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VB.2014.00608
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft X, 2. Y, 3. Z,
alle vertreten durch RA A, Beschwerdegegnerschaft,
und
Stadtrat Dietikon, Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 11. Februar 2013 erteilte der Stadtrat Dietikon der V AG die Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02 in Dietikon. II. Dagegen rekurrierten die Stockwerkeigentümergemeinschaft X sowie Y, Z und C mit gemeinsamer Eingabe vom 15. März 2013 an das Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 19. September 2014 hiess das Baurekursgericht das Rechtsmittel gut und hob den Beschluss des Stadtrates Dietikon vom 11. Februar 2013 auf. III. Am 22. Oktober 2014 führte die V AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der Beschluss des Stadtrats Dietikon vom 11. November 2013 wiederherzustellen. 2. Eventualiter sei die mit Beschluss des Stadtrats Dietikon vom 11. Februar 2013 statuierte Auflage gemäss Disp.-Ziff. 1.11.1 in Verbindung mit lit. i der Erwägungen unter Aufhebung des Rekursentscheids im Sinn der Erwägungen zu präzisieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerschaft."
Das Baurekursgericht beantragte am 4. November 2014, die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X sowie Y und Z beantragten am 20. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der V AG. Der Stadtrat Dietikon liess sich am 15. Dezember 2014 mit dem Schluss auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen. Die Replik datiert vom 11. Februar 2015, die Duplik vom 28. Februar 2015. Der Stadtrat Dietikon verzichtete am 19. März 2015 auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin möchte auf der Bauparzelle ein Mehrfamilienhaus mit einer 1-Zimmer- und drei 2-Zimmer-Wohnungen errichten. Die Vorinstanz verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, durch das Neubauvorhaben würden mindestens fünf bestehende Pflichtabstellplätze beseitigt. Die Beseitigung bestehender Pflichtabstellplätze könne nicht mittels einer Ersatzabgabe abgegolten werden. Dies sei auch dann nicht möglich, wenn das Neubauvorhaben lediglich am Erfordernis der Beibehaltung einiger weniger Parkplätze scheitere. Das Gesetz sehe solcherlei auch nicht ansatzweise vor. 1.2 Die Baubewilligung hielt bezüglich Fahrzeugabstellplätze in lit. i) der Erwägungen unter anderem Folgendes fest: "Es ist zu verlangen, dass über die gesamte Liegenschaft inkl. das vorliegende Bauvorhaben eine Parkplatzberechnung, basierend auf der aktuellen Bauordnung und den früheren baurechtlichen Entscheiden, eingereicht wird. Sofern die erforderlichen Pflichtabstellplätze nicht oder nur teilweise auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen, in nützlicher Entfernung gelegenem Grundstück erstellt werden können, kann auch dafür eine Parkplatzersatzabgabe festgelegt werden."
In Dispositiv-Ziff. 1.11.1 wurde die Bauherrschaft weiter verpflichtet, vor Baubeginn Detailpläne einzureichen und Angaben über die Fahrzeugabstellplätze gemäss lit. i) zu machen.
2. 2.1 Die Baubewilligungsbehörde hat mit anderen Worten im angefochtenen baurechtlichen Entscheid die Parkplatzsituation weder abschliessend geprüft noch bewilligt. Vielmehr wurde dieser Punkt in ein separates Verfahren verwiesen. Eine solche Ausgliederung der Parkplatzfrage in ein separates Verfahren hätte beim strittigen Bauprojekt nicht erfolgen dürfen. Vorliegend stehen nämlich nicht bloss einzelne wenige Besucherparkplätze zur Diskussion. Vielmehr geht es um die Errichtung bzw. den Fortbestand einer zwar unbekannten, aber offensichtlich grösseren Anzahl von Pflichtparkplätzen; deren genaue Anzahl muss zunächst mithilfe einer aktuellen Parkplatzberechnung ermittelt werden. Wo genau diese Parkplätze auf dem Grundstück zu liegen kommen, beeinflusst die Bebaubarkeit des Grundstückes, insbesondere die Lage der ebenfalls strittigen Kinderspielflächen. An dieser Tatsache vermag auch die in der vorstehend zitierten Erwägung der Baubewilligung erwähnte Parkplatzersatzabgabe nichts zu ändern: Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist es grundsätzlich unzulässig, bestehende Pflichtabstellplätze durch eine Ersatzabgabe zu ersetzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Mitbeteiligten vorgenommene Aufspaltung der Baubewilligung unzulässig war. 2.2 Dieser Mangel lässt nicht mit einer Nebenbestimmung im Sinn § 321 Abs. 1 PBG heilen: Nebenbestimmungen sind nämlich nur dann statthaft, wenn sich mit ihnen die entsprechenden Projektmängel "ohne besondere Schwierigkeiten" beheben lassen. Dies setzt voraus, dass der Umfang des Mangels bekannt ist. Vorliegend ist unklar, wie viele Pflichtparkplätze beibehalten bzw. errichtet werden müssen. Von einem exakt fassbaren Mangel kann bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf dem Grundstück bzw. den vorbestehenden Gebäuden in der unmittelbaren Nähe ist der Handlungsspielraum der Bauherrschaft für die Errichtung neuer bzw. den Erhalt bestehender Parkplätze eingeschränkt. Nach Ermittlung der Pflichtparkplätze wird sie möglicherweise die Tiefgarage vergrössern oder andere bauliche Massnahmen treffen müssen. Als Folge davon wird sie ihr Projekt unter Umständen grundlegend überarbeiten müssen: Droht ein Bauprojekt nach einer Überarbeitung seine Identität zu verlieren, so ist eine Heilung mittels Nebenbestimmung unzulässig und die Baubewilligung zu verweigern (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 345 f.; VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.268, E. 6.2). Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der dargestellte Mangel nicht mittels Nebenbestimmungen heilen lasse. 2.3 Wenn es nun aber unzulässig ist, die Parkplatzberechnung in ein separates Verfahren auszulagern, wie dies die Baubewilligungsbehörde tat, so brauchte sich die Vorinstanz auch nicht mit der entsprechenden Nebenbestimmung auseinanderzusetzen. Darin ist weder eine Gehörsverletzung noch eine Missachtung der Begründungspflicht zu erblicken. Ob der lokalen Baubehörde allenfalls in Bezug auf Nebenbestimmungen ein Ermessensspielraum zukommt, kann offenbleiben. Aufgrund der qualifiziert unklaren Parkplatzsituation hätte die Baubehörde die Parkplatzfrage in keinem Fall aufschieben dürfen. 2.4 Die Vorinstanz hat die Baubewilligung im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren gegen das Bauvorhaben vorgebrachten Einwände einzugehen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |