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Geschäftsnummer: VB.2014.00610  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.01.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


Scheinehe. Verhältnismässigkeit. Integration. Es liegen genügend Indizien vor, um im konkreten Fall auf eine Scheinehe zu schliessen. Insbesondere liegt eine kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Eheschliessung vor. Des Weiteren weichen die Aussagen der Eheleute in Bezug auf den Beweggrund der Heirat und die Familienverhältnisse voneinander ab. Ebenso sind die Wohnverhältnisse verworren und unklar (E. 5). Der Beschwerdeführer ist zwar seit über zehn Jahren in der Schweiz und genügend integriert; jedoch relativiert sich sein hiesiger Aufenthalt, als dieser durch das wissentliche Verschweigen rein ausländerrechtlicher Motive seiner Ehe überhaupt erst möglich geworden ist. Ausserdem stellt die Wiederintegration in sein Herkunftsland Türkei keine Probleme (E. 7). Abweisung.
 
Stichworte:
INTEGRATION
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SCHEINEHE
TÜRKEI
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 96 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00610

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 1. Oktober 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Ersatzrichterin Patricia Egli, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 29. Januar 2014 die Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1973, und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. März 2014.

II.  

A rekurrierte gegen diese Verfügung am 5. März 2014 an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. September 2014 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Dezember 2014 an.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 "1.    Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18.09.2014 sei aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung weiterhin ihre Gültigkeit aufweist bzw. der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf einen Niederlassungsbewilligung aufweise.

3.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.    Eventualiter sei der Streitgegenstand an die VI zurückzuweisen, mit der Verpflichtung den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu verfügen.

5.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6.    Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

-   all dies zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

 

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. November 2014 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen zu den Akten.

Das Migrationsamt teilte am 1. Juli 2015 mit, der Beschwerdeführer habe ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehegattin gestellt. Aus dem entsprechenden Gesuch vom 26. Mai 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet hat und mit ihr zusammenwohnt.

Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Schreiben vom 13. Juli 2015 vernehmen und führte aus, dass dieses Gesuch irrtümlicherweise gestellt und am 10. Juli 2015 zurückgezogen worden sei. An der vorliegenden Beschwerde werde festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a). Bestehen Unsicherheiten über die Tragweite von neuen Tatsachen, geht die Rechtsprechung vom Fortbestehen eines aktuellen Interesses aus (BGE 138 II 331 E. 1.2.2 f.). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist vorliegend in Bezug auf den gestellten Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung insoweit fraglich, als der Beschwerdeführer durch die erneute Heirat einer Schweizer Bürgerin am 22. Dezember 2014 und der gemeinsamen Wohnung grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 43 Abs. 1 AuG). Da das entsprechende Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allerdings am 10. Juli 2015 zurückgezogen wurde und daher Unsicherheiten über die Tragweite dieser neuen Tatsache bestehen, ist diesbezüglich von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse auszugehen. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid keine Anordnung bezüglich der aufschiebenden Wirkung getroffen. Entsprechend kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Abgesehen davon wird dieser Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid ohnehin gegenstandslos.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit, dass genügend Indizien für eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Bürgerin D vorliegen würden. Die gesamten Umstände liessen einzig die Folgerung zu, dass die Ehe zur Sicherung eines Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers geschlossen worden sei, weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe sich zudem während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht massgeblich integriert, und die Rückkehr in das Heimatland sei ihm zuzumuten, weshalb für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kein Raum bleibe.

2.2 Die Vorinstanz kam gestützt auf die Gesamtheit der Umstände und Indizien ebenfalls zum Schluss, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen worden sei. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers seien daher gegeben (Entscheid der Vorinstanz, E. 8). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete zudem nicht, dem Beschwerdeführer anstelle der Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Entscheid der Vorinstanz, E. 9).

2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es lägen keine konkreten Hinweise für eine Scheinehe vor. Falls ihm die Beschwerdegegnerin verfrüht eine Niederlassungsbewilligung erteilt habe, sei ihm eventualiter gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da die Ehegemeinschaft mehr als drei Jahre bestanden habe und er hervorragend integriert sei. Schliesslich wäre der Entzug der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig, da ein öffentliches bzw. arbeitsmarktrechtliches Interesse am weiteren Bestehen des Unternehmens des Beschwerdeführers bestehe. Da die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin zudem § 7 VRG widersprächen, sei der Streitgegenstand eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.  

Dem Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2004 in der Türkei ein bis zum 16. August 2004 gültiges Schengenvisum für Österreich ausgestellt, welches ihn zur befristeten Erwerbstätigkeit berechtigte. Nach Ablauf des Schengenvisums reiste der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 1. November 2004 von Österreich her ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein und hielt sich hier illegal auf. Am 7. März 2005 heiratete er die ursprünglich aus dem Land E stammende Schweizer Bürgerin D (geboren 1966). Gestützt auf diese Ehe wurde dem Beschwerdeführer zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 28. Juni 2010 schliesslich die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 21. Februar 2011 bzw. am 4. April 2011 wurde die Scheidung auf gemeinsames Begehren eingereicht und die Ehe mit Urteil vom 9. Juni 2011 geschieden.

4.  

4.1 Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe einzig und allein eingegangen worden ist, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigt haben (vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 9).

4.2 Als Indiz für das Eingehen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um Behörden zu täuschen (vgl. BGr, 4. Februar 2011, 2C_841/2010, E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben war (vgl. BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.4; BGE 121 II 97 E. 3b).

4.3 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich naturgemäss einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen, welche aber nicht leichthin angenommen werden dürfen (BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 128 II 145 E. 2.2; BGE 127 II 49 E. 5a).

Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten; vgl. BGr, 20. Juni 2009, 2C_152/2009, E. 2.2). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Es ist zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00129, E. 2.5; VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, den Akten seien keine konkreten Hinweise für die Annahme einer Scheinehe zu entnehmen. Vielmehr hätten der Beschwerdeführer und D glaubhaft darzulegen vermocht, dass beide vor und nach der Eheschliessung einen echten Ehewillen gehabt hätten und eine echte Ehegemeinschaft gelebt hätten.

5.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2014 in Anbetracht aller Indizien vom Vorliegen einer Scheinehe aus. Diese Auffassung wurde von der Vorinstanz in ihrem eingehend begründeten Entscheid vom 18. September 2014 bestätigt (Entscheid der Vorinstanz, E. 8).

An den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz kann weitestgehend festgehalten werden. Vorliegend sind gleich mehrere der typischen Indizien gegeben, welche auf das Vorliegen einer Scheinehe hindeuten.

5.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die kurze Dauer der Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit D ein Indiz für das Bestehen einer Scheinehe darstellt. Der Beschwerdeführer gibt an, D ca. Ende August 2004 kennengelernt zu haben. Da er jedoch erst am 1. November 2004 in die Schweiz eingereist ist, muss diesbezüglich von einem späteren Datum ausgegangen werden. D führt denn auch an, den Beschwerdeführer im Herbst 2004 oder Anfang 2005 kennen gelernt zu haben. Zwischen dem ersten Treffen und der Trauung am 7. März 2005 verstrichen somit lediglich wenige Monate.

5.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikation allein durch die Heirat einer hier anwesenheitsberechtigten Frau eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Der Beschwerdeführer reiste denn auch ohne erforderliches Visum am 1. November 2004 ein und hielt sich bis zur Heirat am 7. März 2005 illegal in der Schweiz auf. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass dieser Umstand wenig Sinn mache bzw. nicht massgebend sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der ständigen, auch vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung kann diese Tatsache durchaus als ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe gelten (vgl. dazu vorstehend E. 4.2). Dabei ist nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer spontan in die Schweiz eingereist und bis zur zufälligen Begegnung mit D keine Absicht gehabt haben soll, hier eine Arbeitsstelle oder eine Ehefrau zu suchen. Entscheidend ist vielmehr die Motivation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Eheschliessung. Dazu äusserten sich der Beschwerdeführer und D bei den getrennten Einvernahmen unterschiedlich. D führte aus, dass der Beschwerdeführer nach Österreich zurück wollte, wohin sie nicht mitgegangen wäre, worauf sie sich zur Hochzeit entschlossen hätten. Der Beschwerdeführer äusserte jedoch keine Absicht, nach Österreich ausreisen zu wollen, was mit Blick auf das abgelaufene Schengenvisum auch nachvollziehbar ist. Vielmehr gab er an, dass sie sich einfach so zur Hochzeit entschieden hätten, da sie verliebt gewesen seien und zusammenleben wollten.

5.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers und D weichen nicht nur in Bezug auf den Beweggrund zur Heirat, sondern auch in Bezug auf andere grundlegende Daten und eheprägende Ereignisse voneinander ab, sodass gewichtige Indizien für eine Scheinehe bestehen. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, kannte D das korrekte Geburtsjahr des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer wiederum konnte den Name der jüngeren Tochter von D, die Treuzeugin war und darüber hinaus zeitweise bei ihnen gelebt haben soll, nicht korrekt nennen. Sodann soll nach den Ausführungen von D der Beschwerdeführer bei ihr zu Hause den Vorschlag gemacht haben, zu heiraten. Demgegenüber gibt der Beschwerdeführer an, sie hätten den Entschluss zur Ehe gemeinsam bei einem Treffen in der Stadt F gefasst. Widersprüchliche Angaben bestehen zudem in Bezug auf den Zeitpunkt des Zusammenziehens vor respektive nach der Trauung, zur Anzahl der an der Trauung anwesenden Personen, zu den Geschenken anlässlich der Trauung und zur Übernahme der Kosten. Ein gewichtiges Indiz ist weiter darin zu sehen, dass D den korrekten Arbeitsort des Beschwerdeführers nicht kannte, obwohl dieser während der ganzen Ehedauer im gleichen Restaurant in G erwerbstätig war. Dies erstaunt nicht nur, weil D und der Beschwerdeführer von Ende Februar 2007 bis zum 21. Mai 2007 direkt über dem Restaurant zusammengewohnt haben wollen, sondern auch, weil die Arbeitsstelle und die damit verbundene zeitliche Belastung des Beschwerdeführers als Hauptgrund für die Scheidung angegeben wurde. Die Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten können schwerlich mit Hinweis darauf erklärt werden, dass D aufgrund ihrer Erkrankung grosse Mühe habe, sich Details und Zahlen zu merken, zumal sie selbst solche Defizite nicht geltend macht. Die Abweichungen stellen vielmehr entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers massgebende Indizien für eine Scheinehe dar.

5.6 Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer und D nie oder kaum je zusammengelebt hätten.

5.6.1 Nach Angaben des Beschwerdeführers ist er bereits einige Wochen vor der Trauung am 7. März 2005 zu D gezogen, die an der H-Strasse in F gewohnt habe. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass I, der mit D vor der Ehe mit dem Beschwerdeführer bis zum 21. Dezember 2004 verheiratet gewesen war, in einer polizeilichen Befragung vom 18. Oktober 2006 ausführte, dass er seit Ende 2005 unangemeldet in der Wohnung von D an der H-Strasse in F lebe. Ebenso würden die zwei Töchter von D und ein Kleinkind in der Wohnung leben. Der Beschwerdeführer hingegen wohne nicht dort. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht retrospektiv nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf dieses Polizeiprotokoll stützen, ist darauf hinzuweisen, dass erst mit der Scheidung der Eheleute vom 9. Juni 2011 ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe vorlag, worauf auch das zuständige Bezirksgericht die Beschwerdegegnerin aufmerksam machte. Durch die polizeiliche Befragung der Beteiligten vom 21. September 2011 sind wesentliche neue Erkenntnisse zutage getreten, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht vorlagen. Die Aussagen von I vom 18. Oktober 2006 werden denn auch nur unterstützend herangezogen, um die nach der Befragung der Beteiligten am 21. September 2011 unklar gebliebene Wohnsituation des Beschwerdeführers und D zu klären.

5.6.2 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und D zwischen November 2006 und Mitte Februar 2007 getrennt gelebt haben, da sie sich ins Ausland abgemeldet hatte. Von Ende Februar 2007 bis Mai 2007 sollen die Beteiligten in einem Personalzimmer an der J-Strasse in G gelebt haben, das sich über dem Restaurant befindet, in dem der Beschwerdeführer arbeitete. Da D jedoch im Rahmen der polizeilichen Befragung den Namen dieses Restaurants nicht kannte, sind auch Zweifel angebracht, dass sie dort mit dem Beschwerdeführer gewohnt hat.

5.6.3 Vom 21. Mai 2007 bis zum 31. März 2008 waren der Beschwerdeführer und D an der K-Strasse in F gemeldet. Die Vorinstanz führt aus, dass es sich dabei um ein Hotelzimmer gehandelt habe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Ehepaar während über zehn Monaten ein Hotelzimmer bewohnt. Der Beschwerdeführer führt hierzu an, beim Zimmer an der K-Strasse handle es sich um ein "Dependancezimmer" mit Kochgelegenheit und eigenem Bad, das mit einem möblierten Appartement vergleichbar sei und übergangsweise bis zum Einzug in eine ordentliche Wohnung gemietet werde. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, stellt ein solches Zimmer keine ordentliche Wohnung dar, weshalb Zweifel bestehen, dass die Eheleute darin zusammengelebt haben.

5.6.4 Schliesslich waren der Beschwerdeführer und D ab 1. April 2008 an der L-Gasse in G gemeldet. Die Vermieterin führte allerdings auf Anfrage am 21. September 2011 an, dass sie D bei der Unterzeichnung des Mietvertrags vorgestellt worden sei, sie aber nachher während der ganzen Mietdauer nie mehr gesehen habe. Diese Aussage erscheint durchaus glaubhaft, wohnt die Vermieterin doch im selben Haus.

5.6.5 Nach dem Vorstehenden erscheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nie oder nur zeitweise zusammen mit seiner Schweizer Ehefrau wohnte, was eindeutig gegen eine tatsächliche Ehegemeinschaft spricht (BGer, 19. Februar 2013, 2C_574/2012, E. 4.3). Die Angaben der Einwohnerkontrollen F und G alleine belegen demgegenüber entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass der Beschwerdeführer und D tatsächlich an den gemeldeten Adressen zusammen gelebt haben. Ebenso wenig sprechen die bescheidenen finanziellen Verhältnisse von D zwingend für ein Zusammenleben, da sie sich die Kosten einer anderen Wohnung mit weiteren Bewohnern hätte teilen können.

5.7 Schliesslich weist die Vorinstanz als Indiz für eine Scheinehe auf die zeitliche Abfolge der Geschehnisse hin. Nach der Einreise, der kurz darauf erfolgten Heirat, der Erteilung einer Aufenthaltbewilligung und der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 28. Juni 2010 wurde bereits im Februar bzw. April 2011 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Dieser zeitliche Geschehensablauf stellt vorliegend ebenfalls ein Indiz in der Gesamtbeurteilung dar, das für das Vorliegen einer Scheinehe spricht.

5.8 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass dem Altersunterschied von sieben Jahren, den unterschiedlichen kulturellen Wurzeln und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht alle vorangehenden Ehen von D bekannt waren, im vorliegenden Zusammenhang keine massgebliche Bedeutung zukommen. Den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten lassen sich weiter keine schlüssigen Argumente für die Annahme einer Scheinehe entnehmen. Die von beiden Beteiligten erwähnten, allerdings nicht weiter substanziierten gemeinsamen Ferien in der Türkei stellen zudem ein Element dar, welches zugunsten der Führung einer tatsächlichen Ehe gewertet werden könnte. Ein solches Ereignis allein ist aber dennoch ein zu schwaches Indiz, um auf eine wirkliche Lebensgemeinschaft zu schliessen. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen daher die Gesamtheit der anderen Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, nicht zu entkräften.

5.9 Die Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D nur zum Schein eingegangen sei bzw. aufrechterhalten habe und somit wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erhalten. Damit hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG gesetzt.

6.  

Soweit der Beschwerdeführer zum Eventualantrag anführt, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu erteilen, da die Ehe mit D mindestens drei Jahre gedauert habe und er integriert sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch dieser Anspruch ist erloschen, da sich der Beschwerdeführer dazu auf eine Ehe beruft, die er nur zum Schein eingegangen ist bzw. aufrechterhalten hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00703, E. 4.)

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. Im Rahmen dieser Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass ein öffentliches bzw. arbeitsmarktrechtliches Interesse daran bestehe, dass der Beschwerdeführer nicht weggewiesen werde. Er betreibe ein rentables Unternehmen, welches mindestens vier Arbeitsstellen und Steuereinnahmen generiere. Aufgrund dessen wäre eine Wegweisung unverhältnismässig.

7.2 Die zuständigen Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 AuG bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration. Hat der Aufenthalt der betroffenen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00296, E. 7.3).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Aufenthalt von zumindest zehn Jahren zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen führen, vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110, E. 3; vgl. auch VGr, 14. Dezember 2014, VB.2014.00380, E. 5.3; 20. August 2014, VB.2014.00414, E. 3.1). Dies kann jedoch durch das Vorliegen einer Scheinehe relativiert werden (sogleich E. 7.3).

7.3 Der Beschwerdeführer kam im Alter von 31 Jahren in die Schweiz. Der hiesige Aufenthalt von etwa elf Jahren ist jedoch insofern zu relativieren, als dieser durch das wissentliche Verschweigen der rein ausländerrechtlichen Motive seiner Ehe überhaupt erst möglich geworden ist (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00296, E. 7.4; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00378, E. 3). Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthalts immer im gleichen Restaurant erwerbstätig und gründete 2011 ein Unternehmen, welches unter anderem den Betrieb des besagten Restaurants zum Ziel hat (vgl. zu der beruflichen Integration und zur beruflichen Selbständigkeit als Integrationsfaktor, insbesondere auch zur Relevanz der zeitlichen Dauer der beruflichen Selbständigkeit VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00380, E. 5.3). Er verfügt weiter über Deutsch- und Italienischkenntnisse. Vor diesem Hintergrund kann auf eine gewisse berufliche Integration geschlossen werden. Den Akten sind darüber hinaus jedoch keine engen Beziehungen zur Schweiz zu entnehmen, die auf eine massgebende soziale und kulturelle Integration deuten würden. Da der Beschwerdeführer seine ganze Jugend und damit einen bedeutenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht hat, wo auch seine Eltern leben und sich zumindest eines seiner Geschwister aufhält, wird eine erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereiten. Solche werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

7.4 Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass vorliegend ein öffentliches Interesse an der Wegweisung besteht, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung herzustellen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Vorinstanz bejaht zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die aufgrund einer Scheinehe erteilte Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und damit den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte arbeitsmarktrechtliche Interesse ist hingegen mit Blick auf die geringe Grösse des Betriebs und den grossen Fluktuationen in der Gastronomiebranche als weniger gewichtig einzustufen.

7.5 Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Ein Ermessensfehler ist somit nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit liegt nicht vor.

8.  

Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend macht, inwieweit eine Verletzung des in § 7 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatzes vorliegen soll. Insbesondere hat die Vorinstanz ihren Entscheid nur auf Unterlagen gestützt, die Teil der Verfahrensakten sind. Überdies erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, so dass nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen und Berichte noch erforderlich wären. Es besteht daher kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen.

9.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit Blick auf die am 22. Dezember 2014 geschlossene neue Ehe des Beschwerdeführers kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auf das Ansetzen einer neuen Frist zum Verlassen der Schweiz verzichtet werden. Über den aus dieser neuen Ehe abgeleiteten Aufenthaltsanspruch wird im Übrigen zur Wahrung des Instanzenzuges zunächst die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines neuen Gesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf die entsprechenden Belege zu befinden haben (VGr, 1. April 2015, VB.2015.00102, E. 2.2; 20. August 2014, VB.2014.00373, E. 2.2; 31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2).

10.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--   Zustellkosten,
Fr.    2'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …