{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.04.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00611_16-04-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215113&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19acf7db6c90c5877cb2821dd18d3e64"}, "Num": [" VB.2014.00611"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00611"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00611"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2014.00611"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r umfasst unter anderem einen Anspruch auf Begr\u00fcndung des Entscheids (E. 2.2). Vorliegend verletzt die Begr\u00fcndung des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r noch nicht (E. 2.3). Im Baubewilligungsverfahren ist grunds\u00e4tzlich das im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung geltende Recht anzuwenden. Wird w\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Rechtsmittelverfahrens die \u00c4nderung einer kommunalen planungsrechtlichen Festlegung beantragt bzw. beschlossen, ist das neue Recht aber noch nicht in Kraft getreten, stellt sich die Frage der intertemporalen Anwendung von \u00a7 234 PBG. Vorliegend l\u00e4sst sich die beantragte Bauverweigerung nicht auf \u00a7 234 PBG st\u00fctzen (E. 3). Gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung f\u00fcr sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch f\u00fcr Materialien und Farben (E. 5.1). Vorliegend stellen die verf\u00fcgten Auflagen betreffend Nutzung der Parkpl\u00e4tze, Markierung der Parkierungsordnung und Abgrenzung der Parkfl\u00e4che die Gestaltung als geordnete Parkierungsanlage sicher (E. 5.4.1). Zwar weisen Abstellpl\u00e4tze in aller Regel einen befestigten Boden auf. Die Verwendung von Kies ist jedoch nicht ausgeschlossen (E. 5.4.2). Die befriedigende Einordnung des geplanten Autoabstellplatzes ist vorliegend zu bejahen (E. 5.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:18", "Checksum": "d1261f4b0d11831ec214e7232e1f8eec"}