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Geschäftsnummer: VB.2014.00605  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.01.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Die Beschwerdeführerin hat nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (E. 2). Es ergibt sich aus keiner Bestimmung des Landesrechts ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3). Art. 96 AuG (pflichtgemässem Ermessen) kommt keine selbstständige Bedeutung zu, weshalb gestützt darauf keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Die Vorinstanz wäre jedoch gehalten gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gegeben sind, nachdem die Beschwerdeführerin seit über neun Jahren in der Schweiz lebt und dies zumindest sinngemäss geltend gemacht hat (E. 4). Rückweisung.
 
Stichworte:
HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 30 AuG
Art. 96 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00605

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1980, kroatische Staatsangehörige, heiratete am 9. September 2005 in Bosnien und Herzegowina den hier niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen C, geboren 1970. Sie reiste am 14. September 2005 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA in der Schweiz, welche bis am 13. September 2010 gültig war. Die Ehegatten leben seit dem 9. Juli 2008 gerichtlich getrennt und liessen sich am 9. März 2011 scheiden. Mit Verfügung vom 16. April 2010 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Den am 18. Mai 2010 dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 10. September 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid vom 10. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA mehr. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) i. V. m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. BGr vom 7. Oktober 2004, 2A.569/2004, E. 2.2; BGr vom 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 2.1).

3.  

3.1 Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich der betroffene Ausländer zudem hier erfolgreich integriert hat. Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresgrenze gilt dabei absolut (BGr, 23. Juni 2010, 2C_195/2010; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Nachdem die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit C längstens bis am 9. Juli 2008 gedauert hat, ist die Dreijahresgrenze nicht erreicht. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG steht der Beschwerdeführerin somit nicht zu.

3.2 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Solche "wichtigen Gründe" sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht geltend gemacht.

3.3 Weiter ergibt sich auch aus keiner anderen Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sie keinen Anspruch mehr auf Erteilung und auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.

4.  

4.1 Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführerin auch nach Art. 96 AuG (pflichtgemässem Ermessen) keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Sie verkennt dabei, dass gestützt auf Art. 96 AuG keine Bewilligung erteilt werden kann. Art. 96 AuG definiert lediglich, was bei einer Ermessensausübung zu berücksichtigen ist und gelangt somit nur (ergänzend) zur Anwendung, wenn den Behörden ein Ermessen zusteht. Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Es ist daher unverständlich, wie sie zu dieser Feststellung gelangt ist.

4.2  Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 AuG nicht geprüft hat. Die Beschwerdeführerin hat dies zumindest sinngemäss bereits vor Vorinstanz geltend gemacht. Die Vorinstanz wäre aber auch von Amtes wegen gehalten gewesen eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, nachdem die Beschwerdeführerin seit über neun Jahren in der Schweiz lebt. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllt sind und insbesondere, ob sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe hat loslösen können. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG).

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Gerichtsverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 10. September 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …