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Geschäftsnummer: VB.2014.00597  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.01.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wiederruf der Niederlassungsbewilligung


Die Niederlassungsbewilligung kann bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst dann widerrufen werden, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische Person, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (E. 4.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
INTERESSENABWÄGUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÜBERJÄHRIGE FREIHEITSSTRAFE
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 Abs. II AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00597

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 15. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1990, und wies ihn aus der Schweiz weg. Zugleich ordnete es an, dass A unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe. Weiter entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

II.  

Am 11. Juli 2014 rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 22. September 2014 in der Hauptsache – nämlich soweit es nicht gegenstandslos geworden war – ab.

III.  

A führte am 17. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.   Es seien der Rekursentscheid […] der Vorinstanz vom 22. September 2014 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Juni 2014 aufzuheben;

  2.  Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren, resp. wiederherzustellen und es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu bewilligen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten und es sei der Beschwerdegegner daher anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten, resp. diese zu unterlassen;

  3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

  4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

 

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 31. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Am 11. No­vember 2014 reichte A Erklärungen von Familienangehörigen und Freunden ein. Am 8. Dezember 2014 nahm er innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung der Sicherheitsdirektion Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung respektive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid keine Anordnung bezüglich der aufschiebenden Wirkung getroffen. Entsprechend kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Abgesehen davon wird dieser Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid ohnehin gegenstandslos.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vermittle ihm einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz. Diese Bestimmung schützt das Privat- und Familienleben. Damit sich die ausländische Person auf das Recht auf Achtung ihres Familienlebens berufen kann, muss sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem Familienmitglied unterhalten, das hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Durch die Tatbestandsvariante des Familienlebens sind primär sogenannte Kernfamilien geschützt. Unter einer solchen Kernfamilie ist zum einen die Gemeinschaft von Ehegatten und zum anderen die Beziehung von Eltern und ihren minderjährigen Kindern zu verstehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Der 24 Jahre alte Beschwerdeführer ist volljährig, sodass seine Beziehung zu seinen Eltern nicht mehr unter den Begriff der Kernfamilie fällt.

2.2 Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern fällt dann in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis darf gemäss Bundesgericht nicht leichthin angenommen werden; vielmehr muss das pflegebedürftige Familienmitglied an einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder sonst an einer schwerwiegenden Krankheit leiden (BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen auf eine engmaschige Betreuung durch Familienangehörige angewiesen.

2.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sich erwachsene Kinder, die mit ihren Eltern im gleichen Haushalt zusammenleben und zu diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen, ebenfalls auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. VGr, 20. Dezember 2013, VB.2013.00582, E. 2.3 mit Hinweis zum Schutz des Privatlebens). Der Beschwerdeführer führt unter Verweis auf Behördenberichte aus, seine Mutter habe ihm als Säugling "offensichtlich keine adäquate Ernährung zukommen" lassen; es habe eine "bewusste Vernachlässigung" bestanden. Seine Eltern hätten später weder seine Hausaufgaben kontrolliert noch sei er "zu Hause in einer anderen Weise gefördert" worden. Eine Lehrerin habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass er zu Hause stark vernachlässigt worden sei. Seine Eltern hätten "ein Defizit an Wärme und Harmonie" für ihn aufgewiesen, welches er auswärts auszugleichen versucht habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen ausgesprochenen engen Kontakt zu seinen Eltern pflegt. Zumindest hätte er detailliert begründen müssen, weshalb es nach der schwierigen Kindheit und Jugend zu einer emotionalen Annäherung zwischen ihm und seinen Eltern gekommen ist. Abgesehen davon lebt der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht mit seinen Eltern im selben Haushalt. Damit fällt auch dieser Teilgehalt von Art. 8 Abs. 1 EMRK als Anspruchsgrundlage ausser Betracht.

2.4 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf seine Beziehung zu seiner Freundin. Eine Beziehung zu einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person vermag einem ausländischen Staatsangehörigen in der Regel keinen konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Ein solcher ist dem Ausländer bloss dann zuzuerkennen, wenn die Beziehung in Form eines gefestigten Konkubinats über lange Zeit andauert und effektiv gelebt wird oder sofern konkrete Indizien auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss dabei hinsichtlich ihrer Art und Stabilität einer ehelichen Verbindung gleichkommen (BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1, und 4. Oktober 2002, 2A.362/2002, E. 4.2; VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00318, E. 1.2.3 und 2.2). Die Beschwerde äussert sich nicht in substan­ziierter Form zur Art der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin.

2.5 Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt neben dem Familien- auch das Privatleben: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine ausländische Person nur dann auf diese Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: Die Ausländerin oder der Ausländer muss besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich unterhalten. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen in der Regel nicht (BGr, 27. August 2013, 2C_574/2013, E. 3.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 22 Jahren in der Schweiz auf. Er wurde in dieser Zeit – wie nachstehend noch zu zeigen sein wird – wiederholt straffällig. Seine Verurteilungen sprechen gegen eine überdurchschnittliche gesellschaftliche Integration. Auch in beruflicher Hinsicht vermochte der Beschwerdeführer hierzulande kaum Fuss zu fassen, hat er doch keine Ausbildung abgeschlossen. Zudem bilden auch die Pfändungsverlustscheine in der Höhe von Fr. 46'858.90 gewichtige Indizien gegen eine erfolgreiche Integration. Dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Beziehungen zu drei hier lebenden Personen unterhält, genügt nicht, um eine besonders intensive Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen.

2.6 Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Nachstehend ist daher zu prüfen, ob ihm das Landesrecht einen Anwesenheitsanspruch vermittelt.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung und hält sich seit mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz auf. Die Niederlassungsbewilligung einer solchen Person kann unter anderem dann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

3.2 Am 1. März 2012 sprach das Bezirksgericht C den Beschwerdeführer der vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten und zwar in Form einer Zusatzstrafe zu einer vom selben Gericht am 29. März 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten; zugleich wies es den Beschuldigten in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zum Zweck des Massnahmenvollzugs auf. Die vom Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafe überschreitet die bundesgerichtliche Einjahresgrenze und ist daher als längerfristig zu qualifizieren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist damit erfüllt.

4.  

4.1 Auch wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).

4.2 Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f., 125 II 521 E. 2b, 122 II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung kann bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst dann widerrufen werden, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische Person, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (Hunziker, Art. 63 N. 13). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr, 16. September 2010, 2C_318/2010, E. 3.1).

4.3 Hinsichtlich der Interessenabwägung kann vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers, das im Strafmass seinen Ausdruck findet. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das Wohlverhalten sind dabei von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (Hunziker, Art. 63 N. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Es gilt dabei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto weniger hoch sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Insbesondere bei Gewalt- und Drogendelikten braucht selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen zu werden (BGr, 12. Oktober 2011, 2C_289/2011, E. 2 – 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.1; Hunziker, Art. 63 N. 12).

4.4 Wie oben dargelegt, bestrafte das Bezirksgericht C den Beschwerdeführer zuletzt wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung mit 33 Monaten Gefängnis; angesichts dieses Strafmasses ist das migrationsrechtliche Verschulden als erheblich zu qualifizieren. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die Delinquenz mit seiner schwierigen Kindheit und Jugend sowie psychischen Problemen erklärt: Im migrationsrechtlichen Bewilligungsverfahren kann die Angemessenheit der nach der Tatschwere bemessenen Strafe nicht überprüft werden.

4.5 Hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Wie er selbst einräumt, wurde er im Alter von acht Jahren ein erstes Mal straffällig. Am 15. Januar 2004 sprach ihn das Jugendgericht D des Diebstahls sowie der mehrfachen Gehilfenschaft dazu, der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Tätlichkeiten für schuldig und bestrafte ihn mit einer Einweisung in ein Erziehungsheim. Mit Erziehungsverfügung vom 28. Dezember 2006 erkannte ihn die Jugendanwaltschaft des Diebstahls für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.-. Am 29. März 2010 verurteilte ihn das Jugendgericht D wegen mehrfachen Angriffs, Diebstahls, Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Gebrauchsentwendung sowie unberechtigten Verwendens eines Motorfahrzeugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Am 10. November 2010 erwirkte der Beschwerdeführer einen weiteren Strafentscheid: Wegen Diebstahls bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft E mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.-. Schliesslich verurteilte ihn das Bezirksgericht C am 1. März 2012 zur oben erwähnten unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten.

4.6 Wie die vorstehende Auflistung verdeutlicht, beging der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren eine Vielzahl unterschiedlicher Gesetzesverstösse. Die der letzten Verurteilung zugrunde liegende Straftat kann somit nicht als einmalige Verfehlung betrachtet werden. Wer wie der Beschwerdeführer über Jahre hinweg delinquiert, ist in einem erhöhten Masse rückfallgefährdet. An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden Berichte des Massnahmezentrums F vom 21. Februar und 30. April 2014 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 13. Mai 2014 nichts Entscheidendes zu ändern. Der Bericht vom 21. Februar 2014 beinhaltet keine eigentliche Legalprognose, sondern hält bloss fest, dass die Mit- und Umwelt für den Beschwerdeführer rückfallbegünstigende Faktoren darstellen würden. Sodann wird die Wichtigkeit einer erfolgreichen beruflichen Integration für eine deliktfreie Zukunft hervorgehoben. Im Bericht vom 30. April 2014 heisst es bezüglich Legalprognose lediglich, die intensive Auseinandersetzung mit den Folgen seiner Delikte im Rahmen der Deliktaufarbeitung wirke sich sehr positiv auf seine Legalprognose aus. Das Amt für Justizvollzug seinerseits wies in der Verfügung vom 13. Mai 2014 auf "die nach wie vor belastete Legalprognose für einschlägige Delikte" hin und verweigerte die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Wären die zuständigen Fachstellen tatsächlich von der künftigen Deliktfreiheit des Beschwerdeführers überzeugt, hätten sie die bedingte Entlassung anordnen müssen.

4.7 Abgesehen davon sind Straf- oder Massnahmevollzugsberichte im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nur von beschränkter Aussagekraft: Der Straf- und Massnahmevollzug verfolgt nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung. Demgegenüber steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich ein im Vergleich zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der migrationsrechtliche Entscheid über die Wegweisung dürfe erst nach Abschluss des Massnahmevollzugs getroffen werden, ist dazu Folgendes festzuhalten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollte dieser Entscheid vor der Entlassung in die Freiheit getroffen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass auf diese Weise unter Umständen nicht das gesamte Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers während des Straf- bzw. Massnahmevollzugs in die migrationsrechtliche Beurteilung einfliessen kann. Das Bundesgericht rechtfertigt dies damit, dass dem Wohlverhalten in Unfreiheit bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (BGr, 3. September 2007, 2C_201/2007, E. 5). Vorliegend wartete die Beschwerdegegnerin die oben erwähnten Vollzugsberichte ab, ehe sie am 5. Juni 2014 die Wegweisung verfügte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits während mehr als einem Jahr im Massnahmevollzug. Von einem übereilten Entscheid kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Dass die Vollzugsberichte insgesamt eher gemischt ausfielen, hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Auf jeden Fall ist nicht zu erwarten, dass ein (noch) längeres Zuwarten zu einer wesentlich positiveren Einschätzung durch die Vollzugseinrichtung führen würde. Somit bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die für die Anordnung der Wegweisung massgebenden Verhältnisse bis zu deren Vollzug entscheidend verändern werden (BGE 137 II 233 E. 5.2.3).

5.  

5.1 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist sodann die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden Ausländers in der Schweiz. Mit zunehmender Anwesenheitsdauer in der Schweiz sind höhere Anforderungen an den Widerruf zu stellen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist war. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person schlecht integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten verkehrt (Hunziker, Art. 63 N. 13 mit Nachweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer reiste als Kleinkind in die Schweiz ein. Er besuchte in Gdie Primarschule; die siebte bis neunte Klasse verbrachte er in einem Schulheim in H. Ein Vorbereitungsjahr auf eine Berufslehre brach er ab. Anschliessend arbeitete er im Rahmen von Eingliederungsprojekten an verschiedenen Orten in der Schweiz. Zuletzt war er von 2010 bis 2013 als Hilfsarbeiter bei einem Unternehmen in G tätig. Er verfügt über keine abgeschlossene Lehre oder sonstige Ausbildung, sodass seine Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt als eher ungünstig einzustufen sind. Der Beschwerdeführer hält sich insgesamt seit rund 22 Jahren in der Schweiz auf, was als lang zu werten ist. Er unterhält kaum ausserfamiliäre Beziehungen; seine Eltern und Geschwister sind die einzigen Personen, welche ihn regelmässig in der Vollzugsanstalt besuchen. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, über die allerdings nichts Näheres bekannt ist. Aus einem Bestätigungsschreiben geht ferner hervor, dass er mit zwei Personen befreundet ist. Insgesamt ist von einer eher unterdurchschnittlichen beruflichen und sozialen Integration auszugehen.

6.  

6.1 In Anbetracht der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers sowie seiner ungenügenden sozialen und beruflichen Integration muss ihm aus ausländerrechtlicher Sicht ein erhöhtes Rückfallrisiko angelastet werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen. Als Folge davon muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt werden. Vielmehr darf auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

6.2 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist zwar mit einer gewissen Härte verbunden. Indessen spricht er serbokroatisch, ist erst 24 Jahre alt und physisch wie psychisch gesund. Seine psychische Verfassung wird als "stabil" eingestuft. Er muss keine festverordneten Medikamente einnehmen. Als lediger Mann ohne Kinderunterhaltspflichten ist er beruflich flexibel und zählt – im Unterschied etwa zu alleinerziehenden Müttern oder älteren Menschen – nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen. Nur unwesentlich ins Gewicht fallen in diesem Zusammenhang die im Vergleich zur Schweiz schlechteren Berufsperspektiven. Von der hohen Arbeitslosigkeit ist der Beschwerdeführer nicht stärker betroffen als die anderen Bewohnerinnen und Bewohner des Kosovos. Auch die schlechte Versorgung des Kosovos mit psychiatrischen oder psychologischen Behandlungsangeboten stehen einer Wegweisung nicht im Wege: Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer psychisch gesund und deshalb nicht auf eine Psychotherapie angewiesen; der Beschwerdeführer reichte keine Belege ein, welche seine gegenteiligen Beteuerungen dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer war seit 2005 insgesamt "2-3 Male" für jeweils eine Woche im Kosovo.

6.3 Angesichts der bis in die Kindheit zurückreichenden Kriminalität ist nicht zu erwarten, dass mit einer Verwarnung des Beschwerdeführers den öffentlichen Sicherheitsinteressen genügend Rechnung getragen werden kann. Eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen Eltern und Geschwistern ist angesichts der von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und der Schwere seines Verschuldens hinzunehmen. Er kann den Kontakt mittels Telefonaten, Brief-, E-Mail-Verkehr oder anderer Formen der elektronischen Kommunikation aufrechterhalten. Angesichts der mittlerweile günstig gewordenen Flug- und Bustarife in den Kosovo stünde auch gelegentlichen Besuchen nichts im Weg. Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1–4 AuG sind nicht ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Bereits die Vorinstanzen haben aufgezeigt, weshalb kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr besteht. Trotz der langen Aufenthaltsdauer waren die Chancen auf ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren namentlich mit Blick auf die erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers nur gering. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Gegen Entscheide über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3. Dezember 2012, 2C_658/2012, E. 2; BGE 135 II 1 E. 1.2.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…