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VB.2014.00594
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherung D, Beschwerdegegnerin,
und
C AG, Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben: I. Am 15. Oktober 2014 führte die A AG Beschwerde gegen die Vergabe "Auftrag Brandschutzbekleidung für Angehörige der Feuerwehr" der Versicherung D vom 6. Oktober 2014. Am 5. November 2014 ersuchte die Versicherung D im Einverständnis mit der A AG um Sistierung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2014 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum 28. November 2014 sistiert. Am 27. November 2014 wurde die Sistierung auf Antrag der Versicherung D bis zum 17. Dezember 2014 verlängert. II. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte A AG dem Verwaltungsgericht mit, sie habe sich einvernehmlich mit der Versicherung D geeinigt. Sie ziehe deshalb die Beschwerde zurück, mit der Bitte um Auferlegung der Gerichtskosten an die Versicherung D gemäss der Vergleichsvereinbarung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Vorab ist die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben. 2. Die Parteien einigten sich aussergerichtlich auf einen Abbruch des Ausschreibungsverfahrens sowie eine Neuauflage der Ausschreibung. Der Widerruf der Zuschlagsverfügung wurde den Betroffenen formell eröffnet. In ihrer aussergerichtlichen Vereinbarung vom 1./4. Dezember 2014 hielten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens Folgendes fest: "1. Die Versicherung D bezahlt der A AG eine Parteientschädigung (Anwaltskosten) in der Höhe von CHF 6'000.00 plus gesetzlicher Mehrwertsteuer. Auf weitere Entschädigung wird beidseits verzichtet. 2. Die Versicherung D übernimmt die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die Parteien beantragen eine dementsprechende Auferlegung durch das Gericht. 3. Die A AG verpflichtet sich, umgehend nach Vergleichsunterzeichnung, ihre beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängige Beschwerde vom 15. Oktober 2014 (Verfahrens Nr. VB.2014.00594) unter Beilage dieses Vergleichs zurückzuziehen und der Versicherung D gleichzeitig eine Kopie dieses Schreibens zukommen zu lassen. 4. Mit der Unterzeichnung und dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien hinsichtlich des genannten Beschwerdeverfahrens und hinsichtlich der genannten Ausschreibung als per Saldo aller Ansprüche für auseinandergesetzt. 5. Diese Vereinbarung wird in drei Exemplaren ausgefertigt, wobei je ein Exemplar für die Parteien sowie ein Exemplar für das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestimmt ist."
Gestützt auf diese Vereinbarung zog die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel am 4. Dezember 2014 zurück. Demgemäss ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. 3. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich Letztere verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Da der Wert der Brandschutzbekleidung den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert übersteigt (Art. 1 lit. a der Verordnung vom 2. Dezember 2013 des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015; SR 172.056.12), ist gegen diese Verfügung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht gegen diese Verfügung nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Die mit Präsidialverfügung vom 7. November 2014 angeordnete und am 27. November 2014 bis zum 17. Dezember 2014 verlängerte Sistierung wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. 6. Gegen diese Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |