{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00593_2015-06-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215245&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a6bb076cd58a314f857ce77c72926fa"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00593"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.06.2015  VB.2014.00593"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.06.2015  VB.2014.00593"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.06.2015  VB.2014.00593"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Geb\u00fchren f\u00fcr Elektrizit\u00e4tsbezug. [Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet die Rechtm\u00e4ssigkeit der in Rechnung gestellten Forderung von Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. M\u00e4rz 2012. W\u00e4hrend die Beschwerdegegnerin von einer Bezugsperiode von 47 Tagen ausgeht, stellt sich der Beschwerdef\u00fchrer auf den Standpunkt, er habe nur w\u00e4hrend 35 Tagen Strom bezogen. Zudem erachtet der Beschwerdef\u00fchrer die von der Beschwerdegegnerin auf 600 kWh bezifferte Bezugsmenge als zu hoch.] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.2). Auch wenn der Beschwerdef\u00fchrer geltend macht, er sei bereits am 5. Oktober 2011 aus seiner ehemaligen Wohnung ausgezogen und der ins Recht gelegte neue Mietvertrag auf den 1. Oktober 2011 datiert, ist angesichts der durch ihn am 11. Oktober 2011 erfolgten Auszugsmeldung und der Haftung der Mieter f\u00fcr den Stromverbrauch bis zum Tag der Auszugsmeldung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Ende der Bezugsperiode auf den 11. Oktober festgelegt hat (E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Vergleichszahlen (Stromverbrauch in der besagten Wohnung im Vorjahr sowie allgemeine Durchschnittswerte gem\u00e4ss Bulletin) und den hohen Stromverbrauch des Elektroboilers nachvollziehbar dargelegt, weshalb der in Rechnung gestellte Stromverbrauch plausibel und nicht von weiteren Stromverbrauchsquellen auszugehen ist. Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, indem sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit den Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zu Bewohneranzahl, Jahreszeit und Nutzungsverhalten auseinandergesetzt hat (E. 4.5).   Nichtgew\u00e4hrung der unentgeltliche Prozessf\u00fchrung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:21", "Checksum": "cf06e20e8d54457b3e1ab646dd218cd9"}