nicht grundsätzlich unzulässig. Zurückhaltung ist jedoch angebracht. Massgeblich ist insbesondere, welche Vollzugslockerungen in Betracht gezogen werden und wie die Rückfallgefahr eingeschätzt wird (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 4.2.2). Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 2. Oktober 2014 ausgeführt, bei der Beurteilung der Urlaubsgewährung für den Beschwerdeführer stellten sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit nicht leicht zu beurteilende Fragen einerseits zur Flucht- und anderseits zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Die Rückfallgefahr sei dabei durch einen medizinischen Sachverständigen zu klären. Dabei bezieht sich das Gefährdungspotenzial eines Täters auf die in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftaten (BGE 135 IV 49, E. 1.1.2.1 = Pra 98/2009 Nr. 105, E. 1.1.2.1).

4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bezüglich der Aktualität eines früheren Gutachtens nicht in erster Linie auf das formelle Kriterium von dessen Alter abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die formelle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen dagegen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 6.1.3).

4.2.2 Gemäss dem Gutachten U vom 5. November 2008 wird die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer als hoch eingestuft: Der Gutachter erkannte eine deutliche Gefahr für die Begehung neuerlicher Raubstraftaten, aber auch für Eigentumsdelikte, da der Beschwerdeführer keine Geduld aufbringe, seine finanziellen Bedürfnisse längerfristig auszuhalten. Im Ergänzungsgutachten vom 8. März 2009 sah er keine Möglichkeit für Vollzugslockerungen oder begleitete Urlaube. Der Beschwerdeführer habe frühere Verurteilungen nicht dazu nutzen können, Verhaltensmodifikationen zu bewerkstelligen und auf delinquentes Verhalten zu verzichten. Zwar zeige sich die Delinquenz nicht als eingeschliffenes Verhaltensmuster, jedoch seien auch keine Veränderungen seiner Lebens- und Problembewältigungsstrategien und der delinquenten Verhaltensbereitschaft durch erste Bestrafungen erkennbar. Der Beschwerdeführer unterliege sodann weiter einer hohen Kränkbarkeit und Anfälligkeit zum Erleben vermeintlich ungerechtfertigter Behandlung, was sich deliktpräventiv negativ auswirke. Zudem leugne er anhaltend die 1999 begangenen Taten (dazu vorn I.D).

4.2.3 Seinerseits geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er seit der letzten Begutachtung im Jahr 2008 (Ergänzung im März 2009) schon allein aufgrund seines Alters Einstellungen und Prioritäten verändert habe. Nach 30 Jahren Haft sei die Betroffenheit über die begangenen Straftaten im Übrigen nicht mehr so gross wie kurz danach, ohne dass dies als Bagatellisierung des begangenen Unrechts aufgefasst werden dürfe.

4.3 Der Beschwerdegegner stellt sich mit Bezug auf die verlangte Begutachtung des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, allein das Alter des Gutachtens [U] sei kein Grund für eine neue Begutachtung. Augenscheinliche Veränderungen in Bezug auf die Legalprognose, d. h. eine nachvollziehbare, dokumentierte Auseinandersetzung mit der Tat und den zu erwartenden Lebensumständen in Freiheit hätten nicht stattgefunden. Die Einholung eines neuen Gutachtens dränge sich daher nicht auf.

4.3.1 Die ablehnende Haltung des Beschwerdegegners zur Einholung eines Gutachtens basiert letztlich darauf, dass sich der Beschwerdeführer einer freiwilligen deliktorientierten Therapie verweigert (keine Auseinandersetzung mit den begangenen Taten), weshalb auch seine Legalprognose unverändert schlecht sei. Dies entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Berichts der Fachkommission vom 6. April 2010, der im Hinblick auf die Prüfung der Weitergeltung der Verwahrung unter neuem Recht eingeholt wurde.

Indessen werden in diesem Zusammenhang doch wesentliche Punkte ausgeblendet: Der Beschwerdeführer ist seit mittlerweile über 30 Jahren in Haft, weshalb mindestens eine gewisse Einsicht in seine deliktische Vergangenheit nicht ausgeschlossen ist. Seit September 2010 musste er zudem nicht mehr diszipliniert werden. Er verhält sich anständig und korrekt, arbeitet sehr genau und ist zuständig für die Endkontrolle und Verpackung der Stewi-Ständer. Allerdings kommt der Beurteilung des Vollzugsverhaltens keine Bedeutung als selbständiges Kriterium zu; sie ist aber immerhin als ein – hier positives – Element in der Gesamtwürdigung zu betrachten (Cornelia Koller in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 4, 10).

Die Strafanstalt W erachtete im Bericht vom 3. August 2012 erste Vollzugslockerungen denn auch als angebracht. Während sie solche ursprünglich auch vom Besuch einer deliktorientierten Therapie abhängig gemacht hatte, kam sie aufgrund einer veränderten Ausgangslage – neben anderem Heirat des Beschwerdeführers mit V – zum Schluss, dass begleitete Beziehungsurlaube bewilligt werden könnten, dies auch, um Haftschäden zu vermeiden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in Gesprächen mit der zuständigen Sozialarbeiterin, zu denen er aber immer eingeladen werden müsse, eine gewisse Opferempathie zeigen können, insbesondere mit Bezug auf die von ihm bei den Banküberfällen bedrohten Personen (etwa DD und EE sowie FF bei den Banküberfällen im Juni 1983). Eine Einsicht in sein Fehlverhalten sei dagegen nur teilweise vorhanden, er mache dafür die Ablehnung der Gesellschaft ihm gegenüber verantwortlich (keine Chance im Arbeitsmarkt). Auch das Gutachten U erkannte eine gewisse Schuldzuweisung an Dritte.

4.3.2 Inzwischen ist die Ehe mit V offenbar gescheitert. Inwiefern eine neue tragfähige Beziehung besteht, lässt sich nicht abschätzen (vorn E. 1.3). Mit Bezug auf den Empfangsraum besteht somit eine andere Situation als zur Zeit des Berichts der Strafanstalt. Ob dies allein genügt, um wieder vorbehaltlos dem Gutachten U zu folgen – das ebenfalls erstellt wurde, als der Beschwerdeführer noch nicht verheiratet war – ist allerdings fraglich. Dem Beschwerdeführer ist immerhin zugute zu halten, dass Gespräche mit der Sozialarbeiterin stattgefunden haben, in denen er sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen begann, auch wenn die Gespräche möglicherweise nicht die Qualität einer deliktorientierten Therapie aufweisen. Zudem verleugnet der Beschwerdeführer nicht kategorisch seine begangenen Taten, sondern einzig die 1999 begangenen, was eine Auseinandersetzung mit seinem Verhalten nicht ausschliesst. Hierbei mag eine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Regeln keinen "verpfeift", was bei einem Geständnis der Fall gewesen wäre. Das fehlende Geständnis fällt daher nicht allzu stark ins Gewicht. So gänzlich unverändert, wie der Beschwerdegegner geltend macht, zeigt sich die Situation beim Beschwerdeführer demnach nicht, auch wenn es sich dabei erst um noch etwas zögerliche Ansätze hin zur Verarbeitung der Delikte handelt.

4.3.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241, E. 3.4). Die Fachkommissionen zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern erachten gemäss ihren Richtlinien eine Überprüfung der Gemeingefährlichkeit nach Ablauf von drei Jahren als sachgerecht (Marianne Heer in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A., Basel 2013, Art. 64b N. 13). Das Gutachten U ist mittlerweile mehr als sechs Jahre alt.

4.3.4 Insgesamt greift es daher zu kurz, die Situation des Beschwerdeführers aufgrund der Verweigerung einer freiwilligen deliktorientierten Therapie als unverändert zu bezeichnen und daraus zu schliessen, die Einholung eines neuen Gutachtens sei obsolet. Die Gerichtspraxis machte wie aufgezeigt (vorn E. 4.1.2, 4.1.3, 4.2) die Gewährung von Hafturlauben vor allem in den Fällen von der Aufnahme einer freiwilligen deliktorientierten Therapie abhängig, wo eine akute Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben, sexuelle Integrität) überwiegend bei Sexual- und Gewaltstraftätern schon im Falle eines begleiteten Urlaubs befürchtet werden musste. Wie es sich damit beim Beschwerdeführer verhält, lässt sich aufgrund des Alters des bestehenden Gutachtens und der übrigen erwähnten Umstände aktuell nicht einschätzen. Eine neuerliche Begutachtung erscheint daher angezeigt.

Die Begutachtung hat durch eine unabhängige sachverständige Person, die zudem die Anforderungen an die gerichtliche Gutachtertätigkeit gemäss der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September 2010 (LS.321.4) erfüllt, zu erfolgen.

4.4 Fragen lässt sich schliesslich, ob die beim Beschwerdeführer erkannte Fluchtgefahr einer neuerlichen Begutachtung entgegenstehen könnte. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, ist der Strafvollzug des Beschwerdeführers von mehreren Fluchten unterbrochen worden. Insbesondere beeindruckt die jeweils kurze Zeit zwischen jeder Flucht und der anschliessenden erneuten Delinquenz (vorn I. B., D.). Die Fluchtgefahr steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Rückfallgefahr, denn nach einer allfälligen Flucht stellte sich für den Beschwerdeführer wohl umgehend die Frage, wie er seine Existenz finanzierte. In der Vergangenheit überfiel er deswegen jeweils eine Bank (vorn I.). Mit einer Flucht könnte sich der Beschwerdeführer sodann der drohenden Verwahrung entziehen, was für eine erhebliche Fluchtgefahr spricht. Gleichzeitig würde er sich damit allerdings wohl jede Chance vergeben, je aus der Verwahrung bedingt entlassen zu werden, was erstmals immerhin nach zwei Jahren nach deren Antritt möglich wäre (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) – es sei denn, es zeige sich, dass sich der Beschwerdeführer schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und noch vor dem Antritt der Verwahrung in Freiheit bewähren würde und er bedingt entlassen werden könnte (Art. 64 Abs. 3 StGB). Solches ist gegenwärtig tatsächlich nicht absehbar, lässt sich aber ohne erste Vollzugs­lockerungen auch gar nicht feststellen. Auch dies spricht für die Einholung eines aktuellen Gutachtens.

4.5 Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde über den Beschwerdeführer ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, das sich insbesondere zur Frage der Rückfallgefahr, damit zusammenhängend auch zur Fluchtgefahr und zu allfälligen Massnahmen zur Verbesserung seiner Legalprognose äussert. Zudem ist ein aktueller Vollzugsbericht der Strafanstalt W einzuholen, nachdem dies seit 2012 unterblieben ist, der für die Vollzugsplanung ohnehin benötigt wird.

4.6 Ob und inwieweit eine freiwillige deliktorientierte Therapie oder eine andere Massnahme für den Beschwerdeführer geeignet erscheint, seine Legalprognose zu verbessern, wird sich aus dem beantragten Gutachten und den damit zusammenhängenden Abklärungen ergeben. Entsprechend erübrigt sich die Einholung eines Berichts eines Universitätsinstitutes zur Frage der Auswirkungen einer deliktorientierten Therapie an einem psychisch gesunden Menschen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

4.7 Demnach sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Justizdirektion vom 28. Mai 2013 sowie die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 11. Februar 2013 aufzuheben, und die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer obsiegt mit den Anträgen nach Einholung eines neuen Gutachtens und eines aktuellen Führungsberichts seitens der Strafanstalt, unterliegt jedoch mit seinem Sistierungsgesuch und dem ausgiebig begründeten Antrag, es sei eine universitäre Abhandlung über die Auswirkungen einer Therapie an psychisch Gesunden einzuholen. Insgesamt halten sich damit Obsiegen und Unterliegen etwa die Waage, weshalb die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Bei diesem Ausgang erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht als von Anfang an aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist (§ 16 Abs. 1 VRG). Sein Anteil an den Gerichtskosten ist daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 VRG, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.3 Das vorliegende Urteil ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 und nur unter dessen einschränkenden Voraussetzungen anfechtbar.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. Mai 2013 sowie die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 11. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 1'700.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die auf den Beschwerdeführer entfallende Hälfte jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Rechtsanwalt Y läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgelegt würde.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …