{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.06.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00604_02-06-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215237&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96b2da89212010ca35c25bfe12529994"}, "Num": [" VB.2014.00604"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.02.0  VB.2014.00604"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.02.0  VB.2014.00604"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.02.0  VB.2014.00604"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Weisungsrecht. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, deren Missachtung sanktioniert werden kann. Dies setzt jedoch ein bestehendes Unterst\u00fctzungsverh\u00e4ltnis voraus. Daran fehlt es vorliegend ab M\u00e4rz 2014. Dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wieder unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftig werden k\u00f6nnte, ersetzt das fehlende Unterst\u00fctzungsverh\u00e4ltnis nicht. Demnach konnte die Weisung zur Absolvierung eines Basisbesch\u00e4ftigungsprogramms im Zeitpunkt des Einspracheentscheides, mit welchem die Weisung im Grundsatz best\u00e4tigt wurde, keine Wirkung mehr entfalten. Die von der SEK im Dispositiv festgehaltene Bestimmung, wonach der Zeitpunkt solange aufgeschoben werde, als die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Lebensunterhalt selber decken k\u00f6nne, \u00e4ndert nichts daran. Vielmehr h\u00e4tte die SEK die Einsprache als gegenstandslos geworden abschreiben und die Beschwerdegegnerin bei erneuter Gew\u00e4hrung von Sozialhilfe die Weisung erneut erteilen m\u00fcssen. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Rechtm\u00e4ssigkeit der Weisung best\u00e4tigt wurde, erweist sich demnach als fehlerhaft (E. 4.5). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:39", "Checksum": "e9234083098cbd9f20a6ca9a280b0e9f"}