{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00598_2015-04-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215144&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fb3b07133f7374ac90365f292359d266"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00598"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.04.2015  VB.2014.00598"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.04.2015  VB.2014.00598"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.04.2015  VB.2014.00598"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lehrdiplom f\u00fcr Maturit\u00e4tsschulen (Wiederholungspr\u00fcfung) | [Nichtbestehen einer berufspraktischen Wiederholungspr\u00fcfung] Abweisung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Zeugeneinvernahme der Examinierenden nach den Grunds\u00e4tzen der antizipierten Beweisw\u00fcrdigung (E. 2). Kognition des Verwaltungsgerichts bei Examen (E. 3). Aus dem verfassungsrechtlich garantierten Geh\u00f6rsanspruch l\u00e4sst sich keine allgemeine Pflicht zur Protokollierung m\u00fcndlicher Pr\u00fcfungen ableiten (E. 4.2.1.1). Soweit die Examinierenden im Rahmen einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung f\u00fcr sich selber freiwillig gewisse Aufzeichnungen erstellen, unterliegen diese rein \"verwaltungsinternen\" Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht (E. 4.2.1.2).  Der Beschwerdegegner ist seiner Pflicht zur Begr\u00fcndung des Pr\u00fcfungsentscheids nachgekommen; dem Beschwerdef\u00fchrer wurde im Anschluss an die Pr\u00fcfung zun\u00e4chst m\u00fcndlich dargelegt, weshalb seine Leistung als ungen\u00fcgend eingestuft werden m\u00fcsse; im Rekursverfahren reichten sodann drei der vier Examinierenden schriftliche Begr\u00fcndungen der Pr\u00fcfungsbewertung nach, zu denen der Beschwerdef\u00fchrer Stellung beziehen konnte (E. 5). Der Beschwerdef\u00fchrer substanziiert nicht gen\u00fcgend, inwiefern das von ihm geltend gemachte Verhalten einer der Examinierenden w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung das Pr\u00fcfungsergebnis entscheidend beeiflusst haben soll. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte die behauptete St\u00f6rung des Pr\u00fcfungsablaufs auch sogleich gegen\u00fcber den Examinierenden oder dem Pr\u00fcfungsleiter ger\u00fcgt werden m\u00fcssen und nicht erst nach Ergehen eines ung\u00fcnstigen Entscheids im Rechtsmittelverfahren (E. 6). Es liegen dar\u00fcber hinaus keine Hinweise auf eine unsachgem\u00e4sse bzw. willk\u00fcrliche Bewertung der Pr\u00fcfungsleistung des Beschwerdef\u00fchrers vor (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:34:34", "Checksum": "8b5278b97f352fa4ccf4f5f219f96b3c"}