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Geschäftsnummer: VB.2014.00604  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Weisungsrecht.

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, deren Missachtung sanktioniert werden kann. Dies setzt jedoch ein bestehendes Unterstützungsverhältnis voraus. Daran fehlt es vorliegend ab März 2014. Dass die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt wieder unterstützungsbedürftig werden könnte, ersetzt das fehlende Unterstützungsverhältnis nicht. Demnach konnte die Weisung zur Absolvierung eines Basisbeschäftigungsprogramms im Zeitpunkt des Einspracheentscheides, mit welchem die Weisung im Grundsatz bestätigt wurde, keine Wirkung mehr entfalten. Die von der SEK im Dispositiv festgehaltene Bestimmung, wonach der Zeitpunkt solange aufgeschoben werde, als die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selber decken könne, ändert nichts daran. Vielmehr hätte die SEK die Einsprache als gegenstandslos geworden abschreiben und die Beschwerdegegnerin bei erneuter Gewährung von Sozialhilfe die Weisung erneut erteilen müssen. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Rechtmässigkeit der Weisung bestätigt wurde, erweist sich demnach als fehlerhaft (E. 4.5).

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABLÖSUNG
AUFLAGE
BASISBESCHÄFTIGUNG
NICHTEINTRETEN
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
UNTERSTÜTZUNGSZEITRAUM
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00604

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 2. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1970, wurde ab Dezember 2004 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (nachfolgend Soziale Dienste) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Rahmen von Integrationsmassnahmen wurde A bereits fünf Mal für die Basisbeschäftigung angemeldet, welche sie jedoch – aus unterschiedlichen Gründen – nicht angetreten hatte. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 erteilte die zuständige Sozialarbeiterin A die Auflage, bis am 28. Februar 2014 ein vierwöchiges Basisbeschäftigungsprogramm zu absolvieren oder bei Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis vorzulegen, unter Hinweis darauf, dass ihr bei Nichterfüllen der Auflage die Unterstützungsleistungen mit separatem einsprachefähigem Entscheid im Umfang von 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt während vorerst drei Monaten gekürzt würden.

B. Dagegen erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. Mai 2014 ab. Da die Frist zum Antreten der Basisbeschäftigung bereits abgelaufen war und A gemäss den Unterstützungsakten eine Aushilfsstelle angetreten habe, wurde sie verpflichtet, per 1. Juni 2014 bzw. bei Beendigung ihrer Aushilfsstelle, sollte diese am 1. Juni 2014 noch andauern und ihren Lebensunterhalt decken, in die Basisbeschäftigung einzutreten (Dispositiv-Ziffer 1).

II.  

A rekurrierte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Mai 2014 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte, den Entscheid der SEK sei aufzuheben. Am 4. September 2014 bestätigten die Sozialen Dienste auf Anfrage des Bezirksrates, dass A von März 2014 bis dato keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet erhalten habe, da sie gemäss eigenen Aussagen aktuell temporär arbeitstätig sei. Mit Beschluss vom 18. September 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids verpflichtete er A zur Absolvierung der vierwöchigen Basisbeschäftigung, wobei der Eintritt in die Basisbeschäftigung solange aufgeschoben werde, als sie aus ihrem Arbeitserwerb selbständig ihren Lebensunterhalt decken könne und nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden müsse (Dispositiv-Ziffer I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziffer II).

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 19. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie legte mit ihrer Eingabe diverse Eingaben ins Recht. Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend Sozialbehörde) beantragte am 31. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom 8. Mai 2014 sowie auf den Beschluss des Bezirksrates vom 18. September 2014. Mit Replik vom 17. November 2014 hielt A sinngemäss an ihrem Antrag fest. Die Sozialbehörde liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand (E. 1.4 ) – einzutreten.

1.2 Der Streitwert bemisst sich anhand der mit der Auflage angedrohten Kürzung des Grundbedarfs um 15 %. Da sich der Streitwert dementsprechend auf unter Fr. 20'000.- beläuft, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Die Anordnung, eine vierwöchige Basisbeschäftigung zu absolvieren, stellt eine Verhaltensanweisung dar, die die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der Adressaten tangiert. Diese haben daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung, welche prozessual einen Zwischenentscheid darstellt, bereits im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Einsprache und Rekurs gegen die Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 1.2; VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4.1). Somit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG vor.

1.4 Soweit die Beschwerdeführerin Rügen aufsichtsrechtlicher Natur vorbringt, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Demnach ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die zuständige Sozialarbeiterin sei wegen Betrugs und Schweigepflichtverletzungen zu bestrafen, nicht näher einzugehen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei auf ihr Vorbringen, wonach sie nicht mehr beim Sozialamt angemeldet sei, nicht eingegangen. Sie rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 10 Abs. 1 VRG).

2.2 Gemäss der Rechtsprechung muss die Begründung eines Urteils so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Begründung darf auf jene Aspekte beschränkt werden, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).

2.3 Vorliegend setzte sich der Bezirksrat in den Erwägungen 5.2 ff. des Beschlusses vom 18September 2014 ausführlich mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten keine wirtschaftliche Hilfe mehr bezieht, auseinander. Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich somit als unbegründet. Anzumerken bleibt, dass die Frage, ob der vorinstanzliche Beschluss einer Rechtskontrolle standhält, eine von den erwähnten Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 2.2) unabhängige Frage darstellt, welche nachfolgend – im Rahmen der materiellen Prüfung – zu beurteilen ist.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

3.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Zu diesen Weisungen gehören insbesondere Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende unter anderem gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst oder eine ihm zugewiesene Arbeit nicht annimmt, sofern er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 4 sowie lit. b SHG; § 24 SHV).

4.  

4.1 Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob die von der Vorinstanz bestätigte Weisung zur Absolvierung des Basisbeschäftigungsprogramms im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung einer Rechtskontrolle standhält.

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 nicht mehr mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, da sie eine temporäre Arbeitsstelle hat antreten können. Die SEK hat diese neue Tatsache in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Mai 2014 insofern berücksichtigt, als sie die Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 1 verpflichtete, per 1. Juni 2014 bzw. bei Beendigung ihrer Aushilfsstelle, sollte diese am 1. Juni 2014 noch andauern und ihren Lebensunterhalt decken, in die Basisbeschäftigung einzutreten.

Anzumerken bleibt, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per Ende Februar 2014 nicht auf der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2013 beruht, welche die Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage per 31. Januar 2014 beinhaltete. Den von der Beschwerdeführerin gegen den Einstellungsentscheid erhobenen Rechtsmitteln, welche sowohl vom Bezirksrat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 (SO.2014.15) als auch vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (VB.2014.00449) abgewiesen wurden, kam jeweils aufschiebende Wirkung zu. Zurzeit ist in dieser Angelegenheit ein Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 8C_50/2015 hängig.

4.3 Die Vorinstanz erwog, gemäss Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin an die Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2014 sei die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe – zumindest vorübergehend – eingestellt worden, nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie eine temporäre Arbeitsstelle habe antreten können. Da sich die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 2014 nicht mehr gemeldet und keine Lohnabrechnungen mehr eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin reiche, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie sich jederzeit beim Sozialamt melden könne, falls sie wieder auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen sei. Sowohl die Einstellung der Ausrichtung von Unterstützungsleistungen als auch das Schreiben vom 2. Juli 2014 seien von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Die Beschwerdeführerin beziehe zwar vorläufig keine Unterstützungsleistungen mehr, sei aber noch nicht endgültig von der Sozialhilfe abgelöst. Zudem sei ein weiteres Rechtsmittelverfahren betreffend die Einstellung der materiellen Unterstützung per 31. Januar 2014 im Gange; die Einstellungsverfügung sei folglich noch nicht rechtskräftig. Solange die Beschwerdeführerin noch nicht endgültig von der Sozialhilfe abgelöst sei, habe sie auch die ihr erteilten Auflagen zu erfüllen. Zutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin vorläufig nicht zu einer Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm verpflichtet werden könne. Sollte sich aber herausstellen, dass die Beschwerdeführerin nicht endgültig von der Sozialhilfe abgelöst werden könne und sie wieder mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden müsse, würden auch Arbeitsintegrationsmassnahmen wieder notwendig. Inhaltlich spreche nichts gegen die Weisung. Die Auflage zur Absolvierung der vierwöchigen Basisbeschäftigung sei damit zu Recht erteilt worden und der erstinstanzliche Entscheid vom 6. Dezember 2013 nicht zu beanstanden. Da inzwischen jedoch eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, nämlich, dass die Beschwerdeführerin momentan offenbar arbeitstätig sei und deshalb aktuell nicht mehr mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden müsse, rechtfertige sich eine sofortige Durchsetzung der Auflage nicht. Diese Tatsache sei jedoch von der SEK im angefochtenen Einspracheentscheid insofern berücksichtigt worden, als dass der Eintritt in die Basisbeschäftigung aufgeschoben worden sei. Damit sei auch der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Absolvierung der Basisbeschäftigung verpflichtet bleibe, der Eintrittszeitpunkt aber aufzuschieben sei, solange sie aus ihrem Arbeitserwerb selbständig ihren Lebensunterhalt zu decken vermöge und keine wirtschaftliche Hilfe mehr beziehe.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, sie habe keine Weisungen zu erfüllen, da sie nicht mehr beim Sozialamt angemeldet sei. Den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 3. Januar 2014 habe sie nicht unterzeichnet. Folglich sei kein "Vertrag" zustande gekommen, weshalb sie auch nicht zur Absolvierung eines Beschäftigungsprogrammes verpflichtet werden könne.

4.5 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, deren Missachtung sanktioniert werden kann (vorstehend E. 3.2). Dies setzt jedoch, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, ein bestehendes Unterstützungsverhältnis voraus (VGr, 18. Dezember 2012, VB.2012.00687, E. 4.2.1 [nicht veröffentlicht, jedoch auszugsweise in: Kantonales Sozialamt, Sozial­hilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 14.1.01, Auflagen und Weisungen im Allgemeinen, Version vom 30. Dezember 2014, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch]; VGr, 4. September 2013, VB.2013.00506, E. 2.2 [nicht veröffentlicht]). Daran fehlt es vorliegend ab März 2014. Dass die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt wieder unterstützungsbedürftig werden könnte, ersetzt das fehlende Unterstützungsverhältnis nicht. Demnach konnte die Weisung im Zeitpunkt des Einspracheentscheids, mit welchem die Weisung im Grundsatz bestätigt wurde, keine Wirkung mehr entfalten. Die von der SEK im Dispositiv festgehaltene Bestimmung, wonach der Zeitpunkt solange aufgeschoben werde, als die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selber decken könne (Ziffer 1), ändert nichts daran. Vielmehr hätte die SEK die Einsprache als gegenstandslos geworden abschreiben und die Beschwerdegegnerin bei erneuter Gewährung von Sozialhilfe die Weisung erneut erteilen müssen. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Rechtmässigkeit der Weisung bestätigt wurde, erweist sich demnach als fehlerhaft.

4.6 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 18. September 2014, der Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 8. Mai 2014 und die Verfügung vom 6. Dezember 2013 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …