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Geschäftsnummer: VB.2014.00598  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.11.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Lehrdiplom für Maturitätsschulen (Wiederholungsprüfung)


[Nichtbestehen einer berufspraktischen Wiederholungsprüfung]

Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Zeugeneinvernahme der Examinierenden nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung (E. 2). Kognition des Verwaltungsgerichts bei Examen (E. 3).
Aus dem verfassungsrechtlich garantierten Gehörsanspruch lässt sich keine allgemeine Pflicht zur Protokollierung mündlicher Prüfungen ableiten (E. 4.2.1.1). Soweit die Examinierenden im Rahmen einer mündlichen Prüfung für sich selber freiwillig gewisse Aufzeichnungen erstellen, unterliegen diese rein "verwaltungsinternen" Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht (E. 4.2.1.2).
Der Beschwerdegegner ist seiner Pflicht zur Begründung des Prüfungsentscheids nachgekommen; dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Prüfung zunächst mündlich dargelegt, weshalb seine Leistung als ungenügend eingestuft werden müsse; im Rekursverfahren reichten sodann drei der vier Examinierenden schriftliche Begründungen der Prüfungsbewertung nach, zu denen der Beschwerdeführer Stellung beziehen konnte (E. 5).
Der Beschwerdeführer substanziiert nicht genügend, inwiefern das von ihm geltend gemachte Verhalten einer der Examinierenden während der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entscheidend beeiflusst haben soll. Im Übrigen hätte die behauptete Störung des Prüfungsablaufs auch sogleich gegenüber den Examinierenden oder dem Prüfungsleiter gerügt werden müssen und nicht erst nach Ergehen eines ungünstigen Entscheids im Rechtsmittelverfahren (E. 6).
Es liegen darüber hinaus keine Hinweise auf eine unsachgemässe bzw. willkürliche Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers vor (E. 7).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EXAMENSENTSCHEID
INTERNE AKTEN
MÜNDLICHE PRÜFUNG
PROTOKOLL
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00598

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Institut für Erziehungswissenschaft

der Universität Zürich,  

 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Lehrdiplom für Maturitätsschulen (Wiederholungsprüfung),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A absolvierte 2013 eine Wiederholungsprüfung zur Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen, wobei die von ihm abgehaltene Prüfungslektion von den beteiligten Examinierenden als ungenügend eingestuft wurde. Der Direktor der Abteilung "Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen" am Institut für Erziehungswissenschaft der Universität Zürich bestätigte mit Schreiben vom 12. September 2013 den bereits mündlich mitgeteilten negativen Prüfungsbeschluss und gab A bekannt, dass dessen Leistung mit der Note 3 bewertet werde; der Direktor teilte A gleichzeitig mit, Letzterer habe damit diese Teilprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden, und schloss ihn wegen wiederholten Nichtbestehens einer Teilprüfung endgültig vom Studiengang "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" aus.

II.  

Dagegen liess A am 26. September 2013 "vorsorglich Rekurs" an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben und um angemessene Fristerstreckung für die Einreichung einer einlässlichen Begründung ersuchen, da ihm eine solche mangels Vorliegens der relevanten Prüfungsakten derzeit nicht möglich sei. Gleichentags liess er beim Institut für Erziehungswissenschaft ein Gesuch um Akteneinsicht bzw. um Zustellung der aufgelaufenen Verfahrensakten stellen.

Mit E-Mail vom 26. Oktober 2013 gab das Institut A bekannt, dessen Gesuch um Akteneinsicht könne nicht entsprochen werden. Den gleichwohl innert der von der Rekurskommission angesetzten Nachfrist eingereichten vollständigen Rekurs wies jene mit Beschluss vom 11. September 2014 ab.

III.  

Am 17. Oktober 2014 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 12. September 2013 aufzuheben, eventualiter die Wiederholung der Prüfungslektion anzuordnen, sub­eventualiter das mit der angefochtenen Verfügung festgestellte Prüfungsergebnis mangels Abgabe einer Begründung bzw. Gewährung der Akteneinsicht als nichtig anzusehen bzw. aufzuheben.

Eine ihm mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 auferlegte Kaution leistete A in der Folge fristgerecht.

Die Rekurskommission verzichtete am 1./2. Dezember 2014 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 beantragte das Institut für Erziehungswissenschaft die Abweisung der Beschwerde, wozu A am 18. Februar 2015 eine Stellungnahme einreichte. Am 12. März 2015 äusserte sich das Institut unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Anträge erneut zu den Vorbringen von A.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11]). Der angefochtene Beschluss betrifft das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung des Studiengangs "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Diese Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vorab ist auf die prozessualen Begehren des Beschwerdeführers einzugehen. Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdeführer, falls der Beschwerdegegner an seinen Darstellungen in Rekursantwort sowie Duplik festhalte, seien die darin "angeführten Aussagen und aktenkundigen Sachverhaltsdarstellungen anhand von formell durchzuführenden Zeugenaussagen zu erheben" und ihm "dabei die Möglichkeit zu bieten, sich an diesen Beweiserhebungen zu beteiligen und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis dieser Beweisabnahme auch eine Beweiswürdigung abzugeben". Wie seinen weiteren Ausführungen im Verfahren entnommen werden kann, ersuchte der Beschwerdeführer damit sinngemäss um Zeugeneinvernahme der Examinierenden, welche die Wiederholungsprüfung beurteilt hatten.

Vor Verwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer ausdrücklich an seinen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen fest.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde die ihr rechtzeitig angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen. Das Verwaltungsgericht erhebt die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise nach § 60 Satz 1 VRG von Amtes wegen. Auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf dann verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 60 N. 11; BGr, 28. Juli 2014, 1C_736/2013, E. 2.3.1; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen).

2.2.1 Vor der Vorinstanz liessen sich drei der vier an der berufspraktischen Prüfung des Beschwerdeführers beteiligten Examinierenden schriftlich zur Sache vernehmen (zur Zusammensetzung des Prüfungsgremiums unten 3.3). Bereits als Beilage zur Rekursantwort hatte der Beschwerdegegner eine ausführliche Stellungnahme des Prüfungsleiters D ins Verfahren eingebracht. Auf Ersuchen der Vorinstanz reichte er zudem mit Schreiben vom 6. März 2014 ergänzende Ausführungen des Prüfungsleiters nach sowie eine detaillierte schriftliche Begründung des Prüfungsentscheids, verfasst von der prüfenden Examinatorin aus dem Bereich Fachdidaktik, E, und eine Stellungnahme der prüfenden Vertreterin des Instituts für Erziehungswissenschaft, F. Ihre Ausführungen vermitteln insgesamt einen umfassenden Eindruck des Prüfungsablaufs und der erfolgten Prüfungsbewertung (siehe dazu unten 7). Dem Beschwerdeführer wurde überdies sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren mehrfach die Gelegenheit geboten, zu den entsprechenden Sachverhaltsvorbringen der Examinierenden Stellung zu beziehen, was er auch wiederholt tat.

2.2.2 Aufgrund der sich in den Akten befindenden schriftlichen Stellungnahmen dreier der vier Examinierenden sowie der schriftlichen Einwände des Beschwerdeführers hierzu ist der relevante Sachverhalt ausreichend erstellt. Eine wesentliche Klärung der strittig gebliebenen Fragen vermöchte auch der vom Beschwerdeführer angebotene Beweis nicht herbeizuführen, zumal sich die Examinierenden anlässlich einer Befragung zum genaueren Hergang der nunmehr über eineinhalb Jahre zurückliegenden Prüfung grösstenteils auf ihre schriftlichen Notizen hierzu abstützen müssten, welche bereits Grundlage ihrer schriftlichen Stellungnahmen bildeten, sodass mit keinen neuen Erkenntnissen zu rechnen wäre.

2.3 Der Sachverhalt ist bezüglich des Ablaufs der Prüfungslektion sowie des daran anschliessenden Kolloquiums rechtsgenügend erstellt. Nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung kann daher auf eine Einvernahme der Examinierenden, welche die vom Beschwerdeführer abgehaltene Prüfungslektion beurteilt haben, verzichtet werden. Nebst dem wurde dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren wie auch im vorliegenden Verfahren ausreichend Möglichkeit geboten, zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen, weshalb davon abgesehen werden kann, ihn hierzu auch noch einzuvernehmen.

3.  

3.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Ver­waltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG; VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00651, E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition zudem ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich allerdings dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00651, E. 2.2 – 21. Juli 2010, VB.2010.00116, E. 3.2 – 25. Juni 2008, VB.2008.00125, E. 2.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung von Examensleistungen herabgesetzt werden. Mit Bezug auf die Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (BGr, 12. April 2011, 2D.29/2009, E. 2.4 mit Hinweisen; BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467 E. 3.1). Anders ist es hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel, das heisst der äussere Ablauf des Examens oder die Bewertung, gerügt werden. In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (BGr, 9. August 2004, 2P.83/2004, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 106 Ia 1 E. 3c).

3.2 Zur Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich müssen die Studierenden unter anderem eine berufspraktische Prüfung ablegen. Die allgemeinen Bedingungen für den Studiengang finden sich dabei in der vom Universitätsrat beschlossenen Verordnung über den Studiengang "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 14. De­zember 2009 (Verordnung "Lehrdiplom für Maturitätsschulen", LS 415.456.1). Gestützt auf § 5 dieser Verordnung hat die Philosophische Fakultät der Universität Zürich sodann eine Studienordnung erlassen, welche die Einzelheiten des Studiengangs regelt (Studienordnung zum Studiengang "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" vom 27. November 2009 [Studienordnung], abrufbar unter www.phil.uzh.ch > Studium > Lehrdiplom für Maturitätsschulen > Reglemente > Studienordnung).

Gemäss § 27 Studienordnung setzt sich die berufspraktische Prüfung zusammen aus einer Prüfungslektion und einem anschliessenden maximal viertelstündigen Kolloquium, was mit einer gemeinsamen Note bewertet wird; die Prüfung wird von drei bzw. vier Examinierenden abgenommen, wobei prüfende Person zunächst eine Fachdidaktikerin bzw. ein Fachdidaktiker des entsprechenden Faches ist (Abs. 2); als zweite prüfende Person fungiert eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter der Universität oder eine andere, vom Institut für Erziehungswissenschaft (vormals IGB) benannte Person (§ 27 Abs. 3 Studienordnung); als dritte prüfende Person bestimmt das Institut in Absprache mit der Schulleitung eine Maturitätsschullehrerin bzw. einen Maturitätsschullehrer als Prüfungsleiterin bzw. Prüfungsleiter (Abs. 4). An allen Wiederholungen von berufspraktischen Prüfungen nimmt sodann zusätzlich ein Professor bzw. eine Professorin des Instituts oder eine von diesen delegierte Person als vierte prüfende Person teil (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Studienordnung).

3.3 Organisiert und durchgeführt werden die Prüfungen von der Prüfungsleiterin bzw. dem Prüfungsleiter in Zusammenarbeit mit der prüfenden Fachdidaktikerin bzw. dem prüfenden Fachdidaktiker in Absprache mit der Schulleitung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Studienordnung). Diese haben sich an der gestützt auf § 3 Studienordnung erlassenen "Wegleitung Berufspraxis" (4. A., Zürich 2012, abrufbar unter www.ife.uzh.ch > Lehrdiplom für Maturitäts­schulen > Lehrdiplom für Maturitätsschulen > Reglemente und Wegleitungen) zu orientierten, das heisst, die dortigen Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen (vgl. Wegleitung Berufspraxis, S. 18). Im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen fällt die Ausgestaltung und Durchführung der Prüfung und deren Bewertung jedoch in das pflichtgemässe Ermessen der Examinierenden, was eine entsprechende Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt.

4.  

4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass ihm der rechtzeitige Einblick in die Prüfungsakten verweigert worden sei bzw. dass die diesbezüglich von ihm beantragte Akteneinsicht mangels Existenz von Aufzeichnungen über die Prüfungslektion offensichtlich vorerst nicht habe gewährt werden können.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (BGr, 20. März 2003, 2A.454/2002, E. 2.1 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermittelt den Beteiligten eines Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahrens grundsätzlich den Anspruch auf Einsicht in sämtliche beweiserhebliche Akten, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung auf solche abgestellt wird. In diesem Sinn dient das Akteneinsichtsrecht einerseits der Sachaufklärung und stellt es andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Die von einem Verwaltungsakt betroffene Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3.1). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Personen setzt wiederum eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben somit gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 372 E. 3b).

4.2.1 Am 26. Oktober 2013 lehnte der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Zustellung der in Zusammenhang mit dem angefochtenen Prüfungsentscheid aufgelaufenen Verfahrensakten, insbesondere Noten und Beurteilungsblätter, Handnotizen, Protokolle und dergleichen, ab.

4.2.1.1 Wie der Beschwerdegegner dabei zu Recht feststellt, sehen weder die Verordnung "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" noch die Studienordnung oder die Wegleitung Berufspraxis vor, dass der Ablauf der Prüfungen protokolliert werde. Einer solchen allgemeinen Pflicht zur Protokollierung mündlicher Prüfungen stünden insofern nicht nur Praktikabilitätsgründe entgegen (vgl. BVGer, 29. Juni 2011, B-6604/2010, E. 5.3.1); sie lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht aus der Verfassung, namentlich Art. 29 BV, herleiten (BGr, 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.4 mit Hinweis auf BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2002, E. 3). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt festgehalten, bereits die Anwesenheit mehrerer Examinierender erlaube eine erhebliche Objektivierung der Bewertung einer mündlichen Prüfung (BGr, 25. Februar 2011, 2D_2/2010, E. 6 mit Hinweis auf BGr, 16. Dezember 1988, 2P.114/1988, E. 4b, und BGE 105 Ia 200 E. 2c). Insofern, als somit bei der Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers §§ 27 und 28 Studienordnung entsprechend vier Prüfende beteiligt waren (vgl. oben 3.2) – wobei bei Stimmengleichheit der Prüfungsleiter den Stichentscheid gehabt hätte (§ 28 Satz 2 Studienordnung) –, war vorliegend eine Objektivierung des Ergebnisses gewährleistet; dies gilt umso mehr, als im Rahmen der zu beurteilenden Prüfungslektion nicht das reine Wissen des Beschwerdeführers geprüft, sondern vielmehr praxisbezogen eine von ihm abgehaltene Unterrichtslektion beurteilt wurde, sodass eine zusätzliche Protokollierung des Gesprochenen kaum zur Steigerung der Objektivität des – gemäss den Ausführungen der Fachdidaktik-Vertreterin – klaren Entscheids der vier Examinierenden beigetragen hätte. Diese waren demzufolge nicht verpflichtet, ein Protokoll oder anderweitige schriftliche Aufzeichnungen der Prüfungslektion bzw. des Kolloquiums anzufertigen. Was der Beschwerdeführer bezüglich der Pflicht zur Erstellung von Aufzeichnungen die Prüfung betreffend einwendet, vermag daher keine Verletzung des Gehörsanspruchs darzutun.

4.2.1.2 Soweit die Examinierenden sodann für sich selber freiwillig gewisse Aufzeichnungen erstellt haben, unterliegen diese – wie der Beschwerdegegner mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls zutreffend ausführt – als rein "verwaltungsinterne" Akten nicht der Akteneinsicht (BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297 E. 2g/bb, 113 Ia 1 E. 4c/cc mit weiteren Hinweisen; BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3b, und 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.5, auch zum Folgenden; kritisch hierzu Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 15, und Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 875 ff.). Handnotizen dienen ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung und sind somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt. Die Wegleitung Berufspraxis hält diesbezüglich sogar explizit fest, dass die der Wegleitung angehängten Beurteilungsbögen für Unterrichts- und Prüfungslektionen – sofern von den Prüfenden ausgefüllt – in ihren Händen zu bleiben hätten, was explizit für Prüfungslektionen gelte (Wegleitung Berufspraxis, S. 26). Entsprechend lässt sich auch aus den Ausführungen der Examinierenden im Rahmen ihrer Stellungnahmen herauslesen, dass der Entscheid über die Notenvergabe nicht strikt anhand allfällig erstellter Notizen gefällt wurde, sondern nach dem Ende der Prüfungslektion sowie dem anschliessenden Kolloquium aufgrund des unmittelbaren Eindrucks, welchen die vier Examinierenden von den Leistungen des Beschwerdeführers während der gesamten Prüfung erhalten hatten (vgl. auch Wegleitung Berufspraxis, S. 18). Den Handnotizen der Prüfenden kommt folglich nur die Bedeutung eines Hilfsbelegs, einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Entscheids ohne Beweischarakter zu (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich die bei der Prüfung mitwirkenden Examinierenden – wie vorliegend geschehen – unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf Beschwerde hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweismittel angerufen oder verwendet werden können (BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 3.2.3, und 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3b).

4.2.2 Der Beschwerdegegner hat nach dem Gesagten durch Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

5.  

5.1 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe ihm nicht nur die Einsicht in die Akten verwehrt, sondern zudem auch den Prüfungsentscheid nicht begründet, wodurch ihm die zielgerichtete Anfechtung verunmöglicht worden sei und er seine Parteirechte im Verfahren nicht habe rechtzeitig wahren können.

5.2 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGr, 2. April 2012, 2D_65/2011, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 129 I 232 E. 3.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (BGr, 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.2, und 12. Juli 2001, 2P.81/2001, E. 3b/bb [jeweils mit Hinweisen]). Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin ein Anspruch auf eine summarische, schriftliche Begründung, welche spätestens in einem Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 32, auch zum Folgenden); letzterenfalls muss jedoch die betroffene Person Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGr, 2. April 2012, 2D.65/2011, E. 5.1, und 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.2).

5.2.1 Wie die Akten zeigen, gingen die Examinierenden bereits im Rahmen des an die Prüfungslektion anschliessenden Kolloquiums näher auf diese ein. Hernach zogen sie sich zur Beratung zurück, bevor der Prüfungsleiter dem Beschwerdeführer in seinem Büro den negativen Prüfungsentscheid mündlich mitteilte und erläuterte (Wegleitung Berufspraxis, S. 18). Bezüglich des genauen Ablaufs des folgenden Gesprächs des Prüfungsleiters mit dem Beschwerdeführer besteht – wie die Vorinstanz zutreffend erwägt – Uneinigkeit unter den Parteien, wobei der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zumindest zugesteht, dass nicht nur anlässlich des Kolloquiums eine Besprechung der Prüfungslektion stattgefunden habe, sondern im Anschluss auch eine "nicht abschliessend[e]" Prüfungsbeurteilung. Unbestritten ist sodann, dass der Prüfungsleiter den Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs über das Nichtbestehen der Prüfung orientierte und dieser in der Folge, obschon von E darauf hingewiesen, nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, von ihr ein Feedback zu seiner Prüfungsleistung einzuholen.

Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten dann drei der vier an der Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers beteiligten Examinierenden eine ausführliche Stellungnahme zum Ablauf der Prüfungslektion und des Kolloquiums, den massgeblichen Kriterien für die Bewertung und zur Notengebung im konkreten Fall ein. Den nachträglichen Ausführungen der drei Prüfenden lässt sich entnehmen, dass sich Durchführung und Beurteilung der Wiederholungsprüfung eng an der Wegleitung Berufspraxis orientierten. Aus ihnen geht insbesondere hervor, welche der in der Wegleitung aufgeführten Unterrichtsqualitätskriterien der Beschwerdeführer erfüllt habe, welche nur teilweise und welche überhaupt nicht (vgl. auch Wegleitung Berufspraxis, S. 26 ff.). Die Gründe, weshalb nach Ansicht der Examinierenden die geforderten Unterrichtsstandards nicht erreicht wurden, sind ersichtlich. Alle drei Examinierenden äussern sich überdies übereinstimmend dahingehend, dass der Gesamteindruck der Prüfung keine genügende Note erlaubt habe.

5.2.2 Diesen Unterlagen sowie den zusätzlichen mündlichen Angaben des Prüfungsleiters am Prüfungstag liessen sich im Fall des Beschwerdeführers die für die Leistungsbeurteilung als wesentlich erachteten Überlegungen entnehmen. Damit genügen diese Ausführungen für sich alleine den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen an einen Prüfungsentscheid. Dem Beschwerdeführer wurde zudem – wie bereits gesagt (oben 2.2.1) – mehrfach Gelegenheit geboten, sich zu den Vorbringen der Examinierenden zu äussern.

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang daraus, dass sich G als Vertreter für das Gegenstand der Prüfungslektion bildende Fach nicht ausdrücklich hat vernehmen lassen. Wie aus den Stellungnahmen der drei anderen Examinierenden sowie der Wegleitung Berufspraxis hervorgeht, ging es bei der Wiederholungsprüfung nicht um eine Beurteilung der Fachkenntnisse des Beschwerdeführers, zumal das Vorhandensein einer fachwissenschaftlichen Ausbildung in dem für das jeweilige Unterrichtsfach qualifizierenden Studienfach bereits Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" ist (§ 4 Studienordnung), sondern um eine solche des vom Beschwerdeführer abgehaltenen Unterrichts sowie der anschliessenden Auseinandersetzung mit der Prüfungslektion im Rahmen eines Kolloquiums. Entsprechend muss gemäss Studienordnung auch nicht zwingend eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter der Universität an der berufspraktischen Prüfung teilnehmen, sondern kann das wahlweise auch eine andere vom Institut für Erziehungswissenschaft benannte Person tun (§ 27 Abs. 3 Studienordnung). Berücksichtigung bei der Bewertung fanden demzufolge auch ausschliesslich fachlich-pädagogische und didaktische Kriterien sowie die Frage, ob einer Interaktion zwischen Schülerinnen/Schülern und zu prüfender Person stattfand (vgl. Wegweisung Berufspraxis, S. 26 f.). Die Fachdidaktik-Vertreterin E fokussierte sich anlässlich ihrer Stellungnahme insofern im Wesentlichen auf die fachdidaktische Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers, F als Vertreterin des Instituts für Erziehungswissenschaft und Dozentin im Lehrdiplom für Maturitätsschulen auf die didaktische. D wiederum gab als Prüfungsleiter eine umfassende Beurteilung der gemäss dem Entscheid des Beschwerdegegners als ungenügend eingestuften Leistung des Beschwerdeführers ab.

Nachdem sich demzufolge insbesondere jene beiden Personen einlässlich vernehmen liessen, welche die Prüfung gemäss § 27 Abs. 1 Satz 1 Studienordnung organisiert und durchgeführt hatten, und unter allen Examinierenden Einigkeit darüber herrschte, dass die Leistung des Beschwerdeführers als ungenügend zu qualifizieren sei, kann nicht beanstandet werden, dass der Beschwerdegegner davon absah, in Ergänzung dieser ausführlichen schrift­lichen Darlegungen noch ein Bericht des Fachvertreters einzuholen, welcher sich zudem bereits der Meinung seiner Mitprüfenden angeschlossen hatte.

5.3 Darin, dass die von den Examinierenden eingereichten schriftlichen Begründungen des Prüfungsergebnisses erst nachträglich erstellt wurden, kann somit entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden, und zwar umso weniger, als die betreffenden Stellungnahmen – wie der Beschwerdegegner darlegt und F betont – auf den Handnotizen basieren, welche die Examinierenden während der Prüfungslektion und der folgenden Besprechung (Kolloquium) angefertigt haben.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, möglicherweise relevante Fakten seien nicht sachgerecht erhoben worden, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, inwiefern die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz beantragten Befragung aller vier Examinierenden einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten liesse (vgl. oben 2), weshalb sich die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit der Abweisung seines Gesuchs um Einvernahme der Examinierenden im Zeugenstand seine verfassungsmässigen Rechte in unzulässigem Masse eingeschränkt, ebenfalls als unbegründet erweist. So durfte die fachkundige Vorinstanz in Anbetracht des umfangreichen Schriftenwechsels – insbesondere der auf ihr Ersuchen hin vom Beschwerdegegner am 6. März 2014 eingereichten Stellungnahmen von drei der vier Examinierenden sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu – in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der beteiligten Prüfenden sowie des Beschwerdeführers verzichten (vgl. oben 2.2). Formelle Zeugenbefragungen unter Strafandrohung (Art. 307 des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]), wie es der Beschwerdeführer beantragt hatte, hätte die Vorinstanz sodann ohnehin nicht durchführen können, nachdem selbige gemäss § 26c VRG nur durch jene Instanzen zulässig sind, die im Gegensatz zur Vorinstanz als verwaltungsabhängige Rechtsmittelinstanz über richterliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGr, 16. Juni 1999, 1P.4/1999, E. 3).

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer wiederholt des Weiteren die im Rahmen des Rekursverfahrens bereits vorgebrachte Rüge, durch das Verhalten einer Examinatorin sei der Prüfungsunterricht derart gestört worden, dass damit die Probelektion und das Prüfungsergebnis negativ und zu seinen Ungunsten beeinflusst worden sei. So habe E während der Probelektion ihren Platz verlassen, ihren Laptop ausgepackt, damit das Tafelbild abgelichtet und sei auffällig entlang des Fensters zum Lehrerpult spaziert.

6.2 Nachdem diese Rüge den korrekten Ablauf des Prüfungsverfahrens betrifft, prüft sie das Verwaltungsgericht umfassend (vgl. oben 3).

6.2.1 Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidierenden entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGr, 3. Oktober 2000, 1P.420/2000, E. 4b). Die Beweislast liegt dabei beim Beschwerdeführer (BVGer, 14. Juni 2010, B-6256/2009, E. 5.5). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind behauptete Mängel im Prüfungsablauf dabei, soweit möglich, sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen sowie E. 6.2). Es kann mithin rechtsmissbräuchlich sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich gerügt wird, nachdem die betroffene Person davon Kenntnis erlangt hat.

6.2.1.1 Inwiefern vorliegend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten der Prüferin das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst haben soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise substanziiert worden. Seine Ausführungen anlässlich des Rekursverfahrens erschöpften sich denn auch in der Behauptung, das betreffende Verhalten habe ihn im freien Vortrag behindert, was sich in Unsicherheit ausgedrückt habe. Zudem hätten die Schüler im Umfeld der erwähnten Examinatorin wegen dieser Ablenkung nicht mehr direkt in den Unterricht einbezogen werden können.

Zwar trifft es zu, dass ein Kandidat seine Prüfung unter Umständen sollte erbringen können, die eine volle Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, die die Konzentrationsfähigkeit sowohl der zu prüfenden als auch der übrigen an der Prüfung beteiligten Personen beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Das will jedoch nicht besagen, dass jede geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden kann, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Feststellung der Prüfungsleistung zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. zum Ganzen BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.3.1 mit Hinweis auf BVGer, 28. März 2007, B-2204/2006, E. 6, sowie VPB 1977 Nr. 101 S. 64).

Ob die beschriebene Beeinträchtigung des Prüfungsunterrichts durch E vorliegend tatsächlich derart schwer wog, dass sie geeignet gewesen wäre, die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers in dem von der Rechtsprechung verlangten Ausmass zu beeinträchtigen, darf jedoch bezweifelt werden, zumal gerade bei einer berufspraktischen Prüfung mit gewissen unerwarteten Einflüssen auf den im Vorfeld geplanten Prüfungsverlauf gerechnet werden muss. Zudem muss eine Lehrperson auch in der Praxis mit Störungen des Unterrichts umgehen können. Im Übrigen kann bei vier Examinierenden erwartet werden, dass eine allfällige nicht vom Beschwerdeführer verschuldete negative Einflussnahme auf den Ablauf des Prüfungsunterrichts bei dessen Bewertung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden wäre. Die Frage kann allerdings offenbleiben, nachdem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass bereits die Angaben der Parteien bezüglich des Prüfungsablaufs und des geltend gemachten Verhaltens von E auseinandergehen und dabei keine der beiden Versionen von vornherein wesentlich glaubhafter oder unglaubhafter erscheint als die andere, sodass die Sachverhaltsfeststellung des Beschwerdeführers und damit das Vorliegen einer Störung des Unterrichts nicht als bewiesen gilt.

6.2.1.2 Bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, es sei unzulässig und stelle einen Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime dar, wenn er die negativen Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. So besteht im Verwaltungsverfahren zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (§ 7 Abs. 1 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Insbesondere im Rechtsmittelverfahren hat der Betroffene die seine Rügen stützenden Tatsachen daher substanziiert darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Der Untersuchungsgrundsatz hat zudem keinen Einfluss auf die objektive Beweislast (vgl.  Plüss, § 7 N. 7 und 105). Erweist es sich somit wie vorliegend als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen die Parteien die Beweislast insofern, als der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte; in der gegebenen Fallkonstellation hat sie die Vorinstanz zu Recht beim Beschwerdeführer gesehen.

6.2.2 Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Ablauf der Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers mit einem rechtserheblichen Verfahrensmangel behaftet war, der in kausaler Weise das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst haben könnte.

Im Übrigen hätte die behauptete Störung des Prüfungsablaufs auch sogleich gegenüber den Examinierenden oder zumindest dem Prüfungsleiter gerügt werden müssen und nicht erst nach Ergehen des ungünstigen Entscheids im Rechtsmittelverfahren.

7.  

7.1 In Zusammenhang mit der Bewertung seiner Prüfungsleistung bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, aufgrund der von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler werde bestritten, dass der angefochtene Prüfungsentscheid auf einer willkürfreien Prüfung seiner Kenntnisse beruhe.

7.2 Bei der Examensbewertung schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn diese nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vorn 3).

Nachdem sich der Beschwerdegegner – wie vorn (4–6) dargelegt – keine Verfahrensfehler hat zu Schulden kommen lassen, läuft auch das diesbezügliche Argument des Beschwerdeführers ins Leere. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch sonst keine Hinweise auf eine unsachgemässe bzw. willkürliche Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers vorliegen. Der Beschwerdeführer setzt sich in diesem Punkt mit der vor­instanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt namentlich nicht auf, inwiefern diese Recht verletzt oder was zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

So trifft es zu, dass sich der Beschwerdegegner bzw. die von ihm eingesetzten Examinierenden sowohl bei der Durchführung der Prüfung als auch bei deren Beurteilung an die Vorgaben des Lehrstuhls hielten (vgl. Wegleitung Berufspraxis, S. 18 und 26 f., auch zum Folgenden). Wie besonders aus den Stellungnahmen der beiden an der Prüfung beteiligten Prüferinnen, E und F, hervorgeht, erfolgte die Beurteilung der Prüfungslektion dementsprechend ganzheitlich unter Berücksichtigung sämtlicher der gemäss Wegleitung Berufspraxis relevanten Qualitätskriterien, welche an einen Unterricht in Maturitätsschulen zu stellen sind. Sie zeigen dabei deutlich auf, dass und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, mit dem von ihm abgehaltenen Unterricht auch nur eines dieser Kriterien vollumfänglich zu erfüllen, was sich wiederum nachvollziehbar in der Benotung der gesamten Prüfungsleistung niederschlug. Gemäss den Ausführungen von F legte der Beschwerdeführer bei seiner Prüfungslektion einen starken Schwerpunkt auf einen nebensächlichen Aspekt, wodurch er zu viel Unterrichtszeit verlor, um die Hauptziele der Prüfung vollständig und schülerorientiert zu erreichen. Insgesamt sei die Lektion wenig abwechslungsreich gestaltet gewesen, habe nur wenige Lehr- und Lernformen aufgewiesen und kaum eigenständige Schüleraktivitäten erlaubt. Indem der Beschwerdeführer sodann wenige Minuten vor dem Ende der Lektion noch eine Gruppenarbeit in Auftrag gegeben habe, sei es ihm nicht gelungen, die Lektion inhaltlich abzurunden und rechtzeitig abzuschliessen. Zudem sei der Einsatz des Hellraumprojektors zwar als didaktisch sinnvoll zu qualifizieren, aber mangelhaft erfolgt. In Anbetracht dieser Umstände stütze sie die vom Expertenteam angesetzte Note.

Das Urteil von E fiel noch eindeutiger zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den einzelnen Beurteilungskriterien kommt sie zum Schluss, der Beschwerdeführer sei der "zugegebenermassen […] sehr einfachen Aufgabenstellung in keiner Art und Weise gerecht geworden". Er habe in keinem Punkt der Lektion oder des Kolloquiums gezeigt, dass er in der Ausbildung zur Lehrkraft etwas gelernt habe, was den heutigen Anforderungen an eine Lehrkraft seines Fachs an einem Schweizer Gymnasium in irgendeinem Aspekt genügen würde. Die Lektion habe vom Niveau und das Kolloquium von der Reflexionsfähigkeit her etwa der eines Studierenden entsprochen, welcher das allererste Mal mit einer rudimentären fachlichen und ohne jegliche pädagogische, didaktische oder fachdidaktische Vorbereitung vor einer Klasse stehe und sein pädagogisches und didaktisches Handeln nachher begründen soll. Der Prüfungsleiter schloss sich ausdrücklich den Beurteilungen seiner Kolleginnen an, und auch der vierte Prüfer G hatte – wie bereits ausgeführt (oben 5.2.2) – deren Stellungnahmen nichts anzufügen.

7.3 Die Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers mit der Note 3 lässt sich nach dem Gesagten auf objektive Gründe abstützen. Dass sich die Examinierenden bei der Bewertung von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Gründen hätten leiten lassen, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Vorinstanz hat daher ihre Kognition nicht unterschritten.

Soweit der Beschwerdeführer sodann vor der Vorinstanz einwandte, er habe nur ungenügende Angaben zu den von der zu unterrichtenden Klasse bislang verwendeten Schulbüchern erhalten und es sei zu bezweifeln, ob und inwiefern das gesamte Prüfungsgremium, in welchem kein Spezialist für das in der Prüfungslektion erteilte Fach vertreten gewesen sei, fähig gewesen sei, die Probelektion fair zu bewerten und zu beurteilen, das heisst, mit seinen Einwände gegen die Bewertung seiner Leistung auf Mängel des Prüfungsablaufs abzielte, hat die Vorinstanz ihre Kognition zu Recht nicht eingeschränkt (vgl. oben 3). Mit Blick auf die herrschende Rechtsprechung sowie die auf die Prüfung anwendbaren Rechtsgrundlagen nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer in der Folge unbestritten legt sie dar, dass der Beschwerdeführer allfällige Unklarheiten bezüglich des Bildungsstands der Klasse unmittelbar nach Kenntnisnahme hätte geltend machen müssen (vgl. oben 6.2.1) und dass die gesetzlich vorgegebene Zusammensetzung des Prüfungsgremiums in Anbetracht der zu beurteilenden Punkte nicht zwingend nach einem Spezialisten für das erteilte Fach verlange (vgl. oben 5.2.2).

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichts­punkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 10 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …