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Geschäftsnummer: VB.2014.00592  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Dauer der Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration nach der Ehetrennung.

[Der türkische Beschwerdeführer verliess kurz nach Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG die eheliche Wohnung. Gemäss den Aussagen seiner Ehefrau soll die eheliche Gemeinschaft jedoch bereits seit langem aufgegeben worden und ihr Ehewille erloschen sein.]

Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft mit einer hier Niedergelassenen besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht. Ohne entsprechende Gegenindizien indiziert das Zusammenwohnen der Ehegatten eine gelebte Ehegemeinschaft. Ein eigentlicher Nachweis der rechtsmissbräuchlichen Vortäuschung eines eheliche Zusammenwohnens zur blossen Aufenthaltssicherung muss jedoch nicht erbracht werden (E. 2).

Aussagen von Ehegatten sind in einer konfliktbelasteten Trennungssituation generell mit Vorsicht zu würdigen, weshalb zeitnahen Aussagen der Ehegatten gegenüber Drittpersonen und den weiteren Trennungsumständen ein wesentliches Gewicht zukommt. Die Aussagen der Ehefrau, wonach die Ehe bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist definitiv gescheitert sei, sind im Kontext einer konfliktbeladenen Trennungssituation zu würdigen und nicht ganz schlüssig. So gibt diese selbst an, dem Beschwerdeführer und damit der ehelichen Beziehung immer wieder eine Chance gegeben, sich vor einer Trennung gefürchtet und sich gerade auch wegen Trennungsdrohung des Beschwerdeführers zu einer Abtreibung entschieden zu haben. Dies deutet darauf hin, dass sie zunächst an der Ehe festhalten wollte. Ihre Schilderungen erlittener ehelicher Gewalt erscheinen zwar nicht unglaubwürdig und werden durch eingereichte Arztzeugnisse und den Bericht einer Frauenberatungsstelle gestützt. Entsprechende Gewalterfahrungen bilden aber gerade auch ein wesentliches Motiv dafür, weshalb sie an derWegweisung des Beschwerdeführers interessiert ist. Auch die weiteren Umstände sprechen gegen eine vor langer Zeit vollzogene oder gar geplante Trennung: So hat der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung verlassen, ohne bereits über eine neue Bleibe zu verfügen und haben die Ehegatten zuvor noch gemeinsame Ferien verbracht (3.2). Hinsichtlich dem Erfordernis der erfolgreichen Integration werden in der Praxis auch Integrationserfolge angerechnet, welche sich erst nach der Trennung der Ehegatten eingestellt haben, sofern nachträgliche Integrationsanstrengungen nicht erst unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens unternommen worden sind. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer zumindest aus heutiger Sicht erfolgreich integriert, wenngleich er seine Integrationsanstrengungen erst kurz nach der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts intensiviert hat. Auch die frühere Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers steht einer Bewilligungserteilung nicht entgegen, geht er doch inzwischen einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach, droht selbst nicht mehr fürsorgeabhängig zu werden und alimentiert im Rahmen seiner Möglichkeiten seine nach wie vor fürsorgeabhängige Ehefrau (E. 3.3-3.5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4) Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHEGEMEINSCHAFT
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
ERFOLGREICHE INTEGRATION
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GELEBTE BEZIEHUNG
GELEBTE FAMILIÄRE BEZIEHUNG
GLAUBWÜRDIGKEIT
INTEGRATION
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
INTEGRATIONSWILLE
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 AuG
Art. 62 lit. e AuG
§ 64 Abs. I VRG
Art. 76 VZAE
Art. 77 Abs. IV VZAE
Art. 163 ZGB
Art. 276 ZGB
Art. 278 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00592

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,  

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der türkische Staatsangehörige A heiratete im Dezember 2008 in seinem Heimatland die hier niedergelassene Landsfrau C und reiste am 9. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Seine Ehefrau brachte ihre zwei Kinder D (Jahrgang 2001) und E (Jahrgang 2003) aus einer früheren Beziehung in die Ehe ein. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm sodann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis zum 8. Oktober 2013 verlängert wurde. Nachdem das Bezirksgericht F mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 26. März 2013 von der Trennung der Ehegatten per 13. November 2012 Vormerk genommen hatte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. November 2013 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte A Frist bis zum 21. Februar 2014 zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. September 2014 ab, wobei es ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Dezember 2014 ansetzte.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014 liess A beantragen, es sei der vor­instanzliche Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt. Ein ebenfalls gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde mit Eingabe vom 5. November 2014 wieder zurückgezogen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde angemerkt, dass A den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abwarten darf.

Während die Sicherheitsabteilung der Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammen­wohnt, die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist gemäss dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) grundsätzlich auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGE 136 II 113 E. 3.2). Getrennte Wohnorte schliessen aber bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfor­dern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

2.2 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

Da das Zusammenwohnen der Ehegatten eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft lediglich indiziert, ist umgekehrt nicht ausgeschlossen, dass die für die Berechnung der Drei­jahresfrist relevante, tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft bereits vor der Auf­hebung der Wohngemeinschaft beendet worden ist. Solches ist allerdings nicht leichtfertig anzunehmen und setzt entsprechende Indizien voraus. Ein darüber hinausgehender Nach­weis der rechtsmissbräuchlichen Vortäuschung eines ehelichen Zusammenwohnens zur blossen Aufenthaltssicherung im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG muss jedoch nicht erbracht werden (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 70 f.; sich auf Rechtsmissbrauchsfälle beschränkend hingegen BVGr, 24. Januar 2012, C-7265/2008, E. 4.4).

3.  

3.1 Mit rechtskräftigem eheschutzrichterlichen Entscheid vom 26. März 2013 nahm das Bezirksgericht F davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer und dessen hier niedergelassene Ehefrau seit dem 13. November 2012 getrennt leben würden und den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat seither mehrfach die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen. Infolge der lang andauernden und auch räumlich vollzogenen Trennung sowie mangels Fortbestehens eines gegenseitigen Ehewillens ist die Ehe damit als definitiv gescheitert zu betrachten und der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 43 Abs. 1 AuG zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau erloschen.

Zu prüfen bleibt, ob die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich der Beschwerdeführer erfolgreich integriert hat, sodass er einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann.

3.2  

3.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers behauptet in mehreren Schreiben, bereits seit April 2011 keine eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann mehr zu führen und seither auch keinen Ehewillen mehr gehabt zu haben. Demnach soll ihre Ehe von Gewalt geprägt gewesen und die gelebte Ehegemeinschaft aufgehoben worden sein, nachdem sie vom Beschwerdeführer zu einer Abtreibung gedrängt worden sei.

Ihre Behauptungen finden eine gewisse Bestätigung in einem Schreiben einer Mitarbeiterin einer Frauenberatungsstelle vom 12. August 2013, wonach die Ehefrau ihr gegenüber bereits anlässlich eines Beratungsgesprächs im Mai 2011 glaubhaft das Ende der Beziehung geschildert habe. Ebenso wird in einem ärztlichen Zeugnis vom 20. August 2013 bestätigt, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen in der Ehe gekommen sei, der Beschwerdeführer die Kinder seiner Ehefrau aus erster Ehe nie richtig akzeptiert und seine Ehefrau zu einer Abtreibung gezwungen habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Folge längere Zeit in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe sich nach langer Leidensgeschichte zur Trennung entschieden.

3.2.2 Im Gegensatz zu seiner Ehefrau behauptet der Beschwerdeführer, bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung am 13. November 2012 in ehelicher Gemeinschaft gelebt und von einem bereits früher erloschenen Ehewillen seiner Ehefrau keine Kenntnis erlangt zu haben. Er räumt jedoch ein, dass er viel mit seiner Ehefrau gestritten und diese ihn mit "ihrem übertriebenden Sauberkeitswahn" "terrorisiert" habe.

3.2.3 Aussagen von Ehegatten sind in einer konfliktbelasteten Trennungssituation generell mit Vorsicht zu würdigen: Einerseits sind diese oftmals von verletzten Gefühlen bestimmt. Andererseits werden schwierige Beziehungen im Rückblick oftmals schlechter bewertet als sie tatsächlich gewesen sind. Weiter ist die jeweilige Interessenslage der Eheleute zu berücksichtigen. Entsprechend kommt zeitnahen Aussagen der Ehegatten gegen­über Drittpersonen und den weiteren Trennungsumständen ein wesentliches Gewicht zu.

3.2.4 Der Beschwerdeführer hat ein immanentes Interesse, die Auflösung der Ehegemeinschaft auf einen Zeitpunkt nach Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG festzulegen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen.

3.2.5 Gegenüber den Migrationsbehörden wurde die Aufgabe der gelebten Ehegemeinschaft im April 2011 von der Ehefrau des Beschwerdeführers erstmals kurz vor Durchführung des Eheschutzverfahrens behauptet. Überdies hat diese selbst ein grosses Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers bekundet: Gemäss eigenen Angaben fürchtet sie sich vor dem Beschwerdeführer und fühlt sich zumindest im Rückblick von diesem ausgenutzt. Aufgrund ihrer Interessenslage und im Kontext einer konfliktbeladenen Trennungssituation kann deshalb auch nicht vorbehaltslos auf ihre Aussagen abgestellt werden.

3.2.6 Die Aussagen der Ehefrau sind zudem nicht ganz schlüssig, da sie einerseits behauptet, dass der Beschwerdeführer sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe, ander­erseits ihr aber Mitte April 2011 auch mit einer Rückkehr in die Türkei gedroht haben soll, sollte sie keine Abtreibung vornehmen. Auch hat sie angegeben, dem Beschwerdeführer "wieder und wieder eine Chance" gegeben zu haben, wenn er versprochen habe, sich zu bessern.

3.2.7 Sowohl die Bestätigung der Frauenberatung als auch das ärztliche Zeugnis sind von grundsätzlich vertrauenswürdigen, jedoch von der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht völlig unabhängigen Personen verfasst worden: So trat diese gegenüber der Frauenberatung als hilfesuchende Klientin und gegenüber dem auskunfterteilenden Arzt als Patientin auf.

3.2.8 Die von der Ehefrau eingereichten Schreiben ihres Arztes und ihrer Betreuerin bei der Frauenberatung deuten insgesamt klar auf eine konfliktträchtige und belastete Ehebeziehung hin. Dass es aber bereits im Jahr 2011 zum definitiven emotionalen Bruch zwischen den Ehegatten gekommen und der Wille zur Fortsetzung der Ehe zumindest auf Seiten der Ehefrau erloschen ist, lässt sich hieraus noch nicht herleiten: Der eingereichte Arztbericht und die Bestätigung der Frauenberatung legen zwar eine konfliktträchtige Beziehung nahe, in welcher es zumindest zeitweise zu einer Distanzierung der Ehegatten gekommen ist. Da aber bei erheblichen familiären Problemen selbst eine vorübergehende räumliche Trennung die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 AuG noch nicht zu unterbrechen vermag (vgl. Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE), reichen vorübergehende eheliche Differenzen ohne getrennte Wohnorte hierzu erst recht nicht aus. Wie die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst einräumt, hat sie dem Beschwerdeführer und damit der ehelichen Beziehung immer wieder eine Chance gegeben, sich vor einer Trennung gefürchtet und sich mitunter gerade auch wegen Trennungsdrohungen des Beschwerdeführers zu einer Abtreibung entschieden. Dies deutet darauf hin, dass sie zunächst an der Ehe festhalten wollte oder zumindest – gemäss ihren eigenen Worten – eine grosse Ambivalenz bezüglich einer Trennung hatte.

3.2.9 Ihre Schilderungen erlittener ehelicher Gewalt erscheinen zwar nicht unglaubwürdig und werden durch das eingereichte Arztzeugnis und den Bericht der Frauenberatung gestützt. Allfällige Gewalterfahrungen schliessen aber keineswegs aus, dass die eheliche Gemeinschaft bis November 2012 weitergeführt wurde und ein gegenseitiger Ehewille fortbestanden hat. Entsprechende Gewalterfahrungen der Ehefrau bilden vielmehr gerade ein wesentliches Motiv dafür, weshalb diese an der Wegweisung des Beschwerdeführers interessiert ist: So gab sie selbst an, dass sie bei dessen weiteren Verbleib in der Schweiz um die Sicherheit von sich und ihrer aus einer früheren Beziehung stammenden Kinder fürchten würde. Eine entsprechende Gefährdung der Kinder wird allerdings zumindest durch ein Schreiben von deren leiblichen Vater vom 30. September 2014 in Abrede gestellt.

3.2.10 Gemäss einer Buchungsbestätigung eines Reisebüros hat der Beschwerde­führer noch Ende Juni 2011 eine gemeinsame Pauschalreise für August 2011 in die Türkei gebucht. Dies spricht ebenfalls gegen einen bereits im Frühjahr 2011 erfolgte Auflösung der gelebten Ehegemeinschaft und zieht zumindest die Glaubhaftigkeit konträrer Behauptungen der Ehefrau in Zweifel. Die Buchungsbestätigung ist zwar auf den 9. Dezember 2013 datiert und damit offenbar für das vorliegende Verfahren erneut erstellt worden. Dies schränkt deren Vertrauenswürdigkeit aber nicht wesentlich ein, zumal die Flugdaten authentisch erscheinen und sich ansonsten keine Hinweise auf eine Fälschung oder Gefälligkeitsbestätigung des Reiseunternehmens ergeben.

3.2.11 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung zunächst in ein Hotel gezogen ist, spricht eher gegen eine bereits seit Langem vollzogene Trennung.

3.2.12 Der Beschwerdeführer hat ferner bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung noch Rechnungen seiner Frau beglichen. Aufgrund seiner fortbestehenden familiären Unterstützungspflichten ist dies jedoch kein wesentliches Indiz für den tatsächlichen Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft.

3.2.13 Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass diverse kleinere Vorfälle in der Beziehung über einen längeren Zeitraum zum endgültigen Bruch zwischen den Ehegatten geführt haben. Letzterer dürfte aber für die Ehegatten ziemlich überraschend gekommen sein, hätte der Beschwerdeführer doch ansonsten kaum die eheliche Wohnung verlassen, ohne bereits über eine definitive Bleibe zu verfügen. Dies spricht auch gegen eine von ihm von langer Hand geplanten und zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Ablauf der Dreijahresfrist aufgeschobenen Trennung, wie ihm dies von seiner Ehefrau im Rückblick unterstellt wird.

3.2.14 Da der Fortbestand der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft wesentliches Indiz für den Fortbestand einer relevanten Ehegemeinschaft bildet und die restlichen Umstände eine gelebte, wenngleich konfliktträchtige Ehegemeinschaft nicht aus­zuschliessen vermögen, ist zugunsten des Beschwerdeführers von einer definitiven Trennung im November 2012 und damit nach Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auszugehen.

3.3 Da die Vorinstanz fälschlicherweise bereits eine dreijährige Ehegemeinschaft verneinte, hat sie zu Unrecht offengelassen, ob sich der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfolgreich zu integrieren vermochte. Weil die Sache im Sinn der nachfolgenden Erwägungen jedoch spruchreif erscheint und sich die Parteien zur Frage einer erfolgreichen Integration bereits geäussert haben, erscheint eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid gemäss § 64 Abs. 1 VRG prozessökonomisch nicht geboten (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 7).

3.3.1 Erfolgreich integriert ist grundsätzlich, wer unter Berücksichtigung seiner konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet hat. Dies setzt regelmässig voraus, dass die öffentliche Ordnung beachtet, die am Wohnort gesprochene Landessprache gesprochen und einer existenzsichernden Arbeit nachgegangen wird (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 der Verordnung vom über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern 24. Oktober 2007 [VintA]; BGr, 30. November 2011, 2C_426/2011, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Hugi Yar, S. 74 ff.). Umgekehrt ist eine erfolgreiche Integration etwa dann zu verneinen, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, in vorwerfbarer Weise Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. BVGr, 2. Januar 2013, C-3850/2009, E. 7.3 mit Hinweis).

In der Praxis werden auch Integrationserfolge angerechnet, welche sich erst nach der Trennung der Ehegatten eingestellt haben (vgl. BVGr, 23. Dezember 2011, C-6240/2008, E. 6.4: Verbesserung der Deutschkenntnisse nach der Ehetrennung). Eine erfolgreiche Integration (bzw. ein echter Integrationswille) ist jedoch infrage zu stellen, wenn erst unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens Integrationsanstrengungen unternommen werden und beispielsweise eine die Lebenshaltungskosten deckende Anstellung angetreten wird (BVGr, 11. März 2014, C-2208/2013, E. 6.4; BGr, 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.4). Die erfolgreiche Integration und ein entsprechender Integrationswille sollten sich demnach nicht erst aufgrund des drohenden Bewilligungsverlusts einstellen.

3.3.2 Der Beschwerdeführer ist seit Beginn seines hiesigen Aufenthalts zumindest in Teilzeitanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Dennoch mussten er und seine Familie zwischen Februar 2010 und 13. November 2012 mit insgesamt Fr. 75'754.- Sozialhilfe unterstützt werden. Der Beschwerdeführer selbst vermochte sich per 31. Dezember 2012 von der Sozialhilfe zu lösen und ist gegenwärtig infolge einer Erhöhung seiner Arbeitstätigkeit auf 100 Prozent in der Lage, seine Existenz zu sichern und seine nach wie vor fürsorgeabhängige Ehefrau mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 250.-. zu alimentieren.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten für den gebührenden Unterhalt seiner Familie zu sorgen und seine Ehefrau und deren Kinder zu unterstützen (vgl. Art. 163 ff. und 276 ff. des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; hinsichtlich [verheirateter] Stiefeltern vgl. Art. 278 Abs. 2 ZGB). Entsprechend muss er sich grundsätzlich auch denjenigen Sozialhilfebezug anrechnen lassen, welcher durch von ihm zu unterstützende Familienmitglieder (Ehegattin, Stiefkinder) bezogen wird.

Zumindest nach einer Einschätzung der Sozialberatung der Stadt G vom 15. März 2013 kamen jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau ihren Schadensminderungspflichten ihren Möglichkeiten entsprechend nach, womit ihnen der aufgelaufene Sozialhilfebezug nicht vorzuwerfen wäre. Gemäss den Bestätigungen der Firmen H AG vom 12. April 2012 und der Firma I AG vom 23. Mai 2011 hat sich der Beschwerdeführer zudem bereits vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Dem steht allerdings die Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 entgegen, wonach ein Vollzeitpensum des Beschwerdeführers bereits ab März 2010 möglich gewesen wäre, aber seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugutezuhalten, dass er sein Arbeitspensum noch kurz vor Einleitung des laufenden Bewilligungsverfahrens und noch nicht unter dem Eindruck einer unmittelbar drohenden Bewilligungsverweigerung erhöht hat. Zudem scheint seine Anstellung gesichert, ist sein Arbeitgeber doch mit seinen Leistungen zufrieden und beschäftigt ihn bereits seit über 4½ Jahren. Der Beschwerdeführer hat sich damit in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich integriert, wenngleich allenfalls bereits früher entsprechende Arbeitsanstrengungen von ihm zu erwarten gewesen wären.

3.3.3 Gemäss Lernfeedback der Sprachschule J Zürich vom 11. September 2011 hat der Beschwerdeführer lediglich das Sprachniveau A1.3 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht. Die in den Akten liegenden Bestätigungen über besuchte Sprachkurse des Niveaus A2 und B1 belegen nicht, dass entsprechende Sprachniveaus vom Beschwerdeführer auch tatsächlich erreicht wurden. Insbesondere fehlen diesbezügliche Zertifikate über absolvierte und bestandene Sprachprüfungen. Der Beschwerdeführer ist aber zumindest seit Januar 2013 wieder verstärkt darum bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern.

Mangelnde Sprachkenntnisse stehen der Annahme einer erfolgreichen Integration zudem nicht zwingend entgegen, solange wenigstens der Wille besteht, diese zu verbessern (Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 186). Auch wenn der Beschwerdeführer erst kurz nach seiner Trennung damit begonnen hat, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, setzten seine diesbezüglichen Bemühungen bereits ein, bevor ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht worden ist. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass er sich auch aus eigenem Antrieb und nicht nur angesichts einer drohenden Bewilligungsverweigerung zum Besuch der Sprachkurse entschieden hat.

3.3.4 Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer die Schweizer Rechtsordnung beachtet. Zwar finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass er gegenüber seiner Ehefrau Gewalt ausgeübt haben könnte. Entsprechende Vorwürfe wurden aber nie zur Anzeige gebracht und haben mangels rechtskräftiger Verurteilung im vorliegenden Verfahren als unerwiesen zu gelten.

3.4 Damit hat sich der Beschwerdeführer zumindest aus heutiger Sicht erfolgreich inte­griert, wenngleich er seine Integrationsanstrengungen erst kurz nach der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts intensiviert hat.

3.5  

3.5.1 Nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem zu widerrufen (und somit erst recht auch nicht mehr zu verlängern), wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

3.5.2 Wie bereits ausgeführt wurde, geht der Beschwerdeführer inzwischen einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach und droht selbst nicht mehr fürsorgeabhängig zu werden. Zwar ist er trotz Trennung gegenüber seiner Ehefrau unterstützungspflichtig und ist diese immer noch fürsorgeabhängig. Der Beschwerdeführer geht jedoch seit Januar 2013 einer Vollzeitbeschäftigung nach und alimentiert seine Ehefrau im Rahmen seiner Möglich­keiten und nach Massgabe der eheschutzrichterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Demnach ist das eigene Fürsorgerisiko des Beschwerdeführers tief zu veranlagen und ist ihm die fortbestehende Fürsorgeabhängigkeit seiner Ehefrau und seiner Stiefkinder nicht mehr vorzuwerfen.

Damit hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, ohne dass einer Verlängerung Widerrufsgründe entgegenstehen.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten sowohl des Rekurs- als auch des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 3'000.- inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …