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Geschäftsnummer: VB.2014.00593  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Gebühren für Elektrizitätsbezug.

[Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Forderung von Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2012. Während die Beschwerdegegnerin von einer Bezugsperiode von 47 Tagen ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur während 35 Tagen Strom bezogen. Zudem erachtet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin auf 600 kWh bezifferte Bezugsmenge als zu hoch.]

Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.2). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bereits am 5. Oktober 2011 aus seiner ehemaligen Wohnung ausgezogen und der ins Recht gelegte neue Mietvertrag auf den 1. Oktober 2011 datiert, ist angesichts der durch ihn am 11. Oktober 2011 erfolgten Auszugsmeldung und der Haftung der Mieter für den Stromverbrauch bis zum Tag der Auszugsmeldung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Ende der Bezugsperiode auf den 11. Oktober festgelegt hat (E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Vergleichszahlen (Stromverbrauch in der besagten Wohnung im Vorjahr sowie allgemeine Durchschnittswerte gemäss Bulletin) und den hohen Stromverbrauch des Elektroboilers nachvollziehbar dargelegt, weshalb der in Rechnung gestellte Stromverbrauch plausibel und nicht von weiteren Stromverbrauchsquellen auszugehen ist. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Bewohneranzahl, Jahreszeit und Nutzungsverhalten auseinandergesetzt hat (E. 4.5).

Nichtgewährung der unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
ELEKTRIZITÄT
GEBÜHREN
GEBÜHRENERHEBUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSÖFFNUNG
STROMGEBÜHR
STROMLIEFERUNG
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
Rechtsnormen:
Art. 2 EnG
§ 7 VRG
§ 52 Abs. I VRG
§ 60 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00593

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 2. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C AG,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die C AG (nachfolgend C AG) stellte A für den Bezug von 600 Kilowattstunden (kWh) Elektrizität in der Wohnung an der H-Strasse 03, EG rechts, Gemeinde F, vom 25. August bzw. 1. September 2011 bis 11. Oktober 2011 am 15. November 2011 Rechnung über Fr. 121.25, zahlbar bis 15. Dezember 2011. A stellte die Rechtmässigkeit der Forderung in Abrede und bezahlte den in Rechnung gestellten Betrag in der Folge nicht.

B. Am 25. April 2012 leitete die C AG gegen A für die Forderung von Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2011 zuzüglich Fr. 50.- Mahnaufwand sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.- beim Betreibungsamt D Betreibung ein (Betreibung Nr. 02). A erhob dagegen Rechtsvorschlag.

C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 bestätigte der Vorsitzende der Geschäftsleitung der C AG die Forderung über Fr. 121.25 (Disp.-Ziff. 1), hob den Rechtsvorschlag gegen den besagten Zahlungsbefehl auf und erteilte definitive Rechtsöffnung für Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2011 sowie die Mahn- und Betreibungskosten (Disp.-Ziff. 2). Den von A dagegen erhobenen Rekurs hiess der Verwaltungsrat der C AG mit Beschluss vom 5. Juli 2013 teilweise gut, indem er ihn verpflichtete, der C AG Fr. 121.25 nebst Zins von 5 % seit 18. März 2012 sowie die Mahnkosten von Fr. 50.- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Im Übrigen wies er den Rekurs ab, hob den in der Betreibung Nr. 02 erhobenen Rechtsvorschlag im besagten Umfang auf und erteilte der C AG hierfür definitive Rechtsöffnung (Disp.-Ziff. 2 und 3).

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A mit Eingabe vom 14. August 2013 Rekurs beim Bezirksrat E (nachfolgend Bezirksrat). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung. Der Bezirksrat hob mit Beschluss vom 4. September 2014 in teilweiser Gutheissung des Rekurses Disp.-Ziff. 1 und 3 des Beschlusses des Verwaltungsrates der C AG vom 5. Juli 2013 auf und ersetze ihn durch folgende Fassung:

1.         In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Rekurrent verpflichtet, der C AG Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2012 zu bezahlen.

2.         Der in der Betreibung Nr. 02 des Betreibungsamtes D erhobene Rechtsvorschlag wird in folgendem Umfang aufgehoben und

            der C AG die definitive Rechtsöffnung erteilt: Fr. 121.25 nebst    Zins zu 5 % seit 18. März 2012 sowie Betreibungskosten.

Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Da keine Verfahrenskosten erhoben wurden, schrieb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014 gelangte A, vertreten durch dessen Sohn B, an das Verwaltungsgericht. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte B am 4. November 2014 eine mit seiner Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift ein. Er beantragte, es sei der Beschluss des Verwaltungsrates der C AG vom 5. Juli 2013 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der C AG. Mit seiner Eingabe legte er einen Mietvertrag vom 1. Oktober 2011 ins Recht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung. Der Bezirksrat verwies am 10. November 2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die C AG beantragte mit Eingabe vom 28. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A. In materieller Hinsicht verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss. A liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegen­den Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Kanton und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen oder des privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken. Unternehmungen der Energieversorgung haben allgemein verbindliche Tarife zu erlassen, welche nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten berücksichtigen (§§ 2 f. des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 [EnerG]). Die Gemeinde F hat die Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität der Netzanstalt F, einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, übertragen (§ 40a Abs. 2 der Gemeindeordnung F [GO]). Dem Verwaltungsrat der Netzanstalt wurde die Kompetenz zur Festlegung und Erhebung der Tarife und Entgelte für die Anschluss- und Versorgungsgebühren erteilt (§ 40a Abs. 5 GO). Die Netzanstalt hat in Form einer privaten Aktiengesellschaft eine Betriebsgesellschaft gegründet und dieser die Elektrizitätsgrundversorgung übertragen (§ 40a Abs. 3 GO; § 40a Abs. 6 GO). Mit der Übertragung der Elektrizitätsgrundversorgung auf die Betriebsgesellschaft wurde diese zugleich ermächtigt, die erforderlichen Reglemente zu erlassen und die Tarife, Entgelte und Preise festzulegen und zu erheben (§ 40b GO).

2.2 Von Relevanz sind vorliegend das Reglement für die Stromgrundversorgung vom 24. Juni 2009 der Beschwerdegegnerin (Reglement), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 24. Juni 2009 der Beschwerdegegnerin (AGB) sowie die Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen vom 24. Juni 2009 der Beschwerdegegnerin (NNB).

2.2.1 Gemäss Ziff. 2.6 AGB besteht – unter Angabe des genauen Zeitpunktes – eine Meldepflicht des Vermieters bei einem Mieterwechsel. Der wegziehende Mieter hat den Wegzug aus gemieteten Räumen mit Angabe der neuen Adresse zu melden. Wer seine Meldepflichten verletzt, haftet solidarisch für den Bezug von Energiediensten nicht angemeldeter Dritter sowie für weitere damit zusammenhängende Umtriebe und Kosten.

2.2.2 Nach Ziff. 7.1 NNB, welche die Messung des Energiebezugs zum Inhalt hat, sind für die Feststellung des Energiebezugs die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen massgebend.

3.  

3.1 Die Vorinstanz bestätigte die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Forderung von Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 %  seit 18. März 2012 und schützte – mit Ausnahme der Mahngebühren – die Aufhebung des Rechtsvorschlages sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl die Dauer der Bezugsperiode als auch die Bezugsmenge an Elektrizität: Während die Beschwerdegegnerin von einer Bezugsperiode von 47 Tagen ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur während 35 Tagen Strom bezogen. Zudem erachtet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin auf 600 kWh bezifferte Bezugsmenge als zu hoch.

4.  

4.1 Hinsichtlich der Bezugsperiode erwog die Vorinstanz, gemäss Meldung der damaligen Vermieterin des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin sei der Einzug am 25. August 2011 erfolgt. Zudem sei an diesem Tag die manuelle Ablesung des Messgeräts erfolgt, was mitten in einer Bezugsperiode wohl einzig bei einem Mieterwechsel bzw. einer Einzugs- oder Auszugsanzeige stattfinde. Dass der Beschwerdeführer gemäss Einzugsanzeige an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F den Einzug erst am 1. September 2011 gemeldet habe, führe zu keinem anderen Schluss, zumal bekannt sei, dass der Zeitpunkt des faktischen Einzugs in eine Wohnung und das Datum der Einzugsanzeige an die Einwohnerkontrolle um einige Tage divergiere. Zudem sei ohnehin fraglich, ob die Beschwerdegegnerin den Strombezug tatsächlich ab dem 25. August 2011 berechnet habe, da gemäss Rechnung der Beginn der Abrechnungsperiode auf den 1. September 2011 datiert sei. Sodann sei auf den von der Beschwerdegegnerin angeführten Auszugstermin vom 11. Oktober 2011 abzustellen. Der Beschwerdeführer, welcher als Mieter zur Auszugsmeldung verpflichtet sei, habe seinen Auszug selber (erst) am 11. Oktober 2011 gemeldet. Zudem sei am diesem Tag wiederum das Messgerät abgelesen worden. Seine Behauptung, wonach er bereits am 5. Oktober 2011 ausgezogen sei, begründe und belege er nicht. Insbesondere habe er nicht belegt, bereits am 6. Oktober 2011 an einem anderen Ort eingezogen zu sein. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Bezugsperiode vom 25. August 2011 bis 11. Oktober 2011 sei damit erstellt.

4.2 Mit Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin auf den 11. Oktober 2011 festgesetzte Ende der Bezugsperiode macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren geltend, die Beschwerdegegnerin sei in Willkür verfallen, indem sie ohne eigene Nachforschungen (z. B. durch Amtshilfe) auf seine möglicherweise mangelhafte "Beweisaussage" abgestellt habe.

4.2.1 Die der Untersuchungsmaxime unterliegende Sachverhaltsermittlung beinhaltet zwar eine umfassende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich diese auf alle denkbaren Einzelheiten zu erstrecken hat (VGr, 11. April 2013, VB.2012.00706, E. 2.1). Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach dem pflichtgemässen Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 13). Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann die Behörde, wenn sie die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (sog. antizipierte Beweiswürdigung) (Plüss, § 7 N. 19).

4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer selber seinen Auszug am 11. Oktober 2011 gemeldet hat und der Zähler am besagten Tag abgelesen worden ist, bestand kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Von Willkür kann entgegen dem Beschwerdeführer somit keine Rede sein. Sodann kann der Beschwerdeführer von dem im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Mietvertrag vom 1. Oktober 2011 für seine aktuelle Wohnung an der G-Strasse 01, welcher als zulässiges Novum (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG) zu berücksichtigen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn der Mietbeginn gemäss Mietvertrag auf den 1. Oktober 2011 datiert, ist in Anbetracht der durch den Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 erfolgten Auszugsmeldung sowie der Haftung des Mieters bis zum Zeitpunkt der Auszugsmeldung (vorstehend E. 2.2.1) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf den Zeitpunkt der Auszugsmeldung vom 11. Oktober 2011 abgestellt haben. Auf die Abnahme des im vorliegenden Verfahren beantragten Beweismittels (Befragung der "Zeugen") kann – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11) – verzichtet werden.

4.3 Hinsichtlich der bestrittenen Bezugsmenge an Elektrizität erwog die Vorinstanz, bei der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Überprüfung bzw. Nacheichung des Zählers durch die Electrosuisse hätten keine Fehler festgestellt werden können; (technische) Fehler am Gerät könnten somit ausgeschlossen werden. Zudem sei aus dem von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten PC-Ausdruck ersichtlich, dass als Bezügeranlage des massgebenden Zählers allein die ehemals durch den Beschwerdeführer bewohnte Wohnung eingetragen sei. Somit sei der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach am fraglichen Anschluss noch andere, von ihn nicht bewohnte Räume oder fremde Geräte angeschlossen gewesen seien, nicht zu folgen. Dass der PC-Ausdruck manipuliert worden sein soll, wie der Beschwerdeführer vorbringe, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der Stromverbrauch in der besagten Wohnung im Jahr 2010 durchschnittlich bei 682 kWh für 47 Tage gelegen habe, also noch höher als derjenige des Beschwerdeführers gewesen sei. Zu beachten sei ausserdem, dass die besagte Wohnung einen Elektroboiler habe, dessen Verbrauch im Vergleich zu anderen Haushaltsgeräten hoch sei. In Anwendung von Vergleichswerten gemäss Bulletin SEV/VSE 19/2007 der schweizerischen Fachzeitschrift für Elektro-, Informations- und Energietechnik errechnete die Vorinstanz bei einer Bezugsperiode von 47 Tagen einen Elektrizitätsverbrauch von 708 kWh und hielt fest, in Berücksichtigung dieser Vergleichsrechnung sei noch unwahrscheinlicher, dass am Zähler neben der besagten Wohnung weitere Stromverbrauchsquellen angeschlossen gewesen seien. Somit gelte es als erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Bezugsperiode 600 kWh Elektrizität bezogen habe, weshalb – bei unbestrittener Tarifhöhe – die Forderung von Fr. 121.25 ausgewiesen sei.

4.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dem PC-Ausdruck, welcher als Bezügeranlage einzig seine ehemalige Wohnung aufführt, komme kein Beweiswert zu. Entgegen der Vorinstanz habe er aber nie behauptet, dass der PC-Ausdruck manipuliert worden sei; vielmehr habe er einzig auf dessen Manipulierbarkeit hingewiesen. Zudem habe er sich beim Bestreiten der Energiemenge nicht einzig auf Vergleichszahlen berufen, sondern umfangreiche Beweise offeriert, welche jedoch von der Vorinstanz ignoriert worden seien. Sodann habe die Vorinstanz hinsichtlich des Stromverbrauchs des Elektroboilers einzig auf Vergleichszahlen abgestellt und seine umfangreichen Vorbringen zu Personen im Haushalt, Jahreszeit und Nutzungsverhalten vollumfänglich ignoriert. Indem die Vorinstanz die umfangreichen "Beweisaussagen" ignoriert, dem Beschwerdeführer blosses Bestreiten unterstellt und alleine auf die Beweiskraft eines beliebig manipulierbaren PC-Ausdrucks abgestellt habe, sei sie in Willkür verfallen. Bei Beachtung der tatsächlichen Bezugsperiode von 35 Tagen auf Basis der von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichswerte ergebe sich ein Stromverbrauch von lediglich 527 kWh. Der Vergleichswert belege mithin, dass die ihm in Rechnung gestellte Energiemenge mit rund 14 % erheblich über dem Referenzwert liege. Dass am fraglichen Stromzähler noch weitere Stromverbrauchsquellen angeschlossen gewesen seien, erscheine damit umso wahrscheinlicher.

4.5 Indem der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Stromverbrauch des Elektroboilers geltend macht, seine umfangreichen Vorbringen zu Personen im Haushalt, Jahreszeit und Nutzungsverhalten seien von der Vorinstanz ignoriert worden, rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich: Die Entscheidinstanz ist nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Vergleichszahlen (Stromverbrauch in der besagten Wohnung im Vorjahr sowie allgemeine Durchschnittswerte gemäss Bulletin) nachvollziehbar dargelegt, weshalb der in Rechnung gestellte Stromverbrauch plausibel und nicht von weiteren Stromverbrauchsquellen auszugehen ist. Dass sie sich nicht im Einzelnen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Bewohneranzahl, Jahreszeit und Nutzungsverhalten, mit denen er die Plausibilität des gemessenen Stromverbrauchs bestritt, auseinandergesetzt hat, ist angesichts der dargelegten Rechtslage nicht zu beanstanden. Inwieweit dem PC-Ausdruck, gemäss welchem als Bezügeranlage einzig die ehemalige Wohnung des Beschwerdeführers eingetragen ist, Beweiswert zukommt, kann offengelassen werden. Schliesslich könnte – entgegen dem Beschwerdeführer – selbst bei einem von ihm auf Basis von 35 Tagen berechneten, um 14 % höheren Stromverbrauch (Differenz des gemessenen Stromverbrauchs zum Durchschnittswert gemäss Bulletin) nicht von einer erheblichen Abweichung gesprochen werden. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bezugsmenge von 600 kWh als erstellt erachtet hat.

4.6 Die Fälligkeit der Forderung und die Berechtigung der Beschwerdegegnerin zur Beseitigung des Rechtsvorschlages und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung werden im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr infrage gestellt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich als rechtmässig. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht damit kein Raum. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist auch der Beschwerdegegnerin keine solche zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

6.3 Angesichts seiner Sozialhilfeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende Verfahren ist jedoch als offensichtlich aussichtslos im soeben beschriebenen Sinn zu betrachten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demnach abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    500.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …