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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2014.00592
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der türkische Staatsangehörige A heiratete im
Dezember 2008 in seinem Heimatland die hier niedergelassene
Landsfrau C und reiste am 9. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Seine
Ehefrau brachte ihre zwei Kinder D (Jahrgang 2001) und E (Jahrgang 2003) aus
einer früheren Beziehung in die Ehe ein. Gestützt auf diese
Ehe wurde ihm sodann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis
zum 8. Oktober 2013 verlängert wurde. Nachdem das
Bezirksgericht F mit eheschutzrichterlichem Entscheid
vom 26. März 2013 von der Trennung der Ehegatten per 13. November
2012 Vormerk genommen hatte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. November
2013 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte A Frist bis
zum 21. Februar 2014 zum Verlassen der Schweiz.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 11. September 2014 ab, wobei es ihm eine neue
Ausreisefrist bis zum 15. Dezember 2014 ansetzte.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014
liess A beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm zu gestatten,
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem wurde die
Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt. Ein ebenfalls gestelltes Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde mit Eingabe vom
5. November 2014 wieder zurückgezogen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde
angemerkt, dass A den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der
Schweiz abwarten darf.
Während die Sicherheitsabteilung der Rekursabteilung auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der ausländische Ehegatte einer hier
niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt,
die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist gemäss
dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) grundsätzlich auf die Dauer der nach
aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2;
BGE 136 II 113 E. 3.2). Getrennte Wohnorte schliessen aber bei
fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden
Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht
werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre
Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern
(Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
2.2
Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht
ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG).
Da das Zusammenwohnen der Ehegatten eine
tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft lediglich indiziert, ist umgekehrt nicht
ausgeschlossen, dass die für die Berechnung der Dreijahresfrist
relevante, tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft bereits vor der Aufhebung der Wohngemeinschaft beendet worden ist. Solches ist
allerdings nicht leichtfertig anzunehmen und setzt entsprechende Indizien
voraus. Ein darüber hinausgehender Nachweis der rechtsmissbräuchlichen Vortäuschung eines ehelichen
Zusammenwohnens zur blossen Aufenthaltssicherung im Sinn von Art. 51
Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG muss
jedoch nicht erbracht werden (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; Thomas
Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et
al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 70 f.;
sich auf Rechtsmissbrauchsfälle beschränkend hingegen BVGr, 24. Januar
2012, C-7265/2008, E. 4.4).
3.
3.1
Mit rechtskräftigem
eheschutzrichterlichen Entscheid vom 26. März 2013 nahm das Bezirksgericht
F davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer und dessen hier niedergelassene
Ehefrau seit dem 13. November 2012 getrennt leben würden und den gemeinsamen
Haushalt aufgehoben hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat seither mehrfach
die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen. Infolge der lang andauernden und auch räumlich vollzogenen
Trennung sowie mangels Fortbestehens eines
gegenseitigen Ehewillens ist die Ehe damit als definitiv gescheitert zu
betrachten und der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 43
Abs. 1 AuG zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau
erloschen.
Zu prüfen bleibt, ob die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich der
Beschwerdeführer erfolgreich integriert hat, sodass er einen
Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann.
3.2
3.2.1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers behauptet in mehreren Schreiben, bereits
seit April 2011 keine eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann mehr zu führen
und seither auch keinen Ehewillen mehr gehabt zu haben. Demnach soll ihre Ehe
von Gewalt geprägt gewesen und die gelebte Ehegemeinschaft aufgehoben worden
sein, nachdem sie vom Beschwerdeführer zu einer Abtreibung gedrängt worden sei.
Ihre Behauptungen finden eine
gewisse Bestätigung in einem Schreiben einer Mitarbeiterin einer Frauenberatungsstelle
vom 12. August 2013, wonach die Ehefrau ihr gegenüber bereits anlässlich
eines Beratungsgesprächs im Mai 2011 glaubhaft das Ende der Beziehung
geschildert habe. Ebenso wird in einem ärztlichen Zeugnis vom 20. August
2013 bestätigt, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen in der Ehe
gekommen sei, der Beschwerdeführer die Kinder seiner Ehefrau aus erster Ehe nie
richtig akzeptiert und seine Ehefrau zu einer Abtreibung gezwungen habe. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Folge längere Zeit in psychiatrischer
Behandlung gewesen und habe sich nach langer Leidensgeschichte zur Trennung
entschieden.
3.2.2
Im Gegensatz zu seiner Ehefrau behauptet der Beschwerdeführer, bis zum
Auszug aus der ehelichen Wohnung am 13. November 2012 in ehelicher
Gemeinschaft gelebt und von einem bereits früher erloschenen Ehewillen seiner
Ehefrau keine Kenntnis erlangt zu haben. Er räumt jedoch ein, dass er viel mit
seiner Ehefrau gestritten und diese ihn mit "ihrem übertriebenden
Sauberkeitswahn" "terrorisiert" habe.
3.2.3
Aussagen von Ehegatten sind in einer konfliktbelasteten Trennungssituation
generell mit Vorsicht zu würdigen: Einerseits sind diese oftmals von verletzten
Gefühlen bestimmt. Andererseits werden schwierige Beziehungen im Rückblick
oftmals schlechter bewertet als sie tatsächlich gewesen sind. Weiter ist die
jeweilige Interessenslage der Eheleute zu berücksichtigen. Entsprechend kommt
zeitnahen Aussagen der Ehegatten gegenüber Drittpersonen und den weiteren
Trennungsumständen ein wesentliches Gewicht zu.
3.2.4
Der Beschwerdeführer hat ein immanentes Interesse, die Auflösung der
Ehegemeinschaft auf einen Zeitpunkt nach Erreichen der Dreijahresfrist von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG festzulegen. Seine diesbezüglichen
Aussagen sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen.
3.2.5
Gegenüber den Migrationsbehörden wurde die Aufgabe der gelebten Ehegemeinschaft
im April 2011 von der Ehefrau des Beschwerdeführers erstmals kurz vor Durchführung
des Eheschutzverfahrens behauptet. Überdies hat diese selbst ein grosses
Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers bekundet: Gemäss eigenen
Angaben fürchtet sie sich vor dem Beschwerdeführer und fühlt sich zumindest im
Rückblick von diesem ausgenutzt. Aufgrund ihrer Interessenslage und im Kontext
einer konfliktbeladenen Trennungssituation kann deshalb auch nicht
vorbehaltslos auf ihre Aussagen abgestellt werden.
3.2.6
Die Aussagen der Ehefrau sind zudem nicht ganz schlüssig, da sie einerseits
behauptet, dass der Beschwerdeführer sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung
geheiratet habe, andererseits ihr aber Mitte April 2011 auch mit einer
Rückkehr in die Türkei gedroht haben soll, sollte sie keine Abtreibung
vornehmen. Auch hat sie angegeben, dem Beschwerdeführer "wieder und wieder
eine Chance" gegeben zu haben, wenn er versprochen habe, sich zu bessern.
3.2.7
Sowohl die Bestätigung der Frauenberatung als auch das ärztliche Zeugnis
sind von grundsätzlich vertrauenswürdigen, jedoch von der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht völlig unabhängigen Personen verfasst worden: So trat
diese gegenüber der Frauenberatung als hilfesuchende Klientin und gegenüber dem
auskunfterteilenden Arzt als Patientin auf.
3.2.8
Die von der Ehefrau eingereichten Schreiben ihres Arztes und ihrer
Betreuerin bei der Frauenberatung deuten insgesamt klar auf eine
konfliktträchtige und belastete Ehebeziehung hin. Dass es aber bereits im Jahr
2011 zum definitiven emotionalen Bruch zwischen den Ehegatten gekommen und der
Wille zur Fortsetzung der Ehe zumindest auf Seiten der Ehefrau erloschen ist,
lässt sich hieraus noch nicht herleiten: Der eingereichte Arztbericht und die
Bestätigung der Frauenberatung legen zwar eine konfliktträchtige Beziehung
nahe, in welcher es zumindest zeitweise zu einer Distanzierung der Ehegatten gekommen
ist. Da aber bei erheblichen familiären Problemen selbst eine vorübergehende
räumliche Trennung die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 AuG noch
nicht zu unterbrechen vermag (vgl. Art. 49 AuG in Verbindung mit
Art. 76 VZAE), reichen vorübergehende eheliche Differenzen ohne getrennte
Wohnorte hierzu erst recht nicht aus. Wie die Ehefrau des Beschwerdeführers
selbst einräumt, hat sie dem Beschwerdeführer und damit der ehelichen Beziehung
immer wieder eine Chance gegeben, sich vor einer Trennung gefürchtet und sich
mitunter gerade auch wegen Trennungsdrohungen des Beschwerdeführers zu einer
Abtreibung entschieden. Dies deutet darauf hin, dass sie zunächst an der Ehe
festhalten wollte oder zumindest – gemäss ihren eigenen Worten – eine grosse Ambivalenz
bezüglich einer Trennung hatte.
3.2.9
Ihre Schilderungen erlittener ehelicher Gewalt erscheinen zwar nicht
unglaubwürdig und werden durch das eingereichte Arztzeugnis und den Bericht der
Frauenberatung gestützt. Allfällige Gewalterfahrungen schliessen aber
keineswegs aus, dass die eheliche Gemeinschaft bis November 2012 weitergeführt
wurde und ein gegenseitiger Ehewille fortbestanden hat. Entsprechende
Gewalterfahrungen der Ehefrau bilden vielmehr gerade ein wesentliches Motiv
dafür, weshalb diese an der Wegweisung des Beschwerdeführers interessiert ist:
So gab sie selbst an, dass sie bei dessen weiteren Verbleib in der Schweiz um
die Sicherheit von sich und ihrer aus einer früheren Beziehung stammenden
Kinder fürchten würde. Eine entsprechende Gefährdung der Kinder wird allerdings
zumindest durch ein Schreiben von deren leiblichen Vater vom 30. September
2014 in Abrede gestellt.
3.2.10
Gemäss einer Buchungsbestätigung eines Reisebüros hat der Beschwerdeführer
noch Ende Juni 2011 eine gemeinsame Pauschalreise für August 2011 in die Türkei
gebucht. Dies spricht ebenfalls gegen einen bereits im Frühjahr 2011 erfolgte
Auflösung der gelebten Ehegemeinschaft und zieht zumindest die Glaubhaftigkeit
konträrer Behauptungen der Ehefrau in Zweifel. Die Buchungsbestätigung ist zwar
auf den 9. Dezember 2013 datiert und damit offenbar für das vorliegende
Verfahren erneut erstellt worden. Dies schränkt deren Vertrauenswürdigkeit aber
nicht wesentlich ein, zumal die Flugdaten authentisch erscheinen und sich
ansonsten keine Hinweise auf eine Fälschung oder Gefälligkeitsbestätigung des
Reiseunternehmens ergeben.
3.2.11 Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung zunächst in ein
Hotel gezogen ist, spricht eher gegen eine bereits seit Langem vollzogene
Trennung.
3.2.12
Der Beschwerdeführer hat ferner bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung
noch Rechnungen seiner Frau beglichen. Aufgrund seiner fortbestehenden
familiären Unterstützungspflichten ist dies jedoch kein wesentliches Indiz für
den tatsächlichen Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft.
3.2.13
Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass diverse kleinere
Vorfälle in der Beziehung über einen längeren Zeitraum zum endgültigen Bruch
zwischen den Ehegatten geführt haben. Letzterer dürfte aber für die Ehegatten
ziemlich überraschend gekommen sein, hätte der Beschwerdeführer doch ansonsten
kaum die eheliche Wohnung verlassen, ohne bereits über eine definitive Bleibe
zu verfügen. Dies spricht auch gegen eine von ihm von langer Hand geplanten und
zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Ablauf der Dreijahresfrist
aufgeschobenen Trennung, wie ihm dies von seiner Ehefrau im Rückblick unterstellt
wird.
3.2.14
Da der Fortbestand der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft
wesentliches Indiz für den Fortbestand einer relevanten Ehegemeinschaft bildet
und die restlichen Umstände eine gelebte, wenngleich konfliktträchtige
Ehegemeinschaft nicht auszuschliessen vermögen, ist zugunsten des
Beschwerdeführers von einer definitiven Trennung im November 2012 und damit
nach Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
auszugehen.
3.3 Da die
Vorinstanz fälschlicherweise bereits eine dreijährige Ehegemeinschaft verneinte,
hat sie zu Unrecht offengelassen, ob sich der Beschwerdeführer im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfolgreich zu integrieren vermochte.
Weil die Sache im Sinn der nachfolgenden Erwägungen jedoch spruchreif erscheint
und sich die Parteien zur Frage einer erfolgreichen Integration bereits
geäussert haben, erscheint eine Rückweisung zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid gemäss § 64
Abs. 1 VRG prozessökonomisch nicht geboten (vgl. Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 7).
3.3.1
Erfolgreich integriert ist grundsätzlich, wer unter Berücksichtigung seiner
konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess
geleistet hat. Dies setzt regelmässig voraus, dass die öffentliche Ordnung
beachtet, die am Wohnort gesprochene Landessprache gesprochen und einer
existenzsichernden Arbeit nachgegangen wird (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE
und Art. 4 der Verordnung vom über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern 24. Oktober 2007 [VintA]; BGr, 30. November 2011,
2C_426/2011, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Hugi Yar, S. 74 ff.). Umgekehrt ist eine erfolgreiche Integration etwa dann zu verneinen, wenn
gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, in
vorwerfbarer Weise Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte
finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. BVGr, 2. Januar
2013, C-3850/2009, E. 7.3 mit Hinweis).
In der Praxis werden auch Integrationserfolge angerechnet,
welche sich erst nach der Trennung der Ehegatten eingestellt haben (vgl. BVGr,
23. Dezember 2011, C-6240/2008, E. 6.4: Verbesserung der
Deutschkenntnisse nach der Ehetrennung). Eine erfolgreiche Integration (bzw.
ein echter Integrationswille) ist jedoch infrage zu stellen, wenn erst unter dem
Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens Integrationsanstrengungen unternommen
werden und beispielsweise eine die Lebenshaltungskosten deckende Anstellung angetreten
wird (BVGr, 11. März 2014, C-2208/2013, E. 6.4; BGr, 30. November
2010, 2C_546/2010, E. 5.2.4). Die erfolgreiche Integration und ein entsprechender
Integrationswille sollten sich demnach nicht erst aufgrund des drohenden
Bewilligungsverlusts einstellen.
3.3.2
Der Beschwerdeführer ist seit Beginn seines hiesigen Aufenthalts zumindest
in Teilzeitanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Dennoch mussten er und
seine Familie zwischen Februar 2010 und 13. November 2012 mit insgesamt Fr. 75'754.-
Sozialhilfe unterstützt werden. Der Beschwerdeführer selbst vermochte sich per
31. Dezember 2012 von der Sozialhilfe zu lösen und ist gegenwärtig infolge
einer Erhöhung seiner Arbeitstätigkeit auf 100 Prozent in der Lage, seine
Existenz zu sichern und seine nach wie vor fürsorgeabhängige Ehefrau mit monatlichen
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 250.-. zu alimentieren.
Der Beschwerdeführer ist
grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten für den gebührenden
Unterhalt seiner Familie zu sorgen und seine Ehefrau und deren Kinder zu
unterstützen (vgl. Art. 163 ff. und 276 ff. des Zivilgesetzbuchs
[ZGB]; hinsichtlich [verheirateter] Stiefeltern vgl. Art. 278 Abs. 2
ZGB). Entsprechend muss er sich grundsätzlich auch denjenigen Sozialhilfebezug
anrechnen lassen, welcher durch von ihm zu unterstützende Familienmitglieder
(Ehegattin, Stiefkinder) bezogen wird.
Zumindest nach einer Einschätzung
der Sozialberatung der Stadt G vom 15. März 2013 kamen jedoch sowohl der
Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau ihren Schadensminderungspflichten
ihren Möglichkeiten entsprechend nach, womit ihnen der aufgelaufene Sozialhilfebezug
nicht vorzuwerfen wäre. Gemäss den Bestätigungen der Firmen H AG vom 12. April
2012 und der Firma I AG vom 23. Mai 2011 hat sich der
Beschwerdeführer zudem bereits vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung um
eine neue Arbeitsstelle bemüht. Dem steht allerdings die Bestätigung des
Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 entgegen, wonach ein
Vollzeitpensum des Beschwerdeführers bereits ab März 2010 möglich gewesen wäre,
aber seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch
zugutezuhalten, dass er sein Arbeitspensum noch kurz vor Einleitung des laufenden
Bewilligungsverfahrens und noch nicht unter dem Eindruck einer unmittelbar
drohenden Bewilligungsverweigerung erhöht hat. Zudem scheint seine Anstellung
gesichert, ist sein Arbeitgeber doch mit seinen Leistungen zufrieden und beschäftigt
ihn bereits seit über 4½ Jahren. Der Beschwerdeführer hat sich damit in
wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich integriert, wenngleich allenfalls bereits
früher entsprechende Arbeitsanstrengungen von ihm zu erwarten gewesen wären.
3.3.3
Gemäss Lernfeedback der Sprachschule J Zürich vom 11. September 2011
hat der Beschwerdeführer lediglich das Sprachniveau A1.3 des gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht. Die in den Akten liegenden
Bestätigungen über besuchte Sprachkurse des Niveaus A2 und B1 belegen
nicht, dass entsprechende Sprachniveaus vom Beschwerdeführer auch tatsächlich
erreicht wurden. Insbesondere fehlen diesbezügliche Zertifikate über
absolvierte und bestandene Sprachprüfungen. Der Beschwerdeführer ist aber
zumindest seit Januar 2013 wieder verstärkt darum bemüht, seine Deutschkenntnisse
zu verbessern.
Mangelnde Sprachkenntnisse stehen der Annahme einer erfolgreichen Integration zudem nicht zwingend entgegen, solange wenigstens
der Wille besteht, diese zu verbessern (Laura Campisi, Die
rechtliche Erfassung der Integration im
schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 186).
Auch wenn der Beschwerdeführer erst kurz nach seiner Trennung damit begonnen
hat, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, setzten seine diesbezüglichen
Bemühungen bereits ein, bevor ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
angedroht worden ist. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass er sich auch aus
eigenem Antrieb und nicht nur angesichts einer drohenden Bewilligungsverweigerung
zum Besuch der Sprachkurse entschieden hat.
3.3.4
Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer die Schweizer Rechtsordnung
beachtet. Zwar finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass er gegenüber
seiner Ehefrau Gewalt ausgeübt haben könnte. Entsprechende Vorwürfe wurden aber
nie zur Anzeige gebracht und haben mangels rechtskräftiger Verurteilung im
vorliegenden Verfahren als unerwiesen zu gelten.
3.4 Damit hat
sich der Beschwerdeführer zumindest aus heutiger Sicht erfolgreich integriert,
wenngleich er seine Integrationsanstrengungen erst kurz nach der Aufhebung des
gemeinsamen ehelichen Haushalts intensiviert hat.
3.5
3.5.1
Nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen nach
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62
AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine
Aufenthaltsbewilligung unter anderem zu widerrufen (und somit erst recht auch
nicht mehr zu verlängern), wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu
sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
3.5.2
Wie bereits ausgeführt wurde, geht der Beschwerdeführer inzwischen einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach und droht selbst nicht mehr
fürsorgeabhängig zu werden. Zwar ist er trotz Trennung gegenüber seiner Ehefrau
unterstützungspflichtig und ist diese immer noch fürsorgeabhängig. Der
Beschwerdeführer geht jedoch seit Januar 2013 einer Vollzeitbeschäftigung nach
und alimentiert seine Ehefrau im Rahmen seiner Möglichkeiten und nach Massgabe
der eheschutzrichterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Demnach ist das
eigene Fürsorgerisiko des Beschwerdeführers tief zu veranlagen und ist ihm die
fortbestehende Fürsorgeabhängigkeit seiner Ehefrau und seiner Stiefkinder nicht
mehr vorzuwerfen.
Damit hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 43
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, ohne dass einer Verlängerung
Widerrufsgründe entgegenstehen.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten sowohl des
Rekurs- als auch des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …