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VB.2014.00600
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1985, aus dem Land O, reiste am 12. Februar 1995 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter. Am … 2004 heiratete A in C die ausländische Staatsangehörige E, welche im April 2005 in ihr Heimatland ausgeschafft wurde. Die Eheleute haben sich nach der Ausreise der Ehefrau getrennt. Am … 2015 wurde die Ehe vom Bezirksgericht Zürich in Abwesenheit der Ehefrau geschieden. In acht Strafbefehlen in den Jahren von 2004 bis 2012 wurde A zu insgesamt 147 Tagen Freiheitsstrafe, 300 Tagessätzen Geldstrafe und 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Dabei ging es vor allem um Verkehrsdelikte (Fahren ohne Führerausweis, Entwendung zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Missbrauch von Autokennzeichen) und in geringem Ausmass um Vermögensdelikte (Diebstahl) sowie Drohung. Am 3. März 2004, am 20. Oktober 2006 und am 1. Juni 2007 verwarnte ihn das Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit, wobei es ihm jeweils schwererwiegende ausländerrechtliche Massnahmen androhte. Mit Verfügung vom 1. April 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 25. April 2013 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, weil er den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) erfüllt habe und zudem in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 17. September 2014 ab und wies A aus der Schweiz weg. III. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben; das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss für die Gerichtsgebühren fristgerecht bezahlt hatte, sistierte der Abteilungspräsident der 2. Abteilung nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2014 einstweilen bis zum 30. April 2015, bis nach der Geburt des schweizerischen Kinds des Beschwerdeführers. Im Jahr 2015 wurde in Zürich G geboren, welchen A am 24. April 2015 als seinen Sohn anerkannte. G wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge von A und seiner Mutter H, geboren am … 1980, gestellt. G besitzt – wie seine Mutter – die schweizerische Staatsangehörigkeit. Am 26. August 2015 heiratete der Beschwerdeführer die Kindsmutter H. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig. 1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). 1.3 Gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) müssen die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen Verfahren zu erstellen und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Letzteres gilt für das Verwaltungsgericht somit schon von Bundesrechts wegen, soweit es – wie vorliegend (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) – vom Kanton als nach dem Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebene Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt ist (vgl. auch VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Abzustellen ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3). 2. 2.1 Streitgegenstand bildet die Verlängerung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eines straffällig gewordenen Drittstaatenausländers, welcher als Kind im Alter von neun Jahren in die Schweiz einreiste und nunmehr seit 20 Jahren im Kanton Zürich lebt. Nach Art. 33 Abs. 3 AuG entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen nach Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf eine solche, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich des Bundesverfassungsrechts) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1). 2.2 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mangels besonders intensiver privater Beziehungen zur Schweiz. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht besonders ausgeprägt verwurzelt, um sich auf das Recht auf Privatleben berufen zu können. Sodann könnten ihm auch seine Stiefkinder und seine Freundin (seine heutige Ehefrau) keinen Anspruch auf eine Bewilligung aus dem Recht auf Familienleben verschaffen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers sei sodann verhältnismässig, da er eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle und seine Integration nicht als gelungen angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 EMRK und macht geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Interessenabwägung. Der Widerrufsgrund des erheblichen und wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit nach Art. 62 lit. c AuG sei nicht erfüllt. 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann, mithin ob der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK vorliegend betroffen ist. Erst in einem zweiten Schritt ist im Fall einer zulässigen Berufung auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob sich eine Wegweisung als Eingriff in diesen Anspruch im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV rechtfertigen lässt. Diese beiden Prüfschritte sind auseinanderzuhalten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 BV garantieren zunächst das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Gesetzesbestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 135 I 143 E. 3.1). Es unterstehen nur die Beziehungen zwischen den (Ehe-)Partnern und jene zu deren minderjährigen Kindern dem Schutz des Familienlebens (Sonderfälle eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten vorbehalten); die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen eines Menschen betreffen dagegen den Schutz des Privatlebens (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 4 f., auch zum Folgenden). In neueren Entscheiden betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass alle sozialen Beziehungen zwischen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie ihr Leben und ihren Platz gefunden hätten, Bestandteil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK bilden (EGMR, 15. November 2012, Shala gegen die Schweiz, Nr. 52873/09 = Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 436 ff.; 24. November 2009, Omojudi gegen Grossbritannien, Nr. 1820/08; 12. Januar 2010, A.W. Khan gegen Grossbritannien, Nr. 47486/06; 9. Dezember 2010, Gezginci gegen die Schweiz, Nr. 16327/05). Unabhängig davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn vorliege, müsse die aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen Platz in der Gemeinschaft gefunden habe, wobei der Grad der gesellschaftlichen Integration angesprochen ist, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gelten (EGMR, 14. Juni 2011, Osman gegen Dänemark, Nr. 38058/09; EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99 = EuGRZ 2006, 560). Der EGMR bestimmt jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall, ob er diesen eher unter dem Aspekt des "Familienlebens" oder des "Privatlebens" bzw. eines kombinierten Schutzbereichs von beiden prüft (EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi gegen Deutschland, Nr. 41548/06 = EuGRZ 2012, 11; EGMR, 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99). 3.2 Der Beschwerdeführer ist seit 2015 Vater eines Schweizer Sohns, der unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern steht. Er wohnt mit seinem Sohn und der schweizerischen Kindsmutter sowie deren Zwillingssöhnen aus einer früheren Beziehung zusammen; mit Letzteren lebt er bereits seit Sommer 2011 im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat die Schweizer Kindsmutter am 26. August 2015 geheiratet. Den am … geborenen Zwillingssöhnen seiner Ehefrau ist er ein Ersatzvater. Die ehelichen, väterlichen und stiefväterlichen Beziehungen sind unbestritten intakt und eng. Sie fallen in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, sodass sich der Beschwerdeführer zu Recht auf einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügende Kernfamilie beruft. Der Umstand, dass die Heirat mit H und die Geburt des gemeinsamen Kinds erst nach der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfolgten, ist erst im zweiten Schritt im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen. Er ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Bewilligung zum Verbleib bei seinen schweizerischen Familienangehörigen in der Schweiz geltend machen kann. Ein im Sinn der Rechtsprechung ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner herzkranken Mutter, was eine Berufung auf das "Familienleben" nach Art. 8 EMRK erlauben würde, ist vorliegend indessen nicht erkennbar (vgl. BGr, 17. April 2003, 2A.446/2002, E. 1.4.3; VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00712). Zwar ist seine Mutter nachgewiesenermassen schwer krank. Dass sie deshalb vom Beschwerdeführer abhängig ist und ohne ihn nicht selbständig leben könnte, ist nicht erwiesen, zumal der Beschwerdeführer nicht mit seiner Mutter zusammenlebt. Es handelt sich vorliegend vielmehr um normale familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, welche sich bei der Erkrankung oder Hilfsbedürftigkeit eines Familienmitglieds gegenseitig unterstützen. 3.3 Unter Berufung auf seinen 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz bringt der Beschwerdeführer vor, dass er über enge soziale, berufliche und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz verfüge, welche von seinem Recht auf "Privatleben" gemäss Art. 8 EMRK geschützt seien. Ob seine gesellschaftliche Integration in der Schweiz derart ausgeprägt ist, dass er sich auch auf den Schutz des Privatlebens berufen kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer kann sich heute nach der Geburt seines Kinds und der Heirat mit der Kindsmutter ohnehin auf den Schutzbereich des Familienlebens berufen und bereits daraus einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. 3.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV rechtfertigen lässt. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (BGE 137 I 247 E. 4.1.1; 135 I 143 E. 2.1; 135 I 153 E. 2.2.1; 122 II 1 E. 2). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in Betracht (BGr, 7. Dezember 2012, 2C_249/2012, E. 2.2; 7. Juni 2012, 2C_932/2011, E. 3.3.2; 24. Februar 2012, 2C_778/2011, E. 4.5). Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen aber eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 139 I 330 E. 2.1 f.). 3.5 Der Beschwerdeführer ist folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung getreten: – Verweis der Jugendanwaltschaft Zürich vom … März 2001 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz; – Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Bülach vom ... Oktober 2003, Busse wegen Diebstahls; – Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom … Februar 2004, Verurteilung zu sieben Tagen Gefängnis wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und Fahrens ohne Führerausweis; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom … Juni 2006, Verurteilung zu 20 Tagen Gefängnis wegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom … April 2007, Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- wegen mehrfachen Diebstahls, Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und einfacher Verkehrsregelverletzung; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom ... Dezember 2007, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises und wegen fahrlässigen Verstosses gegen die Verkehrsregelnverordnung; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom … November 2010, Verurteilung zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.- wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des BetmG; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom … Dezember 2011, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom … Februar 2012, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Führerausweis; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom … Juli 2012, Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Fahrens ohne Führerausweis.
Da es sich dabei stets um Geldstrafen oder um unterjährige Freiheitsstrafen handelte, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG unbestritten nicht erfüllt. Die Vorinstanz bejahte indessen das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 lit. c AuG (erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gefährdung derselben). 3.5.1 Der Widerrufsgrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 lit. c AuG wird in Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert und ist namentlich bei erheblicher oder wiederholter Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen gegeben (vgl. Art. 62 lit. c AuG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE; Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 7). Art. 62 lit. c AuG kann auch dann erfüllt sein, wenn die einzelnen Handlungen für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGr, 3. September 2013, 2C_161/2013, E. 2.4.1; 23. Juli 2013, 2C_199/2013, E. 2.3; 11. Juni 2013, 2C_139/2013, E. 6.2.3; 4. Mai 2011, 2C_915/2010, E. 3.2.1; Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3809 zu Art. 61 E-AuG; vgl. ferner BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 62 lit. c AuG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. BGr, 14. Januar 2013, 2C_935/2012, E. 6.1; 30. Juli 2012, 2C_141/2012, E. 3.2). In der Regel nicht entscheidend ins Gewicht fallen hingegen blosse Übertretungsstrafen. Die dem Widerruf zugrunde liegenden Rechtsverstösse müssen in ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Erheblichkeit erreichen wie beim Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG (Spescha, Art. 62 AuG N. 7). 3.5.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Er hat zwar keine besonders hochwertigen Rechtsgüter wie die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität von Menschen verletzt. Die Delinquenz bewegte sich im mittleren bis unteren Bereich und hat nicht an Schwere zugenommen. Die schwersten Taten betrafen mehrfachen Diebstahl, Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit. Dafür wurde er mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom … April 2007 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Den übrigen Verurteilungen lag siebenmal das Fahren ohne Führerausweis, zweimal das Fahren in fahrunfähigem Zustand (im 2007 und 2010) sowie zweimal die Entwendung zum Gebrauch zugrunde. Das Bundesgericht lässt den Einwand, es handle sich nur um abstrakte SVG-Gefährdungsdelikte nicht gelten (vgl. BGr, 3. September 2013, 2C_161/2013, E. 2.4.2; 11. Dezember 2014, 2C_395/2014, E. 3.1). Insbesondere durch das zweimalige Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 bzw. 1,4 Gewichtspromille hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2010 die öffentliche Sicherheit gefährdet. Der Beschwerdeführer delinquierte immer wieder aufs Neue und schlug alle ausländerrechtlichen Warnungen in den Wind, sodass es sich in der Gesamtheit der Ordnungsverstösse um eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG handelt. Der Beschwerdeführer erfüllt durch die wiederholte Delinquenz den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG. Ein Widerruf der vorliegend durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK grundrechtlich geschützten Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers darf verfügt werden, wenn er nach den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig erscheint (BGE 139 I 16). Dabei kann die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGr, 7. Februar 2012, 2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011, E. 6.1.2). 3.6 3.6.1 Der EGMR hat mit dem Urteil "Boultif" einen wegweisenden Zehnpunktekatalog zur Überprüfung der Verhältnismässigkeit von Wegweisungen von sich auf die Kernfamilie bzw. den Schutzbereich des "Familienlebens" berufenden straffälligen Ausländern im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK aufgestellt (EGMR, Boultif gegen die Schweiz, 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; vgl. dazu Mark E. Villiger, Ausländerrecht und EMRK, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Rechtsentwicklungen im schweizerischen Ausländerrecht, St. Gallen 2004, S. 78 ff.; VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00123). Zu würdigen sind demnach im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK die Art und Schwere des begangenen Delikts, die Aufenthaltsdauer im Gaststaat, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, die Staatsangehörigkeiten der betroffenen Personen, Dauer der Ehe und ob die Beziehung gelebt wird sowie als wichtigstes Kriterium, ob die Familienangehörigen der ausweisenden Person ins Ausland folgen könnten. Bedeutsam ist zudem, ob der Ehepartner vor der Eheschliessung Kenntnis hatte von der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im Gastland gelebt werden kann. Das Urteil "Boultif" bewirkte eine Verschiebung der Gewichtung zugunsten des Schutzes des Familienlebens. Sodann stellte der Gerichtshof die Legalprognose bei der Interessenabwägung stärker in den Fokus. Diese Liste hat der Gerichtshof mit dem Urteil "Üner" gegen die Niederlande um zwei weitere Elemente ergänzt (EGMR, Üner gegen die Niederlande, 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 57 ff.). Zu berücksichtigen sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch das Kindswohl, insbesondere die Schwierigkeiten, denen Kinder im Fall einer Ausreise im Zielstaat begegnen würden, sowie die Intensität der gesellschaftlichen, kulturellen und familiären Beziehungen der von der Wegweisung betroffenen Personen sowohl im Aufenthalts- als auch im Zielstaat. Diese Praxis des EGMR hat das Bundesgericht übernommen (BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr, 30. Juli 2012, 2C_141/2012, E. 4.2; 7. Juni 2012, 2C_932/2011, E. 3.3.3; 24. Februar 2012, 2C_778/2011, E. 3.3; 23. August 2012, 2C_216/2012, E. 3.2), wobei es als präzisierendes Kriterium an der sogenannten Reneja-Praxis festhält (BGE 110 Ib 201; BGE 130 II 176 E. 4.1). Danach wird bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zumindest bei einer kurzen Aufenthaltsdauer, keine Bewilligung mehr erteilt, selbst wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Im Urteil BGE 135 II 377 (E. 4.4) hat das Bundesgericht diese "Zweijahresregel" jedoch insofern relativiert, als es ausführte, dass es sich dabei nicht um eine feste Grenze handle, die nicht über- oder unterschritten werden dürfe. Die Abwägungen der widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall seien entscheidend. Betreffend der Interessen von Schweizer Kindern hat das Bundesgericht ausgeführt, dass nie leichthin in Kauf genommen werden darf, dass ein Schweizer Kind faktisch zur Ausreise ins Ausland gezwungen wird (BGr, 2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 I 247 E. 4.2). 3.6.2 Aufgrund der Straffälligkeit besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Es ist unbestritten, dass vorliegend das Verhalten des Beschwerdeführers immer wieder zu Klagen Anlass gegeben hat, was zweifelsohne eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung offenbart. Demgegenüber ist festzuhalten, dass er nicht schwer straffällig geworden ist und keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt hat. Die von ihm begangenen Delikte zogen keine hohen Strafen nach sich. Die höchste Strafe betrug 120 Tage Freiheitsentzug, welche er in Halbgefangenheit verbüsste. Sodann liegen die als mittelschwer einzustufenden Straftaten wie Diebstahl mit Drohung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten (2007) sowie die Trunkenheitsfahrten (2007 und 2010) bereits 5 bzw. 8 Jahre zurück. Die übrigen Straftaten lagen in ihrem Unrechtsgehalt in der Nähe einer Ungehorsamshandlung und erfüllen nur wegen ihrer Mehrfachbegehung das Kriterium der Erheblichkeit im Sinn von Art. 62 lit. c AuG. Mit Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2003 bis August 2008 mit Unterbrüchen Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 52'392.65 bezogen hat. Seit mehr als sieben Jahren lebt er ohne Sozialhilfe und war an verschiedenen Arbeitsstellen beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2014 verfügt er über eine feste Anstellung, die ihm ein ausreichendes Einkommen ermöglicht. Negativ zu Buche schlägt, dass der Beschwerdeführer Schulden zwischen Fr. 15'000.- bis Fr. 20'000.- hat. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers darf nicht verharmlost werden. Von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auszugehen und ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers anzunehmen, wie dies die Vorinstanzen getan haben, wird den konkreten Umständen aber nicht gerecht. Vielmehr ist vorliegend das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers als nicht gross einzustufen. 3.7 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Die Vorinstanz hat erwogen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Land O zwar mit einer gewissen Härte verbunden, dem Beschwerdeführer aber zumutbar sei, da er bis zur zweiten Klasse im Land O gelebt habe und sein Heimatland seither alle vier bis fünf Jahre besucht habe. In der Schweiz fehle eine Verwurzelung, weshalb eine Wegweisung verhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer ist 2015 Vater eines Schweizer Kinds geworden und hat eine Schweizer Ehepartnerin, zu deren vorehelichen Kindern auch eine enge Beziehung besteht. Er hat seine Freundin erst während des Beschwerdeverfahrens geheiratet, jedoch bestehen die Konkubinatsbeziehung und die enge Beziehung zu den heute …-jährigen Stiefsöhnen bereits seit 2011. Es ist davon auszugehen, dass die heutige Ehefrau von den Strafbefehlen der Jahre 2011 und 2012 des Beschwerdeführers wusste, weil sie ab 2011 mit ihm zusammenwohnte. Doch wurde der Beschwerdeführer während ihrer Beziehung dreimal "nur" wegen Fahrens ohne Führerausweis bestraft. Allein aufgrund dieser Delikte musste die Ehefrau nicht damit rechnen, dass sie ihre Beziehung mit dem seit rund zwanzig Jahren hier anwesenden Beschwerdeführer nicht in der Schweiz weiter werde leben können. Selbst wenn der Ehefrau ihr Wissen anzurechnen ist, kann dies für die Kinder nicht gelten. Eine Heirat war erst möglich, nachdem der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau, mit welcher er gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2005 keinen Kontakt mehr hat, im 2015 geschieden wurde. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der heute 30-jährige Beschwerdeführer seit seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebt und somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht hat. Er hat keine Lehre absolviert, lebt aber seit sieben Jahren wirtschaftlich selbständig und verfügt über eine feste Anstellung, womit er als beruflich integriert bezeichnet werden muss. Zwar kennt er seine Heimat von Ferienbesuchen her, auch spricht er Spanisch, doch ist der Beschwerdeführer, der zu seiner rechtlichen Staatsangehörigkeit nur mehr einen losen Bezug hat, faktisch einem Schweizer gleichzustellen. Das hat auch der einvernehmende Polizist bemerkt, indem er in seinem Bericht vermerkt hat, dass der Beschwerdeführer fliessend Schweizerdeutsch spreche und voll integriert erscheine. Seine Mutter und seine Schwester leben in der Schweiz, zu seinem im Land O wohnenden Vater oder anderen Verwandten hat er nach seinen Angaben keinen Kontakt. Freilich ist der Beschwerdeführer wiederholt negativ aufgefallen, trotzdem ist es verwegen, ihm eine Verwurzelung in der Schweiz abzusprechen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ursprünglich ebenfalls aus dem Land O. Ob sie mit ihrer Heimat nach wie vor verbunden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Ebenso wenig ist bekannt, wie lange sie schon in der Schweiz lebt und ob sie und ihre Zwillingssöhne über Spanischkenntnisse verfügen. Da sie und ihre Kinder Schweizer Bürger sind, ist jedoch davon auszugehen, dass sie eng mit der Schweiz verbunden sind und es ihnen nicht ohne Weiteres zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in das Land O zu folgen. Gegenteiliges wurde denn auch vom Beschwerdegegner nicht geltend gemacht. Die …-jährigen Stiefsöhne des Beschwerdeführers befinden sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Es besteht daneben ein öffentliches Interesse daran, dass Schweizer Kinder in der Schweiz aufwachsen und sich hier ausbilden lassen können, um nicht erst im erwerbsfähigen Alter ohne Sprachkenntnisse und Ausbildung in die Schweiz zurückzukehren. Es würde unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Kindswohl widersprechen, müssten der leibliche Sohn sowie die Stiefsöhne dem Beschwerdeführer und ihrer Mutter in das Land O folgen. Der Beschwerdeführer hat somit gewichtige private und familiäre Gründe, welche für einen Verbleib in der Schweiz sprechen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit betreffend die Aufenthaltsdauer und der familiären Interessen erheblich von dem von der Vorinstanz herangezogenen Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2013 (2C_161/2013). Während der Beschwerdeführer vorliegend bereits als Schulkind in die Schweiz einreiste, abgesehen von der Straffälligkeit als vollständig integriert zu betrachten ist und zu seiner Heimat keine engen Beziehungen aufweist, kam der Beschwerdeführer des Bundesgerichtsurteils im Alter von 26 Jahren als Asylbewerber in die Schweiz und erhielt nur durch (dreimalige) Heirat eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sodann sind vorliegend – im Unterschied zum Bundesgerichtsurteil – die Interessen von schweizerischen Familienangehörigen betroffen, was gemäss der vorstehend in E. 3.6.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei Schweizer Kindern eine massgebliche Differenz ausmacht und in der Interessenabwägung besonders zu gewichten ist. Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Straferkenntnissen ausserdem weit entfernt ist von der sogenannten Zweijahresgrenze nach der Reneja-Praxis, was ebenfalls für eine Verlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers spricht. Da wie dargestellt eine wiederholte, aber keine schwerwiegende Delinquenz vorliegt, überwiegen die gewichtigen familiären und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Die verfügte Wegweisung erweist sich als unverhältnismässig und grundrechtswidrig; sollte der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Chance nicht zu nutzen wissen, ist ein späterer Widerruf im Rahmen einer neuen Interessenabwägung nicht ausgeschlossen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher den Beschwerdeführer für das vorliegende sowie das Rekursverfahren angemessen zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |