{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.11.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00592_26-11-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214707&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "04221a465b3d7e5f006842d6cca59a1a"}, "Num": [" VB.2014.00592"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.26.1  VB.2014.00592"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.26.1  VB.2014.00592"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.26.1  VB.2014.00592"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Dauer der Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration nach der Ehetrennung. [Der t\u00fcrkische Beschwerdef\u00fchrer verliess kurz nach Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG die eheliche Wohnung. Gem\u00e4ss den Aussagen seiner Ehefrau soll die eheliche Gemeinschaft jedoch bereits seit langem aufgegeben worden und ihr Ehewille erloschen sein.]   Nach Aufl\u00f6sung der Ehe oder Familiengemeinschaft mit einer hier Niedergelassenen besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht. Ohne entsprechende Gegenindizien indiziert das Zusammenwohnen der Ehegatten eine gelebte Ehegemeinschaft. Ein eigentlicher Nachweis der rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vort\u00e4uschung eines eheliche Zusammenwohnens zur blossen Aufenthaltssicherung muss jedoch nicht erbracht werden (E. 2). Aussagen von Ehegatten sind in einer konfliktbelasteten Trennungssituation generell mit Vorsicht zu w\u00fcrdigen, weshalb zeitnahen Aussagen der Ehegatten gegen\u00fcber Drittpersonen und den weiteren Trennungsumst\u00e4nden ein wesentliches Gewicht zukommt. Die Aussagen der Ehefrau, wonach die Ehe bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist definitiv gescheitert sei, sind im Kontext einer konfliktbeladenen Trennungssituation zu w\u00fcrdigen und nicht ganz schl\u00fcssig. So gibt diese selbst an, dem Beschwerdef\u00fchrer und damit der ehelichen Beziehung immer wieder eine Chance gegeben, sich vor einer Trennung gef\u00fcrchtet und sich gerade auch wegen Trennungsdrohung des Beschwerdef\u00fchrers zu einer Abtreibung entschieden zu haben. Dies deutet darauf hin, dass sie zun\u00e4chst an der Ehe festhalten wollte. Ihre Schilderungen erlittener ehelicher Gewalt erscheinen zwar nicht unglaubw\u00fcrdig und werden durch eingereichte Arztzeugnisse und den Bericht einer Frauenberatungsstelle  gest\u00fctzt. Entsprechende Gewalterfahrungen bilden aber gerade auch ein wesentliches Motiv daf\u00fcr, weshalb sie an derWegweisung des Beschwerdef\u00fchrers interessiert ist. Auch die weiteren Umst\u00e4nde sprechen gegen eine vor langer Zeit vollzogene oder gar geplante Trennung: So hat der Beschwerdef\u00fchrer die eheliche Wohnung verlassen, ohne bereits \u00fcber eine neue Bleibe zu verf\u00fcgen und haben die Ehegatten zuvor noch gemeinsame Ferien verbracht (3.2).\r\rHinsichtlich dem Erfordernis der erfolgreichen Integration werden in der Praxis auch Integrationserfolge angerechnet, welche sich erst nach der Trennung der Ehegatten eingestellt haben, sofern nachtr\u00e4gliche Integrationsanstrengungen nicht erst unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens unternommen worden sind. Vorliegend hat sich der Beschwerdef\u00fchrer zumindest aus heutiger Sicht erfolgreich integriert, wenngleich er seine Integrationsanstrengungen erst kurz nach der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts intensiviert hat. Auch die fr\u00fchere Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit des Beschwerdef\u00fchrers steht einer Bewilligungserteilung nicht entgegen, geht er doch inzwischen einer existenzsichernden Erwerbst\u00e4tigkeit nach, droht selbst nicht mehr f\u00fcrsorgeabh\u00e4ngig zu werden und alimentiert im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten seine nach wie vor f\u00fcrsorgeabh\u00e4ngige Ehefrau (E. 3.3-3.5).\r\rKosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4)\r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:31", "Checksum": "51771e1bdbe9a8bb1044f30ecb615125"}