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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2014.00595
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Lohnnachzahlung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist
seit dem 1. April 1999 an der Berufsfachschule C als Mediothekarin
angestellt. Ihre Stelle wurde der Richtposition "Bibliothekar/in" in
der Lohnklasse 11 zugeordnet. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 an
die Bildungsdirektion des Kantons Zürich machte sie geltend, diese Einreihung
sei um fünf Besoldungsklassen zu tief und verstosse gegen das
Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1), und forderte
eine Lohnnachzahlung im Umfang der Differenz zwischen
Lohnklasse 11/Stufe 17 und Lohnklasse 16/Stufe 17 für die
vorangegangenen fünf Jahre.
B. Mit
Verfügung vom 8. März 2011 wurde die Stelle von A rückwirkend per
1. Juli 2010 der Richtposition "Bibliothekar/in mbA" in der
Lohnklasse 13 zugeordnet. Auf Ersuchen von A begründete das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt diese Änderungsverfügung am 16. Mai 2011
dahingehend, dass die Mitarbeitenden in den Mediotheken der Mittel- und
Berufsfachschulen entsprechend den Ausbildungsvoraussetzungen und dem Inhalt
der Tätigkeit unter anderem für Sachverantwortung im Betrieb, Organisation und
Planung des Betriebes, Unterrichtssupport und Personalführungsaufgaben zwei
Funktionsprofilen zugeordnet seien: dem Funktionsprofil für Verantwortliche von
Mediotheken bzw. den kantonalen Richtpositionen Bibliothekar/in mbA und "Dokumentalist/in
mbA" sowie dem Funktionsprofil für Mitarbeitende in Mediotheken bzw. den
kantonalen Richtpositionen Bibliothekar/in, Dokumentalist/in und "Fachfrau/-mann
Information und Dokumentation". Auch die Grösse der Bibliothek habe
Einfluss auf die Einreihung. Die Berufsfachschule C verfüge über eine "kleinere
Mediothek", für welche sie (A) zuständig sei, weshalb sie in der
Richtposition Bibliothekar/in mbA der Lohnklasse 13 eingeordnet worden
sei. Diese Verfügung blieb unangefochten.
C. Am
3. Juni 2013 liess A die Bildungsdirektion zur Leistung einer Lohnnachzahlung
von Fr. 22'062.30 für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 30. Juni
2010 zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall auffordern. Mit (auf Weisung
der Bildungsdirektion vorbereiteter) Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies
das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Lohnnachforderung ab.
II.
Einen dagegen am 29. Oktober 2013 erhobenen Rekurs
wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. September 2014 ab.
III.
A liess am 16. Oktober 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, es seien ihr in Aufhebung des
Rekursentscheids und unter Entschädigungsfolge für die Zeit vom
1. November 2004 bis zum 30. Juni 2010 Lohnnachzahlungen von
Fr. 22'062.- zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall zu leisten. Die
Staatskanzlei liess sich namens des Regierungsrats am 18./20. November
2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die
Bildungsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 die
Abweisung des Rechtsmittels. A hielt am 14. Januar 2015 an ihrem Antrag
fest. Die Bildungsdirektion verzichtete am 20. Januar 2015 auf eine
weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
Erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats etwa auf dem vorliegenden
Gebiet des Personalrechts können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten
werden (§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a, 19a, 19b Abs. 2 lit. a f. je Ziff. 1
und Abs. 4 Satz 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG).
Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Als
Vorinstanz hat der Regierungsrat gewirkt, weshalb die Kammer ungeachtet des
Streitwerts für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 38
Abs. 3 VRG).
2.
2.1 Nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (LS 177.10) werden die Stellen entsprechend ihren Anforderungen in
Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Gemäss
§ 8 Abs. 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV,
LS 177.11) legt der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung (zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]) den Einreihungsplan fest, der
die Richtpositionen enthält, welche nach 29 Lohnklassen geordnet sind. Die
Richtpositionen werden nach dem Verfahren der "Vereinfachten
Funktionsanalyse" eingereiht; massgebend sind dafür die vorausgesetzte
Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen
Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen Anforderungen
und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die besonderen äusseren
Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt
sind (§ 8 Abs. 2 PV). Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und
den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel
in nur eine Lohnklasse eingereiht (sogenannte Einreihungsklasse, § 10
Abs. 1 Satz 1 PV).
2.2 Mit
Beschluss Nr. 490/2006 beauftragte der Regierungsrat die Finanzdirektion
mit einer Teilrevision des Lohnsystems (nicht auf www.rrb.zh.ch
veröffentlicht). Im Rahmen des Teilprojekts 3 der Teilrevision des
Lohnsystems wurde die Einreihung diverser Richtpositionen überprüft (vgl.
Beschluss des Regierungsrats [RRB] Nr. 1924/2009 vom 2. Dezember
2009). Dabei wurde mit Blick auf Bibliotheks- und Dokumentationsfunktionen zum
einen festgestellt, dass die Zuordnung einzelner Stellen zu bestehenden
Richtpositionen überprüft werden müsse (RRB 1924/2009 S. 16, auch zum
Folgenden). So habe sich anlässlich der Analyse einer der Richtposition
Bibliothekar/in zugeordneten Stelle ergeben, dass diese korrekterweise der
Richtposition Bibliothekar/in mbA zuzuordnen sei. Die Korrektur der Zuordnung
konkreter Stellen zu Richtpositionen und Lohnklassen bilde jedoch nicht
Gegenstand des Teilrevisionsprojekts, sondern sei Sache der zuständigen Direktion
bzw. des zuständigen Amtes. Die Direktionen wurden entsprechend beauftragt, auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz am 1. Juli 2010 hin die Anpassung der Stellenpläne und der
Einreihungen durchzuführen (RRB 1924/2009 Dispositiv-Ziff. IV). Zum andern
habe sich gezeigt, dass die Ausbildungen und die Berufsbilder im Bereich
Bibliotheken und Dokumentation einen starken Wandel erfahren hätten, weshalb
einzelne Funktionen wegfallen und andere als Richtposition aufgenommen werden
müssten. Als nicht mehr erforderlich habe sich die Funktion "Bibliotheksangestellte/r"
der Lohnklassen 7 bis 9 erwiesen. Die entsprechenden Tätigkeiten könnten
den Funktionsketten "Büroangestellte/r" und
"Verwaltungsangestellte/r" zugeordnet werden. Ebenso könne die
Funktion der Leitenden Bibliothekarin bzw. des Leitenden Bibliothekars
aufgehoben werden. Diese Funktionen seien der Funktionskette "Sektorleiter/in"
zuzuordnen. Entsprechend wurden die Richtpositionen Bibliotheksangestellte/r in
den Lohnklassen 7 bis 9, aus hier nicht zu erörternden Gründen hingegen
nicht die Richtposition "Leitende/r Bibliothekar/in" in den
Lohnklassen 16 bis 18 gestrichen. Mit Bezug auf die hier interessierenden
Richtpositionen Bibliothekar/in bzw. Bibliothekar/in mbA wurde die Einreihung nicht
verändert. Auch die Umschreibung der betreffenden Richtpositionen erfuhr
durch die Teilrevision des Lohnsystems keine wesentlichen Änderungen. Unter
anderem für die Richtposition Bibliothekar/in ergab sich die allgemeine Umschreibung
"Erwerben, Erschliessen, Ordnen, Archivieren und Vermitteln von Medien und
Informationen in einer Bibliothek oder einem Archiv, ausführende Funktion mit
Sachbearbeitungsfunktion, z.T. selbstständig". Diese Richtposition wurde
jedenfalls bereits Anfang 2006 allgemein als "[a]usführende Funktion
mit Sachbearbeitungsfunktion, z.T. selbständig, z.B.
Institutsbibliothekar/in" beschrieben. Die Funktionskette Bibliothekar/in
mbA konnte sodann sowohl bezüglich Einreihung als auch bezüglich Umschreibung
der Funktionen beibehalten werden (RRB 1924/2009 S. 17).
2.3 In
Umsetzung von Dispositiv-Ziff. IV des RRB 1924/2009 wurde auch die Stelle
der Beschwerdeführerin auf ihre korrekte Zuordnung zu einer Richtposition und
Einreihung in eine Lohnklasse hin überprüft. Dabei zeigte sich, dass die
Beschwerdeführerin alle in einer Mediothek anfallenden Leitungsaufgaben
übernehme, weshalb ihre Stelle nicht der kantonalen Richtposition
Bibliothekar/in, sondern jener der Bibliothekar/in mbA zuzuordnen sei. Da es
sich bei der Mediothek der Berufsfachschule C um eine kleinere Mediothek
handle, solle die Einreihung in Lohnklasse 13 erfolgen. Die entsprechenden
Änderungen der Anstellungsbedingungen verfügte der Beschwerdegegner am
8. März bzw. 16. Mai 2011 – wie im Beschluss des Regierungsrats vom
2. Dezember 2009 vorgesehen – mit (Rück-)Wirkung ab 1. Juli 2010.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei per 1. Juli 2010 von
der Lohnklasse 11 in die Lohnklasse 13 angehoben worden, weshalb
unbestritten sei, dass ihre Arbeit dem Wert der Lohnklasse 13 entspreche.
Dies sei aber nicht erst seit dem 1. Juli 2010 der Fall, sondern schon
seit vielen Jahren. Berufsangehörige und der Verband des Personals öffentlicher
Dienste (VPOD) hätten denn auch schon seit 2002 wiederholt die "die
diskriminierende Einreihung der Berufsgruppe der Beschwerdeführerin" gerügt.
In ihrem Funktionsbereich habe im Verlauf der 1990er-Jahre ein Strukturwandel
stattgefunden. Insbesondere infolge neuer Technologien und deren notwendiger
Anwendung im Berufsbereich der Beschwerdeführerin hätten sich höhere Anforderungen
gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Einreihung der Beschwerdeführerin im
Jahr 1999 ergeben. Diese neuen Technologien seien schon im Jahr 2004
angewendet worden. Die Beschwerdegegnerin habe weder bestritten, dass die
Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 falsch eingereiht gewesen sei, noch
aufgezeigt, weshalb sich die Zuordnung zu einer neuen Richtposition erst ab dem
1. Juli 2010 aufgedrängt haben sollte. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass die auf den 1. Juli 2010 erfolgte Einreihung der ihrer Funktion
bereits seit dem 1. November 2004 der korrekten Arbeitsbewertung
entsprochen hätte. Auch im Rekursverfahren machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihre Arbeit habe sich zwischen 2004 und dem
Zeitpunkt der Überführung in die höhere Lohnklasse 13 nicht verändert,
weshalb sie vor Letzterer falsch, "nämlich in der Grund- statt in der
mbA-Funktion" eingereiht gewesen sei. Die Einreihung in Lohnklasse 13
anerkennt die Beschwerdeführerin.
3.2 Die Frage,
welcher Richtposition bzw. welcher Lohnklasse die Stelle der Beschwerdeführerin
aufgrund der sich daraus ergebenden Anforderungen einzuordnen sei, bildete wie
oben 2.3 aufgezeigt Gegenstand der Änderungsverfügung vom 8. März bzw.
16. Mai 2011. Darin legte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auch
fest, dass die – auch von der Beschwerdeführerin anerkannte – Einreihung in
Lohnklasse 13 per 1. Juli 2010 gelte. Die Änderungsverfügung wurde
von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Sie ist in formelle Rechtskraft
erwachsen und grundsätzlich rechtsbeständig. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt
die Stelle der Beschwerdeführerin aufgrund der mit ihr verbundenen Anforderungen,
mithin aus individuellen Gründen, korrekterweise der Richtposition Bibliothekar/in
mbA bzw. der Lohnklasse 13 hätte zugeordnet werden müssen, kann daher im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht überprüft werden.
Nachdem die zu tiefe Entlöhnung der Beschwerdeführerin
auch gemäss ihrer eigenen Darstellung darauf zurückzuführen ist, dass ihre
Stelle fälschlicherweise der Grund- statt der mbA-Funktion zugewiesen war bzw.
den gestiegenen beruflichen Anforderungen nicht Rechnung getragen wurde, läuft
ihre Argumentation, dass sie im Vergleich zu "männlichen" Berufen bis
Ende Juni 2010 um zwei Lohnklassen zu tief eingereiht gewesen sei, ins
Leere. Vielmehr ist anzunehmen, dass die zu tiefe Entlöhnung effektiv darauf
zurückzuführen ist, dass der Stellenplan erst im Nachgang zu RRB 1924/2009 mit
Blick auf die geänderten Anforderungen überprüft wurde. Eine auf veränderte Anforderungen
zurückzuführende, sich im Laufe der Zeit bzw. im Nachhinein als zu tief
erweisende Entlöhnung ist aber an sich nicht diskriminierend, weil sie eben auf
die Weiterentwicklung und nicht auf eine allfällige geschlechtliche Segregation
des betroffenen Berufes zurückzuführen ist.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin nicht
geltend macht, die jeweilige Lohnklassenzuordnung der hier interessierenden
Richtpositionen Bibliothekar/in und Bibliothekar/in mbA sei als solche
diskriminierend bzw. das Lohnsystem als solches benachteilige Bibliothekare
bzw. Bibliothekarinnen, und dass hierfür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich
sind. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die fehlerhafte Zuordnung der Stelle der
Beschwerdeführerin wie geltend gemacht Ausdruck einer systematischen
Diskriminierung der mehrheitlich weiblichen Berufsgruppe der Bibliothekarinnen
gewesen sei (nachfolgend 4).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, bei der falschen Zuordnung ihrer
Stelle handle es sich nicht um einen Einzelfall, vielmehr seien die Stellen der
Bibliothekarinnen bis zu ihrer Überprüfung und Neueinordnung in Zusammenhang
mit der Teilrevision des Lohnsystems systematisch zu tief eingereiht worden.
Diesbezüglich bringt sie vor, die in Zusammenhang mit dem Teilprojekt 3
der Teilrevision des Lohnsystems vorgenommene Überprüfung der Einreihung der
Bibliothekarinnen habe ergeben, dass der grösste Teil der Mitarbeitenden um
eine bis drei Lohnklassen angehoben worden sei, was ein Indiz für eine
diskriminierende Entlöhnung darstelle. Sie macht mit anderen Worten geltend,
eine wesentliche Anzahl von Bibliothekarinnen und Bibliothekaren sei deshalb zu
Unrecht in die Grundfunktion eingereiht worden bzw. dieser Fehler sei nicht
(früher) behoben worden, weil Bibliothekarin ein typisch weibliches Berufsbild
sei.
4.2 Gemäss
Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) sowie Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) haben
Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach
Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG gilt das Verbot geschlechtsspezifischer
Diskriminierung insbesondere im Zusammenhang mit der Entlöhnung und der
Beförderung. Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die direkte, sondern auch
die indirekte Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine direkte
Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf
die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem
der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn es sich nicht sachlich
rechtfertigen lässt. Eine sachliche Rechtfertigung für eine direkte Ungleichbehandlung
kann darin liegen, dass auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale
Unterschiede eine Gleichbehandlung ausschliessen (BGE 124 II 409 E. 7 mit
Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Eine indirekte Diskriminierung liegt vor,
wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw.
überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Eine besoldungsmässige
Diskriminierung liegt vor, wenn zum Nachteil eines geschlechtstypisch
identifizierten Berufs Lohnunterschiede bestehen, welche nicht sachbezogen in
der Arbeit selber begründet sind (BGE 124 II 409 E. 8 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden). Untersagt sind damit Lohnunterschiede, die auf geschlechtsspezifische
Umstände abstellen. Nach Art. 6 GlG wird eine Diskriminierung unter
anderem bezüglich der Entlöhnung und Beförderung vermutet, wenn sie von der
betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
4.3 Bei der
Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit geschlechtstypisch ist, wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie auf das statistische Element
abgestellt; ein typischer Frauenberuf liegt vor, wenn der Frauenanteil höher
als 70 % liegt. Es kann aber auch die geschichtliche Dimension und die
historische Prägung berücksichtigt werden (BGr, 31. August 2010,
8C_78/2009, E. 5.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht weist auch darauf
hin, dass gewisse Abweichungen von einer durchschnittlichen Geschlechterverteilung
normal seien und deshalb auch nicht allein auf regionale Verhältnisse
abgestellt werden könne. Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung ziele nicht
auf derartige lokale und zeitlich variable Unterschiede ab, sondern auf typisch
geschlechtsmässig segmentierte Berufe. Das Bundesgericht hat denn auch den
Primarlehrerberuf nicht als typisch weibliches Berufsbild qualifiziert, obwohl
rund vier Fünftel der neu vergebenen Primarlehrerpatente an Frauen verliehen
würden (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 529 E. 5f). Entsprechend kann es für
die Annahme eines typisch weiblichen Berufsbildes nicht genügen, wenn ein Beruf
tendenziell eher von Frauen ausgeübt wird; es ist vielmehr eine Dominanz des
weiblichen Geschlechtes vorauszusetzen (VGr, 6. Dezember 2011,
AN.2011.00002, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweis auf RB 1996 Nr. 20
E. 2 Abs. 4).
Der Frauenanteil der bei der kantonalen Verwaltung
angestellten Bibliothekare bzw. Bibliothekarinnen (Grund- und mbA-Funktion)
belief sich am 30. Juni 2013 auf 88,61 %. Eine ähnliche Dominanz des
weiblichen Geschlechts scheint im Bibliothekswesen der Schweiz generell
vorzuliegen, zumindest soweit die wissenschaftlichen Bibliothekarinnen und Bibliothekare
(welche im kantonalzürcher Lohnsystem eigenen Funktionen zugewiesen sind; vgl.
Anhang 1 VVPG) nicht berücksichtigt werden (vgl. Marianne Ingold, Mehr
Gender in die Bibliotheken – aber richtig!, in: arbido 2 2013,
S. 33 ff. insbesondere 34; ferner Laura Stadler, Die Gläserne
Decke in Schweizer Bibliotheken, Chur 2012, S. 38 f. und 42).
Letztlich kann aber offenbleiben, wie weit der Kreis der Berufsgruppe der Bibliothekare
und Bibliothekarinnen gezogen werden müsste bzw. ob vorliegend ein
geschlechtsmässig segmentierter Beruf anzunehmen ist, nachdem selbst bei
Bejahen dieser Voraussetzung eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts
zu verneinen ist (nachfolgend 4.4 ff.)
4.4 Die
Bildungsdirektion stellt nicht in Abrede, dass die im Rahmen der Umsetzung der
von RRB 1924/2009 geforderte Anpassung der Stellenpläne und der
Einreihungen bei den Mitarbeitenden in Bibliotheken zu einer Verschiebung von
der Grund- in die mbA-Funktion geführt bzw. dass innerhalb der Grundfunktion
eine Verschiebung von der Lohnklasse 11 in die Lohnklasse 12
stattgefunden habe. Aus dem Sammelstellenplan für die Einreihung der
Bibliotheks- und Dokumentationsfunktionen an den Mittel- und Berufsfachschulen
vom 16. Februar 2011 geht hervor, dass elf bisher der Grundfunktion zugewiesene
Stellen in die mbA-Funktion überführt wurden. Weiter wurde eine vormals der
Funktion "Hauswart/in" zugeordnete, jedoch für die Funktion
Bibliothekar/in verwendete und in Lohnklasse 9 eingereihte Stelle in die
der Lohnklasse 13 zugewiesene Funktion Bibliothekar/in mbA überführt.
Schliesslich wurde eine bislang unter der Funktionsbezeichnung
"Verwaltungssekretär/in" geführte, in Lohnklasse 10 eingereihte
Stelle einer Bibliothekarin in die mbA-Funktion (in Lohnklasse 14)
überführt. Vor der Überführung waren im Bereich Mittel- und Berufsfachschulen
71 Stellen der Richtposition Bibliothekar/in zugewiesen. Vor diesem Hintergrund
kann die falsche Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin nicht als
singulärer Fehler erscheinen und räumt die Bildungsdirektion zu Recht ein, dass
der Stellenplan "in diversen Einzelfällen nicht richtig angewendet bzw.
allenfalls notwendige Veränderungen nicht nachvollzogen wurden". Zwar
liegt wohl eine Häufung nicht der Entwicklung des Berufsbildes angepasster
Einreihungen der Stellen der Bibliothekarinnen an Berufs- und Mittelschulen vor.
Wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt, fand aber in diesem Funktionsbereich
im Verlauf der 1990er-Jahre ein Strukturwandel statt. Aus den damit in
Zusammenhang stehenden neuen Technologien und deren notwendiger Anwendung in
ihrem Berufsbereich haben sich auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegenüber
dem Zeitpunkt der ursprünglichen Einreihung ihrer Stelle im Jahr 1999,
welche auf der Besoldungsrevision 1991 beruht habe, höhere Anforderungen
ergeben. Folglich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Einreihung
ihrer Stelle sei bereits 1999 fehlerhaft gewesen bzw. ihre Stelle sei bereits
damals in geschlechtsdiskriminierender Weise nicht entsprechend den damit
verbundenen Anforderungen eingereiht worden. Solches scheint vorliegend gerade
angesichts des sich im Wesentlichen erst nach Stellenantritt der
Beschwerdeführerin vollziehenden Wandels der beruflichen Anforderungen auch
nicht glaubhaft. Eine Diskriminierung in Zusammenhang mit der ursprünglichen
Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu vermuten.
Somit bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdegegner mit
der Korrektur der fehlerhaften Einreihungen in geschlechtsdiskriminierender
Weise zu lange zugewartet hat.
4.5
4.5.1
Gemäss § 3 Abs. 1 VVPG wird der Stellenplan in der Regel pro Amt
festgesetzt und umfasst die Anzahl der Stellen und deren prozentualen Umfang
(lit. a) sowie die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse
gemäss dem Einreihungsplan (lit. b). Der Stellenplan kann weitere
Informationen, insbesondere die Richtposition präzisierende
Funktionsbezeichnungen, enthalten (Abs. 2). Die Stellenpläne werden
regelmässig überprüft (Abs. 3). Zuständig für die Festsetzung der
Stellenpläne sind nach § 4 Abs. 1 VVPG die Direktionen, soweit sich
der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.
Für die personelle Führung der Berufsfachschulen ist die
Schulleitung verantwortlich (§ 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG,
LS 413.31]). Sie beschliesst gemäss § 12 Abs. 4 EG BBG über Anstellung
und Entlassung der Lehrpersonen mit befristeter Anstellung und des
administrativen und technischen Personals (lit. c) und stellt die
Personalführung und -entwicklung sicher (lit. f). An den Mittelschulen
besteht eine vergleichbare Zuständigkeit für personalrechtliche Belange des
administrativen Personals (vgl. § 7 des Mittelschulgesetzes vom
13. Juni 1999, LS 413.21).
Zuständig für die regelmässige Überprüfung der
Stellenpläne der an Mittel- und Berufsschulen tätigen Bibliothekarinnen und
Bibliothekare ist nach dem Gesagten die Bildungsdirektion. Sie hat denn auch am
16. Februar 2011 einen entsprechenden Sammelstellenplan verfügt.
4.5.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der VPOD Region Zürich habe seit
Jahren die zu tiefe Einreihung der Bibliothekarinnen und Bibliothekare gerügt.
Wiederholt sei vom Beschwerdegegner Bereitschaft signalisiert worden, auf die
Anliegen des VPOD einzugehen. Schliesslich seien der VPOD bzw. die Berufs- und Mittelschulbibliothekarinnen
und -bibliothekare aber immer wieder hingehalten und auf später vertröstet worden.
Aus
den Akten ergibt sich dazu im Wesentlichen Folgendes: Mit Schreiben vom
3. März 2003 an die Bildungsdirektion führten drei Mittelschulbibliothekarinnen
aus, ihr Beruf habe sich stark gewandelt, ohne dass dies in einem
Funktionsbeschrieb berücksichtigt worden wäre, weshalb sie um einen Termin zur
Besprechung verschiedener, letztlich mit der Stelleneinreihung in Zusammenhang
stehender Fragen ersuchten. Dieses Schreiben wurde am 14. Juli 2003
dahingehend beantwortet, dass Stellenplanänderungen auf Antrag der Schulleitung
durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt geprüft und der Direktion bzw. dem
Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt würden, weshalb die Bibliothekarinnen gebeten
würden, sich mit ihrem Anliegen an ihre direkten Vorgesetzten zu wenden. Am
30. April 2004 ersuchte der VPOD die Bildungsdirektion, eine
Analyse der Funktionen der Mittelschul- und Berufsschulbibliothekare und
-bibliothekarinnen zu veranlassen, damit deren "Lohneinstufung"
korrigiert werden könne. Die Bildungsdirektion sicherte dem VPOD in der Folge
zu, beim Personal- sowie dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt Stellungnahmen
zu den aufgeworfenen Fragen einzuholen. Jedenfalls vor dem 20. Juli 2005
teilte die Bildungsdirektion dem VPOD mit, dass die Überprüfung der Einreihungen
im Rahmen einer generellen Lohnrevision vorgenommen würde. Am 16. Mai 2006
bestätigte die Bildungsdirektion gegenüber dem VPOD, dass die Einreihung der
Stellen der Mittel- und Berufsschulbibliothekare und -bibliothekarinnen im
Zusammenhang mit einer inzwischen vom Regierungsrat beschlossenen Teilrevision
des kantonalen Lohnsystems überprüft würden; in zeitlicher Hinsicht könnten
keine Zusicherungen gemacht werden.
Dass die Bildungsdirektion trotz der wiederholten Kritik
an den Einreihungen der Stellen der Mittelschul- und Berufsschulbibliothekare
und -bibliothekarinnen angesichts der jedenfalls bereits 2005 absehbaren
Teilrevision des Lohnsystems darauf verzichtete, den entsprechenden Stellenplan
vorgängig zu überprüfen, ist sachgerecht. Denn eine möglichst umfassende
Überprüfung des Lohnsystems bzw. eine koordinierte Anpassung verschiedener
Funktionen an geänderte Verhältnisse und Anforderungen führt auch zu einem in
sich möglichst kohärenten und somit insgesamt gerechteren Lohnsystem. So wurden
im Rahmen der hier infrage stehenden Teilrevision des kantonalen Lohnsystems
insgesamt 29 Funktionen überprüft (vgl. RRB 1924/2009 S. 4).
Letztlich akzeptierte auch der VPOD bzw. die Beschwerdeführerin das Vorgehen
der Bildungsdirektion, machte die Beschwerdeführerin doch erstmals mit
Schreiben vom 26. Oktober 2009 eine Lohnnachforderung geltend, deklarierte
dabei, das Schreiben diene der Verjährungsunterbrechung, und verlangte bis im
Juni 2013 keine Fortsetzung des Verfahrens. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Überprüfung anderer, männlich dominierter oder geschlechtsneutraler
Funktionen im Gegensatz zu weiblich dominierten Funktionen wie derjenigen der
Beschwerdeführerin im Vorfeld der Teilrevision des Lohnsystems davon unabhängig
bzw. rascher vorgenommen wurde. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern
vorgängig der Teilrevision des Lohnsystems deren Ergebnis mit Bezug auf die
hier interessierende Berufsgruppe ersichtlich gewesen wäre, dass nämlich nicht
die Richtpositionen und deren Einordnung, sondern die Zuordnung verschiedener
Stellen zu den zur Verfügung stehenden Funktionen nicht (mehr) korrekt sei, und
eine korrekte Entlöhnung somit nicht etwa Korrekturen am Lohnsystem, sondern
lediglich eine Anpassung des Stellenplans erfordere. Dem Beschwerdegegner bzw.
der Bildungsdirektion kann daher vorliegend nicht vorgeworfen werden, mit der
Überprüfung des Stellenplans unzulässig lange zugewartet zu haben. Erst recht
erscheint nicht glaubhaft, dass die Bildungsdirektion die Überprüfung in
geschlechtsdiskriminierender Weise aufgeschoben habe.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 13
Abs. 5 GlG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
ist in der Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich auf die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an
…